{"status":"available","doknr":"OLD295903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1010.7B1822.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"7 B 1822/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die \nBeigeladenen - diese als Gesamtschuldner - je die Hälfte der Gerichtskosten und der \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre eigenen außergerichtlichen \nKosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.\n\n3\n\nDas Vorbringen in den Beschwerden, auf dessen Prüfung der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die von der Antragstellerin \nangegriffene Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen die nachbarschützende \nVorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt.\n\n4\n\nDer Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO beschränkt sich allerdings auf \ndie in den §§ 2 bis 14 BauNVO ihrer Art nach geregelten baulichen Anlagen und \nergänzt diese Vorschriften; zur Ergänzung des im Bebauungsplan festgesetzten \nMaßes der baulichen Nutzung kann § 15 BauNVO - entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung - hingegen grundsätzlich nicht \ndienen.\n\n5\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C \n3.94 - BRS 57 Nr. 175.\n\n6\n\nInnerhalb dieses Anwendungsbereichs ist für die am Gebot der Rücksichtnahme als \nAnwendung strikten Rechts ausgerichteten \"Steuerungsmöglichkeiten\" nach § 15 \nAbs. 1 BauNVO umso mehr Raum und besteht auch umso mehr Bedarf, je geringer \ndas Baugeschehen bereits durch die Festsetzungen des Bebauungsplans im Detail \nfestgelegt ist. Insoweit ermöglicht und gebietet § 15 BauNVO eine \"Nachsteuerung\" \nim Baugenehmigungsverfahren, wenn und soweit der Bebauungsplan selbst noch \nkeine abschließende planerische Entscheidung enthält.\n\n7\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 \nNB 8.89 - BRS 49 Nr. 44.\n\n8\n\nHiervon ausgehend besteht in der vorliegenden Fallkonstellation durchaus ein \nSteuerungsbedarf über § 15 BauNVO, weil der Plangeber bei Erlass des hier \neinschlägigen Bebauungsplans Nr. 29 \"A. F.\" deutlich planerische Zurückhaltung \nausgeübt hat.\n\n9\n\nIn dem Bebauungsplan ist zwar, wie die Beigeladenen mit ihrer Beschwerde \nzutreffend vortragen, für den rückwärtigen Bereich nördlich bzw. nordöstlich des \nGrundstücks der Antragstellerin eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. \nDie Antragstellerin musste hiernach damit rechnen, dass auch im tiefer gelegenen \nBereich hinter ihrem Grundstück gebaut wird und dass diese Bebauung nach Lage \nder Dinge auch von der Straße A. d. K. zu erschließen sein würde. Das Grundstück \nder Antragstellerin ist danach in der Tat mit der Zulässigkeit einer Bebauung hinter \ndiesem Grundstück vorbelastet. Aus dem Bebauungsplan folgt hingegen nicht, dass \ndas Grundstück, wie die Beigeladenen meinen, auch mit der \"Notwendigkeit einer \nErschließung dieser Bebauung entlang der Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin vorbelastet\" ist. Der Bebauungsplan Nr. trifft gerade keine \nFestsetzungen darüber, wie die von der Straße A. d. K. aus maximal rd. 50 m weit in \ndas Hintergelände hinein reichende Neubebauung zu erschließen ist. Das dem Plan \nohne weiteres ablesbare Konzept zielt daher darauf ab, von einer öffentlichen \nErschließung, bei der die betroffenen Belange bereits abschließend unter- und \ngegeneinander abgewogen wurden, abzusehen und die Erschließung den privaten \nBauherren im Rahmen ihrer insoweit planerisch nicht vorgesteuerten privaten \nDisposition zu überlassen.\n\n10\n\nMit dieser planerischen Zurückhaltung hat der Plangeber den jeweiligen privaten \nBauherren allerdings nicht gleichsam einen Freibrief dafür erteilt, eine aus ihrer Sicht \noptimale Ausnutzung der Bauflächen vorzusehen und die zwangsläufig damit \nverbundenen Nachteile, namentlich durch den vorhabenbedingten Zu- und \nAbfahrtverkehr, ohne weiteres einem unmittelbar betroffenen Nachbarn anzulasten. \nNotwendige Konsequenz der hier ausgeübten planerischen Zurückhaltung ist \nvielmehr, dass die jeweiligen privaten Bauherren bei der Ausgestaltung der \nAndienung ihrer Vorhaben nunmehr selbst dafür Sorge zu tragen haben und die \nBauaufsichtsbehörde bei ihrer Rechtsprüfung im Baugenehmigungsverfahren \nsicherzustellen hat, dass die gebotene Rücksichtnahme auf die nachbarlichen \nBelange nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Im Rahmen dieser \nRücksichtnahme kommt es dabei vergleichbar den in der Rechtsprechung zu § 51 \nAbs. 7 BauO NRW entwickelten Kriterien\n\n11\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. November 2000 - 10 B 1196/00 - und vom \n25. September 2000 - 7 B 1118/00 - jeweils m.w.N. -\n\n12\n\nnicht auf eine mathematische Fixierung der Zumutbarkeitsgrenze, sondern jeweils \nauf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie die Beigeladenen selbst \nzutreffend anführen.\n\n13\n\nZu diesen konkreten Umstände gehört hier insbesondere, dass der Plangeber \nauf eine in das Hintergelände führende öffentliche Erschließung ausdrücklich \nverzichtet hat. Das Hintergelände ist damit zwar zum Bauland geworden, sollte \njedoch ersichtlich nicht mit beachtlichen Auswirkungen des Erschließungsverkehrs \nbelastet werden. Wenn und soweit Vorder- und Hinterlieger nicht gemeinsam eine \nErschließung konzipieren, die die Belastungen des Erschließungsverkehrs diesen \nBeteiligten selbst auferlegt, geht der Plangeber mithin davon aus, dass \nDrittbetroffene allenfalls in geringem Ausmaß durch den privaten \nErschließungsverkehr einzelner Objekte belastet werden sollen. Diese Grenze wird, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch den hier \nvorgesehenen Stichweg überschritten. Dieser soll zu einer größeren offenen Anlage \nvon mindestens 9 Stellplätzen führen und steht damit der Sache nach einer \nErschließungsanlage für mehrere wohngebietsübliche Baugrundstücke gleich, die \nder Plangeber nach seinem angesprochenen Konzept gerade bewusst vermieden \nhat. Hinzu kommt, dass dieser Stichweg hier entlang der gesamten Ostgrenze des \nGrundstücks der Antragstellerin führt und wegen seiner Längsneigung von 13 % ein \nzusätzlich nachteiliges Belastungspotential aufweist. Die hieraus abzuleitende \nUnzumutbarkeit der von den Beigeladenen vorgesehenen Andienung ihrer \nHinterlandbebauung wird schließlich dadurch verstärkt, dass die - in ihren \nbautechnischen Details nicht näher festgelegte - Stellplatzanlage mit Zufahrt \nersichtlich auch der Aufnahme des sonstigen Andienungsverkehrs des Acht-\nParteien-Hauses dienen soll und damit zu weiteren Belastungen für die \nAntragstellerin führt.\n\n14\n\nErweist sich nach alledem das strittige Vorhaben der Antragstellerin gegenüber \nbereits aus planungsrechtlichen Gründen als nachbarrechtswidrig, kann letztlich \ndahinstehen, ob aus den angeführten Gründen zugleich ein Verstoß des strittigen \nVorhabens gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW folgt, wofür vieles spricht.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-10/7-b-1822-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-10/7-b-1822-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295903","retrieved":"2026-07-09 03:18:17.673076+00:00"}}