{"status":"available","doknr":"OLD295902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1010.1A4064.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"1 A 4064/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.263,37 \nEUR (entspricht 6.382,60 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Zulassung erstrebt die Eröffnung des Berufungsverfahrens unter den \nGesichtspunkten der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu Lasten des \nKlägers entschiedenen Frage, ob er die jährliche Sonderzuwendung für das Jahr \n1997, die er mit seinen Versorgungsbezügen für Dezember 1997 erhielt, gemäß § 4 \nAbs. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) \nin voller Höhe zurückzuzahlen hat. \n\n4\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe greifen insoweit nicht, als mit ihnen \ndie Frage berührt ist, ob der Kläger zu dem von § 4 Abs. 3 SZG erfassten \nPersonenkreis zählt (1.). Sie sind jedenfalls insoweit schon nicht hinreichend \ndargelegt, soweit die Frage in Streit steht, ob der Kläger die für 1997 erhaltene \njährliche Sonderzuwendung einschließlich gezahlter Steuern (also in Höhe des \nBruttobetrages) oder abzüglich der abgeführten Steuern (also in Höhe des \nNettobetrages) zurückzuzahlen hat (2.).\n\n5\n\n1. Die von dem Kläger (zum Teil sinngemäß) aufgeworfenen Fragen, \n\n6\n\na) ob ein ehemaliger Beamter, der im \nDezember des einen Jahres und Januar des \nFolgejahres Ruhegehalt, ab Februar \neinschließlich März des Folgejahres einen \nUnterhaltsbeitrag nach § 77 der \nBundesdisziplinarordnung (BDO) erhielt, \nAnspruch auf die jährliche Sonderzuwendung hat \n(vgl. Seiten 2, 4 und 5 der Zulassungsschrift), \n\n7\n\nb) ob der Anspruch auf Sonderzuwendung \nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SZG voraussetzt, \ndass der am 31. März des Folgejahres dem \nBeamten zustehende Versorgungsbezug seiner \nArt und Rechtsgrundlage nach derselbe ist wie \nder im Monat Dezember zustehende \nVersorgungsbezug,\n\n8\n\nund die auf diese Fragen bezogenen Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des Urteils sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung, weil die Rechtsfrage \nunter a) sich ohne weitere Schwierigkeiten aus dem Gesetz beantworten lässt und \nsich dieser Antwort entsprechend die Frage unter b) nicht mehr als \nentscheidungserheblich stellt, weil der Kläger am 31. März 1998 nicht Empfänger von \nVersorgungsbezügen war. \n\n9\n\nDie Voraussetzungen für den Erhalt und das Behaltendürfen der jährlichen \nSonderzuwendung sind für Versorgungsempfänger in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 \nund Abs. 2 SZG geregelt. Von den Fallgestaltungen, die das Gesetz erfasst, ist hier \nlediglich von Belang diejenige, die den Empfänger eines Unterhaltsbeitrags (§ 4 Abs. \n2 Nr. 1 5. Alternative SZG) betrifft. Denn der Kläger war bis einschließlich Januar \n1998 unstreitig Versorgungsempfänger im Sinne des Gesetzes, weil er bis dahin ein \nRuhegehalt bezog (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alternative SZG), so dass auf ihn die §§ 1 \nAbs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SZG insoweit ohne weiteres zutrafen, wonach - \nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Voraussetzung des \nAnspruchs auf die Zuwendung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 SZG genannten \nBerechtigten ist, dass ihnen für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge \nzustehen. Fraglich ist hiernach - entsprechend der unter 1. a) aufgeworfenen Frage - \nnur, ob die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des \nfolgenden Jahres bestehen blieben, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SZG. Denn die \nRückzahlungspflicht nach § 4 Abs. 3 SZG knüpft an das Fehlen gerade dieser \nAnspruchsvoraussetzung an. \n\n10\n\nDie aufgeworfene Frage beantwortet sich zu Lasten des Klägers aus dem \nGesetz. Die Ansprüche auf Versorgungsbezüge sind mit Ablauf des Januar 1998 \nentfallen, nachdem ihm das Ruhegehalt rechtskräftig aberkannt worden war. An die \nStelle des Ruhegehaltes ist kein anderer Anspruch auf Versorgungsbezüge i.S.d. § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 SZG getreten. Insbesondere handelt es sich bei dem \nUnterhaltsbeitrag nach § 77 BDO nicht um Versorgungsbezüge im Sinne jener \nVorschrift. Mit dem in § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG erwähnten \nUnterhaltsbeitrag, der ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen i.S.d. § 4 Abs. 1 \nSZG zählt, ist nicht (auch) der von § 77 BDO vorgesehene Unterhaltsbeitrag \ngemeint. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Gesetz über die jährliche \nSonderzuwendung genau zu unterscheiden weiß zwischen dem von § 4 Abs. 2 Nr. 1 \n5. Alternative SZG gemeinten Unterhaltsbeitrag im Sinne des Versorgungsrechts \n(vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative BeamtVG) und dem Unterhaltsbeitrag nach der \nBundesdisziplinarordnung. Während der Unterhaltsbeitrag i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. \nAlternative SZG auch im Dezember des Vorjahres und Januar bis März des \nFolgejahres anspruchsbegründend wirkt, schließt der Unterhaltsbeitrag nach der \nBundesdisziplinarordnung schon für Dezember bereits den Erhalt der jährlichen \nSonderzuwendung aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SZG). Auf die Verhältnisse Januar bis März \ndes Folgejahres kann es in diesem Zusammenhang dementsprechend nicht \nankommen. Der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SZG stellt indes entscheidend für \ndie Frage des Behaltendürfens der jährlichen Sonderzuwendung darauf ab, ob bis \nmindestens Ende März des folgenden Jahres Versorgungsbezüge gewährt worden \nsind. Schon von daher gibt die Sonderregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SZG nichts für die \nAuslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG zugunsten des Klägers her. Wohl \naber lässt sich aus dem Ausschlussgrund \"Unterhaltsbeitrag nach der \nBundesdisziplinarordnung\" herleiten, dass eine derartige Leistung im gegebenen \nZusammenhang erst recht nicht anspruchsbegründend wirken kann.\n\n11\n\nDasselbe Ergebnis folgt ferner aus der die Systematik des Gesetzes \nbetreffenden Erwägung, dass das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung mit \nder jährlichen Sonderzuwendung - auch - Versorgungsbezüge regelt (§ 2 Abs. 2 \nBeamtVG) und die gesetzliche Vergünstigung für Empfänger von \nVersorgungsbezügen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SZG dementsprechend an die in § 2 \nAbs. 1 BeamtVG enthaltenen Arten der Versorgungsbezüge ebenso selektiv wie \nausschließend anknüpft: Versorgungsempfänger, die andere als die in § 4 Abs. 2 \nSZG aufgeführten Versorgungsbezüge erhalten, gehören nicht zu dem begünstigten \nPersonenkreis des Sonderzuwendungsgesetzes. Auch von daher wäre es völlig \nunverständlich, die Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 BDO zu dem \nKreis der von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SZG Begünstigten zu zählen: Jene Empfänger eines \nUnterhaltsbeitrags nach § 77 BDO erhalten mit diesem Unterhaltsbeitrag eindeutig \nkeine Versorgung, sondern im Rahmen der dem früheren Dienstverhältnis \nnachwirkenden Fürsorge eine Überbrückungshilfe u. a. bis zur Auszahlung einer \nRente. Dementsprechend verlor ein aus dem Dienst entfernter Beamter wie der \nKläger gemäß § 11 Abs. 1 BDO den Anspruch auf Versorgung (vgl. neuerdings § 10 \nAbs. 1 Satz 2 BDG vom 9. Juli 2001). Damit unvereinbar wäre, ihn als \nVersorgungsempfänger zu behandeln, nachdem das Disziplinarurteil wie hier \nRechtskraft erlangt hat. Im Einklang damit wird der Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO \nauch im Schrifttum weder als Ruhegehalt noch als Form der Versorgung betrachtet, \nauf die der Beamte aus dem Gesichtspunkt der Alimentation einen Anspruch hätte. \n\n12\n\nVgl. Müller-Eising, Paradigmenwechsel im \nDeutschen Disziplinarrecht, NJW 2001, 3587 ff. \n(3591 f.); Weiß, GKÖD II K § 77 Rn. 8.\n\n13\n\nDie Auffassung des Klägers, die Regelung des Ausschlusstatbestands in § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 SZG sei nur verständlich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen \ngrundsätzlich vorlägen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Die in § 4 Abs. 1 \nund 2 SZG enthaltenen Regelungen betreffen den Anspruch und seine \nVoraussetzungen im Einzelnen, während § 4 Abs. 3 SZG an das Fehlen einer \neinzigen Anspruchsvoraussetzung die Rückzahlungspflicht knüpft. Demgegenüber \nnormiert § 5 Abs. 1 SZG die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch erst gar \nnicht entsteht. Daraus kann kein Schluss auf den Inhalt der \nAnspruchsvoraussetzungen - hier den Begriff des Unterhaltsbeitrags betreffend - wie \noben bereits dargelegt gezogen werden. \n\n14\n\nOb der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden könnte, auf welche \nsich die weitere vom Kläger unter b) aufgeworfene Frage bezieht, bedarf nach allem \nkeiner Klärung: Die Zulassung der Berufung kommt nur für entscheidungserhebliche \nRechtsfragen in Betracht. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine \nzweifelhafte Rechtsauffassung gestützt hat, rechtfertigt für sich nicht die Zulassung \nder Berufung, wenn das gefundene Ergebnis aus dem Gesetz ablesbar zutrifft. \n\n15\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 143 ff. \n(147).\n\n16\n\nAus den gleichen Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung und liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor, die \nden Ausgang des Rechtsstreits im Berufungsverfahren als zumindest offen \nerscheinen lassen könnten, soweit die vom Kläger gesehenen Grundsatzfragen \nangesprochen sind.\n\n17\n\n2. Soweit die Zulassung (unter III.) sich mit dem Umstand befasst, dass vom \nKläger die Sonderzuwendung als Bruttobetrag zurückverlangt worden ist, genügt die \nZulassungsschrift nicht den Anforderungen aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung an die Darlegung ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies zu Recht \ngeschehen sei. Denn die Zulassung stellt insoweit nicht - vor allem nicht mit dem \nHinweis auf § 12 Abs. 2 BBesG - nachvollziehbar die insoweit vom \nVerwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze in Frage: Eine Aufbereitung des \nStreitstoffs in konkreter Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht \nvertretenen Rechtsauffassung im Einzelnen und eine konkrete argumentative \nInfragestellung der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden \nRechtsauffassung wird nicht geleistet. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit \nder von dem Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n18\n\nvgl. Urteil vom 4. März 1986 - 2 C 33.83 -, \nBuchholz 238.95 SZG Nr. 17,\n\n19\n\nund auch nicht damit auseinander, dass dementsprechend die allgemeine \nRechtsprechung zur Frage der Rückzahlung zuviel erlangter Beträge als Brutto- oder \nNettobeträge, \n\n20\n\nzu ihr vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C \n197.62 -, BVerwGE 24, 92 ff. (104 f.), und Urteil vom \n22. September 1966 - VIII C 109.64 -, BVerwGE 25, \n97 ff. (101-103), sowie BVerfG, Beschluss vom 11. \nOktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97 ff. \n(115-119),\n\n21\n\nnicht ohne weiteres Anwendung finden dürfte.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \ni.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-10/1-a-4064-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-10/1-a-4064-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295902","retrieved":"2026-07-09 03:18:17.588421+00:00"}}