{"status":"available","doknr":"OLD295925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1009.15E980.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"15 E 980/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nKosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den \nProzesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt hat. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -). Die von der Klägerin gegen den angefochtenen Vorausleistungsbescheid \nerhobenen Einwendungen begründen nicht das erforderliche Mindestmaß an \nWahrscheinlichkeit für den Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage. Sie lassen nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides \nerkennen.\n\n3\n\nSoweit die Klägerin bemängelt, die Nießbraucherin werde nicht an der \nBeitragsbelastung beteiligt, kann dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nBescheides führen, da der hier maßgebliche § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) lediglich \neine Beitragserhebung vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten, also nicht vom \nNießbraucher, ermöglicht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist zu einer anderen Norm ergangen und daher nicht \neinschlägig. \n\n4\n\nDie Einwendung, ein Erneuerungsbedarf für die Straße habe nicht bestanden, ist \nausweislich der in den Beiakten befindlichen Lichtbilder vom Altzustand der Straße \nwiderlegt. \n\n5\n\nDie Anlegung eines zweiten Gehweges ist als beitragsfähige Verbesserung i.S.d. \ndes § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW der Straße zu bewerten.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1975 \n- II B 389/74 -, S. 14 f. des amtl. Umdrucks.\n\n7\n\nDurch die Maßnahme wird eine sicherere Trennung von Fußgänger- und \nFahrzeugverkehr bewirkt, insbesondere dadurch, dass ein ansonsten notwendiges \nÜberqueren der Straße von Fußgängern auf die schon bislang mit einem Gehweg \nversehene Straßenseite vermindert wird. \n\n8\n\nSoweit die Klägerin die Mehrfacherschließung ihres Grundstückes rügt, mag dies \nim Einzelfall einen Anspruch auf Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit begründen \n(§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO).\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 \n- 15 B 3424/95 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. \n\n10\n\nEine solche sachliche Unbilligkeit würde jedoch nicht zur Begründetheit der \nerhobenen Anfechtungsklage führen, sondern allenfalls einen im Wege einer \nVerpflichtungsklage geltend zu machenden Erlassanspruch begründen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190).\n\n12\n\nSoweit die Klägerin den Maßstab der Grundstücksgröße nicht für gerechtfertigt \nhält, weil das Grundstück nicht vollflächig bebaubar sein, kann dies nicht die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen. Die Berücksichtigung \nder Fläche eines Grundstücks ist auch hinsichtlich des nicht überbaubaren Teils für \ndie Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, da bereits allein durch die von der \nAnlage erschlossene größere Grundstücksfläche der wirtschaftliche Vorteil, an dem \nsich die Beitragspflicht auszurichten hat (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW), größer ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nKostenerstattungsregelung ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-09/15-e-980-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-09/15-e-980-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295925","retrieved":"2026-07-09 03:18:19.600465+00:00"}}