{"status":"available","doknr":"OLD295951","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1008.15A4734.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"15 A 4734/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIn der Wahlperiode 1994 bis 1999 war die klagende Fraktion im beklagten Rat \nmit 4 Sitzen, die CDU-Fraktion mit 23 Sitzen und die SPD-Fraktion mit 20 Sitzen \nvertreten. Aus dem Haushalt der Stadt erhielten die Fraktionen Zuwendungen zu den \nsächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung, die sich ab \ndem Haushaltsjahr 1998 aus einer fraktionsbezogenen Sachkostenpauschale in \nHöhe von 3.000,00 DM je Fraktion, einer sitzbezogenen Sachkostenpauschale in \nHöhe von 820,10 DM je Fraktionsmitglied und aus einer Personalkostenzuwendung \nin Höhe einer halben Stelle der Vergütungsgruppe VI b BAT je Fraktion \nzusammensetzten. Daraus errechnete sich für die Klägerin im Haushaltsjahr 1998 \neine Sachkostenpauschale in Höhe von insgesamt 6.162,40 DM und eine \nPersonalkostenzuwendung in Höhe von 35.235,10 DM (bei der \nPersonalkostenzuwendung eine Verdoppelung gegenüber 17.105,00 DM im \nHaushaltsjahr 1997).\n\n3\n\nInfolge der Kommunalwahl vom 12. September 1999 erhielten im beklagten Rat \ndie CDU-Fraktion 25 Sitze, die SPD-Fraktion 16 Sitze, die FDP-Fraktion 3 Sitze, die \nklagende Fraktion 2 Sitze und die FWG-Fraktion ebenfalls 2 Sitze. In einem \ninterfraktionellen Gespräch am 10. November 1999 einigten sich die Fraktionen für \ndie Wahlperiode 1999/2004 darauf, die fraktionsbezogene Sachkostenpauschale auf \n5.000,00 DM je Fraktion anzuheben und aus den beiden Sachkostenpauschalen alle \nSachleistungen der Verwaltung zu erstatten mit Ausnahme der Bereitstellung der \nRäume und Hausdienste. Gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der klagenden \nFraktion einigte man sich ferner auf eine Staffelung der Personalkostenzuwendung, \nwonach Fraktionen mit mindestens 1/3 der Zahl der Ratsmitglieder weiterhin 1/2 \nStelle VI b BAT (36.595,00 DM), Fraktionen mit mindestens 1/6 der Zahl der \nRatsmitglieder 1/3 Stelle VI b BAT und Fraktionen mit weniger als 1/6 der Zahl der \nRatsmitglieder 1/4 Stelle VI b BAT, mindestens aber 19.500,00 DM erhalten sollten. \nSach- und Personalkosten sollten - wie bisher - gegenseitig deckungsfähig sein. Die \nSachkosten sollten jährlich um 3 % und die Personalkosten in Höhe des jährlichen \nTarifabschlusses für den öffentlichen Dienst dynamisiert werden. Für den Rest des \nJahres 1999 sollte die klagende Fraktion \"aus Gründen der Rechtssicherheit\" die \nbisherige Personalkostenzuwendung erhalten. Nach einem Aktenvermerk des \nHauptamtes vom 5. Oktober 1999 lag der Staffelung der Personalkostenzuwendung \ndie Feststellung aus den Verwendungsnachweisen zu Grunde, dass die kleineren \nFraktionen in den Vorjahren wiederholt erhöhte Sachkosten aus nicht in Anspruch \ngenommenen Personalkosten gedeckt hatten.\n\n4\n\nIn seiner Sitzung vom 26. Januar 2000 beschloss der beklagte Rat gegen die \nStimmen der SPD, der klagenden Fraktion und der FWG-Fraktion die \nHaushaltssatzung 2000 mit dem Haushaltsplan, dem die Anlage gemäß § 56 Abs. 3 \nGO NRW mit den vorstehend beschriebenen Änderungen der \nFraktionszuwendungen beigefügt war.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 2000 an das städtische Hauptamt legte der \nVorsitzende der Klägerin den Verwendungsnachweis für das Jahr 1999 vor, der die \nAusgaben für Personal auf 30.974,00 DM (1998: 31.558,96 DM; 1997: 9.554,34 DM) \nund die Sachkosten auf insgesamt 9.870,20 DM bezifferte. Ferner legte er den \nFraktionshaushaltsplan für das Jahr 2000 vor, der Personalausgaben in Höhe von \n19.500,00 DM und Sachausgaben in Höhe von 12.505,00 DM vorsah. Der \nVorsitzende der Klägerin bat um Erhöhung des Sachkostenansatzes für seine \nFraktion für das Jahr 2000 auf 12.500,00 DM. Aus den Verwendungsnachweisen der \nvergangenen Jahre sei zu entnehmen, dass die Fraktion die Sachkosten bereits sehr \nstark reduziert habe (keine Publikationen, keine Tageszeitungen). Diese Kosten \nhätten in den Jahren zuvor zum Teil aus dem Personalkostenersatz bestritten \nwerden können. Da dies infolge der Kürzung des Personalkostenersatzes nun nicht \nmehr möglich sei, werde die Erhöhung des Sachkostenansatzes erbeten. Mit sonst \nidentischem Schreiben vom 21. Februar 2000 legte der Vorsitzende der Klägerin eine \num 1.000,00 DM reduzierte Fassung des Fraktionshaushaltsplans 2000 vor \n(Klausurtagungen/Seminare 2.000,00 DM statt vorher 3.000,00 DM) und bat um \nErhöhung des Sachkostenansatzes für seine Fraktion für das Jahr 2000 auf \n11.500,00 DM. Beide Fassungen des Haushaltsplans sahen als größte \nAusgabenposition bei den Sachausgaben 5.000,00 DM für \"Publikationen \neinschließlich Porto\" vor.\n\n6\n\nIn einem interfraktionellen Gespräch am 14. Juni 2000 bat der Vorsitzende der \nKlägerin, den Sachkostenansatz für seine Fraktion durch einen Nachtrag zum \nHaushaltsplan um 4.000,00 DM (also auf 10.640,20 DM) zu erhöhen. Zur \nBegründung führte er aus, die am 10. November 1999 festgelegte Erstattung der \nFraktionsgeschäftskosten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, \ninsbesondere liege der Sachkostenerstattung keine sachgerechte Ermittlung auf der \nBasis der Vorjahre zu Grunde. Auf Beschluss der Vorsitzenden der Ratsfraktionen \nführte die Verwaltung daraufhin eine Umfrage bei 27 Kommunen vergleichbarer \nGrößenordnung zu den dort im Einzelnen gewährten Fraktionszuwendungen durch. \nWegen des Ergebnisses dieser Umfrage wird auf zusammenfassenden \nAktenvermerk vom 21. August 2000 Bezug genommen.\n\n7\n\nMit ihrer am 21. Juli 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der \nBeschluss des Beklagten über die Gewährung von Zuwendungen an die \nRatsfraktionen sei ermessensfehlerhaft. Einerseits habe dieser den maßgeblichen \nSachverhalt nur unzureichend ermittelt, indem er es unterlassen habe, den bei den \nFraktionen entstehenden Bedarf festzustellen. Andererseits verletze der \nRatsbeschluss sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Der formalisierte \nGleichheitssatz gestatte eine Differenzierung nicht schon bei jedem rechtfertigenden \nGrund, sondern setze die Bejahung eines besonderen oder zwingenden Grundes \nvoraus. Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung, die für sie eine \nPersonalkostenzuwendung in Höhe der Hälfte derjenigen anderer Fraktionen \nvorsehe, fehle es an jedem rechtfertigenden Grund. Denn etliche Fraktionstätigkeiten \nwie etwa das Formulieren einer Pressemitteilung und deren Versendung an die \nörtlichen Medien nehme bei einer kleinen Fraktion dieselbe Arbeitszeit in Anspruch \nwie bei einer großen Fraktion. Ziel der Fraktionszuwendungen des Beklagten sei es, \nden tatsächlichen Personalkostenbedarf der Fraktionen abzudecken. Dieses Ziel \nwerde bei ihr im Gegensatz zu den anderen Fraktionen seit der Umstellung der \nZuwendungspraxis verfehlt. Seitdem sei sie nicht mehr in der Lage, ihre Ausgaben \nzu decken. Aus ihrem Haushaltsplan 2000 ergebe sich ein Fehlbetrag für die \nPersonalkosten, obwohl sie darin schon beträchtliche Einsparungen vorgenommen \nhabe. Anders als andere Fraktionen sei sie mit der Fraktionsgeschäftsführung ein \nsozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Sie hat \neinzelne Tätigkeitsbereiche aufgezählt (Vorbereitung, Durchführung und \nProtokollierung von Fraktionssitzungen, Schriftwechsel und Gespräche mit der \nVerwaltung, Öffentlichkeitsarbeit), für die sich der Arbeitsaufwand auf insgesamt 17 \nWochenstunden belaufe. Besondere Personalaufwendungen entstünden ihr auch \ndeshalb, weil sie die Arbeit von 17 sachkundigen Bürgern und die Vorbereitung in \nden 16 Ausschüssen und 5 Gremien koordinieren müsse.\n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 6. Dezember 2000 beschloss der Beklagte gegen die \nStimmen der SPD, der klagenden Fraktion und der FWG-Fraktion die \nHaushaltssatzung 2001. Deren Anlage gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW zum \nHaushaltsplan sah in Umsetzung der schon im Beschluss vom 26. Januar 2000 \nvorgesehenen Dynamisierung eine Erhöhung der sitzbezogenen \nSachkostenpauschale von 820,10 DM auf 860,30 DM je Fraktionsmitglied und die \nAnpassung der Personalkostenzuwendung nach Tarifvertrag in Höhe von 2,4 % \nvor.\n\n9\n\nUnter dem 23. April 2001 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis für das \nJahr 2000 vor, aus dem sich ergibt, dass sie von den zur Verfügung gestellten \n26.140,20 DM nur 22.017,91 DM verausgabt hat. Unter Berücksichtigung des \nÜberschusses aus dem Haushaltsjahr 1999 in Höhe von 1.205,34 DM ergab sich \nsomit insgesamt ein Überschuss von 5.327,63 DM, der auf das Haushaltsjahr 2001 \nübertragen wurde.\n\n10\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Beschlüsse des beklagten \nRates vom 26. Januar 2000 und vom 6. Dezember \n2000 rechtswidrig sind, soweit mit ihnen die \nGewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen \nfür die Haushaltsjahre 2000 und 2001 geregelt \nworden ist.\n\n12\n\nDer beklagte Rat hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die Auffassung vertreten, den Ermessensgesichtspunkten der \nhinreichenden Sachverhalts- und Bedarfsermittlung, den Anforderungen des \nGleichbehandlungsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung \ngetragen zu haben. Nach dem Wegfall der 5-%-Sperrklausel mit der Kommunalwahl \n1999 habe der Zuwendungsschlüssel den strukturellen Änderungen der \nMandatsverteilung angepasst werden sollen. Dazu habe das Hauptamt die \nVerwendungsnachweise der Fraktionen aus den vorherigen Wahlperioden \nausgewertet und die Zuwendungen und deren Verwendung durch die einzelnen \nFraktionen nach Sach- und Personalkosten getrennt detailliert aufgeschlüsselt. Das \nam 10. November 1999 vereinbarte Modell sehe eine Grundausstattung der \nFraktionen vor, die teilweise in geldwerter Leistung und teilweise in Geld gewährt \nwerde. Den Fraktionen würden im Rathaus komplett eingerichtete Büro- und \nBesprechungsräume überlassen, die mit modernen technischen Geräten wie etwa \nComputeranlage und Netzwerkanschluss ausgestattet seien. Die laufenden Kosten \nfür die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes (Energie, Versicherungen, \nHausmeister, Reinigung usw.) trage ebenfalls die Verwaltung. Die Erhöhung der \nfraktionsbezogenen Sachkostenpauschale um 2.000,00 DM auf 5.000,00 DM je \nFraktion habe ihren Grund in dem zu erwartenden Anstieg der Aufwendungen für \nneue Medien (ISDN und Internet); die Telefongebühren der Fraktionen würden \nkünftig nicht mehr als geldwerte Sachmittel gewährt. Auch die Staffelung der \nPersonalkostenzuwendung in drei Stufen sei nicht willkürlich, sondern orientiere sich \nan der ermittelten Bedarfslage der Fraktionen, die sich aus der Anzahl der \nAngehörigen der jeweiligen Fraktion ergebe. Der Einwand der Klägerin, ihre \nPersonalkostenzuwendung sei zu knapp bemessen und deshalb rechtswidrig, sei \nzudem durch die durchgeführte Umfrage empirisch widerlegt; diese habe ergeben, \ndass die durchschnittliche Fraktionskostenentschädigung je Fraktionsmitglied in \nüber dem Durchschnitt der befragten Kommunen liege.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der \nBegründung als unzulässig abgewiesen, eine Verletzung der Klägerin in ihren \norganschaftlichen Rechten sei nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Das \nfolge bereits daraus, dass den Haushaltsplänen keine Außenwirkung zukomme. \nUnabhängig davon hätten die Zuwendungen an die Klägerin in den Jahren 1999 und \n2000 ihre Aufwendungen nicht nur gedeckt, sondern überstiegen. Einiges spreche \ndafür, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens das Verbot der verdeckten \nParteienfinanzierung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Soweit der Beklagte den \nanderen Fraktionen möglicherweise unter Verstoß gegen dieses Verbot zu hohe \nZuwendungen gewährt habe, sei dadurch nicht die Klägerin, sondern allenfalls die \nhinter ihr stehende politische Partei in ihren Rechten verletzt.\n\n16\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend, die \nBeklagte habe den übrigen Ratsfraktionen unzulässigerweise Zuwendungen für ihre \nÖffentlichkeitsarbeit gewährt. Die Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen dürfe durch \nZuwendungen nicht gefördert werden, weil sie nicht zu den den Fraktionen durch die \nGemeindeordnung zugewiesenen Kompetenzen gehöre. Im Gegensatz zu ihr, der \nKlägerin, hätten die übrigen Ratsfraktionen keine prüffähigen \nVerwendungsnachweise vorgelegt. Deshalb sei die vom Beklagten durchgeführte \nBedarfsermittlung unzureichend und seine Ermessensentscheidung schon deshalb \nfehlerhaft. Bei der Übersendung des Verwendungsnachweises für das Jahr 1999 \nhabe sie darauf hingewiesen, dass der Sachkostenansatz nicht ausreichend sei, da \nvollständig auf Publikationen verzichtet werden müsse und auch keine \nTageszeitungen mehr bezogen werden könnten. Nach ihrem Haushaltsplan für das \nJahr 2000 seien Ausgaben von 32.000,-- DM geplant gewesen; Zuwendungen seien \nihr in Höhe von 26.140,-- DM im Haushalt bereit gestellt worden. Die übrigen \nRatsfraktionen hätten keine prüffähigen Verwendungsnachweise vorgelegt.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr macht sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (12 \nHefte) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch \nim Übrigen zulässig.\n\n26\n\nDie auf die beiden Haushaltsjahre 2000 und 2001 bezogenen Begehren der \nKlägerin sind als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach der \n1. Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des \nBestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. \nUnter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn verstehen die ständige \nhöchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur die rechtlichen Beziehungen, die \nsich auf Grund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf \neinen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) \nPersonen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine \nder beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu \ntun braucht.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C \n19.94 -, BVerwGE 100, 262 (264); ferner Urteil vom \n10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 \n(358 f.); Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, \n§ 43, Rdnr. 12.\n\n28\n\nAn einem Rechtsverhältnis im Sinn dieser Definition beteiligt sein können nicht \nnur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder \nOrganteile als Träger organisationsinterner Rechte. Denn der Begriff des \nRechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf \nAußenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die \nRechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch \neiner kommunalen Vertretungskörperschaft.\n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A \n2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 15. März 1989 - 7 C 7.88 -, BVerwGE 81, \n318 (319); Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. \n2000, § 43, Rdnr. 14; Fehrmann, Rechtsfragen des \nOrganstreits, NWVBl. 1989, 303 (304); \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 43, \nRdnr. 11; Pietzcker, in: Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, § 43, \nRdnr. 26.\n\n30\n\nAuch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen \nOrganstreits überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte kommunaler Organe \noder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft.\n\n31\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A \n2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; Beschluss vom \n7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl. 1998, 110; \nUrteil vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, \n118; Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 2126/86 -, \nMittNWStGB 1988, 394.\n\n32\n\nSo hat der beklagte Rat im vorliegenden Fall durch die beiden in Rede \nstehenden Beschlüsse die innerorganisatorische Norm des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO \nNRW auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die Haushaltsjahre 2000 und 2001, \nangewandt und dadurch die Rechte der einzelnen Fraktionen auf Zuwendungen aus \nHaushaltsmitteln für diese beiden Haushaltsjahre verbindlich konkretisiert. \nGegenstand der Klagebegehren ist die Frage, ob die Klägerin durch die Neuregelung \nder Fraktionszuwendungen, die der Beklagte für die beiden genannten \nHaushaltsjahre getroffen hat, in ihren organschaftlichen Rechten aus § 56 Abs. 3 \nSatz 1 GO NRW sowie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber den \nanderen Ratsfraktionen verletzt ist. Dem Rechtsstreit liegt damit ein konkretes \norganschaftliches Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO zu Grunde.\n\n33\n\nDie fehlende Außenwirkung der Haushaltspläne der Stadt, auf die das \nVerwaltungsgericht abgehoben hat,\n\n34\n\nvgl. dazu Erichsen, Kommunalrecht des Landes \nNordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1997, § 9 C 2 d aa \n(S. 212),\n\n35\n\nsteht der Annahme eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses im \nSinn des § 43 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn unter § 43 Abs. 1 VwGO fallen, \nwie dargelegt, nicht nur Rechtsverhältnisse in der Außenbeziehung des Staates zum \nBürger, sondern ebenso auch die Innenrechtsbeziehungen einzelner Organe oder \nOrganteile einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dieses Innenrechtsverhältnis ist \nauch hinreichend konkretisiert, denn der beklagte Rat hat mit seinen Beschlüssen die \nexakte Höhe der Zuwendungen an die Ratsfraktionen festgelegt und diese \nZuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO in \neiner besonderen Anlage zum Haushaltsplan dargestellt. Diese Entscheidungen \nbedürfen im Unterschied zu anderen Titeln des Haushaltsplans keiner Umsetzung \nmehr durch gesonderte Entscheidungen über die Verwendung der bereitgestellten \nHaushaltsmittel.\n\n36\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens \neines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe \n(\"kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage\") ist in entsprechender \nAnwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend \ngemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem \nklagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes \nwehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es, wie hier, um die \nRechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses, setzt die Klagebefugnis dementsprechend \nvoraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder \nOrganteils nachteilig betrifft. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der \nFeststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem \nSchutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht \nzugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick \nauf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils \neinschlägigen Norm zu ermitteln.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September \n1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470 = BayVBl. \n1989, 378; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 \n- 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; Urteil vom 24. \nApril 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, 31; Urteil \nvom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118; \nUrteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 2126/86 -, Mitt \nNWStGB 1988, 394; Urteil vom 2. Februar 1972 \n- III A 887/69 -, OVGE 27, 258 (264); BWVGH, Urteil \nvom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-\nRR 1992, 373; Schnapp, VwArch 78 (1987), S. 407 \n(415).\n\n38\n\nNach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis der klagenden Ratsfraktion im \nvorliegenden Fall zu bejahen. Für die hier in Rede stehende Regelung in § 56 Abs. 3 \nSatz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln \nZuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die \nGeschäftsführung gewährt, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass sie \nnicht lediglich einen objektivrechtlichen Rechtssatz enthält, sondern den \nRatsfraktionen darüber hinaus auch einen Anspruch auf Zuwendungen für die \nGeschäftsführung gewährt.\n\n39\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A \n1958/01 -, S. 10 und 12 des Urteilsabdrucks.\n\n40\n\nUnter Berufung auf die innerorganisatorische Anspruchsnorm des § 56 Abs. 3 \nSatz 1 GO NRW kann eine Ratsfraktion im kommunalrechtlichen Organstreit sowohl \ngeltend machen, die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, als auch, andere \nkonkurrierende Fraktionen seien durch die getroffene Verteilungsregelung \ngleichheitswidrig begünstigt worden.\n\n41\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 21. November \n1997 - 8 TG 3806/97 -, NVwZ-RR 1999, 188; \nBeschluss vom 11. Mai 1995 - 6 TG 331/95 -, NVwZ-\nRR 1996, 105 (106); VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n13. Februar 1987 - 15 K 1536/85 -, NWVBl. 1987, 53 \n(55).\n\n42\n\nDie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten \nRechtswidrigkeitsfeststellung. Dieses Interesse kann ihr insbesondere nicht mit der \nErwägung des Verwaltungsgerichts abgesprochen werden, in den Haushaltsjahren \n1999 und 2000 habe sie ausweislich der vorgelegten Verwendungsnachweise \nÜberschüsse erzielt. Ohnehin könnte dieses Argument von vornherein überhaupt nur \nfür das vom Streitgegenstand her allein kongruente Haushaltsjahr 2000 tragfähig \nsein. Abgesehen davon geht es aber auch deshalb im Ansatz fehl, weil es der \nKlägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, nicht \num ein Mehr an Zuwendungen geht, sondern um die Gleichmäßigkeit der \nVerteilung.\n\n43\n\nDie Klage ist schließlich auch zutreffend gegen den Rat der Stadt gerichtet. \nKlagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu \nrichten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition \nbestehen soll.\n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A \n2604/99 -, NWVBl. 2002, 381 (382); Urteil vom 26. \nApril 1989 - 15 A 650/87 -, NWVBl. 1989, 402.\n\n45\n\nDies ist vorliegend der Rat als dasjenige Organ, das durch Beschluss über die \nVerteilung der Fraktionszuwendungen in den beiden streitgegenständlichen \nHaushaltsjahren entschieden hat.\n\n46\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n47\n\nDie Ratsbeschlüsse vom 26. Januar 2000 und vom 6. Dezember 2000 verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren subjektiven Organrechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO \nNRW.\n\n48\n\nMit der Formulierung \"Die Gemeinde gewährt ...\" begründet diese Vorschrift \neinen strikten Anspruch jeder einzelnen Fraktion auf Zuwendungen aus \nHaushaltsmitteln. Der Landesgesetzgeber hat diesen strikten Anspruch mit Wirkung \nvom 17. Oktober 1994 durch § 30 c Abs. 3 GO NRW in der Fassung des Gesetzes \nzur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV NRW S. 270) in die \nGemeindeordnung eingefügt und damit die Vorläufervorschrift des § 30 Abs. 7 Satz 6 \nGO NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Mai 1979 (GV NRW \nS. 408) abgelöst, in der es hieß, dass die Gemeinde den Fraktionen Zuwendungen \naus Haushaltsmitteln gewähren kann. Infolge dieser Änderung steht die Gewährung \nvon Zuwendungen dem Grunde nach nicht mehr im Ermessen des Rates. Jede \nRatsgruppierung, welche die Mindeststärke nach § 56 Abs. 1 GO NRW erreicht und \ndamit Fraktionsstatus besitzt, hat einen Anspruch auf Zuwendungen zur \nGeschäftsführung. Insbesondere dürfen solche Zuwendungen einer Fraktion nicht \nmehr unter Berufung auf fraktionsbezogene Differenzierungskriterien wie etwa die \nFraktionsgröße vollständig verwehrt werden.\n\n49\n\nRehn/Cronauge/v. Lennep, GO NRW, Stand: \nJanuar 2002, § 56 GO, Anm. IV 1.; so schon zu \nfrüheren Rechtslage VG Köln, Urteil vom 8. Mai 1991 \n- 4 K 2279/90 -, Eildienst Städtetag 1991, 539; Bick, \nDie Ratsfraktion, S. 107 f..\n\n50\n\nDemgegenüber steht die Bestimmung der Höhe der Zuwendungen, die den \nFraktionen gewährt werden sollen, weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des \nRates. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist insbesondere kein Anspruch auf eine \nVollkostenerstattung zu entnehmen. Eine gesetzlich zwingende Erstattung aller \nGeschäftsführungskosten ließe den Umstand außer Acht, dass den Fraktionen \nweitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen wie etwa Finanzmittel der hinter \nihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen, Spenden Einzelner und \nUmlagen der Fraktionsmitglieder (vgl. Nr. 1.1 des Runderlasses des \nInnenministeriums des Landes NRW vom 2. Januar 1989 - III A 1 - 11.70 - 3906/88 - \nGrundsätze für die Finanzierung der Fraktionsarbeit kommunaler Vertretungen). \nAuch den Gesetzesmaterialien ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, der \nGesetzgeber habe eine Vollkostenerstattung zwingend oder auch nur als Regelfall \nvorsehen wollen. Insbesondere der Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, \nauf dessen Empfehlung die Vorschrift von einer Ermessensnorm in eine \nAnspruchsnorm umgewandelt worden ist, enthält keine Aussagen, die auf eine \nsolche Vorstellung des Gesetzgebers schließen lassen könnten.\n\n51\n\nLT-Drucksache 11/7060, Anlage mit den \nDiskussionsergebnissen aus der öffentlichen \nSachverständigenanhörung, S. 19 f..\n\n52\n\nEntschließt sich der Rat dementsprechend, nur einen Teil der Aufwendungen zu \nerstatten, die den Fraktionen für ihre Arbeit entstehen, so steht diese Entscheidung \nmit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW im Einklang, sofern dabei die übrigen \nErmessensgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Chancengleichheit beachtet \nwerden.\n\n53\n\nBei der Festlegung des Finanzierungssystems ist die Gemeinde insbesondere an \nden allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der jenseits des Art. 3 Abs. 1 GG als \nobjektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen \nkommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Er ist insoweit in seiner \nAusprägung als Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten.\n\n54\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A \n2449/91 -, NWVBl. 1994, 414 (415); VG Köln, Urteil \nvom 8. Mai 1991 - 4 K 2279/90 -, Eildienst Städtetag \n1991, 539.\n\n55\n\nDemgegenüber kommt der formalisierte Gleichheitssatz im vorliegenden Fall \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Anwendung. Er zieht dem \nGesetzgeber und auch dem kommunalen Satzungsgeber engere Grenzen als der \nallgemeine Gleichheitssatz und besagt, dass Differenzierungen nicht schon bei \nVorliegen eines rechtfertigenden Grundes, sondern nur bei Bejahung eines \n\"besonderen\" oder \"zwingenden\" Grundes zulässig sind. Das \nBundesverfassungsgericht wendet diesen strengeren Maßstab auf den Wettbewerb \nunter den Parteien und die Ausübung des Wahlrechts der Bürger sowie auf den \nfinanziellen Status der Abgeordneten an.\n\n56\n\nGrundlegend das Diäten-Urteil des BVerfG vom \n5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, \n296 ff.; ferner Beschluss vom 20. Juli 1978 - 2 BvR \n314/77 -, BVerfGE 49, 1 (2).\n\n57\n\nDie Gewährung von Zuwendungen zu den sächlichen und personellen \nAufwendungen der Ratsfraktionen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist nicht an \ndiesen strengeren Maßstäben des formalisierten Gleichheitssatzes zu messen. Denn \ndas BVerfG hat diese besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes, soweit es um \nfinanzielle Zuwendungen geht, lediglich im Hinblick auf die Entschädigung von \nAbgeordneten entwickelt, mithin auf eine Entschädigung, die Alimentationscharakter \naufweist. Für Aufwandsentschädigungen sind diese strengeren Grundsätze hingegen \nnicht anzuwenden, wie der Senat für die Aufwandsentschädigung für \nFraktionsvorsitzende bereits entschieden hat.\n\n58\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A \n2449/91 -, NWVBl. 1994, 414 (415); ebenso Bick, \nDie Ratsfraktion, 1989, S. 144 f.\n\n59\n\nUm eine Aufwandsentschädigung im vorbezeichneten Sinn handelt es sich bei \nden Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen der \nRatsfraktionen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Denn es geht hierbei um die \npauschal oder nach konkret aufgewendeten Beträgen bemessene Abgeltung des \nAuslagen für einzelne Tätigkeiten der Fraktion.\n\n60\n\nIst damit eine differenzierte Bemessung der Höhe der Fraktionszuwendungen auf \nkommunaler Ebene prinzipiell zulässig, so hält auch das vom Beklagten im \nvorliegenden Fall gewählte System der Fraktionszuwendungen entgegen der \nAuffassung der Klägerin den Anforderungen des Grundsatzes der Chancengleichheit \nstand.\n\n61\n\nGegenstand der dieser Feststellung zu Grunde liegenden Prüfung sind die in den \nBeschlüssen vom 26. Januar 2000 und vom 6. Dezember 2000 getroffenen \nRegelungen der Gewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen für die \nHaushaltsjahre 2000 und 2001, durch die die jeweilige Höhe der vorgesehenen \nZuwendungen in Anwendung eines mitbeschlossenen Berechnungsmodells \nfestgelegt worden ist.\n\n62\n\nNicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Beklagte den Fraktionen \nZuwendungen pauschal vorab gewährt und sich damit die Praxis vieler anderer \nKommunen zu Eigen gemacht hat. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW verlangt nicht \nzwingend eine nachträgliche Erstattung auf der Basis tatsächlich getätigter und \nkonkret nachgewiesener Ausgaben (Spitzabrechnung). Die Verpflichtung der \nFraktionen aus § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zur Führung eines \nVerwendungsnachweises in einfacher Form belegt, dass der Gesetzgeber diese \nForm der Gewährung von Fraktionszuwendungen als zulässig erachtet.\n\n63\n\nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 1987 \n- 15 K 1536/85 -, NWVBl. 1987, 53 (55); Bick, Die \nRatsfraktion, 1989, S. 110 f..\n\n64\n\nMit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist insbesondere auch die \nvom Beklagten gewählte Staffelung der Personalkostenzuwendung. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an \nFraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine \nsolche Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion oder Gruppe zusammen \ngeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise \nvorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen oder Gruppen und an deren \nkommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Diese Funktion besteht in der \nBündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse. Sowohl \nder Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt, \nwie auch die Klägerin nicht bestreitet, zumindest zu einem erheblichen Teil von der \nZahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung in der \ngeschilderten Weise zu bündeln ist. Nicht nur die Kosten für Papier, Porto, Telefon \nund Ähnliches (Sachaufwand), sondern auch der von der Klägerin beispielhaft \ngenannte Zeitbedarf einer angestellten Geschäftsführungskraft bei der Vor- und \nNachbereitung von Sitzungen durch Erstellung und Übermitteln schriftlicher \nBeratungsvorlagen, Einladungen usw. steigt und sinkt proportional mit der Anzahl der \nPersonen, deren Arbeit zu koordinieren ist.\n\n65\n\nBayVGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 N \n98.1341 -, NVwZ-RR 2000, 811.\n\n66\n\nDer Einwand der Klägerin, etliche Fraktionstätigkeiten wie etwa die Vorbereitung, \nDurchführung und Protokollierung von Fraktionssitzungen sowie das Formulieren \neiner Pressemitteilung und deren Versendung an die örtlichen Medien nähmen bei \neiner kleinen Fraktion dieselbe Arbeitszeit in Anspruch wie bei einer großen Fraktion, \nsteht einer bedarfsorientierten Staffelung von Fraktionszuwendungen nach der \nFraktionsstärke nicht entgegen. Anlass zu rechtlichen Bedenken gegen diese \nDifferenzierung bestünde allenfalls dann, wenn die Fraktionsarbeit ganz überwiegend \noder nahezu ausschließlich aus Tätigkeiten bestünde, deren Zeitaufwand von der \nFraktionsstärke unabhängig ist. Für eine dahin gehende Annahme bestehen jedoch \nkeine Anhaltspunkte, und auch der Sachvortrag der Klägerin gibt nichts dafür \nher.\n\n67\n\nDie Ermessensentscheidung des beklagten Rates, kleinen Fraktionen eine \ndeutlich geringere Personalkostenzuwendung zu gewähren als den großen \nFraktionen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb fehlerhaft, \nweil den kleinen Fraktionen ein - im Vergleich zu den großen \nFraktionen - proportional höherer Koordinierungsaufwand durch die Entsendung \nsachkundiger Bürger in die Ausschüsse entsteht, sofern sie von ihrem Recht aus \n§ 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW Gebrauch machen. Dieser erhöhte \nKoordinierungsaufwand bedarf bei der Bemessung der Höhe der \nFraktionszuwendungen keiner gesonderten Berücksichtigung. Da kein Anspruch auf \nVollkostenerstattung besteht, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Rat die \nBemessung der Fraktionszuwendungen an denjenigen Aufwendungen ausrichtet, die \nfür die Erfüllung der Kernaufgaben der Fraktionen entstehen. Der erhöhte \nKoordinierungsaufwand für die Teilnahme sachkundiger Bürger an der \nAusschussarbeit betrifft nicht diese durch die Fraktionsmitglieder zu leistende \nKernarbeit der Fraktion. Die Tätigkeit der sachkundigen Bürger hat vielmehr nur eine \nergänzende Funktion im Rahmen der Ausschussarbeit. Sachkundige Bürger können \ndie Fraktionen nach § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 GO NRW mit beratender Stimme in \nsolche Ausschüsse entsenden, in denen sie sonst nicht vertreten sind. Durch ihre \nBestellung werden sie lediglich Mitglieder des Ausschusses, nicht aber auch \nMitglieder des Rates oder der Ratsfraktion.\n\n68\n\nZu Unrecht beanstandet die Klägerin schließlich, die Bemessung der Höhe der \nFraktionszuwendungen durch den beklagten Rat sei wegen mangelnder \nSachaufklärung fehlerhaft. Dieser Einwand betrifft nicht den Inhalt der \nstreitgegenständlichen Ratsbeschlüsse, sondern den diesen Beschlüssen \nvorangehenden internen Entscheidungsvorgang. Die Entscheidung des Rates nach \n§ 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW darüber, in welcher Form und in welcher Höhe den \nFraktionen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln gewährt werden sollen, unterliegt der \ngerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nur in materiell-rechtlicher Hinsicht; \nunerheblich ist, auf welchem verfahrensmäßigen Weg der Rat den angenommenen \nBedarf der Fraktionen ermittelt hat. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch \nbei der gerichtlichen Überprüfung kommunaler Rechtsetzungsakte anzuwenden sind. \nGegenstand der Prüfung sind nur diese Rechtsetzungsakte als solche, also das \nErgebnis des Rechtsetzungsverfahrens. Die subjektiven Vorstellungen und Motive \nder am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind unbeachtlich; nur die \nobjektive Unvereinbarkeit des sachlichen Inhalts der Norm mit höherrangigem Recht \nführt zu ihrer Ungültigkeit.\n\n69\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 - 4 A \n698/84 -, NWVBl. 1990, 266; Urteil vom \n28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, OVGE 39, 49 \n(52 f.).\n\n70\n\n§ 40 VwVfG, auf den sich die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden \nRechtsauffassung beruft, ist nicht einschlägig. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für \nVerwaltungsakte im Sinn des § 35 VwVfG, nicht auch für andere Handlungsformen \ndes Verwaltungsrechts, insbesondere auch nicht für die hier in Rede stehenden \nInnenrechtsbeziehungen zwischen kommunalen Funktionsträgern, bei denen es an \nder für den Verwaltungsakt charakteristischen Außenwirkung fehlt. Soweit eine \nentsprechende Anwendung des § 40 VwVfG auf andere Handlungsformen, \nnamentlich auch auf Handlungsformen zur Ausübung des Organisationsermessens \nim verwaltungsinternen Bereich befürwortet wird,\n\n71\n\nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. \n2001, § 40, Rdnr. 47 m. w. Nachw.,\n\n72\n\nkann dies jedenfalls nicht für die Willensbildung bei Ratsbeschlüssen gelten. Wie \nbei Rechtsnormen wird auch hier nur die Regelung als solche überprüft, nicht aber \nauch der verfahrensmäßige Weg, auf dem sie zustande gekommen ist.\n\n73\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 - 4 A \n698/84 -, NWVBl. 1990, 266; Sachs, in: Stelkens/ \nBonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 40, \nRdnr. 48.\n\n74\n\nDer Entscheidungsvorgang ist neben dem Inhalt der Satzung als dem Produkt \ndieses Vorgangs nur dann bedeutsam, wenn der Gesetzgeber nicht nur den \nsachlichen Inhalt der Norm, sondern auch den Vorgang der Willensbildung \nbesonderen Anforderungen unterworfen hat.\n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. November 1986 \n- 22 A 1206/81 -, OVGE 39, 49 (53).\n\n76\n\nEine solche besondere Anforderung an den Vorgang der Willensbildung stellt der \nGesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht. Insbesondere ergibt sich eine \nsolche nicht aus § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW, wonach über die Verwendung der \nZuwendungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen ist. Aus der Verpflichtung \nder Fraktionen zur Führung eines Verwendungsnachweises folgt nämlich nicht, dass \nder Rat sich dieser Verwendungsnachweise zur sachgerechten Ermittlung des \nkünftigen Bedarfs zu bedienen hat. Die Funktion dieses Verwendungsnachweises \nbesteht, wie auch sonst im Subventionsrecht, nur darin, die zweckentsprechende \nVerwendung der Zuwendung in der Vergangenheit nachzuweisen. Insgesamt sollte, \nwie sich aus der Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Kommunalpolitik \nergibt, in Anlehnung an die Diskussion auf Bundes- und Landesebene eine größere \nTransparenz bei der Fraktionsfinanzierung auch auf Gemeindeebene geschaffen \nwerden.\n\n77\n\nLT-Drucksache 11/7060, Anlage mit den \nDiskussionsergebnissen aus der öffentlichen \nSachverständigenanhörung, S. 20.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-08/15-a-4734-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-08/15-a-4734-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295951","retrieved":"2026-07-09 03:18:22.231703+00:00"}}