{"status":"available","doknr":"OLD295949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1008.15A1278.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"15 A 1278/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) liegt nicht vor. Die Ablehnung des in \nder mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, zum Beweis der \nTatsache,\n\n4\n\n\"dass beim Staatssicherheitsgericht in \nSagmacilar ein politisches Strafverfahren im Jahre \n1996 anhängig gewesen ist und dass der Kläger in \ndiesem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 \nMonaten verurteilt worden ist, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens und eine Auskunft des \nAuswärtigen Amtes\" zu beschließen,\n\n5\n\nfindet ihre Grundlage im Prozessrecht. Die Auffassung des Klägers, die \nAblehnung des Beweisantrages sei nicht hinreichend begründet worden i.S.d. § 86 \nAbs. 2 VwGO, trifft nicht zu. Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, dass die \nParteien sich nach der Entscheidung über die Beweisanträge auf die dadurch \ngegebene neue Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und \nAnträge stellen können. Dazu ist lediglich erforderlich, dass der \nBeweisablehnungsgrund und allenfalls noch der ihm zu Grunde liegende \nTatsachenkern, nicht aber alle diesbezüglichen Einzelheiten genannt werden. Dies \nist geschehen. Ausweislich der Seite 12 der Niederschrift zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beweisantrag abgelehnt, weil \nder unter Beweis gestellte Verfolgungsantrag (gemeint offensichtlich: \nVerfolgungsvortrag) des Klägers in wesentlichen Punkten unzutreffend und in nicht \nauflösbarer Weise widersprüchlich sei. Es werden sodann konkrete Punkte des \nunzutreffenden und widersprüchlichen Vortrags angeführt. \n\n6\n\nDamit stützt das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrages auf den \nzulässigen Ablehnungsgrund, dass das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen \nAnlass zu der begehrten Sachaufklärung bietet. Das Verwaltungsgericht braucht \nnämlich auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht \nnachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen, wenn die \nSchilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, \nin wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise \nwidersprüchlich ist. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 \nBvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403; BVerwG, \nBeschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 212; Beschluss \nvom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, \n208.\n\n8\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte liegt nicht \nvor. Zu Unrecht legt der Kläger auf den Seiten 3 f. seines Antragsschriftsatzes dar, \ndie Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gehe bei Vorstandsmitgliedern \neingetragener Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, ohne \nweiteres von einem staatlichen Verfolgungsinteresse aus. Richtig ist vielmehr, dass \neine solche Vorstandsmitgliedschaft zwar auf eine lenkende oder jedenfalls \nmaßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hindeutet, die von den \ntürkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße \nstaatsgefährdend eingestuft werden, jedoch gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, \nwenn nicht erkennbar ist, dass das Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins dort mehr \nals nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat. In derartigen Fällen ist im Rahmen \neiner Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im \nZusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung auf den \nSeiten 31 bis 39 des angegriffenen Urteils festgestellt, dass der Kläger nur eine \nsolche untergeordnete Funktion wahrnahm. Damit liegt eine Abweichung nicht \nvor.\n\n11\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die insoweit aufgeworfenen \nFragen, \n\n12\n\n\"ob hinsichtlich der \nVerfolgungswahrscheinlichkeit bei \nVorstandsmitgliedern exilpolitischer Vereine \nzwischen einfachen und exponierten \nVorstandsmitgliedern unterschieden werden \nkann,\"\n\n13\n\nund\n\n14\n\n\"ob ein exilpolitischer Verein einer in der Türkei \nmit allen Mitteln bekämpften Organisation in der \nBundesrepublik durch Aktivitäten einzelner Mitglieder \nderart im (gemeint: in den) Blickwinkel der türkischen \nSicherheitskräfte geraten kann, dass sämtliche \nVorstandsmitglieder bei einer Rückkehr in die Türkei \npolitische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit erwarten müssen\",\n\n15\n\nsind nicht mehr klärungsbedürftig. Die erste Frage ist nach der Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts zu bejahen. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks. \n\n17\n\nDie zweite aufgeworfene Frage ist eine Unterfrage zur erstgenannten und damit \nzu verneinen. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, \ndass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln ist, ob die \nVorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des \nBetroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in \nErscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates auszugehen ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks. \n\n19\n\nDas hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 31 bis 39 des angegriffenen \nUrteils im konkreten Einzelfall verneint.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-08/15-a-1278-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-08/15-a-1278-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295949","retrieved":"2026-07-09 03:18:21.702022+00:00"}}