{"status":"available","doknr":"OLD295947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1008.12D.A3266.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"12D A 3266/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitbescheid des ehemaligen Dienstherrn vom 17. Juni 2002 wird \naufgehoben. Es wird festgestellt, dass der ehemalige Dienstherr verpflichtet ist, dem \nehemaligen Beamten die in der Zeit vom 16. März 2001 bis 18. April 2002 \neinbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der ehemalige Dienstherr.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des ehemaligen Beamten auf Entscheidung des Disziplinarsenats \nüber die Frage der Verpflichtung der Stadt zur Nachzahlung der seit 15. März \n2001 einbehaltenen Dienstbezüge ist gemäß § 122 Abs. 1 DO NRW statthaft. Nach \ndieser Vorschrift ist, wenn Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen \neiner Disziplinarentscheidung besteht, dem Betroffenen von der zuständigen \nBehörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der \nDisziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts die \nstreitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen \nkann. \n\n3\n\nDem vom ehemaligen Beamten hier verfolgten Antrag liegt i.S.d. § 122 Abs. 1 \nDO NRW unmittelbar der Streit über die Tragweite und die Folgen des Beschlusses \ndes Disziplinarsenats vom 6. Mai 2002 - 15d A 673/02.O - zu Grunde. Mit diesem \nBeschluss hat der Disziplinarsenat die Beschwerde der Stadt gegen den \nBeschluss der Disziplinarkammer vom 7. Januar 2002 - 31 K 7631/00.O - verworfen, \nmit dem diese die durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 6. Mai 1998 \nangeordnete und durch Verfügungen vom 20. Juli 2001 und 26. September 2001 \naufrecht erhaltene Einbehaltung von 50 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge des \n(ehemaligen) Beamten aufgehoben hatte. Der Disziplinarsenat war zum Zeitpunkt \nseiner Beschwerdeentscheidung nicht in Kenntnis darüber gesetzt, dass im Verlaufe \ndes Beschwerdeverfahrens eine strafgerichtliche Verurteilung des ehemaligen \nBeamten rechtskräftig geworden war, die den Verlust seiner Beamtenrechte zur \nFolge hatte. Dieser Umstand führte unter den Beteiligten zum Streit darüber, ob in \nFolge des die Beschwerde verwerfenden Beschlusses des Senats die Stadt \n(unverändert) zur Nachzahlung derjenigen Bezüge verpflichtet ist, die sie auf der \nGrundlage der durch die Disziplinarkammer aufgehobenen Einbehaltungsanordnung \neinbehalten hatte. \n\n4\n\nDer verfolgte Antrag ist auch im Umfang des Beschlusstenors begründet. Der die \nBeschwerde verwerfende Beschluss des Senates vom 6. Mai 2002 ist mit Zustellung \nan die Beteiligten wirksam geworden und führt zugleich zur (eingeschränkten) \nmateriellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung des Disziplinargerichts vom \n7. Januar 2002 - 31 K 7631/01.O -. Der Umstand, dass der Beamte zum Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Stadt bereits kein \nBeamter mehr war, berührt weder die Wirksamkeit noch die Rechtsfolgen der \nEntscheidung. \n\n5\n\nDer Beschluss des Senats ist insbesondere im Rahmen eines noch anhängigen \nBeschwerdeverfahrens ergangen. Unbeschadet des Umstandes, dass der ehemalige \nBeamte zwischenzeitlich seine Beamtenrechte auf Grund der Rechtskraft der \nstrafgerichtlichen Verurteilung verloren hatte und das förmliche Disziplinarverfahren \nnach § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW einzustellen war, hatte der Disziplinarsenat in jedem \nFall noch auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde eine Entscheidung zu treffen. \nDie Wirksamkeit der ergangenen Entscheidung ist dabei nicht davon abhängig, ob \ndie Entscheidung nach der materiellen Rechtslage anders hätte ausfallen müssen. \n\n6\n\nDavon abgesehen lässt sich vorliegend ohne weiteres feststellen, dass der \nstreitige Beschluss unbeschadet der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung \ndes ehemaligen Beamten der materiellen Rechtslage entspricht. Entgegen der \nAuffassung des Dienstherrn hätte der Senat nicht etwa den angefochtene Beschluss \nder Disziplinarkammer aufheben oder für unwirksam erklären und den vom \nehemaligen Beamten weiter verfolgten Antrag auf Aufhebung der Anordnung über \ndie Einbehaltung von Bezügen in Höhe von 50 v.H. nach § 92 DO NRW ablehnen \noder gar das Verfahren nach § 95 Abs. 1 DO NRW einstellen müssen. Denn ein bei \ndem Disziplinargericht angebrachter Antrag nach § 95 Abs. 2 DO NRW ist auch dann \nnoch zu bescheiden, wenn die Anordnung nach § 95 Abs. 3 DO NRW endet, weil in \neinem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit \nVerlust der Beamtenrechte verbundene Strafe erkannt worden ist (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 \nDO NRW). Auch in diesen Fällen hat sich das Verfahren nicht erledigt, soweit der \nBeamte die Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung für die Zeit vor Verlust der \nBeamtenrechte begehrt. Die Einbehaltungsanordnung entfaltet mit Rücksicht auf die \nVerfallsregelungen des § 96 Abs. 1 Nr. 2 DO NRW noch weiterhin negative \nRechtswirkungen für den Betroffenen. Die Interessenlage entspricht der vom \nOberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 29. \nAugust 1989 - 1 W 2/85 - OVGE 41, 214 -, entschiedenen Fallgestaltung bei \nvollziehbarem Widerruf eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Vorliegend muss \nauch nicht deshalb etwas anderes gelten, weil die Einbehaltungsanordnung dem \nGrunde nach rechtmäßig war, d.h. die Voraussetzungen für eine solche vorlagen, \nund die Aufhebung derselben nur mit Blick auf eine ermessensfehlerhafte \nEntscheidung über die Aufrechterhaltung der bisherigen Höhe des \nEinbehaltungssatzes über den 16. März 2001 hinaus erfolgt ist. Dies wäre schon \nangesichts der wirtschaftlichen Vorgaben für eine Einbehaltung nach § 92 DO NRW \nnicht vertretbar. Fehlt es an einer entsprechenden ermessensgerechten \nEntscheidung über die Höhe des Einbehaltungssatzes und ist die Einbehaltung allein \ndem Grunde nach gerechtfertigt, sind Dienstbezüge, wenn auch ggf. nur \nvorbehaltlich einer späteren rückwirkenden ermessensgerechten Neufestsetzung \neines Einbehaltungssatzes in vollem Umfang fällig. Eine vorläufige Auszahlung nur \ndes gesetzlich vorgesehenen Mindesteinbehaltes bis zu einer Neubescheidung ist \ndemgegenüber auch für diese Fallgestaltung gesetzlich nicht vorgesehen und \nwiderspräche zugleich der für die Zeit des Beamtenverhältnisses bestehenden \nAlimentationsverpflichtung des Dienstherrn. \n\n7\n\nDie Verwerfung der Beschwerde führte auch zur materiellen Rechtskraft der \nerstinstanzlichen Aufhebungsentscheidung. Damit entfällt der Rechtsgrund für die \nEinbehaltung der Bezüge ab dem 16. März 2001 als dem Tag, zu dem der ehemalige \nBeamte eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend \ngemacht hatte. Zwar hat die Disziplinarkammer im Beschlusstenor der angegriffenen \nEntscheidung die Aufhebung der Gehaltseinbehaltung nicht ausdrücklich \nrückwirkend auf diesen Zeitpunkt angeordnet. Die rückwirkende Kraft des \nBeschlussausspruches ergibt sich indes eindeutig aus den Gründen der Aufhebung, \nwie sie sich aus den Ausführungen erster Instanz und der Begründung der \nstreitgegenständlichen Entscheidung des Senats ergeben. Danach sind die \nGrundlagen für die bis dahin - ermessensgerechte - Einbehaltungsanordnung vom 6. \nMai 1998 in ihren jeweiligen Änderungen entfallen, nachdem die Beschäftigungsfirma \ndes ehemaligen Beamten unter dem 16. März 2001 einen Insolvenzantrag gestellt \nund das Beschäftigungsverhältnis zu dem ehemaligen Beamten zum 15. März 2001 \ngekündigt worden war. Ausgehend davon, dass ein Beamter Anspruch auf \nRechtsschutz gegenüber einer Einbehaltungsanordnung nach § 92 DO NRW für die \ngesamte Zeit hat, in der diese Maßnahme sein Recht auf Alimentation \nermessensfehlerhaft beeinträchtigt hat,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1978 \n- 1 DB 17/78 - zu § 92 Abs. 1 BDO, BVerwGE 63, \n127,\n\n9\n\nhatte danach die Aufhebung der streitigen Einbehaltungsanordnung rückwirkend \nauf diesen Zeitpunkt (16. März 2001) zu erfolgen. \n\n10\n\nAls Folge des streitigen Beschlusses des Disziplinarsenats vom 6. Mai 2002 \n- 15d A 673/02.O - ist der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge für \nden Zeitraum ab 16. März 2001 zugleich auch sofort fällig geworden. Wie bereits \nausgeführt, führt der Umstand, dass die Einbehaltungsanordnung nach § 92 DO \nNRW dem Grunde nach auch nach dem 15. März 2001 berechtigt geblieben war, zu \nkeiner anderen Beurteilung der Fälligkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, \ndass nach dem Ausscheiden des ehemaligen Beamten aus dem Beamtenverhältnis \ndie Nachzahlung nicht (mehr) unter dem Vorbehalt einer erneuten \nermessensfehlerfreien Entscheidung über einen Einbehaltungssatz für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum steht. Mit dem Ausscheiden des ehemaligen \nBeamten ist die Disziplinargewalt des ehemaligen Dienstherrn beendet. Damit fehlt \nihm zugleich auch die Kompetenz, zu Lasten des nicht mehr seiner Disziplinargewalt \nunterliegenden ehemaligen Beamten, nach entsprechender Klärung seiner \nwirtschaftlichen Verhältnisse, eine rückwirkende Anordnung für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum zu erlassen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 DO NRW. \n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-08/12d-a-3266-02-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-08/12d-a-3266-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295947","retrieved":"2026-07-09 03:18:21.528037+00:00"}}