{"status":"available","doknr":"OLD295977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1004.19B1829.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-04","aktenzeichen":"19 B 1829/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter \nInstanz wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird in dem die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung betreffenden Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist \nunbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § \n166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet, weil das \nVerwaltungsgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und aus den nachfolgenden \nGründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet.\n\n4\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht fehlerhaft das Vorliegen des für den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung erforderlichen Anordnungsanspruches verneint hat.\n\n5\n\nDer geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe \n5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule ergibt sich nicht aus seinem Vortrag, der \nBesuch der nächstgelegenen Hauptschule in T. -Zentral sei für ihn unzumutbar, weil er \nzu Fuß 45 Minuten benötige, um die Hauptschule zu erreichen, und weil ihm die Benutzung \nvon Bussen mit Rücksicht darauf unzumutbar sei, dass er bei Busfahrten wiederholt unter \nPlatzangst mit Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Atemnot gelitten habe und dadurch \nseine vorhandene Asthmaerkrankung verstärkt worden sei.\n\n6\n\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner im Rahmen seines \nAuswahlermessens (§ 5 Abs. 2 ASchO NRW) überhaupt verpflichtet ist, sich etwa aus \ngesundheitlichen Gründen ergebende Härtefälle vorab besonders zu berücksichtigen. Dies \nbedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung.\n\n7\n\nEbenfalls offen gelassen: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 2002 - 19 B 1091/02 -, und vom 2. September 1991 - 19 \nB 2373/91 -.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, \ndass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, die nächstgelegene \nHauptschule mit Bussen zu erreichen.\n\n9\n\nIn dem vom Antragsteller vorgelegten Attest von Dr. L. , Arzt für Kinder- und \nJugendmedizin - Psychotherapie -, vom 9. September 2002 heißt es, dem Antragsteller seien \nlängere Busfahrten ohne eine vorhergehende Psychotherapie nicht alleine zuzumuten. Aus \ndieser ärztlichen Einschätzung folgt zum einen, dass dem Antragsteller nach einer \nentsprechenden Psychotherapie eine Busfahrt zu der nächstgelegenen Hauptschule auch \nohne begleitende Hilfe zuzumuten ist, und zum anderen, dass ihm für die Zeit bis zur \nDurchführung einer Psychotherapie und auch ohne Psychiatrie längere Busfahrten dann \nzumutbar sind, wenn er auf begleitende Hilfe zurückgreifen kann. Dass er eine solche Hilfe \nnicht erhalten kann, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag der Mutter des \nAntragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 2002, sie könne \nihren Sohn nicht begleiten, weil sie den 8-jährigen Bruder des Antragstellers zur Grundschule \nbegleiten müsse, ist unsubstantiiert. Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass und aus welchen \nGründen der Bruder des Antragstellers auf eine Begleitung seiner Mutter tatsächlich \nangewiesen ist. Allein aus dem Alter des Bruders lässt sich das Angewiesensein auf eine \nBegleitung nicht herleiten. Einem 8 Jahre alten Grundschüler ist es grundsätzlich zuzumuten, \nallein zur Grundschule zu gehen. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass der \nAntragsteller auf andere Hilfe als die seiner Mutter nicht zurückgreifen kann. Es ist \ninsbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Ehemann der Mutter des \nAntragstellers, der nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vom 7. Mai 2002 arbeitslos ist, nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den \nAntragsteller zu begleiten.\n\n10\n\nIm Übrigen enthält das Attest von Dr. L. lediglich die Wertung, dass eine \nwohnortnahe Beschulung aus kinderärztlicher Sicht \"wünschenswert\" sei. Eine Notwendigkeit \nder Beschulung des Antragstellers in der vom Antragsgegner geleiteten Schule lässt sich \ndem Attest nicht entnehmen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner \nfehlerfrei im Rahmen des ihm obliegenden Aufnahmeermessens die angemeldeten Schüler \nzunächst drei Leistungsgruppen (Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik \nund Sachkunde bis 2,3, Notendurchschnitt in diesen Fächern schlechter als 2,3 bis 2,8 sowie \nNotendurchschnitt unter 2,8) zugeordnet hat. Zwar mag diese Aufteilung in drei \nLeistungsgruppen entsprechend dem Vortrag des Antragstellers dazu geführt haben, dass \nleistungsstärkere Schüler bessere Aufnahmechancen hatten, weil der größte Teil der \nangemeldeten Schüler der leistungsschwächsten Gruppe (Notendurchschnitt schlechter als \n2,8) zuzuordnen ist. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers aber kein \nErmessensfehler.\n\n12\n\nDie Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen trägt \nermessensfehlerfrei dem Grundsatz der Leistungsheterogenität Rechnung. Dieser Grundsatz \nverlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die \ngesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich \nvorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit \nder Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch \nund pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen \nder Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der \nGesamtschule bestimmen § 4 Abs. 7 und § 4 e SchVG dahin, dass in einem differenzierten \nUnterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der \nSekundarstufe I führen, und (in der Regel) die zur allgemeinen Hochschulreife führende \nSekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten ist.\n\n13\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n14\n\nWie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen \nLeistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich \ngeregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen (§ 5 Abs. 2 ASchO NRW) des \nAntragsgegners. Er übt entgegen der Auffassung des Antragstellers sein Auswahlermessen \nnicht nur dann fehlerfrei aus, wenn er der geforderten Leistungsheterogenität dadurch \nRechnung trägt, dass die Hälfte der nach der gegebenen Kapazität aufzunehmenden Schüler \nin den Kernfächern der Grundschule einen Notendurchschnitt von befriedigend oder besser \nhat und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe der leistungsschwächeren Schüler \nvorbehalten wird.\n\n15\n\nSo die frühere Praxis des Antragsgegners; vgl. dazu \nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B \n1306/00 -, m. w. N.\n\n16\n\nAuch eine Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen, wie sie hier \ndurch den Antragsgegner zum Schuljahr 2002/03 erfolgt ist, ist unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 19 B \n1091/02 -.\n\n18\n\nSowohl die Aufteilung in zwei als auch in drei Leistungsgruppen lässt unter \nBerücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen \nfür die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren \nSchülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die \nhöheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in \nangemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die \nsonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß \nihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische \nFörderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. \n\n19\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei \nLeistungsgruppen habe angesichts des höheren Anteils leistungsschwächerer Schüler zur \nFolge, dass die Aufnahmechancen der besseren Schüler größer seien als die der \nleistungsschwächeren Schüler, ergibt sich daraus kein Ermessensfehler. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass \ndie geringeren Aufnahmechancen der leistungsschwächeren Schüler notwendige Folge der \nermessensfehlerfreien Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen und \ndes Anmeldeüberhangs schwächerer Schüler ist, auf die der Antragsgegner keinen Einfluss \nhat. Ob die vom Antragsteller angesprochene Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze \nnach der jeweiligen Quote der angemeldeten leistungsschwächeren und leistungsstärkeren \nSchüler möglicherweise deshalb mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht mehr \nzu vereinbaren ist, weil sie bei einem Anmeldeüberhang von schwächeren Schülern dazu \nführt, dass der Antragsgegner mehr leistungsschwächere als leistungsstärkere Schüler \naufnehmen müsste, bedarf keiner näheren Erörterung. Durch die Ermessenspraxis des \nAntragsgegners ist jedenfalls gewährleistet, dass entsprechend dem Grundsatz der \nLeistungsheterogenität ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aufgenommenen \nleistungsschwächeren und leistungsstärkeren Schülern besteht. Schon deshalb ist seine \nErmessenspraxis auch unter Berücksichtigung der verminderten Aufnahmechancen \nleistungsschwächerer Schüler weder willkürlich noch aus anderen Gründen \nermessensfehlerhaft.\n\n20\n\nMit der Einordnung der angemeldeten Schüler in die von ihm gebildeten drei \nLeistungsgruppen hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers auch \nkeine \"unzulässige Prognose hinsichtlich der künftigen Leistungsfähigkeit und schulischen \nEntwicklung der Bewerber\" getroffen. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner die \nkünftige schulische Entwicklung jedes einzelnen angemeldeten Schülers nicht annähernd \nverlässlich prognostizieren kann. Derartige Prognosen sind, wie bereits ausgeführt, \nregelmäßig mit Unsicherheiten verbunden und jedenfalls dann unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter bei diesen \nPrognosen von seinen - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Erfahrungswerten \nausgeht. Das ist in Bezug auf den Antragsgegner der Fall. Er hat mit Schriftsatz vom 18. Juli \n2002 vorgetragen, dass er bei der Festlegung der drei Leistungsgruppen von seinen \nErfahrungswerten hinsichtlich der möglichen schulischen Entwicklung der angemeldeten \nSchüler ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner willkürliche oder \nsonst zu beanstandende Erfahrungswerte zugrundegelegt hat, sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner die \nvon ihm angeführten Erfahrungswerte nicht näher erläutert hat. Unbeschadet der Frage, ob \neine entsprechende Erläuterung rechtlich geboten ist, ergibt sich indessen aus dem Fehlen \neiner eventuell rechtlich erforderlichen Erläuterung des Antragsgegners allenfalls ein \nAnspruch des Antragstellers auf Nachholung der eventuell gebotenen Erläuterung, nicht aber \nein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die vom Antragsgegner geleitete \nSchule.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den dem \nAntragsteller bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss des Senats vom \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - auch zutreffend davon ausgegangen, dass die \nBerücksichtigung von Schülern aus der Gemeinde I. mit Blick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 \nSchVG NRW ermessensfehlerfrei ist. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des \nAntragstellers ein Drittel der aufgenommenen Schüler aus I. stammen sollten - der \nAntragsgegner hat dies mit Schriftsatz vom 21. August 2002 bestritten -, ergäbe sich daraus \nkein Ermessensfehler. Da weder gesetzlich noch sonst rechtlich verbindlich vorgeschrieben \nist, in welchem Umfang der Antragsgegner auswärtige Schüler nicht aufnehmen darf bzw. \nmuss, ist die Vergabe von einem Drittel der zur Verfügung stehenden Plätze an Schüler aus \nI. mit Blick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG und dem Fehlen einer Gesamtschule in I. \nunter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nOb die Klassen 5 a und 5 b der vom Antragsgegner geleiteten Schule tatsächlich \nentsprechend der \"Information\" des Antragstellers ausschließlich aus Schülern aus I. \nbestehen, kann dahinstehen. Ein etwaiger Fehler bei der Zusammensetzung der Klassen \nberührt die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners, um die es im \nvorliegenden Verfahren allein geht, nicht. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, \ndem Antragsgegner entsprechend der Anregung des Antragstellers aufzugeben, dem Senat \neine Liste der Schüler der Klassen 5 a und 5 b vorzulegen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-04/19-b-1829-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-04/19-b-1829-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295977","retrieved":"2026-07-09 03:18:24.492806+00:00"}}