{"status":"available","doknr":"OLD295976","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1004.18B380.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-04","aktenzeichen":"18 B 380/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die Anordnung des \nSofortvollzugs für die nachträgliche zeitliche Beschränkung der ihm befristet erteilten \nAufenthaltserlaubnis den gesetzlichen Erfordernissen.\n\n4\n\nZunächst einmal sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. \nDer Senat sieht in dieser Vorschrift eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck \ndes Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres \nVerhaltens bewusst zu machen. Nur dann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt \nworden ist, ist das Gericht der Notwendigkeit einer eigenständigen \nInteressenabwägung enthoben und kann sich auf die bloße Kassation der \nVollziehungsanordnung mit der Folge beschränken, dass es der Behörde freisteht, \nanschließend den Sofortvollzug erneut mit dann rechtlich bedenkenfreier \nBegründung anzuordnen. Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang nicht \nverlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten \nGesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die \nfür den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen \nhinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich \noder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde \naus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, \nund vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -.\n\n6\n\nDie weitere Frage danach, ob die Vollziehungsanordnung der Sache nach \ngerechtfertigt ist, stellt sich erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht \nselbst vorzunehmenden Interessenabwägung. Erst dabei ist zu beachten, dass für \ndie Vollziehungsanordnung im Regelfall ein Erfordernis bestehen muss, das über \ndasjenige des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinaus geht.\n\n7\n\nGemessen hieran ist gegen die Begründung der streitigen \nVollziehungsanordnung nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. September 2001 zu erkennen gegeben, \nden Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben.\n\n8\n\nDie demnach gebotene Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Dies hat seinen ausschlaggebenden Grund darin, \ndass die inzwischen mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 19. September 2001 offensichtlich rechtmäßig ist. Insoweit wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Senats steht und durch das Beschwerdevorbringen nicht \nentkräftet wird, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-04/18-b-380-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-04/18-b-380-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295976","retrieved":"2026-07-09 03:18:24.407013+00:00"}}