{"status":"available","doknr":"OLD295996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.8A5546.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"8 A 5546/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 18. Ok-tober 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.090,34 Euro (= 8.000,-\n DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \naus den in der Antragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger \nObergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen \ndie Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nDe-zember 2001, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124 a \nRn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu \nlegen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken \ngegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. \n\n6\n\nDie angegriffene Auflage zur Erlaubnis nach § 9 des Gesetzes zum Schutz und \nzur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 \n(DSchG NRW)\n\n7\n\n- \"Fensteranlagen sind nur in Holzkonstruktion \nzulässig. Sie müssen zweiflügelig mit \nSprosseneinteilung sein. Für Flügel und \nBlendrahmen sind Wasserschenkel einzubauen.\" -\n\n8\n\nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 (Alt. 2) VwVfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 2 \nBuchstabe a DSchG NRW. Sie ist rechtmäßig, da ohne sie eine \nGenehmigungsfähigkeit der von den Klägern beantragten Umbaumaßnahmen an \ndem in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude B. straße 4 in S. nicht \ngegeben wäre. Der Einbau von kunststoffbeschichteten Aluminiumfenstern in die \nunter Schutz gestellten Teile dieses Gebäudes ist nicht genehmigungsfähig, da \nGründe des Denkmalschutzes entgegenstehen; dies gilt sowohl für Fenster der in \ndem Bauantrag der Kläger vom 4. Mai 1998 näher bezeichneten Art als auch für \nFenster, wie sie die Kläger tatsächlich - und abweichend von dem Bauantrag - \neingebaut haben (dazu 1.). Die angegriffene Auflage stellt die \nGenehmigungsfähigkeit der Fenstererneuerung her, ohne die Kläger in ihren \nRechten zu verletzen (dazu 2.).\n\n9\n\n1.\nNach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW ist die Erlaubnis für die Veränderung eines \nBaudenkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. \nDabei lassen sich die \"Gründe des Denkmalschutzes\", die die Erteilung der Erlaubnis \nverhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer \nForm benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur \nEntscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine \nvon der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, \nob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede \nstehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder \nvereitelt werden könnten. \n\n10\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 \n- 10 A 1453/92 -, Urteilsabschrift S. 12.\n\n11\n\nBei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt \nworden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung \nverbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. \n\n12\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A \n4631/97 -, Urteilsabschrift S. 12.\n\n13\n\nAllerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG erst dann verweigert \nwerden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals \n\"entgegenstehen\", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung \nstreitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung \ndenkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten \nErlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal \ndurchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die \nUnterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und \nallein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG \ndas Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, \nprofitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich \nVertretbaren zu ermöglichen.\n\n14\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 \n- 10 A 1453/92 -, UA S. 12ff. m.w.N.; Urteil vom \n2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117 \n(LS 2); Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, \nNVwZ-RR 1993, 230; Urteil vom 22. Januar 1998 \n- 11 A 688/97 -.\n\n15\n\nDie Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass weder die \nvon den Klägern tatsächlich vorgenommene noch die ursprünglich beantragte \nVeränderung der Fenster genehmigungsfähig ist.\n\n16\n\nNach dem - im vorliegenden Verfahren nicht im Streit stehenden - Bescheid über \ndie Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste vom 27. November 1990 zählt die \nstraßenseitige Fassade des Gebäudes mit der Holzeingangstür in der Mittelachse \nund den gleichmäßig angeordneten Sprossenfenstern mit geteiltem Oberlicht zu den \nCharakteristika des Objekts, die bei der Unterschutzstellung eine hervorgehobene \nRolle gespielt haben. Der Austausch dieser Fenster durch einflügelige \nkunststoffbeschichtete Aluminiumfenster ohne Sprosseneinteilung mit ungeteiltem \nOberlicht verändert - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Fotomaterial sowie \naus der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 28. Juli 1999 \nmit Eindeutigkeit ergibt - die Wirkung dieser Fassade ganz erheblich. Die gliedernde \nFunktion der durch Sprosseneinteilung in sich ebenfalls gegliederten Fenster und \nihre Wirkung als Blickfang werden geschwächt und die Einheitlichkeit in der \nMaterialgebung von Haustür und Fensterrahmen sowie die Aussagekraft des \nverwendeten Werkstoffs beseitigt.\n\n17\n\nZu vergleichbaren Fällen: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 23. Juli 1990 - 1 S \n2998/89 -, BRS 50 Nr. 135; VG Karlsruhe, Urteil vom \n26. Oktober 1995 - 8 K 3002/94 -; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 9. August 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS \n58 Nr. 230; VG Meiningen, Urteil vom 24. Oktober \n1994 - 5 K 154/94.Me -; OVG Niedersachsen, \nBeschluss vom 26. November 1992 - 6 L 24/90 -, \nBRS 54 Nr. 119; Hessischer VGH, Urteil vom \n27. September 1996 - 4 UE 1284/96 -, BRS 58 \nNr. 231.\n\n18\n\nDer Umstand, dass in dem Gebäude der Kläger schon zum Zeitpunkt der Eintragung \nin die Denkmalliste fünf verschiedene Fensterformen vorhanden waren, ändert an \ndieser Einschätzung nichts, weil es nach dem Eintragungsbescheid in besonderer \nWeise auf die zur Straße gelegene Schaufront ankommt. \n\n19\n\nAuch die nach dem Bauantrag vom 4. Mai 1998 geplanten Fenster waren nicht \ngenehmigungsfähig. Die Kläger beabsichtigten nach den vorgelegten \nBauantragsunterlagen - Baubeschreibung und Ansichtszeichnung - den Einbau von \nkunststoffbeschichteten Aluminiumfenstern mit Sprosseneinteilung und geteiltem \nOberlicht; den Zeichnungen lässt sich nicht entnehmen, ob die Fenster zweiflügelig \nausgestaltet und mit Wasserschenkeln versehen sein sollten. Im Hinblick auf die für \ndie Unterschutzstellung des Gebäudes maßgebliche Wirkung der straßenseitigen \nFassade waren auch derartige Fenster wegen entgegenstehender Gründe des \nDenkmalschutzes nicht genehmigungsfähig. Zwar muss die Verwendung \ndenkmalfremder Materialien bei der Renovierung denkmalwerter Gebäude nicht in \njedem Fall ausgeschlossen sein. Die nach dem Denkmalschutzgesetz geforderte \nMöglichkeit der sinnvollen Nutzung von Denkmälern kann vielmehr im Einzelfall auch \ndie Verwendung von denkmalfremden Materialien gestatten, wenn diese für den \nDenkmalwert keine besondere Bedeutung haben und die konkrete Ausführung auf \ndas Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt.\n\n20\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A \n4631/97 - (Sonnenschutzjalousien aus Metall und \nKunststoff); VG Meiningen, Urteil vom 24. Oktober \n1994 - 5 K 154/94.Me -; strenger OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 26. November 1992 - \n6 L 24/90 -, BRS 54 Nr. 119; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 9. Au-gust 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS \n58 Nr. 230; inwieweit an OVG NRW, Urteil vom \n23. April 1992 - 7 A 936/90 -, BRS 54 Nr. 118 \n(Kunststofffenster) festzuhalten ist, kann offen \nbleiben.\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch die Einheitlichkeit der Materialgebung bei Haustür und \nFensteranlagen in der Schaufront des Gebäudes einer der Aspekte, die den \nDenkmalwert des Objekts begründen, weil sie maßgeblich zu der Gesamtwirkung der \nFassade beiträgt; hierfür spricht neben den bereits genannten Aspekten der \nUmstand, dass die Gesamtfläche der vorhandenen Fenster im Verhältnis zu der \nstraßenseitigen Fassade des Gebäudes sehr groß ist und deshalb besonders ins \nAuge fällt. \n\n22\n\nZu diesem letztgenannten Aspekt ebenso \nHessischer VGH, Urteil vom 27. September 1996 - 4 \nUE 1284/96 -, BRS 58 Nr. 231.\n\n23\n\nDie Zerstörung dieser Wirkung durch kunststoffbeschichtete Aluminiumfenster \nrechtfertigt die Einschätzung des Beklagten, dass auch einem Einbau von \nsprossenunterteilten Fenstern in modernen Materialien Gründe des \nDenkmalschutzes entgegenstehen.\n\n24\n\n2.\nDie angegriffene Auflage stellt die Genehmigungsfähigkeit des Umbauantrags her, \nohne in Rechte der Kläger in unverhältnismäßiger Weise einzugreifen. Nach dem \nbisher Ausgeführten sind sowohl die Anordnung, die Fenster in Holz auszuführen, als \nauch die Anordnungen zur Gestaltung - Sprossenteilung, Zweiflügeligkeit, \nWasserschenkel - erforderlich, um die für die Denkmaleigenschaften des Objekts \nmaßgeblichen Charakteristika des Gebäudes zu wahren, ohne dass eine weniger \nbelastende Auflage ersichtlich wäre.\n\n25\n\nDie Auflage ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie sich auf die Fenster \nim Erdgeschoss des Gebäudes bezieht, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die \nDenkmalliste nicht mehr aus Holz, sondern bereits als (sprossenunterteilte) \nKunststofffenster ausgeführt waren. Denn die Auflage erlegt den Klägern nicht eine \nRekonstruktion des originalen Bauzustands über die in § 7 DSchG NRW verankerten \nEigentümerpflichten hinaus auf. Sie verlangt nicht die Beseitigung der ursprünglich \nvorhandenen nicht denkmalgerechten Fenster und ihre Ersetzung durch \ndenkmalgerechte Holzfenster unabhängig vom Willen der Kläger, sondern knüpft an \nderen Absicht an, eine Erneuerung auch dieser Fenster vorzunehmen. Hätten die \nKläger von dieser Absicht Abstand genommen, hätten sie die vorhandenen \nKunststofffenster beibehalten können, da die Auflage in diesem Fall ins Leere \ngegangen wäre. Der Beklagte war jedoch nicht gehindert, für den Fall der \nAuswechslung auch der Fenster im Erdgeschoss eine Erneuerung auf \ndenkmalgerechte Art und Weise zu fordern.\n\n26\n\nebenso OVG Lüneburg, Urteil vom \n14. September 1994 - 1 L 5631/92 -, BRS 56 \nNr. 221; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August \n1996 - 2 B 94.3022 -, BRS 58 Nr. 230 (S. 593 zum \nErlöschen des Bestandsschutzes).\n\n27\n\nNach ihrem Regelungziel bezieht sich die Auflage nicht auf die Erneuerung von \nFenstern in der nicht unter Schutz gestellten Rückfassade des Gebäudes sowie in \ndem an den rechten Giebel sich anschließenden ein- bis zweigeschossigen Anbau, \nder ebenfalls nicht von der Unterschutzstellung erfasst ist; sie erfasst jedoch auch die \nFenster in den Giebelseiten des ursprünglichen Gebäudes. Auch dies ist nicht zu \nbeanstanden, da die Giebelseiten an der nach dem Bescheid über die Eintragung in \ndie Denkmalliste bedeutsamen straßenraumprägenden Funktion des Gebäudes \nteilhaben.\n\n28\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass mit dem Ausbau der Fenster im \nErdgeschoss der straßenseitigen Fassade ein Bestandsschutz für diese nicht \ndenkmalgerechten Fenster entfallen ist, so dass ein Wiedereinbau unzulässig \nwäre.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \nden Streitwert folgt aus § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/8-a-5546-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/8-a-5546-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295996","retrieved":"2026-07-09 03:18:26.113187+00:00"}}