{"status":"available","doknr":"OLD295993","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.6D.A859.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"6d A 859/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDas Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen Dienstvergehens auf die \nDauer von drei Jahren um 5 v.H. gekürzt. Die weitergehende Berufung wird \nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Ruhestandsbeamte. Die \nKosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des \nRuhestandsbeamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 22. August 19 in L. an der D. geborene Ruhestandsbeamte kam mit \nseinen Eltern, die als Volksdeutsche ursprünglich in R. gelebt hatten, über B. \nI. , P. und P. in der E. 19 nach G. . Dort schloss er 19 seine \nVolksschulausbildung ab und durchlief anschließend erfolgreich eine Maurerlehre. \nAm 5. April 19 trat er als Polizeiwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Widerruf in \nden Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach seiner \nGrundausbildung auf der Landespolizeischule und bei der Bereitschaftspolizei wurde \ner zunächst im Wachdienst sowie im Bezirks- und Ermittlungsdienst eingesetzt. Ab \nNovember 19 war er als Schießausbilder tätig, bevor er aus dienstlichen Gründen \nmit Wirkung vom 1. Juni 19 auf Dauer zur Polizeistation S. als Streifenbeamter \numgesetzt wurde. Er wurde mehrfach befördert und nach seiner Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. September 19 zuletzt am 2. Januar 19 \nzum Polizeihauptmeister ernannt. Seine dienstlichen Leistungen wurden am \n30. Dezember 19 mit \"über dem Durchschnitt\", am 22. November 19 mit \n\"Durchschnitt\" und in der letzten Beurteilung vom 7. Januar 19 mit \"noch \nDurchschnitt\" bewertet. Der Ruhestandsbeamte war sportlich aktiv und errang 19 \nbei den Polizei-Landesmeisterschaften im Boxen im Halbschwergewicht einen \nzweiten Platz. Die erste Ehe des Beamten dauerte von 19 bis 19 . In dieser Zeit \nwurden seine beiden Töchter (1966 bzw. 1969) geboren. Seine zweite Ehe ging der \nBeamte 19 mit einer Gaststättenbetreiberin ein. Zwischenzeitlich lebt er von seiner \nzweiten Ehefrau getrennt und mit einer neuen Partnerin zusammen. Er erhält \nVersorgungsbezüge in Höhe von rund 1.500,-- Euro netto, von denen er unter \nanderem Kreditraten in Höhe von 630,-- DM monatlich aufzubringen hat. \n\n4\n\nDer Ruhestandsbeamte ist wie folgt disziplinarrechtlich vorbelastet:\n\n5\n\n1. Disziplinarverfügung vom 23. November 1983: Verweis\n - Beteiligung an einer Schlägerei am 23. Mai 1982\n - Beteiligung an einer Schlägerei am 27./28. Dezember 1982 \n - Aufenthalt in einer Gaststätte trotz Krankmeldung am \n 27./28. Dezember 1982\n\n6\n\n2. Disziplinarverfügung vom 8. August 1984: Geldbuße von \n 300,-- DM\n - Körperverletzung und Beleidigung in einer Gaststätte am \n 19. Januar 1984\n - unterlassene Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen in zwei \nFällen\n\n7\n\n3. Disziplinarverfügung vom 30. Juni 1986: Geldbuße von 500,-- DM\n - unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in drei Fällen\n - Besuch einer Gaststätte am Abend des 26. April 1985 trotz Einteilung zum \n Nachtdienst an dem betreffenden Tage sowie Beleidigung eines \nPolizeibeam-\n ten, der im Rahmen eines Einsatzes gegen den Beamten einschritt, \nnachdem \n dieser gegenüber den Gästen den Eindruck erweckt hatte, einen Diebstahl \n begangen zu haben.\n\n8\n\nWeiterhin sind gegen den Ruhestandsbeamten mehrere staatsanwaltliche \nErmittlungsverfahren bzw. Strafverfahren durchgeführt worden: \n\n9\n\n1. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung (April 1982) \nund wegen Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung (Dezember \n1982); Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO nach Zahlung einer \nGeldbuße von 200,-- DM (StA Münster, 40 Js 2/83).\n\n10\n\n2. Strafverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung (Januar 1984); \nStrafbefehl des Amtsgerichts Münster: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je \n60,-- DM.\n\n11\n\n3. Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (März 1985); \nEinstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße \n(StA Münster, 40 Js 440/85).\n\n12\n\n4. Strafverfahren wegen Betruges (April 1985); Einstellung des Verfahrens gem. \n§ 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 750,-- DM (AG Münster, \n12 Ls 440/85). \n\n13\n\n5. Auf Grund eines Verhaltens, das unter anderem auch Gegenstand des \nvorliegenden Disziplinarverfahrens ist, wurde der Ruhestandsbeamte durch \nUrteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 7. Dezember 1992 - 15 Ds 25 Js 1460/92 \nAK 1061/92 - wegen einer am 19. Juni 1992 begangenen vorsätzlichen \nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 75,-- DM \nverurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung wurde das Verfahren \ngemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von \n1.500,-- DM eingestellt. \n\n14\n\nDurch Verfügung vom 29. März 1989 leitete der Oberkreisdirektor als \nKreispolizeibehörde in S. gegen den heutigen Ruhestandsbeamten das \nförmliche Disziplinarverfahren ein. Durch Verfügung vom 24. Mai 1991 enthob ihn die \nEinleitungsbehörde vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 8. Januar \n1992 wurde die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet. Durch \nBeschluss vom 2. Juli 1992 - 15 K 295/92.O - hielt die Disziplinarkammer die \nVerfügung dem Grunde nach aufrecht und hob sie der Höhe nach auf. Die dagegen \neingelegte Beschwerde des Ruhestandsbeamten - 6d A 2952/92.O - hatte keinen \nErfolg. Daraufhin wurde durch Verfügung vom 24. Juni 1994 die Einbehaltung von 30 \nv.H. seiner Dienstbezüge für die Zeit ab dem 1. Februar 1992 angeordnet.\n\n15\n\nBei seiner Anhörung im Untersuchungsverfahren beantragte der \nRuhestandsbeamte, seine Schuldfähigkeit zu überprüfen. Das dazu vom \nUntersuchungsführer eingeholte Gutachten wurde von Dr. F. , damals Arzt im \nPraktikum an der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Neurologie in L. , unter \ndem 18. April 1995 erstellt. In dem Gutachten heißt es: \"Zusammenfassend lässt sich \nfeststellen, dass aus nervenärztlicher Sicht bei Herrn Leo R. von einer \neingeschränkten Schuldunfähigkeit bei aufgehobener Steuerungsunfähigkeit im \nSinne des Strafgesetzbuches auszugehen ist\".\n\n16\n\nMit Ablauf des 31. Mai 1996 wurde er in den Ruhestand versetzt, nachdem ihn \nDr. med. B. vom polizeiärztlichen Dienst im Gutachten vom 28. November 1995 im \nWesentlichen wegen \"reaktiv-depressiver Symptomatik bei narzisstischer \nPersönlichkeitsstruktur\" für polizeidienstunfähig erklärt hatte. \n\n17\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 23. November 1998 legt der Vertreter der \nEinleitungsbehörde dem Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen zur Last,\n\n18\n\n 1. am 26. Juni 1988 auf einem Scheunenfest in G. drei Personen, davon \neine zwei Mal, durch Schläge mit der Hand zu Boden gestreckt zu haben und \nsich trotz Aufforderung nicht von einem fremden Grundstück entfernt und Gäste \nverbal beleidigt zu haben,\n\n19\n\n 2. am 19. Juli/20. Juli 1991 zwei Personen in deren Wohnung tätlich ange-\n griffen und Wohnungsmobiliar stark beschädigt zu haben,\n\n20\n\n 3. am 19. Juni 1992 eine Person in einer Gaststätte niedergeschlagen zu \n haben. \n\n21\n\nDie Disziplinarkammer hat dem Ruhestandsbeamten mit dem angefochtenen Urteil \nwegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt und ihm für die Dauer von sechs \nMonaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des im Zeitpunkt der \nUrteilsfällung erdienten Ruhegehaltes bewilligt. In den Entscheidungsgründen hat die \nDisziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n22\n\n\"1. In der Nacht zum 26. Juni 1988 fand in einer Scheune auf dem \nlandwirtschaftlichen Anwesen des Zeugen Alfons J. in G. eine \nGeburtstagsfeier mit geladenen Gästen statt. Gegen Mitternacht erschien der \nRuhestandsbeamte, der seinerzeit auf dem benachbarten Campingplatz einen \nCampingwagen stehen hatte, und stellte sich an die Theke. Er bekam ein Glas Bier \neingeschenkt. Als er versuchte, sich der an der Theke stehenden Zeugin Angelika \nD. zu nähern - er strich ihr u.a. mit der Hand durch die Haare und versuchte, sie \nvon hinten zu umfassen -, entstand Missstimmung unter den Gästen. Daraufhin \nbemühte sich der Hausherr, der Zeuge Alfons J. , den Ruhestandsbeamten durch \nentsprechend geäußerte Bitte zu bewegen, das Fest zu verlassen. Er trat \nwährenddessen mit ihm hinaus vor die Scheune, wo der Zeuge Helmut D. \nhinzukam. Unvermittelt schlug der beschuldigte Ruhestandsbeamte so dann die \nZeugen J. und D. mit Handkantenschlägen an den Hals nieder; die Zeugen \nerholten sich jedoch alsbald wieder. Der Ruhestandsbeamte entfernte sich \nanschließend in eine kaum beleuchtete Ecke des Bauernhofes. Nachdem der Zeuge \nJ. auf Grund des Vorfalls telefonisch die Polizei benachrichtigt hatte, folgte die \nZeugin Sabine D. zusammen mit dem Zeugen Anton J. dem \nRuhestandsbeamten, um dessen Aufenthaltsort wegen des erwarteten Eintreffens \nder Polizei festzustellen. Unversehens sprang dieser aus dem Dunkeln auf die \nbeiden Zeugen zu und schlug sie - erneut mit Handkantenschlägen - nieder. Da zu \ndiesem Zeitpunkt der Polizeiwagen auf den Hof einbog, entfernte sich der \nRuhestandsbeamte alsdann zum Campingplatz. Der Zeuge Anton J. war nach \ndem zweiten Niederschlag längere Zeit bewusstlos. Auch die Zeugin Angelika D. \nwar durch den Handkantenschlag stark benommen. ... Danach ist erwiesen, dass der \nbeschuldigte Ruhestandsbeamte seinerzeit auf dem Scheunenfest zugegen war, \nmehrmals ohne Veranlassung Teilnehmer des Festes niedergeschlagen und sich \nzudem entsprechenden Aufforderungen, das Grundstück zu verlassen, widersetzt \nhat. Dass er ferner dort Gäste verbal - wie weiterhin in der Anschuldigungsschrift im \nAnschuldigungspunkt 1 angeführt - beschimpft und dadurch beleidigt hat, ist den \nZeugenaussagen nicht hinreichend zu entnehmen. \n\n23\n\n2. Im Jahre 1991 betrieb die Ehefrau des Ruhestandsbeamten in G. eine \nGaststätte. Der Verpächter der Gaststätte, der Zeuge B. , bewohnte seinerzeit \nzusammen mit seiner Ehefrau die über der Gaststätte gelegene Wohnung. \n\n24\n\nIn der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 1991 beschwerte sich das \nVerpächterehepaar telefonisch bei dem Ruhestandsbeamten und seiner Frau über \nden durch laute Musik in der Gaststätte hervorgerufenen Lärm. Der \nRuhestandsbeamte, der bald darauf die Wohnung des Verpächters aufsuchte, \nkonnte erst nach Herbeirufen der Polizei zum Verlassen der Wohnung bewegt \nwerden. Gegen 2.00 Uhr - möglicherweise auf Grund eines erneuten Anrufes des \nPächterehepaares in der Gaststätte - erschien der Ruhestandsbeamte wiederum vor \nder Wohnungstür des Zeugen. Da ihm kein Eintritt gewährt wurde, trat er die Tür ein. \nIn der Wohnung traf er den Zeugen, mit den Armen um sich herumschlagend, in das \nGesicht und am Körper. Dabei wurde auch Wohnungsmobiliar beschädigt. \nAnschließend schlug er auf die anwesende Ehefrau des Zeugen ein. Dieser gab ihm \n- um seine Ehefrau und sich selbst zu schützen - mehrere Faustschläge in das \nGesicht. Der Ruhestandsbeamte ging zu Boden und blieb - besinnungslos oder \nschlafend - liegen. Die alarmierte Polizeistreife fesselte den Beamten und führte ihn \nab. Bei der tätlichen Auseinandersetzung trugen der Zeuge und seine Ehefrau \nPrellungen davon.\"\n\n25\n\n3. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 3. hat das Amtsgericht Steinfurt in \nseinem Urteil vom 7. Dezember 1992 - 15 Ds 25 Js 1460/92; AK 1061/92 - folgende \nFeststellungen getroffen: \n\n26\n\n\"Am 19. Juni 1992 gegen 20.30 Uhr begab sich \nder Zeuge F. in die Gaststätte der Ehefrau des \nAngeklagten, um möglicherweise seine Tochter, die \naus seiner Beziehung zu der jetzigen Ehefrau des \nAngeklagten hervorgegangen ist, zu sehen. Der \nZeuge F. begab sich an die Theke und bekam \ndort auch von der Ehefrau des Angeklagten ein Bier \nserviert. Der Angeklagte seinerseits hatte \nmitbekommen, dass der Zeuge F. in die \nGaststätte gekommen war. Hierauf reagierte er \njedoch zunächst nicht, sondern begab sich in einen \nhinteren Raum, um dort Billard zu spielen. Nach \neiner geraumen Zeit kam der Angeklagte jedoch \nnach vorne in die Gaststätte, um den Zeugen \nF. aufzufordern, die Gaststätte zu verlassen. \nDieser Aufforderung des Angeklagten kam der \nZeuge F. jedoch nicht unverzüglich nach. \nDaraufhin ergriff der Angeklagte den Zeugen F. \nan der Jacke, um ihn aus der Gaststätte zu \nentfernen. Er schob den Zeugen F. rückwärts \nzum Ausgang hin, wobei er ihm zu diesem Zeitpunkt \ngleichzeitig mehrere Faustschläge vor die B. \nversetzte. Nach wenigen Metern kam der Zeuge \nF. so dann in der Gaststätte zu Fall. Als er nun \ndort am Boden lag, trat ihm der Angeklagte, der zu \ndiesem Zeitpunkt Turnschuhe trug, in die Genitalien. \nDieser Tritt in die Hoden verursachte bei dem \nZeugen F. nicht unerhebliche Schmerzen. \nDiese Schmerzen ließen erst nach zwei Tagen nach. \nEinen Arzt hat der Zeuge deswegen nicht \naufgesucht. Nach diesem Tritt durch den \nAngeklagten hat der Zeuge F. die Gaststätte \nfreiwillig verlassen...\"\n\n27\n\nDie Disziplinarkammer hat weiter ausgeführt, dass der Ruhestandsbeamte durch das \nVerhalten ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen habe. Für eine generelle \nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Schuldunfähigkeit gemäß \n§ 20 StGB gebe das durch den Untersuchungsführer veranlasste psychiatrische \nGutachten des Dr. F. vom 18. April 1995 nichts her. Mit Blick darauf könne zu \nGunsten des Ruhestandsbeamten für die ihm hier als Dienstvergehen zur Last \ngelegten Taten nur von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB \nausgegangen werden.\n\n28\n\nGegen die ihm am 20. Januar 2001 zugestellte Entscheidung der \nDisziplinarkammer hat der Ruhestandsbeamte am 17. Februar 2002 Berufung \neingelegt, mit der er vorträgt: Unter Zugrundelegung der jeweiligen \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und der Strafakten könne bzw. müsse \nzunächst von dem Sachverhalt ausgegangen werden, wie ihn auch die \nDisziplinarkammer im Urteil niedergelegt habe. Der festgestellte Sachverhalt sei \njedoch anders zu würdigen. Ob das festgestellte Verhalten in besonderem Maße \ngeeignet sei, Achtung und Vertrauen, deren er bedürfe, in bedeutsamer Weise zu \nbeeinträchtigen, sei nicht für den vorliegenden Einzelfall festgestellt worden. Auch \nbei der Verschuldensfrage sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er bei \nden ihm zu Last gelegten Taten unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe. \nIn seinem Gutachten vom 18. April 1995 habe Dr. F. seit 1988 temporären \nKontroll- und Steuerungsverlust unter Alkoholeinfluss festgestellt, so dass von einer \nSchuldunfähigkeit und nicht nur von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit \nausgegangen werden müsse. \n\n29\n\nDer Verteidiger des Beamten beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeamten freizusprechen. \n\n31\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n33\n\nDer Senat hat den Sachverständigen Dr. F. zur Erläuterung seines Gutachtens \nvom 18. April 1995 in der Hauptverhandlung vernommen. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug \ngenommen. \n\n34\n\nII. \n\n35\n\nDie Berufung des Ruhestandsbeamten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur \nÄnderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, \nund zwar zu einer Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren um 5 \nv.H..\n\n36\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Berufung in \nAbwesenheit des Beamten zu entscheiden (§ 71 Abs. 1 S. 1 DO NRW). Trotz \nordnungsgemäßer Ladung ist der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung nicht \nerschienen. Sein anwesender Verteidiger hat konkrete Verhinderungsgründe nicht \ndargelegt. \n\n37\n\nDie Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Auch wenn der Ruhestandsbeamte die \ntatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer nicht in Abrede gestellt hat, ist \ndie Berufung gleichwohl nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Denn wird wie hier \ndie Schuldfähigkeit bestritten, werden damit zugleich die subjektiven \nTatbestandsfeststellungen bezüglich des in dem angefochtenen Urteil festgestellten \nDienstvergehens in Frage gestellt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1996 \n- 1 D 98.95 -.\n\n39\n\nDem entspricht die auf Freispruch gerichtete Antragstellung des Verteidigers in der \nHauptverhandlung, so dass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und \ndisziplinarisch zu würdigen hat. Hinsichtlich der Tathandlung macht sich der Senat \ndie oben dargestellten Feststellungen der Disziplinarkammer zu Eigen. Sie \nentsprechen der Aktenlage und wurden hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und \n2. vom Ruhestandsbeamten vor der Disziplinarkammer nicht in Abrede gestellt. \nHinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. hat der Ruhestandsbeamte die von der \nDisziplinarkammer zutreffend dargelegte Bindungswirkung der Disziplinarbehörden \nund -gerichte an die Feststellungen des insoweit bestandskräftigen strafgerichtlichen \nUrteils ausdrücklich anerkannt. \n\n40\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. handelte der \nRuhestandsbeamte aber nicht - wie gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auch für \ndie Annahme eines Dienstvergehens erforderlich - schuldhaft. Nach den insoweit \nauch im Disziplinarverfahren anwendbaren Grundsätzen des Strafrechts handelt \ngemäß § 20 StGB ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften \nseelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen \nSchwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das \nUnrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach \nausführlicher Erörterung dieser rechtlichen Anforderungen erklärte der Gutachter Dr. \nF. , der heute als Oberarzt und Facharzt für Neurologie in der neurologischen \nKlinik des Evangelischen Krankenhauses in L. tätig ist und sich an die \nmehrwöchige Behandlung des Ruhestandsbeamten gut erinnert konnte, unter \nteilweiser Korrektur seines schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung vor dem \nSenat, bei dem beschuldigten Ruhestandsbeamten sei ein Konglomerat \nverschiedener Defekte festzustellen. Im Vordergrund stehe eine schwere \nPersönlichkeitsstörung, die sich je nach Situation in Aggressivität oder Depression \näußere. Dabei handele es sich um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bei \nausgeprägtem Über-Ich. Hinzu trete bei dem Ruhestandsbeamten eine \nhirnorganische Störung, die ihre Ursache in einem Alkoholabusus, aber auch in dem \nfrüheren Boxsport haben könne. Die hirnorganische Störung, die als eine frontale \nAtrophie zu bezeichnen sei, ergebe sich aus dem craniellen Computertomogramm \n(CCT) vom 31. Mai 1994. Der Ruhestandsbeamte sei damals allgemein vermindert \nschuldfähig gewesen. Eine Schuldunfähigkeit habe generell nicht vorgelegen. In \nbestimmten Situationen, nämlich unter dem Einfluss von Alkohol, habe jedoch ein \nSteuerungsverlust auftreten können, der dann zu einer temporären Schuldunfähigkeit \nführte. Die dafür erforderlichen Alkoholmengen seien nicht quantifizierbar. Bei der \nVorschädigung des Gehirns, auf die der Alkohol träfe, könnten auch sehr geringe \nMengen genügen. Für den temporären Steuerungsverlust sei aber nicht nur der \nAlkoholgenuss kausal, sondern hinzutreten müsse jeweils auch eine Kränkung im \nSinne eines aktuellen Konflikts des Ichs mit dem Über-Ich. Diese Voraussetzungen \nhätten bei den angeschuldigten Vorfällen zu 1. und 2. vorgelegen, so dass in diesen \nFällen von einem Steuerungsverlust und damit von Schuldunfähigkeit auszugehen \nsei. Diese auf einen zutreffenden Sachverhalt gestützten und von eindrucksvoller \nSachkunde getragenen Ausführungen waren für den Senat nachvollziehbar und \nüberzeugend, so dass den Anschuldigungspunkten 1. und 2. ein schuldhaftes \nDienstvergehen unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen \nKörperverletzung nicht zu entnehmen ist. Da der Gutachter weiter ausführte, dass die \nErkenntnis, dass selbst geringe Alkoholmengen in Verbindung mit einer \nKränkungssituation zu einem vollständigen Steuerungsverlust führen können, mit \ndem Ruhestandsbeamten erst 1994 herausgearbeitet worden sei, schied - zumal \nauch eine entsprechende Anschuldigung nicht vorlag - die disziplinarische \nVerfolgung der Anschuldigungspunkte 1. und 2. auch unter dem strafrechtlichen \nGesichtspunkt Rauschtat aus. \n\n41\n\nEin Freispruch kam deshalb hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. \naber nicht in Betracht. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens \nsetzt ein Freispruch im Disziplinarverfahren das Entfallen aller Anschuldigungspunkte \nvoraus. Bei dem unter 3. angeschuldigten Vorfall handelt der Ruhestandsbeamte \naber schuldhaft. Dies ergibt sich aus den bindenden Feststellungen des \ndiesbezüglichen Strafurteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 7. Dezember 1992 \n- 15 Ds 25 Js 1460/92 -. Die dagegen zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung \nhat der Ruhestandsbeamte später auf das Strafmaß beschränkt, so dass das Urteil \nim Übrigen bestandskräftig geworden ist. Davon wird auch die Feststellung erfasst, \ndass der Ruhestandsbeamte schuldhaft gehandelt hat. Gemäß § 18 Abs. 1 DO NRW \nsind unter anderem die Disziplinargerichte in einem Disziplinarverfahren, das den \nselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, an die tatsächlichen Feststellungen eines \nrechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden. Dabei kann es sich um äußere, \naber auch um innere Tatsachen handeln, so dass sich die Bindungswirkung auch auf \ndie tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit \nerstreckt. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 \n- 1 D 36.96 - und Urteil vom 5. September 1990 \n- 1 D 78.89 -, DokBer B 1990, 315.\n\n43\n\nDas gilt auch, wenn das Strafurteil wie hier keine ausdrücklichen Feststellungen zur \nFrage der Schuldfähigkeit enthält. Das Strafgericht muss gleichwohl von diesem \nsubjektiven Tatbestandsmerkmal ausgegangen sein, weil sonst die im Ergebnis \nausgesprochene Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht zulässig \ngewesen wäre. Damit steht in entsprechenden Fallkonstellationen auch für das \nsachgleiche Disziplinarverfahren die Schuldfähigkeit des Beamten fest. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997, \na.a.O., und Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, \nNJW 1993, 2632; OVG NRW, Urteil vom \n30. September 1998 - 12d A 1519/97.O -.\n\n45\n\nSich von dieser Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW zu lösen, \nbestand für den Senat auch unter Berücksichtigung der vom Verteidiger des \nRuhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Zweifel keine \nVeranlassung. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen eines \nStrafgerichts ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen \nmöglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle \nderjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch \ndann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese auf Grund eigener Würdigung \nabweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der \nBeweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit \ndem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die \nDisziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung \nkommt deshalb nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, \nauf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend \nerkannter Feststellungen zu entscheiden. Für eine Lösung von der Bindungswirkung \nmüssen deshalb erhebliche bzw. durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der \nstrafgerichtlichen Feststellung bestehen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, \na.a.O., OVG NRW, Urteil vom 30. September 1998, \na.a.O., jeweils m.w.N.\n\n47\n\nSolche erheblichen bzw. durchgreifenden Zweifel an der generellen Schuldfähigkeit \ndes Ruhestandsbeamten im Hinblick auf den unter 3. angeschuldigten Vorfall \nbestehen nicht. Sie ergeben sich zunächst nicht daraus, dass der Gutachter Dr. \nF. hinsichtlich des 3. Anschuldigungspunktes nur von einer verminderten \nSchuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ausging. Feststellungen zur verminderten \nSchuldfähigkeit sind nicht für die Schuldfähigkeit als solche, sondern nur für das \nStrafmaß von Bedeutung, was auch darin seinen Niederschlag findet, dass \nFeststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit in einem Strafurteil für \nDisziplinargerichte nicht bindend sind.\n\n48\n\nVgl. BDH, Urteil vom 8. Mai 1957 - I D 49/56 - \nBDHE 3, 122, 125 und Urteil vom 25. April 1956 \n- I D 63/55 - BDHE 3, 172, 177; Weiß in GKÖD Band \nII. K § 18 Rdnr. 23; Schütz/Schmiemann, \nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder D § 18 \nRdnr. 4a.\n\n49\n\nUnabhängig davon hat der Gutachter Dr. F. in der Hauptverhandlung \nnachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass aus Sicht des Ruhestandsbeamten \nbei dem Vorfall zu 3., anders als bei den Vorfällen zu 1. und 2., zwar auch eine \nschwere Kränkung vorlag und der Ruhestandsbeamte deshalb in seiner \nEinsichtsfähigkeit auf Grund seines hirnorganischen Defekts eingeschränkt war, dass \nin diesem Fall aber mangels Alkoholgenusses von einem vollständigen \nSteuerungsverlust nicht ausgegangen werden könne und der Ruhestandsbeamte \naus eigener Kraft zu einem normgerechten Verhalten hätte finden können. \n\n50\n\nErhebliche bzw. durchgreifende Zweifel an der vom Strafgericht festgestellten \ngenerellen Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ergeben sich auch nicht daraus, \ndass sein Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte, er gehe davon aus, dass der \nRuhestandsbeamte auch bei dem Vorfall, der der Anschuldigung zu 3. zugrundeliegt, \nalkoholisiert gewesen sei. Für seine Annahme konnte der Verteidiger lediglich auf \nden Umstand verweisen, dass sich der Ruhestandsbeamte bei Begehung der Tat in \nder Gaststätte seiner damaligen Ehefrau aufgehalten hat. Unabhängig davon, dass \neine Gaststätte nicht nur dem Ausschank von Alkohol dient, sprechen gewichtige und \ndurchgreifende Zweifel hier ausschließende Indizien dafür, dass der Beamte nicht \nalkoholisiert war. Zum einen sind entsprechende das Strafmaß berührende \nFeststellungen in dem diesbezüglichen Strafurteil des Amtsgerichts nicht enthalten; \nzum anderen hat der Ruhestandsbeamte entsprechend dem polizeiärztlichen \nGutachten des Dr. E. vom 10. Juni 1992 bei seiner Exploration am 20. Mai 1992 \nerklärt, seit August 1991 keinen Tropfen Alkohol mehr zu trinken. Daran zu zweifeln \nsah Dr. E. keinen Anlass. \n\n51\n\nDurch die danach am 7. Dezember 1992 vorsätzlich und auch schuldhaft verübte \nKörperverletzung hat der Beamte gegen die in § 57 Satz 3 LBG NRW normierte \nPflicht verstoßen, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so \neinzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf \nerfordert. Dadurch hat er gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG ein schweres \naußerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil die Körperverletzung nach den \nUmständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen \nin einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise \nzu beeinträchtigen. Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Straftaten zu verhindern und \nGefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. \nVon einem mit solchen Aufgaben betrautem Beamten erwartet die Öffentlichkeit, \ndass er sich selbst straffrei hält und keine Körperverletzungen begeht. Das gilt \ninsbesondere deshalb, weil den Polizeibeamten die verantwortungsvolle Ausübung \ndes staatlichen Gewaltmonopols anvertraut ist. Ein Polizeibeamter, der vorsätzlich \neinen anderen körperlich verletzt, schädigt daher in schwer wiegender Weise das \nVertrauen der Bevölkerung in ein gesetzeskonformens Verhalten der Polizeibeamten \nund einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Gewaltmonopol. Dabei ist hier der \nVertrauensschaden besonders groß, weil der Ruhestandsbeamte die Straftat der \nKörperverletzung in Gegenwart einer Vielzahl von Zeugen in einer öffentlich \nzugänglichen Gaststätte begangen hat und auch in dem nachfolgenden \nStrafverfahren eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden musste. \n\n52\n\nDas Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt schwer und fordert eine \nerhebliche disziplinarische Ahndung. Dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich in \nden Ruhestand getreten ist, wird das förmliche Disziplinarverfahren zwar nicht \nberührt; gemäß § 5 Abs. 2 DO NRW kann jedoch nur noch auf Kürzung des \nRuhegehalts (wenn bei einem aktiven Beamten eine Disziplinarmaßnahme von der \nGehaltskürzung bis zur Rangherabsetzung gerechtfertigt wäre) oder auf \nAberkennung des Ruhegehalts (wenn bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus \ndem Dienst gerechtfertigt wäre, vgl. § 12 Abs. 2 DO NRW) erkannt werden. Bei der \nAuswahl der konkreten Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und \ndes Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter sein Ansehen und das \nVertrauen des Dienstherrns endgültig verloren, ist sein Verbleiben im Dienst dem \nDienstherrn nicht länger zuzumuten. Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier \nnicht als erfüllt an. Eine weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme als die der \nEntfernung aus dem Dienst entsprechende Aberkennung des Ruhegehaltes reicht \nzur Ahndung des festgestellten Dienstvergehens aus. Dafür ist zunächst maßgeblich, \ndass das einheitlich zu sehende Dienstvergehen - anders als von der \nDisziplinarkammer angenommen - nicht drei, sondern nur ein Körperverletzungsdelikt \numfasst. Hinzu kommt, dass es sich dabei zwar um eine vorsätzliche, aber nicht um \neine gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt. Außerdem war nach dem \nGrundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen zu \nberücksichtigen, dass gegen den Beamten wegen früher begangener \nKörperverletzungen als Disziplinarmaßnahmen nur Geldbußen verhängt worden \nsind. \n\n53\n\nGleichwohl hat der Senat eine empfindliche Disziplinarmaßnahme für erforderlich \ngehalten. Zwar tritt das Erforderniss der Erziehung zu pflichtgemäßem Verhalten \nnach dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand erheblich in den Hintergrund. \nEine Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte dient jedoch wesentlich auch \nder allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick \ndarauf ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten \nGleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der \nWahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2001 \n- 6d A 593/00.O -; Schütz/Schmiemann, a.a.O. § 12 \nDO NRW Rdnr. 8.\n\n55\n\nInsbesondere der Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens des öffentlichen \nDienstes und der der Generalprävention erfordern hier die Verhängung einer \nfühlbaren Disziplinarmaßnahme. Unabhängig davon, dass der Ruhestandsbeamte \ndas Dienstvergehen wie oben dargestellt im Beisein einer Vielzahl von Zeugen \nbeging, sind dafür zunächst die konkreten Umstände der Tat maßgeblich. Der \nRuhestandsbeamte verübte die Körperverletzung, als sein Opfer wehrlos am Boden \nlag. Dazu versetzte er ihm in gemeiner Weise vor Zeugen einen erniedrigenden Tritt \nin die Genitalien und fügte dem Opfer dadurch über einen Zeitraum von zwei Tagen \nerhebliche Schmerzen zu. Darüber hinaus ist zu Lasten des Beamten zu \nberücksichtigen, dass er sich frühere Disziplinarverfügungen und \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nicht zur \nWarnung hat dienen lassen und die hier maßgebliche Körperverletzung am 19. Juni \n1992 beging, als gegen ihn bereits ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und \ner unter anderem wegen der unter 1. und 2. angeschuldigten Körperverletzungen \nvorläufig des Dienstes enthoben war. Zu Gunsten des Ruhestandsbeamten hat der \nSenat berücksichtigt, dass seine Einsichts- und kognitive Bewältigungsfähigkeit \nhinsichtlich eines aktuellen Konflikts nach einer empfundenen Kränkung \nentsprechend den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Dr. F. \neingeschränkt und er deshalb in seiner Schuldfähigkeit vermindert war. Danach \nkommt der Senat unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden \nUmstände zu dem Ergebnis, dass die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung des \nRuhegehalts auf die Dauer von drei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend ist. \nDie Höhe des Kürzungssatzes - 5 v.H. - ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen \ndes Beamten angemessen. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 \n- 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88 und ZBR 2001, 362, \n363.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 2 DO \nNRW. \n\n58\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/6d-a-859-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/6d-a-859-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295993","retrieved":"2026-07-09 03:18:25.824490+00:00"}}