{"status":"available","doknr":"OLD295994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.1A4954.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"1 A 4954/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Änderung der Bescheide des W. V vom 7. \nJuni 1990 und der W. V vom 21. April 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der W. V vom 22. September 1998 verpflichtet, \ndem Kläger ab dem 1. April 1990 ein Unfallruhegehalt in Höhe von 80 v.H. der \nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger gehörte im Range eines Hauptfeldwebels (A 9 BBesO A/B) als \nFallschirmspringer der L. 27 an. Aufgrund eines Befehls vom 18. Mai 1988 \nnahm der Kläger mit einer Mannschaft seiner Einheit an der R. A. O. P. \nC. 1988 in B. L. teil. Bei einem Mannschaftsspringen am 23. Juli 1988 \nschlug der Kläger derart hart auf den Boden auf, dass er sich schwerwiegende \nVerletzungen zuzog. Infolge dieser Verletzungen wurde der Kläger mit Ablauf des \n31. März 1990 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Juni 1990 setzte das W. V die \nVersorgungsbezüge des Klägers fest. Danach wurde ihm Unfallruhegehalt nach § 27 \nAbs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. § 36 Abs. 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zugesprochen und die Gewährung eines \nerhöhten Unfallruhegehalts nach § 27 Abs. 1 SVG i.V.m. § 37 BeamtVG bis zur \nKlärung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers ausgesetzt. Gegen \ndiesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.\n\n4\n\nAufgrund eines vor dem S. D. am 20. Dezember 1996 geschlossenen \nVergleichs erkannte das W. V mit Bescheid vom 12. Februar 1997 als \nWehrdienstbeschädigungsfolgen i.S.d. § 81 SVG folgende Gesundheitsstörungen \nan: \n\n5\n\n\" Unter leichter Keilform verheilter Stauchungsbruch des 3. LWK. \nSchwellneigung linkes oberes Sprunggelenk mit mittelgradiger \nBewegungseinschränkung, sowie praktische Versteifung im linken \nunteren Sprunggelenk nach osteosynthetisch versorgter \nLuxationsfraktur. Schwellneigung rechtes oberes Sprunggelenk nach \nTalusluxation mit verheilter knöcherner Absprengung. Leicht bis \nmittelgradige posttraumatische Schwerhörigkeit links.\n\n6\n\nPostkontusionelles Psychosyndrom mit depressiv-neurotischer \nEntwicklung sowie linksseitige Hautempfindungsstörungen, Verschleiß \ndes linken Schultergelenkes.\"\n\n7\n\nFür diese Gesundheitsstörungen wurde dem Kläger ein Ausgleich nach einer \nMdE um 100 v.H. ab 23. Juli 1988, um 80 v.H. ab 1. Oktober 1988 und um 60 v.H. ab \n1. Januar 1989 bis zum Eintritt in den Ruhestand gewährt. \n\n8\n\nAuf eine Anfrage des W. V vom 8. April 1997 schilderte der Kläger \nunter dem 26. Juni 1997 den Unfallhergang wie folgt:\n\n9\n\n\" Etwa gegen 10.00 Uhr wurde meine Mannschaft aufgerufen, sich \nfür den ersten Sprung vorzubereiten. Beim Briefing vor dem \nEinsteigen in das Luftfahrzeug wurde der Sprungauftrag noch einmal \ngenau durchgesprochen. Jedem Springer wurde eine Nummer \nzugeordnet. Der Auftrag lautete: In begrenzter Zeit eine bestimmte \nFormation bilden und fliegen - Formation trennen - in der numerisch \nfestgelegten Reihenfolge zeitlich verzögert ziehen (Schirm öffnen) - in \ngleicher Reihenfolge auf dem Zielpunkt im Zielkreis landen. Nach \nÖffnung meines Fallschirmes MT 1 wurde ich von heftigen Windböen \nerfasst und in starke Pendelbewegungen am Schirm versetzt, so dass \nein gefahrloses Weiterfliegen für mich ohne Gefährdung anderer \nSprungkameraden nicht möglich war. Ein Zusammenschlagen der \nSchirmfläche zeichnete sich über mir ab, so dass ich gezwungen war, \nden Einstellwinkel meines Schirmes mit den Trimmleinen so zu \nverändern, dass ein Totalabsturz mit seinen Folgen zumindest \nvermieden werden konnte. Andererseits erhöhte sich durch diese \nMaßnahme meine Sinkgeschwindigkeit derart, dass ich den \nvorgegebenen Abstand zum Vordermann nicht einhalten konnte und \naus der Notlage heraus zum Landeanflug gezwungen war, zumal ich \ndie Mindesthöhe bereits erreicht hatte. Beim Eindrehen gegen den \nWind zum Zielanflug wurde der Abstand zum Vordermann so gering, \ndass ein Kreuzen seiner Flugbahn bevorstand. In dieser - das Leben \nbedrohenden Situation - schrie Oberfeldwebel M. : '. hau ab, \nsonst schmieren wir beide ab!' Um das Leben meines Kameraden \nnicht zu gefährden, überstolte ich meinen Schirm mit der linken \nSteuerleine. Dadurch drehte sich mein Schirm erneut in den Wind, \nund es kam zum Strömungsabriss. Aufgrund der erhöhten \nFallgeschwindigkeit und dem immer geringer werdenden Abstand zum \nBoden war mir in diesem Moment bewusst, dass eine weiche \nLandung ausgeschlossen war, und ich mich in akuter Lebensgefahr \nbefand.\"\n\n10\n\nDer vom Kläger als Zeuge benannte Oberfeldwebel der Reserve M. M. gab \ngegenüber der W. V unter dem 25. August 1997 an:\n\n11\n\n\" Der Formationssprung verlief ohne Besonderheiten und auch \nnach der Öffnung meines Fallschirmes konnte ich weder bei mir noch \nbei den Teamkameraden irgendwelche Probleme feststellen. Nach \ndem Einreihen in die vorgesehene Reihenfolge für den Zielsprung ich \nwar der 2te oder 3te in der Reihenfolge, konzentrierte ich mich total \nauf meinen Anflug. In etwa 30 bis 50 m Höhe sah ich plötzlich von \nlinks oder rechts Herrn A. genau in meiner Höhe auf mich \nzukommen. Um eine Kollision, die in dieser Höhe sehr gefährlich ist, \nabzuwenden rief ich Herrn A. zu, er solle abdrehen, da seine \nPosition sehr viel günstiger war. Dies tat er auch und ich konnte \nmeinen Zielanflug normal beenden. Wie dieses Abdrehen des Herrn \nA. zu diesem schweren Unfall führte, habe ich selber nicht mehr \nbeobachten können.\"\n\n12\n\nDer ebenfalls vom Kläger als Zeuge benannte Stabsunteroffizier der Reserve U. \nW. erklärte gegenüber der W. V:\n\n13\n\n\" Da ich in der Mannschaft der schwerste war, wurde mir beim \nBriefing vor dem Sprung die tiefste Öffnungshöhe befohlen. Ich \nlandete daher als erster auf dem Boden und wenn ich mich recht \nerinnere, als einziger meiner Mannschaft im Zielkreis. Die \nWitterungsbedingungen waren an diesem Tag so schlecht (böige \nWinde), dass das Springen mehrfach verschoben werden \nmusste.\n\n14\n\nNoch während ich meinen Schirm nach der Landung \nzusammenpackte, wurde ich Zeuge einer dramatischen Situation. Ich \nsah, wie die beiden Springer A. und M. in etwa gleicher Höhe \naufeinander zuflogen. Ein Zusammenprall in der Luft schien mir \nunausweichlich. Unmittelbar vor der Kollision drehte Hfw A. seinen \nSchirm so extrem in eine Kurve, dass der MT 1 seine Tragfähigkeit \nverlor. Ich musste mit ansehen, wie A. neben dem Zielkreis hart \naufschlug und aufgrund seiner starken Verletzungen sofort mit \nBlaulicht abtransportiert wurde. Das Springen wurde nach diesem \nVorfall beendet.\"\n\n15\n\nAuf eine Anfrage der W. V zur Bewertung des Unfallhergangs legte \nMajor i.G. K. von der L. 31 unter dem 17. Dezember 1997 im \nWesentlichen dar: Es erscheine offensichtlich, dass der Kläger selbst durch das \nAbweichen von Standardverfahren und das Nichtbeachten von Ausweich-\n/Vorfahrtsregeln ganz wesentlich zur Verursachung der Notsituation mit der dann \nschwerwiegenden Folge seiner Verletzung beigetragen habe. Bei korrekter \nWahrnehmung seiner Pflichten als Fallschirmspringer und Anwendung der \nentsprechenden Luftfahrtregeln durch ihn wäre es zu dem Unfall gar nicht \ngekommen. \n\n16\n\nMit Bescheid vom 21. April 1998 ergänzte die W. V den Bescheid \nvom 7. Juni 1990 dahingehend, dass ein erhöhtes Unfallruhegehalt nicht gewährt \nwerde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die W. V mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. September 1998 mit im Wesentlichen folgender \nBegründung zurück: Das Springen mit einem Fallschirm gehe über eine gewisse \nallgemeine Gefährlichkeit nicht hinaus, insbesondere sei damit keine besondere \nLebensgefahr verbunden. Auch der konkrete Fallschirmabsprung des Klägers - \nausgehend von seinem gedachten Verlauf sowie der Sprungvorbereitungen - sei \nnicht mit Umständen verbunden gewesen, die die während des Sprungs bestehende \nallgemeine Gefahr in dem Maße verstärkt haben könnte, dass der Verlust des \nLebens vor dem Sprung als wahrscheinlich anzusehen gewesen wäre. Da es zu der \nlebensgefährlichen Situation erst während der Diensthandlung gekommen sei, könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger abgesprungen sei, um das Leben \nseines Kameraden zu retten. Damit fehle es an der geforderten Voraussetzung des \nbewussten Einsatzes des Lebens vor Beginn der Diensthandlung. Insofern sei es \nunerheblich und könne auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger die \nlebensgefährliche Situation nach dem Absprung durch eigenes Fehlverhalten \nmitverschuldet habe. \n\n17\n\nAm 7. Oktober 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil \nhat das Verwaltungsgericht den Antrag,\n\n18\n\ndie Beklagte unter entsprechender Änderung der \nBescheide des W. V vom 7. Juni 1990 \nund der W. V vom 21. April 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der \nW. V vom 22. September 1998 zu \nverpflichten, dem Kläger ein Unfallruhegehalt in \nHöhe von 80 v.H. der ruhegehaltsfähigen \nDienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 zu \ngewähren,\n\n19\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abwiesen: Der Freifallabsprung des \nKlägers im Rahmen der Teilnahme an dem Mannschaftswettbewerb habe keine \nDienstverrichtung dargestellt, der eine besondere, also eine über das übliche Maß \nder Lebens- und Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr eigen gewesen sei. \nEin manueller Freifallsprung zu Übungszwecken sei - selbst wenn er im Rahmen \neines Mannschaftswettbewerbs stattfinde - unter normalen Bedingungen am Tage \ntypischerweise nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden. Entgegen der \nAnsicht des Klägers fehle es in dem vorliegenden Fall an Anhaltspunkte dafür, dass \nvor dem Absprung andere Umstände hinzugekommen wären, die die Annahme \nrechtfertigen könne, der Kläger habe im Bewusstsein des Vorliegens einer \nbesonderen Lebensgefahr den Absprung vorgenommen. Solche Umstände seien \nnicht bereits in der mit dem Sprung verbundenen Aufgabenstellung begründet. Auch \ndie am Absprungtag herrschenden böigen Windverhältnisse rechtfertigten nicht die \nAnnahme einer besonderen Lebensgefahr vor dem Absprung. Ob die \nDiensthandlung im weiteren Geschehensablauf objektiv mit einer besonderen \nLebensgefahr verbunden gewesen sei, wofür einiges spreche, bedürfe keiner \nweiteren Prüfung. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass der Kläger bei der \nDiensthandlung sein Leben \"eingesetzt\" habe. Denn der Einsatz des Lebens setze \nvoraus, dass der Beamte bzw. Soldat die Gefahr erkenne, ihm die Lebensgefahr \nbewusst werde und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführe, \nobwohl ihm ein Entkommen möglich sei. So liege es hier indes nicht, da für den \nKläger in dem Zeitpunkt, als ihm die während des Absprungs eingetretene \nGefährdungslage bewusst geworden sei, nicht mehr die Möglichkeit bestanden habe, \nüber den Einsatz seines Lebens zur Fortführung der Diensthandlung zu entscheiden. \nIn der eingetretenen Situation sei die von ihm getroffene Maßnahme allein noch \ngeeignet gewesen, eine Kollision in der Luft zu vermeiden, wodurch noch eine \ngrößere Gefährdungslage entstanden wäre. \n\n20\n\nMit der zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger \nsein Begehren weiter. \n\n21\n\nZur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Stellungnahme der L. - \nund L. der Bundeswehr in A. vom 10. Juni 2002 eingeholt, in der es \nim Wesentlichen heißt: Vorherrschende Windböen am geöffneten Fallschirm seien \nnicht zwangsläufig eine Gefahr für Leib und Leben des Fallschirmspringers. Hier \nspielten Richtung und Geschwindigkeit eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich \nkönne durch Eintreten starker Windböen die Aerodynamik der Fallschirmkappe \nnegativ beeinflusst werden. So könne z. B. starker böiger Seitenwind gegen die \nFallschirmkappe dazu führen, dass die Staukammern zusammengedrückt würden, \ndie Luft darin entweiche und die Fallschirmkappe ihre Fähigkeit des \nTragflügelprinzips verliere. Die Veränderung des Anstellwinkels durch Betätigung der \nTrittvorrichtung sei in der geschilderten Situation nicht grundsätzlich falsch. Zur \nEinleitung eines notwendigen Ausweichmanövers sei das Ziehen der linken oder \nrechten Steuerleine die richtige Maßnahme. Mit dem Ziehen einer Steuerleine allein \nsei ein \"Überstolen\" (Strömungsabriss) nicht möglich. Ein Strömungsabriss mit der \nFolge eines Absturz könne nur durch Betätigung beider Steuerleinen verursacht \nwerden und stelle in Bodennähe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Das \nvom Kläger geschilderte Ziehen der linken Steuerleine führe zu einer Linksdrehung \nder Kappe mit zunehmender Drehgeschwindigkeit und zur Erhöhung der \nSinkgeschwindigkeit. Sei eine solche Verhaltensweise in Bodennähe erforderlich, \nkönne dies zu einer lebensbedrohenden \"harten\" Landung führen. \n\n22\n\nDer ebenfalls vom Senat um Stellungnahme gebetene frühere Kommandeur der \nL. - und L. in A. , Oberst a. D. E. R. , hat unter dem 24. \nJuni 2002, ergänzt mit Schreiben vom 3. Juli 2002, dargelegt: Die Durchführung \neines Formationssprungs in der vom Kläger geschilderten Art sei mit einer \nbesonderen Lebensgefahr verbunden, wenn damit zu rechnen sei, dass während der \nSprungphase böige Winde herrschten. Zum Zeitpunkt, als der Kläger von heftigen \nWindböen erfasst worden sei, habe er sich in einer besonderen Lebensgefahr \nbefunden. Die vom Kläger in Anbetracht des sich abzeichnenden \nZusammenschlagens der Schirmfläche vorgenommene Veränderung des \nEinstellwinkels des Fallschirms mittels der Trimmleine stelle eine fachgerechte \nVerhaltensweise dar. Es gebe keine andere Möglichkeit, Störungen an der \nFallschirmkappe zu beheben, als die Arbeit mit den Steuerleinen. Das vom Kläger \nzur Vermeidung eines Zusammenstoßes vorgenommene \"Überstolen\" des \nFallschirms sei auf jeden Fall sachgerecht gewesen. Es sei die einzige Möglichkeit \ngewesen, ein Zusammenstoß der beiden Springer zu vermeiden. Bei dem \n\"Überstolen\" des Fallschirms sei dem Kläger klar gewesen, dass ein Zusammenstoß \nmit seinem Kameraden schwerste Folgen nach sich ziehen werde und auf jeden Fall, \nselbst bei Inkaufnahme absehbarer schwerer eigener Gefährdung, zu vermeiden sei. \nDer Kläger habe sozusagen bewusst das vermeintlich kleinere Übel gewählt und die \nGefährdung seines Lebens in Kauf genommen. Aufgrund des geringen Abstands \nzum Boden habe durch das \"Überstolen\" des Fallschirms eine hohe \nWahrscheinlichkeit für eine Gefährdung seines Lebens bestanden.\n\n23\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen an: Der \nFallschirmsprung, bei dem er sich so schwerwiegend verletzt habe, habe eine \nlebensgefährliche Diensthandlung dargestellt. Schon das Fallschirmspringen an sich \nstelle eine Verrichtung mit besonders hoher Gefährdungsrate dar. Dies lege auch \n§ 63 Abs. 1 Nr. 3 SVG 1987, der einen Anspruch auf eine einmalige \nUnfallentschädigung eröffne, wenn ein Soldat als Angehöriger des springenden \nPersonals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes ein Unfall erleide und \ninfolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. beeinträchtigt \nsei. Vorliegend sei durch besondere Umstände noch eine Erhöhung des \nGefährdungsgrads eingetreten. Diese besonderen Umstände seien zum einen in \ndem unter Wettkampfbedingungen angeordneten manuellen \nFreifallgruppenformationssprung zu sehen. Zum anderen seien die vorhandenen \nböigen Windverhältnisse zu berücksichtigen, die für seine Person von besonderer \nRelevanz gewesen seien, da er der leichteste Springer der Gruppe gewesen sei. \nHinzu komme, dass er sich durch das \"Überstolen\" des Fallschirms bewusst in eine \nlebensgefährdende Situation begeben habe. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe für ihn zu diesem Zeitpunkt eine Handlungsalternative \nbestanden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, für ihn habe keine \nMöglichkeit mehr bestanden, über den Einsatz seines Lebens zur Fortführung der \nDiensthandlung zu entscheiden. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, mit dem \n\"Überstolen\" des Fallschirms unsachgemäß gehandelt zu haben. Vielmehr belegten \ndie im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen die \nSachangemessenheit seines Vorgehens. Die gegenteilige Äußerung des Major i. G. \nK. sei insbesondere wegen der bei diesem fehlenden Fachkenntnisse nicht \nverwertbar. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung stützt sie sich auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend \nan: Entgegen der Auffassung des Klägers stelle ein Fallschirmsprung an sich keine \ngesteigerte Gefährdungslage dar. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls \nkönnten die Annahme einer besonderen Lebensgefahr vor dem Absprung nicht \nbegründen. So berge ein manueller Fallschirmformationssprung mit anschließender \nZiellandung bei Tag zwar ein nicht ausschließbares Gefährdungspotential in sich, sei \naber typischerweise nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden. Ob zum \nZeitpunkt des Absprungs tatsächlich böige Windverhältnisse vorherrschten, sei nicht \nentscheidungserheblich, da es an der subjektiven Voraussetzung des bewussten \nEinsatzes des Lebens fehle. Erforderlich sei dafür das bewusste Eingehen einer \nLebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - \nDiensthandlung willen. Sein Leben setze nur ein, wer die Lebensgefahr erkenne und \ntrotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetze, \nobwohl ihm ein Entkommen möglich sei. Daran fehle es hier, da für den Kläger eine \nHandlungsalternative nicht bestanden habe. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein \nBand) Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n32\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n33\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Unfallruhegehalt in Höhe von 80 v.H. \nder ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren. Die \nBescheide des W. V vom 7. Juni 1990 und der W. V vom \n21. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der W. V vom \n22. September 1998 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als sie dessen Versorgungsbezüge nicht \ndementsprechend festsetzen. \n\n34\n\nRechtsgrundlage für das Begehren ist § 27 Abs. 1 SVG i.V.m. § 37 Abs. 1 \nBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die durch das \nVersorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) \neingetretene Änderung des § 37 Abs. 1 BeamtVG kommt auf den vorliegenden Fall \nnicht zur Anwendung, da § 94 a SVG bestimmt, dass sich die Rechtsverhältnisse der \nam 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen, sofern der \nVersorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. \nDezember 1991 geltenden Recht regeln. Da der Kläger mit Ablauf des 31. März 1990 \nin den Ruhestand getreten ist, richtet sich die Höhe seines Ruhegehalts nach der \nfrüheren Rechtslage.\n\n35\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SVG ist auf einen Berufssoldaten, der - wie hier der \nKläger - wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand \nversetzt worden ist, u.a. § 37 BeamtVG entsprechend anzuwenden. § 37 Abs. 1 Satz \n1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung sieht vor, dass bei der Bemessung \ndes Unfallruhegehalts für den Fall, dass ein Beamter bei Ausübung einer \nDiensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein \nLeben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, 80 v.H. \nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren \nBesoldungsgruppe zugrunde zu legen sind, wenn er infolge dieses Dienstunfalls \ndienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des \nEintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um \nmindestens 50 v.H. beschränkt ist. Diese Voraussetzungen sind in der Person des \nKlägers erfüllt.\n\n36\n\nDer Kläger ist wegen des am 23. Juli 1988 erlittenen Dienstunfalls dienstunfähig \ngeworden und in den Ruhestand getreten. Bei Eintritt in den Ruhestand zum 1. April \n1990 lag bei ihm ausweislich des Bescheids des W. V vom 12. \nFebruar 1997 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 v.H. vor. Ein Anhalt dafür, \ndass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im vollen Umfang eine Folge des \nDienstunfalls sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von Seiten der Beklagten \nnicht geltend gemacht. \n\n37\n\nDer Fallschirmabsprung des Klägers am 23. Juli 1988 stellt sich als Ausübung \neiner Diensthandlung dar. Denn die Teilnahme an dem Fallschirmsprungwettbewerb \ninsgesamt und damit auch an dem Mannschaftsspringen, bei dem sich der \nDienstunfall ereignete, erfolgte auf der Grundlage des Befehls der L. 27 \nvom 18. Mai 1988. \n\n38\n\nDie Ausübung dieser Diensthandlung war für den Kläger mit einer besonderen \nLebensgefahr verbunden. Dieses (objektive) Tatbestandsmerkmal kann bei zwei \nunterschiedlichen Fallkonstellationen erfüllt sein: Zum einen bei Tätigkeiten, die \nbereits allgemein (d.h. bei \"normaler\" Dienstverrichtung) besonders \"gefahrgeneigt\" \n(d.h. mit Lebensgefahr verbunden) sind, und zum anderen bei dienstlichen \nVerrichtungen, die zwar ihrer Art nach nicht generell besonders gefährlich sind, bei \ndenen jedoch im Einzelfall durch eine unvermutete Veränderung der Verhältnisse \neine (damit: \"besondere\") Lebensgefahr eintritt.\n\n39\n\nVgl. GKÖD O § 37 Rn. 9; VGH B. .-Württ., Urteil \nvom 15. Februar 1989 - 11 S 789/87 -.\n\n40\n\nBei dem Fallschirmabsprung des Klägers am 23. Juli 1988 handelte es sich um \neine allgemein mit einer Lebensgefahr verbundene - und in diesem Sinne \n\"gefahrgeneigte\" - dienstlichen Tätigkeit. \n\n41\n\nZwar birgt ein manueller Freifallsprung zu Übungszwecken im Rahmen einer \nWeiterbildung unter normalen Bedingungen bei Tage ein nicht ausschließbares \nGefährdungspotential, er stellt jedoch in der Regel keine Dienstverrichtung dar, der \ntypischerweise eine besondere Lebensgefahr inhärent ist. \n\n42\n\nVgl. VGH B. .-Württ., Beschluss vom 8. \nNovember 1999 - 4 S 1657/97 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtR ES/C II 3.7 Nr. 2 = VBlBW 2000, 163.\n\n43\n\nVorliegend sind jedoch zu den allgemein mit einem Freifallsprung verbundenen \nGefahren besondere Umstände hinzu getreten, die die Annahme einer allgemein mit \neiner Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung rechtfertigen. \n\n44\n\nSo ist zunächst von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der \nGefahrenlage, dass es sich um ein Mannschaftsspringen mit einer besonderen \nAufgabenstellung handelte. Diese bestand für die einzelnen Springer darin, im \nFreifall eine Formation zu bilden und anschließend zeitlich verzögert in einer \nvorgegebenen Reihenfolge in ein und demselben Zielkreis zu landen. Diese \nAufgabenstellung erforderte es, dass die Springer sowohl während des Freifalls als \nauch nach dem Öffnen ihrer Fallschirme stets darauf bedacht sein mussten, den \nAbstand zueinander nicht zu groß werden zu lassen. Infolge dessen bestand die \nerhöhte Gefahr einer Kollision zweier Springer und eines mit einer Lebensgefahr \nverbundenen Absturzes. \n\n45\n\nDieses Gefährdungspotential aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung bei \ndem Mannschaftsspringen wurde weiter dadurch erhöht, dass zum Zeitpunkt des \nAbsprungs widrige Witterungsverhältnisse vorherrschten. So ist mit dem Kläger \ndavon auszugehen, dass mit dem Auftreten von Windböen gerechnet werden \nmusste. Derartige Windböen erhöhen das Risiko einer Kollision zweier Springer und \nder damit verbundenen Folge eines Absturzes. Denn wenn ein Springer nach dem \nÖffnen des Fallschirms von einer Windböe erfasst wird, führt dies jedenfalls dazu, \ndass er zumindest zeitweise den Flug nicht in gleicher Weise kontrollieren kann, wie \nihm dies bei normalen Windverhältnissen möglich wäre.\n\n46\n\nDass das realistische Risiko des Auftretens von Windböen bestand, findet seine \nBestätigung nicht nur in den Angaben des Klägers, sondern auch in der im Rahmen \ndes Verwaltungsverfahrens abgegebenen Erklärung des Stabsunteroffiziers der \nReserve U. W. . Dieser hat ausdrücklich bekundet, aufgrund böiger Winde habe \ndas Springen mehrfach verschoben werden müssen. Auch die Beklagten hat diesen \nUmstand eingeräumt. Soweit sie aber darauf abstellt, aus den witterungsbedingten \nVerschiebungen des Absprungs könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen \nwerden, dass auch zum Zeitpunkt des Sprungs böige Windverhältnisse \nvorgeherrscht hätten, rechtfertigt dies keine anderen Entscheidung. Denn es bestand \noffensichtlich weiterhin die Gefahr des Auftretens von Windböen, was eindrucksvoll \ndadurch belegt wird, dass sich dieses Risiko ausweislich der auch von der Beklagten \nnicht in Frage gestellten Schilderung des Absprungverlaufs durch den Kläger \ntatsächlich realisiert hat. \n\n47\n\nZusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass jedenfalls das \nZusammentreffen eines Mannschaftsspringens mit der dargestellten besonderen \nAufgabenstellung einerseits und das Risiko des Auftretens von Windböen \nandererseits das allgemein mit einem Freifallsprung verbundene \nGefährdungspotential derart erhöht hat, dass von einer allgemein mit einer \nLebensgefahr verbundenen Diensthandlung auszugehen ist.\n\n48\n\nDiese Einschätzung findet ihre Bestätigung in der Stellungnahme des mit den \nBesonderheiten des Freifallabsprungs besonders vertrauten ehemaligen Leiters der \nL. - und L. Oberst a.D. R. vom 24. Juni 2002. Dieser hat die ihm \nim Verlauf des Berufungsverfahren von Seiten des Gerichts gestellte Frage, ob die \nDurchführung eines Formationssprungs, wie er vom Kläger dargestellt worden sei, \nmit einer besonderen Lebensgefahr für den Fall verbunden sei, wenn damit zu \nrechnen sei, dass während der Sprungphase böige Winde herrschten, eindeutig \nbejaht. Wenn Oberst a.D. R. auch keine nähere Begründung für seine \nEinschätzung geliefert hat, bleibt jedoch festzustellen, dass für ihn offensichtlich kein \nZweifel daran besteht, dass der Absprung des Klägers sich als eine allgemein mit \neiner Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung darstellt. \n\n49\n\nDer ebenfalls eingeholten Stellungnahme der L. - und L. vom 10. \nJuni 2002 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese verhält sich in \nBeantwortung derselben Frage nur allgemein zu einer Risikoerhöhung bei dem \nÜberschreiten von bestimmten Bodenwindgeschwindigkeiten. Zum \nGefährdungspotential böiger Winde bei Mannschaftsspringen mit den dargestellten \nBesonderheiten findet sich in der Stellungnahme keine nähere Aussage. \n\n50\n\nSoweit die Beklagte das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr damit \nverneint, dass entsprechende Flugmanöver bei windigem Wetter für einen \nerfahrenen Springer wie den Kläger nichts Ungewöhnliches sein dürften, zumal \nunerwartete Windböen auch bei normalen Windverhältnissen auftreten könnten, \nverkennt sie, dass die Gefährdungssituation im Wesentlichen durch die besondere \nArt des Mannschaftsspringens und der damit zwangsläufig verbundenen Nähe der \neinzelnen Springer geprägt war. Aufgrund dessen handelte es sich gerade nicht um \nein regelmäßig bei windigem Wetter auftretendes Flugmanöver. \n\n51\n\nAber auch wenn man das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht aus \neiner allgemein als besonders gefahrgeneigt einzuschätzenden Tätigkeit herleiten \nkönnte, wäre das (objektive) Tatbestandsmerkmal einer mit einer besonderen \nLebensgefahr verbundenen Diensthandlung zu bejahen. Denn eine besondere \nLebensgefahr ist jedenfalls im vorliegenden Einzelfall durch eine unvermutete \nVeränderung der Verhältnisse eingetreten, die in dem Flugmanöver zu sehen ist, das \nder Kläger zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Oberfeldwebel M. \neingeleitet hat. \n\n52\n\nMit dem starken Ziehen der linken Steuerleine seines Fallschirms zu einem \nZeitpunkt, als er sich bereits in der für den Landeanflug vorgesehenen Mindesthöhe \nbefand, hat der Kläger eine Diensthandlung vorgenommen, die mit einer Gefahr für \nsein Leben verbunden war. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - im Übrigen \nebenso wie Major i.G. K. von der Oldenburgischen L. 31 in seiner im \nRahmen des Verwaltungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 18. \nDezember 1997 - das Flugmanöver zutreffend als \"Überstolen\" bezeichnet hat oder \nob davon, wie es in der Stellungnahme der L. - und L. vom 10. Juni \n2002 heißt, nur dann ausgegangen werden kann, wenn beide Steuerleinen zugleich \nbetätigt werden. Jedenfalls hatte das Ziehen der Steuerleine, wie auch von der \nL. - und L. eingeräumt wird, eine Erhöhung der Sinkgeschwindigkeit \nzur Folge. Da dieses Manöver in Bodennähe erfolgte, drohte dem Kläger, wie \nebenfalls von der L. - und L. zugestanden worden ist, eine sein \nLeben gefährdende \"harte\" Landung. \n\n53\n\nDer Kläger hat sein Leben bei der Ausübung der Diensthandlung eingesetzt. \nDiese (subjektive) Voraussetzung ist zu bejahen, wenn der Beamte die Gefahr \nerkennt, ihm die Lebensgefahr bewusst wird und er trotz dieser Lebensgefahr die \nDiensthandlung aufnimmt bzw. fortführt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C \n17/98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 = DÖD \n1999, 62 = DÖV 1999, 304 = DVBl. 1999, 323 = \nNVwZ-RR 1999, 324 = ZBR 1999, 95; OVG NRW, \nUrteil vom 15. Januar 1991 - 12 A 2008/88 -, \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 2, m.w.N.; \nVGH B. .-Württ., Urteil vom 15. Februar 1989 - 11 S \n789/87 -.\n\n55\n\nDabei ist es nicht erforderlich, dass der Beamte die zu erwartende Gefahr in allen \nEinzelheiten erkennt. Vielmehr reicht es aus, dass er diese in ihren Umrissen sieht \nund ihm die Lebensgefahr deutlich und bewusst wird.\n\n56\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1986 - I \nOE 72/82 -, ZBR 1987, 215; VGH B. .-Württ., Urteil \nvom 15. Februar 1989 - 11 S 789/87 -; \nPlog/Wiedow/Bayer, BBG/BeamtVG, § 37 BeamtVG \nRn. 8; GKÖD O § 37 Rn. 10.\n\n57\n\nIm Zweifel ist diese Voraussetzung als gegeben anzusehen, wenn aufgrund \näußerer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beamte sich der \ndrohenden Lebensgefahr bewusst war.\n\n58\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1986 - I \nOE 72/82 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald, BeamtR § 37 \nBeamtVG Rn. 22; Nr. 37.1.2 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 37 BeamtVG.\n\n59\n\nDiese Anforderungen sind in der Person des Klägers erfüllt, und zwar \nunabhängig davon, ob die mit einer Lebensgefahr verbundene Diensthandlung \nbereits in dem Fallschirmsprung im Rahmen des Mannschaftsspringens mit der \ndargestellten besonderen Aufgabenstellung und dem Risiko des Auftretens von \nWindböen oder erst in dem zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eingeleiteten \nFlugmanöver zu sehen ist. \n\n60\n\nFür den Fall, dass die relevante Diensthandlung bereits in dem Sprung an sich \nzu sehen ist, folgt dies ohne Weiteres daraus, dass sich der Kläger als erfahrener \nSpringer der unter den dargestellten Voraussetzungen mit dem Absprung \nverbundenen Gefahr für sein Leben hinreichend konkret bewusst war. Dies wird auch \nvon der Beklagten nicht in Frage gestellt. \n\n61\n\nSieht man die maßgebliche Diensthandlung in dem durch das Ziehen an der \nSteuerleine eingeleiteten Flugmanöver, ist Ähnliches festzustellen. Auch in dieser \nSituation war dem Kläger in Anbetracht seiner Erfahrung und der Nähe zum Boden \ndie Gefährlichkeit seines Tuns und die lebensbedrohlichen Folgen der drohenden \n\"harten\" Landung nach den äußeren Umständen bewusst. \n\n62\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Eintritt einer \nlebensbedrohenden Situation sei dem Kläger erst nach Durchführung des \nFlugmanövers klar geworden. Insoweit ist zwar zuzugestehen, dass der Kläger bei \nder Schilderung des Absprungsverlaufs im Rahmen des Verwaltungsverfahren erklärt \nhat, ihm sei im Zeitpunkt des Eintritts des Strömungsabrisses bewusst geworden, \ndass eine weiche Landung ausgeschlossen sei und er sich in akuter Lebensgefahr \nbefinde. Damit hat der Kläger jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht, zu welchem \nZeitpunkt ihm die konkreten Einzelheiten der drohenden Gefahrensituation klar \ngeworden sind. Es ist aber davon auszugehen, dass ihm bereits bei Einleitung des \nFlugmanövers zumindest in Umrissen das Gefährdungspotential seines \nbeabsichtigten Handelns bewusst war. Denn es ist zu berücksichtigen, dass er sich \nschon nach der Reaktion auf das wegen der Windböen drohende \nZusammenschlagen seines Fallschirms darüber im Klaren war, sich infolge der \nerhöhten Sinkgeschwindigkeit und der nur noch geringen Flughöhe in einer \nbesonderen Gefahrensituation zu befinden. Dieses Gefahrenbewusstsein bestand \nbei dem eingeleiteten Flugmanöver zur Vermeidung des Zusammenstoßes in \nverstärktem Maße fort, da nur kurze Zeit vergangen war und sich die Flughöhe weiter \nverringert hatte. In einer solchen Situation ist einem erfahrenen Springer wie dem \nKläger bewusst, dass er sich durch eine Maßnahme wie die vorgenommene, durch \ndie die Sinkgeschwindigkeit weiter vergrößert wird, in eine lebensbedrohliche \nSituation begibt.\n\n63\n\nOb das subjektive Tatbestandsmerkmal des Einsetzens des Lebens unter \nHinweis darauf, dass dem Beamten bzw. Soldaten bewusst sein muss, dass ihm ein \nEntkommen möglich ist, \n\n64\n\nso ausdrücklich - allerdings ohne eine nähere \nErläuterung, was darunter zu verstehen ist - OVG \nNRW, Urteil vom 15. Januar 1991 - 12 A 2008/88 -, \na.a.O.; nachfolgend unter Wiedergabe des \nObersatzes aus der Entscheidung des OVG NRW: \nBVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 2 B 48.91 -; \nunter Übernahme des Obersatzes aus der \nEntscheidung des OVG NRW OVG Rh.-Pf., Urteil \nvom 26. Januar 1998 - 2 A 10106/97 -, IÖD 1998, \n185,\n\n65\n\ngenerell zu verneinen ist, wenn sich der Beamte bzw. Soldat zu dem Zeitpunkt, in \ndem er sich zu der sein Leben gefährdenden Diensthandlung entschließt, bereits in \neiner - anderen - lebensgefährdenden Situation befindet, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Jedenfalls wenn der Beamte bzw. Soldat in einer derartigen Situation \ndie Diensthandlung vornimmt, um größeres Unheil abzuwenden, die Unfallfolgen zu \nmindern oder andere zu warnen, \n\n66\n\nvgl. zu dieser Formulierung BVerwG, Urteil vom \n12. April 1978 - 6 C 59.76 -, Buchholz 232 § 141a \nBBG Nr. 4 = ZBR 1978, 334; GKÖD O § 37 Rn. \n10,\n\n67\n\ner sich also bewusst ist, einen anderen Kausalverlauf einzuleiten, der ebenfalls \neine Gefahr für sein Leben begründet, liegt ein Einsetzen des Lebens vor. Allein ein \nsolches Verständnis der Anspruchsvoraussetzung wird der Ausgleichsfunktion des § \n37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für ein bewusst erbrachtes Sonderopfer gerecht.\n\n68\n\nAusgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht darauf abgestellt, dem \nKläger sei kein Entkommen möglich gewesen, da sein Leben bei einem Unterlassen \ndes Flugmanövers in gleicher Weise in Gefahr gewesen sei. Dieser Einwand greift zu \nkurz. Denn mit ihm wird verkannt, dass der Kläger durch seine Verhaltensweise das \nihm Mögliche versucht hat, eine Gefahrensituation, die nicht nur ihm, sondern auch \nOberfeldwebel M. drohte, zu entschärfen. So erfolgte die Einleitung des \nFlugmanövers mit dem - auch erreichten - Ziel, das Leben des Oberfeldwebels M. \nzu retten. Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger das Flugmanöver \ndurchgeführt hat, um größeres Unheil zu verhindern, und sich dafür seinerseits in \neine wenn auch andere, aber doch ebenfalls lebensgefährdende Situation begeben \nhat. \n\n69\n\nDer Dienstunfall ist schließlich auch infolge der mit der Diensthandlung \nverbundenen Gefährdung eingetreten. Insbesondere war für dessen Eintritt kein \nVerschulden des Klägers ursächlich. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten \nwerden, der Kläger habe - wie Major i.G. K. von der Oldenburgischen \nL. 31 in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 1997 ausgeführt hat - \ndurch ein Abweichen von Standardverfahren und das Nichtbeachten von \nAusweich-/Vorfahrtsregeln das Eintreten der Notsituation selbst verursacht. Denn \nzum einen trägt Major i.G. K. dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass \nder Kläger erst dadurch in die Situation eines drohenden Zusammenstoßes geraten \nist, dass er zuvor auf die Schwierigkeiten reagieren musste, die eingetreten waren, \nnachdem er von einer starken Windböe erfasst worden war und wegen des sich \nabzeichnenden Zusammenschlagens der Fallschirmflächen ein Absturz zu \nbefürchten war. In dieser Situation war der Kläger in seinen Reaktionsmöglichkeiten \nerheblich eingeschränkt, so dass ihm ohne nähere Angaben nicht vorgeworfen \nwerden kann, sich nicht sachgerecht verhalten zu haben. Im Übrigen bestätigen auch \ndie eingeholten Stellungnahmen des Oberst a.D. R. und der L. - und \nL. , dass die Verhaltensweise des Klägers sachgerecht war.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 2, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG). \n\n72\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n73\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n74\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n75\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n76\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/1-a-4954-00","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":10},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/1-a-4954-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295994","retrieved":"2026-07-09 03:18:25.923113+00:00"}}