{"status":"available","doknr":"OLD295995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.19B1753.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"19 B 1753/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im \nRahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 8. Juli 2002 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon \nausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung bedarf, ob \nangesichts der Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. \nJuni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, DAR 2002, 405 ff., verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nin Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung getroffenen Wertung bestehen, \nregelmäßigen Cannabiskonsum als generell eignungsausschließend einzustufen. \nDahinstehen kann auch, ob der Verordnungsgeber mit dem Anknüpfen an \"regelmäßigen\" \nCannabiskonsum auf ein ungeeignetes Kriterium zurückgegriffen hat. Dafür könnte sprechen, \ndass es bislang keine allgemein akzeptierte Definition der verschiedenen Cannabis-\nKonsummuster gibt.\n\n4\n\nVgl. die vom Bundesverfassungsgericht eingeholte \ngutachterliche Äußerung von Prof. Dr. Berghaus, S. 1 bis 3, \nabrufbar unter der Internetadresse www.medizin.uni-\nkoeln.de/institute/rechtsmedizin/ verk 1.html.\n\n5\n\nDiese Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil sich die Ungeeignetheit \ndes Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV ergibt. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann auf die Nichteignung \ndes Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene das von ihm geforderte und \nrechtmäßig angeordnete Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt. Der Antragsteller ist der in der Anordnung des Antragsgegners vom 4. März 2002 \nenthaltenen Aufforderung, sich einer (ersten) Blut- und Urinprobe innerhalb von acht Tagen \nnach Zustellung der Anordnung zu unterziehen, nicht nachgekommen und die Anordnung \neiner (ersten) Blut- und Urinprobe ist rechtmäßig.\n\n6\n\nRechtsgrundlage der Anordnung ist § 46 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. \nDanach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz \n3 FeV) wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im \nSinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Derartige Tatsachen liegen hier vor. Sie \nergeben sich daraus, dass der Antragsteller am 6. August 2001 im Besitz eines Stücks \nHaschisch, das nach seinen Angaben zum Eigenkonsum bestimmt war, angetroffen wurde \nund bei seiner am gleichen Tag erfolgten polizeilichen Vernehmung angab, dass er seit \"ca. \n4 - 5 Monaten Haschisch\" und zwar \"immer nach Feierabend, 1 Joint\" konsumiere. \n\n7\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen eingeräumten \nCannabiskonsum eingestellt hat, liegen nicht vor. Er hat seine dahingehende Behauptung \nweder durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht noch seine \nBehauptung durch ärztliche Atteste belegt. Hinzu kommt, dass sein Vortrag widersprüchlich \nist, soweit er den Zeitpunkt der angeblichen Einstellung des Cannabiskonsums betrifft. Mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2002 hat der Antragsteller \nvorgetragen, er verfüge erst seit \"März d. J.\" wieder über ein Fahrzeug; \"seit derselben Zeit\" \nhabe er den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt. Demgegenüber behauptet der \nAntragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. August 2002, er \nkonsumiere \"bereits seit Februar dieses Jahres\" nicht mehr.\n\n8\n\nDie Anordnung des Antragsgegners ist auch verhältnismäßig. \n\n9\n\nSie ist zum Schutz der Verkehrssicherheit und so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und \nGesundheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, weil \nsie im Vergleich zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in Betracht kommenden Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein milderes Mittel ist, mit dem zunächst \ngeklärt wird, ob und in welchem Umfang der Antragsteller heute noch Drogen konsumiert. \nEine Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kommt hier insofern in Betracht, als sie nach \nihrem Wortlaut die Fälle erfasst, in denen ein früherer Drogenkonsum feststeht und zu klären \nist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 \nAbs. 1 FeV genannten Mittel und Stoffe einnimmt. \n\n10\n\nDie Anordnung des Antragsgegners vom 4. März 2002 steht darüber hinaus in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verbundenen Eingriff in die \nverfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers, insbesondere in sein \nGrundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dabei kann dahinstehen, ob \nder vom Antragsteller eingeräumte Haschischkonsum seinem Umfang nach bereits auf \nregelmäßigen Cannabiskonsum schließen lässt und ob eine Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 FeV bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum ohne das Hinzutreten weiterer, \nauf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeutenden Tatsachen keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auch bei einem einmaligen oder nur \ngelegentlichen Cannabiskonsum steht eine Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV \nnicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Eingriff in die verfassungsrechtlich \ngeschützten Rechte des Betroffenen, wenn zusätzlich Tatsachen vorliegen, die den \naufklärungsbedürftigen Verdacht begründen, dass der Betroffene nach dem Konsum von \nCannabis körperlich-geistige Leistungsdefizite aufweist, weil der Cannabiskonsum bei dem \nBetroffenen dazu führt, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein \nReaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und \nverkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß \nliegen, oder dass er grundsätzlich außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige \nFahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von \nder aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR \n2062/96 -, a. a. O., zu § 15 b StVZO a. F.\n\n12\n\nLetzteres ist hier der Fall. Hinsichtlich des Antragstellers besteht der durch Tatsachen \nbegründete Verdacht, dass er nicht ausreichend zwischen Drogenkonsum und dem Führen \neines Kraftfahrzeuges trennen kann. Dieser Verdacht ergibt sich aus der Tatsache, dass er \nbereits am 7. Januar 1994 unter Cocaineinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen \nStraßenverkehr führte.\n\n13\n\nDer Berücksichtigung dieser Fahrt unter Cocaineinfluss steht nicht entgegen, dass sie \nbereits acht Jahre zurückliegt. Nicht nur bei Trunkenheitsdelikten, sondern auch bei früheren \nFahrten unter Drogeneinfluss kann es zur richtigen Einschätzung der Rückfallgefahr geboten \nsein, früheres verkehrswidriges Verhalten - mag es auch weit zurückliegen - in die \nerforderliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem \nMaßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr einzubeziehen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B \n14/93 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli \n1998 - 19 B 429/98 -.\n\n15\n\nDas gilt auch im vorliegenden Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, dass der Antragsteller nach seiner Fahrt unter Cocaineinfluss am 7. Januar 1994 \nselbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer verkehrspsychologischen Beratungsstelle, \nausreichende Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter \nDrogeneinfluss verlässlich ausschließen. Es fehlen bereits Angaben dazu, wann der \nAntragsteller seinen früheren Drogenkonsum eingestellt hat und wie ihm dies gelungen ist. \nDarüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach der Fahrt unter \nCocaineinfluss bzw. jedenfalls nach der Einstellung seines früheren Drogenkonsums \nkonkrete Maßnahmen ergriffen hat, die eine erneute Fahrt unter Drogeneinfluss verlässlich \nausschließen. Der Antragsteller hat derartige Maßnahmen nicht vorgetragen, so dass nicht \nauszuschließen ist, dass er seit dem 7. Januar 1994 nur durch Zufall nicht erneut mit einem \nvergleichbaren verkehrswidrigen Verhalten aufgefallen ist. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/19-b-1753-02","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-10-02/19-b-1753-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295995","retrieved":"2026-07-09 03:18:26.020922+00:00"}}