{"status":"available","doknr":"OLD296030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0930.6A1106.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"6 A 1106/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage mit dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag wird \nabgewiesen. \n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die für erledigt erklärten Anträge betrifft. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 1998 ist unwirksam. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu \n1/8. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird\nbis zum Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 7. Juni 2002 auf 4.090,33 \nEURuro (8.000,00 DM), für die Zeit danach auf 14.727,43 EURuro (28.804,36 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 dem \nursprünglichen Hauptantrag des Klägers stattgegeben, indem es den Bescheid der \nHöheren Landespolizeischule \" D. \" über die Feststellung des Rangordnungswertes \nvom 19 sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom \n 19 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, den Kläger zum \nAufstiegslehrgang für lebensältere Polizeivollzugsbeamte mit abschließender II. \nFachprüfung zuzulassen. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung \ndagegen zugelassen. Mit Schriftsatz vom 2 hat der Beklagte unter \nBezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. April \n2001 - 2 C 14.00 - das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger \nhat sich mit Schriftsatz vom 2 dieser Erledigungserklärung \nangeschlossen. Gleichzeitig beantragt er nunmehr \n\n4\n\ndas Gericht möge feststellen, dass der Beklagte \nverpflichtet ist, ihm den Nachteil auszugleichen, den \ner dadurch erleide, dass er erst mit Wirkung vom \n 2 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 \nZS eingewiesen worden sei, obwohl er bereits am \n19 die II. Fachprüfung für lebensältere \nPolizeivollzugsbeamte bestanden habe. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndiese Klage abzuweisen,\n\n7\n\nder er als einer Klageänderung/Klageerweiterung widerspreche. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ndurch Beschluss. Die Berufung des Beklagten muss nach einstimmiger Auffassung \ndes Senats zum Erfolg führen, weil der im Berufungsverfahren gestellte Sachantrag \ndes Klägers unzulässig ist. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für \nerforderlich. Die im Berufungsverfahren erklärte Klageänderung erfüllt nicht die \nVoraussetzungen der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO. Danach ist die \nÄnderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten (hier: der Beklagte) \neinwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. \n\n10\n\nDer Beklagte hat in die Änderung der Klage nicht eingewilligt. Er hat ihr vielmehr \n- mit Schriftsatz vom 2 - ausdrücklich widersprochen. Der Senat sieht die \nKlageänderung auch nicht als sachdienlich an. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt \nden Beteiligten zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung; die zweite Instanz soll \ngrundsätzlich erst nach Entscheidung der ersten über den jeweiligen \nStreitgegenstand angerufen werden. \n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Juni 1987 \n- 8 A 2443/85 - und vom 1. Juni 1988 \n- 8 A 2228/86 -, jeweils m.w.N.\n\n12\n\nEs besteht kein Grund, dies vorliegend ausnahmsweise anders zu sehen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers betrifft die geänderte Klage nicht im \nWesentlichen denselben Streitgegenstand. Mit der vom Beklagten eingelegten \nBerufung ging es (bis zu der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, dass \ndieser Streitstoff erledigt sei) um die vom Verwaltungsgericht verneinte \nRechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten Bescheinigung über den Rangordnungswert \nsowie um die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, \nihn zum Aufstiegslehrgang zuzulassen. Nunmehr verfolgt der Kläger die gerichtliche \nFeststellung, dass der Beklagte ihm zur Leistung von Schadensersatz wegen \nverspäteter Beförderung verpflichtet sei. Damit macht der Kläger zwar den bisherigen \nProzessstoff zum Ausgangspunkt seines neuen Begehrens. Das kann die \nwesentlichen Unterschiede zwischen den Streitgegenständen jedoch nicht \nbeseitigen. Ein neuer und zugleich wesentlicher Aspekt wäre nunmehr etwa die \nFrage eines Verschuldens von Seiten des Beklagten; eine verschuldensunabhängige \nSchadensersatzpflicht des Dienstherrn ist dem Beamtenrecht fremd. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 \n- 2 B 34.98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, \n34.\n\n14\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Überprüfung der \nBerechtigung des Schadensersatzanspruchs die Durchführung eines Vorverfahrens \nvoraussetzt ( § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001\n- 2 C 8.01 -.\n\n16\n\nDas Gericht kann nicht \"unmittelbar\" eingeschaltet werden. Der Akteninhalt lässt \nnicht erkennen, dass der Kläger ein Vorverfahren in Gang gesetzt hat. \n\n17\n\nSoweit der Kläger den Rechtsstreit mit den erstinstanzlichen Anträgen für in der \nHauptsache erledigt erklärt hat, ist zweifelshaft, ob für eine unbedingte Erklärung \ndieses Inhalts neben der Klageänderung überhaupt Raum ist. \n\n18\n\nBejahend z.B. Bernreuther, Juristische Schulung \n1999, 478 (480); verneinend hingegen wohl Ortloff \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 91 Rdnr. 11.\n\n19\n\nUnzweifelhaft besteht aber ein praktisches Bedürfnis, eine solche Erklärung \nhilfsweise abgeben zu können.\n\n20\n\nVgl. Kothe in: Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 107 \nRdnr. 18.\n\n21\n\nDie Erklärung des Klägers, die mit derjenigen des Beklagten übereinstimmt, ist \njedenfalls in dem letztgenannten Sinne auszulegen, Dementsprechend ist das \nVerfahren insoweit einzustellen. Ferner ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n17. Dezember 1998 für unwirksam zu erklären. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits, der Gegenstand der \nerstinstanzlichen Entscheidung war, ist über die Verfahrenskosten nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass die Verfahrenskosten \ninsoweit gegeneinander aufgehoben werden (vgl. § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nVwGO). Wie der Rechtsstreit, wenn er hätte entschieden werden müssen, in der \nBerufungsinstanz ausgegangen wäre, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit \nbeantworten. Eine überschlägige Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage, die es \ngerechtfertigt hätte, die Verfahrenskosten in anderer Weise zu verteilen, ist \nangesichts der Komplexität des Streitstoffs nicht möglich. Auch das \nBundesverwaltungsgericht hat in dem erwähnten, einen gleich gelagerten Fall \nbetreffenden und vom Beklagten zum Anlass für seine Erledigungserklärung \ngenommenen Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 14.00 - zu der Erfolgsaussicht der \ndortigen Klage, falls sie sich nicht erledigt hätte, eine Aussage nicht getroffen. Dass \ndas Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren die Kosten dem Beklagten \nauferlegt hat, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die dortige \nKostenentscheidung beruhte - zwingend - auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n23\n\nDie in zweiter Instanz entstandenen Kosten der zugleich mit der Erledigung des \nbisherigen Rechtsstreits erhobenen Klage hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO \nzu tragen. \n\n24\n\nAus den unterschiedlichen Streitwertanteilen der erledigten Klage und der in \nzweiter Instanz erhobenen Klage ergibt sich die Quotelung für das Berufungsver-\nfahren. \n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht erfüllt sind. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 15, \n§ 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinsichtlich des im \nBerufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits gilt \nder Ersatzwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Für die Zeit seit der Änderung des \nKlagebegehrens im Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 2, § \n15, § 73 Abs. 1 GKG der 6,5-fache Monatsbetrag des Endgrundgehalts der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO (Stand Februar 1999) anzusetzen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-30/6-a-1106-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-30/6-a-1106-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296030","retrieved":"2026-07-09 03:18:28.902958+00:00"}}