{"status":"available","doknr":"OLD296049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.3A3378.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"3 A 3378/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 479 qm großen Grundstücks Gemarkung \nM. Flur 6 Flurstück 167, das mit seiner nordwestlichen Grundstücksfront an die \nN. straße und mit seiner südöstlichen Grundstücksfront an die X. Straße an-\ngrenzt. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die \nErschließungseinheit \"B. Q. weg /N. straße \".\n\n3\n\nDer B. Q. weg verläuft von seiner Einmündung in die X. Straße nach \nWesten auf etwa 500 m durch die Ortslage M. und anschließend in etwa gleicher \nRichtung durch unbebautes Gelände. In etwa 200 m Entfernung von der Einmün-\ndung in die X. Straße zweigt von ihm nach Süden die ca. 130 m lange \nN. straße ab, die nach etwa 45 m Verlauf rechtwinklig in südwestlicher Richtung \nabknickt. In etwa 320 m Entfernung zur X. Straße zweigt vom B. Q. weg \nder über 140 m durch bebautes Gelände führende C. Weg nach Norden ab. E-\nbenfalls in nördlicher Richtung gehen vom B. Q. weg drei weniger als 60 m \nlange öffentliche Stichwege ab. Der B. Q. weg zwischen C. Weg und Aus-\nbauende und die angrenzenden Grundstücke liegen durchweg innerhalb des Gel-\ntungsbereiches der Bebauungspläne 6-1 und 6-2. Der B. Q. weg zwischen \nC. Weg und X. Straße nebst umliegender Bebauung liegt im unbeplanten Be-\nreich. \n\n4\n\nBis zum Jahre 1974 ließ die früher selbständige Gemeinde M. den B. \nQ. weg östlich des C. Weges sowie die N. straße ausbauen. Den \nwestlichen Teil des B. Q. weg zwischen C. Weg und dem heutigen \nAusbauende ließ die Stadt C. in den 80er Jahren ausbauen. Durch Verfügung \nvom 2. Juli 1982 erteilte der Regierungspräsident in N. seine Zustimmung gemäß \n§ 125 Abs. 2 BBauG zum Straßenausbau. Durch Verfügung vom 8. Juni 1994 \nwidmete der Beklagte u.a. den B. Q. weg und die N. straße als \nGemeindestraßen. In Ausführung der Erschließungsbeitragssatzung vom \n14. Dezember 1989 setzte die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung vom \n1. Dezember 1994 die Art und das Maß der Nutzung für die unbeplanten \nGrundstücke am B. Q. weg und der N. straße fest. In einem Vermerk vom \n28. Oktober 1994 hielt der Sachbearbeiter E. im Bauverwaltungsamt des Beklagten \nfest, der B. Q. weg von X. Straße bis zum Außenbereich (Ausbauende) \nwerde mit der N. straße sowie den Stichwegen zu gemeinsamer Abrechnung \nzusammengefasst. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 1. Dezember 1994 setzte der Beklagte gegen die Klägerin \neinen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage \"B. Q. weg \n/N. straße \" von 4.918,71 DM fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses \nBetrages innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Die \nKlägerin erhob hiergegen Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der \nöstliche Teil des B. Q. weg sowie C. Weg und N. straße seien bei der \nEingemeindung von M. in die Stadt C. Anfang 1975 bereits endgültig \nhergestellt gewesen, so dass diese Straßen zusammen abgerechnet werden \nmüssten, wie dies das Amt M. -X. laut einer Anliegerbescheinigung vom \n8. Oktober 1974 auch beabsichtigt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 (zugestellt am 13. März \n1996) als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 15. April 1996 (einem Montag) Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie ihre Ausführungen im Vorverfahren u.a. mit dem Vorbringen \nvertieft, sowohl der B. Q. weg als auch die N. straße seien mit der \nVerkehrsübergabe im Jahre 1975 konkludent gewidmet worden, so dass die \nBeitragspflicht damit entstanden und inzwischen verjährt sei; jedenfalls aber stehe \neiner Heranziehung zum Erschließungsbeitrag der Gesichtspunkt der Verwirkung \nentgegen.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 5. November 1997 hob der Beklagte den angefochtenen \nBeitragsbescheid insoweit auf, als ein über 4.876,07 DM hinausgehender \nErschließungsbeitrag festgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n1. Dezember 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. März 1996 und in \nder Fassung des Schriftsatzes des Beklagten vom \n5. November 1997 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und \nzur Begründung vorgetragen: Wie sich u.a. aus dem Entwässerungsplan vom \n1. September 1962 und der Einstufung des Gebiets als Bauerwartungsland ergebe, \nhabe die Gemeinde M. bereits in den 60er Jahren den Willen gehabt, den B. \nQ. weg westlich des C. Weges als Anbaustraße auszubauen. Eine \nBeitragspflicht für die N. straße und den B. Q. weg habe bis 1975 nicht \nentstehen können, da die Straßen nicht öffentlich gewesen seien und die \nErschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M. vom 23. September 1971 keine \nrechtswirksame Verteilungsregelung gehabt habe. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer vom Senat durch Beschluss vom 21. August 2001 \nzugelassenen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre Auffassung, die \nErschließungsbeitragspflicht sei bereits im Jahre 1975 entstanden und zu Ende des \nJahres 1979 verjährt, und trägt ergänzend vor: \n\n13\n\nZur Bildung einer Erschließungseinheit aus B. Q. weg und N. straße \nhätte es nach § 41 der Gemeindeordnung eines Ratsbeschlusses bedurft. Allenfalls \nhätte der Stadtdirektor bzw. Bürgermeister oder eine vertretungsberechtigte Person, \nnicht jedoch der Sachbearbeiter, diese Entscheidung treffen dürfen. Da es sich bei \nder Stadt C. nicht um eine Großstadt handele und hier ca. 75 Grundstücke von \nder Zusammenfassungsentscheidung betroffen seien, könne diese Entscheidung \nnicht als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden; hierbei sei auch zu \nberücksichtigen, dass die vorliegende Entscheidung zu einer beachtlichen \nNivellierung der unterschiedlichen Beitragssätze für den \"neuen\" Teil des B. \nQ. weg (10,84 DM je Flächeneinheit) und den \"alten\" Teil des B. Q. weg \n(3,52 DM je Flächeneinheit) geführt habe. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung trägt er vor: \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin stelle die vorliegende, im Vermerk des \nSachbearbeiters E. vom 28. Oktober 1994 dokumentierte Entscheidung über die \nZusammenfassung des B. Q. weg und der N. straße zu gemeinsamer \nAbrechnung ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S. des § 41 Abs. 3 GO NW dar, \ndas im Namen des Rates als auf ihn, den Beklagten, übertragen gelte. Das ergebe \nsich aus der Anwendung der maßgeblichen Kriterien wie Größenordnung und \nAufgabenbestand der Gemeinde, Bedeutung des Geschäfts für die Gemeinde, \nWiederkehr solcher Geschäfte in gewisser Regelmäßigkeit und Aufgabenerledigung \nnach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen. Die Stadt C. \nsei mit ca. 72.000 Einwohnern Große kreisangehörige Gemeinde, bei der die \ngetroffene Zusammenfassungsentscheidung in mehrfacher Hinsicht keine besondere \nBedeutung gewinne. So stehe einem Erschließungsaufwand von ca. 530.000 DM im \nvorliegenden Fall ein in den 90er Jahren im Stadtgebiet abgerechneter \nErschließungsaufwand von rund 3,25 Mio. DM pro Jahr gegenüber, einer Zahl von 75 \nhier betroffenen Grundstücken eine Gesamtzahl von ca. 21.000 \nerschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbaren Grundstücken im Stadtgebiet und \neiner hier abgerechneten Straßengrundstücksfläche von ca. 9.000 qm eine \nGesamtstraßengrundstücksfläche im Stadtgebiet von ca. 2.400.000 qm. Auch \nhinsichtlich der finanziellen Auswirkungen gewinne die Angelegenheit für die \nGemeinde keine besondere Bedeutung; denn für das gemeindliche \nRefinanzierungsinteresse sei es völlig gleichgültig, ob eine getrennte oder eine \ngemeinsame Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen erfolge; allenfalls spare \ndie Gemeinde Verwaltungsaufwand, wenn sie auf zwei Erschließungsanlagen \nbezogene Unternehmerrechnungen nicht \"auseinanderrechnen\" müsse. Schließlich \nsei die Frage, ob Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Abrechnung \nzusammenfasst würden, eine regelmäßig wiederkehrende Angelegenheit. Die \nvorliegende Zusammenfassungsentscheidung entspreche zahlreichen anderen \nZusammenfassungsentscheidungen, die er, der Beklagte, für das Gebiet der Stadt \nC. in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten (oft entsprechend dem Wunsch \nder Anlieger beider Straßen) getroffen habe. Die Erschließungssituation \"Hauptzug \nplus Stichweg\" stelle in den letzten Jahrzehnten ein gängiges planerisches Mittel zur \nKanalisierung der Verkehrsströme dar. Diese Situation und die Ringstraßensituation \nkämen nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung allein für eine \nZusammenfassungsentscheidung in Betracht. Angesichts dieses äußerst geringen \nEntscheidungsspielraums gäbe es auch für den Rat nichts anderes zu entscheiden, \nals er, der Beklagte, nicht nur im vorliegenden Einzelfall, sondern in den \nvergangenen Jahren immer wieder entschieden habe. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nÜbrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten.\n\n23\n\nWie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, sind Gegenstand der \nAbrechnung zwei Erschließungsanlagen: der B. Q. weg zwischen X. Stra-\nße und Ausbauende (Außenbereich) nebst drei unselbständigen Stichwegen auf der \nNordseite und die über 100 m lange, abknickende, ebenfalls selbständige \nN. straße , an der das Grundstück der Klägerin gelegen ist. Gegen die Beurteilung \ndes B. Q. weg als einheitliche Erschließungsanlage, die das Ver-\nwaltungsgericht insbesondere auf den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen \nEindruck von der tatsächlichen Straßensituation stützt, hat die Klägerin im \nBerufungsverfahren nichts vorgetragen; ihr Vorbringen im Vorverfahren über eine \nAbrechnung des B. Q. weg nur bis zur Einmündung des C. Weges stützt \nsich allein auf andere rechtliche Erwägungen (endgültige Herstellung und kon-\nkludente Widmung nur dieses Straßenteils und Ankündigung der Abrechnung durch \ndie Amtsverwaltung M. -X. ) und vermag deshalb die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der B. Q. weg ist seit der (fast) \nvollständigen Bebauung auf seiner Nordseite seit Mitte der 60er Jahre auf ganzer \nLänge zwischen X. Straße und Ausbauende eine (einheitliche) Anbaustraße; die \nN. straße hingegen existiert ausweislich der dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge auf ganzer Länge erst seit etwa 1970/1971.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Heranziehung zum \nErschließungsbeitrag für den B. Q. weg und die N. straße nicht deswegen \nausgeschlossen, weil der Erschließungsbeitragsanspruch der Gemeinde bereits mit \ndem 1974 durchgeführten Straßenausbau entstanden und bei Erlass des \nangefochtenen Beitragsbescheides im Jahre 1994 verjährt gewesen wäre. Unter der \nGeltung der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M. vom 28. September \n1971 konnte eine Beitragspflicht nicht entstehen, weil die Merkmalsregelung dieser \nSatzung wegen des alternativen Grunderwerbsmerkmals (Zustimmung des \nEigentümers zur Widmung oder Besitzüberlassungsvertrag) insgesamt unwirksam \nwar (und zwar nach landesrechtlicher Beurteilung entsprechend § 139 BGB), \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - IV C \n84-92.74 -, BRS 37 Nr. 113 = NJW 1977, 1740.\n\n26\n\nUnter der Geltung des nach der Eingemeindung maßgeblich gewordenen Bocholter \nOrtsrechts konnte eine Beitragspflicht für beide Erschließungsanlagen nicht vor \nDezember 1994 entstehen. § 6 EBS C. vom 22. September 1970 enthielt keine \n§ 131 Abs. 3 BBauG genügende Verteilungsregelung für unbeplante Grundstücke, \nwie sie zur Gültigkeit der gesamten Verteilungsregelung und auch zur Abrechnung im \nvorliegenden Fall erforderlich war. Die Erschließungsbeitragssatzungen ab der \nSatzung vom 12. Dezember 1977 sehen für die Verteilung des \nErschließungsaufwandes in unbeplanten Gebieten jeweils den Erlass einer \nbesonderen Satzung vor, durch welche Art und Maß der Nutzung der durch die \nAnlage erschlossenen Grundstücke festgesetzt werden. Für die Entstehung der \nErschließungsbeitragspflicht für beide Anlagen war eine besondere Satzung für alle \nGrundstücke an der N. straße und für fast alle Grundstücke am B. Q. weg \nöstlich des C. Weges erforderlich; eine solche besondere Satzung liegt erst seit \ndem 1. Dezember 1994 vor. \n\n27\n\nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf eine Verwirkung des \nErschließungsbeitragsanspruchs. Eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der \nGemeinde würde jedenfalls voraussetzen, dass die Gemeinde M. oder die Stadt \nC. durch positives Verhalten zu erkennen gegeben hätte, eine Heranziehung zum \nErschließungsbeitrag werde nicht mehr erfolgen. Für ein derartiges gemeindliches \nVerhalten fehlt jeder Anhalt; hierfür reicht der Umstand nicht aus, dass die Gemeinde \nM. im Jahre 1974 eine Abrechnung des B. Q. weg samt Nebenstraßen für \ndas Folgejahr angekündigt hatte und die Stadt C. hiervon nicht abgerückt ist. \n\n28\n\nVorbehaltlich der sogleich zu erörternden Frage der \"Einheitsbildung\" ergeben \nsich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken gegen Grund \nund Höhe der in der Person der Klägerin entstandenen Erschließungsbeitragspflicht. \nDas gilt namentlich für die endgültige Herstellung der abgerechneten Anlagen, die \nnach Mitteilung des Beklagten durch letzte Arbeiten im \"neuen Teil\" des B. \nQ. weg im Jahre 1994 herbeigeführt worden ist, sowie die rechtmäßige \nStraßenherstellung i.S.v. § 125 BauGB. Die Öffentlichkeit beider Straßen ist \njedenfalls durch die bestandskräftig gewordene Widmungsverfügung vom 8. Juni \n1994 gegeben. Auch gegen die Berechnung des Erschließungsaufwandes, dessen \nVerteilung auf die erschlossenen Grundstücke und die Anwendung des Bei-\ntragssatzes auf das Grundstück der Klägerin sind Bedenken nicht hervorgetre-\nten.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die vorliegende \"Bildung der \nErschließungseinheit\" durch die Stadtverwaltung C. wirksam vorgenommen \nworden. Sie stellte ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NW \ndar, das seinerzeit im Namen des Rates als auf den Stadtdirektor übertragen galt. \nÜbertragung auf den \"Stadtdirektor\" bedeutete dabei Übertragung nicht auf den \nAmtsinhaber als Person, sondern auf die Behörde \"Stadtdirektor\"; demnach reichte \nes aus, dass entsprechend der behördeninternen Geschäftsverteilung der \nSachbearbeiter des Bauverwaltungsamtes die Entscheidung zur \"Einheitsbildung\" \ntraf und aktenkundig machte.\n\n30\n\nVgl. OVG N. , Urteil vom 15. Februar 1989 \n- 2 A 2562/86 -, NWVBl. 1989, 410 (413).\n\n31\n\nWie der Senat seit 1950 in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zunächst \nzu den Vorgänger-Regelungen des heutigen § 41 Abs. 3 GO NW), liegt ein Geschäft \nder laufenden Verwaltung dann vor, wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und \nHäufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass bejahendenfalls noch auf \nUmfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die \nfinanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung \nnach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen.\n\n32\n\nSo das Urteil des Senats vom 15. Dezember \n1969 - III A 1329/66 -, OVGE 25, 186 (193 - zur \ndamaligen Kreisordnung -); vgl. auch \nHeld/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/\nWansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, Stand: April 1999, Tz. 4.1 zu § 41 GO \nsowie Erlenkämper in Dieckmann/Heinrichs, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 1996, Tz. 4 zu § 41 GO.\n\n33\n\nIn Anwendung dieser Kriterien und aufgrund der unbestritten gebliebenen \nAngaben des Beklagten zur ständigen Praxis in C. ist die hier umstrittene \"Ein-\nheitsbildung\" als ein \"Geschäft der laufenden Verwaltung\" i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NW \nanzusehen. In der Stadt C. ist - wie der Beklagte im einzelnen dargelegt hat - die \n\"Bildung von Erschließungseinheiten\" durch die Verwaltung in den \nvoraufgegangenen Jahren regelmäßig vorgekommen, im Sinne der \nBeitragsangleichung (vielfach auch Wunsch der Anlieger beider Straßen) \nvorgenommen und damit zur Verwaltungsroutine geworden. Diese Praxis hat folgen-\nden Hintergrund: Der in die Abrechnung einbezogenen Zahl von 75 Grundstücken \nsteht im Gebiet der etwa 72.000 Einwohner zählenden Stadt eine Gesamtzahl von \nca. 21.000 erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbaren Grundstücken \ngegenüber, einer hier abgerechneten Straßengrundstücksfläche von ca. 9.000 qm \neine summierte Straßenfläche im Stadtgebiet von ca. 2.400.000 qm und einem \nErschließungsaufwand von ca. 530.000 DM im vorliegenden Fall ein im Durchschnitt \nder 90er Jahre im Stadtgebiet abgerechneter Erschließungsaufwand von rund \n3,25 Mio. DM je Jahr. Die vorliegende Abrechnung wird nicht schon dadurch aus der \nMenge der von der Verwaltung durchgeführten Beitragsabrechnungen \nherausgehoben, dass durch die \"Einheitsbildung\" immerhin über 70 Anlieger \nbetroffen werden. Gleiches gilt in finanzieller Hinsicht; unabhängig davon, ob eine \ngetrennte oder eine zusammengefasste Abrechnung stattfindet, hat die Stadt jeweils \n10 % des Erschließungsaufwandes zu tragen und finden Verschiebungen der Kosten \nlediglich zwischen den Beitragspflichtigen statt. Hinsichtlich des \nVerwaltungsaufwandes hat die Stadt zwar dadurch einen Einsparungseffekt erzielt, \ndass sie auf zwei Erschließungsanlagen bezogene Unternehmerrechnungen nicht \n\"auseinanderrechnen\" musste, doch hat sie andererseits zusätzlich prüfen müssen, \nob die \"Einheitsbildung\" zu einer stärkeren Belastung der Anlieger an der \n\"Hauptstraße\" führt. Andere Besonderheiten, deretwegen der vorliegenden \n\"Einheitsbildung\" eine besondere Bedeutung für die Stadt C. zukommen könnte, \nsind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Überdies legt auch die im \nLaufe der Jahre restriktiv gewordene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die als \"Möglichkeiten der Einheitsbildung\" im \nWesentlichen nur die Erschließungssituationen \"Hauptstraße und Stichweg\" sowie \n\"Hauptstraße und Ringstraße\" übrig lässt, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1985 - 8 C \n26.84 -, KStZ 1986, 11, und vom 25. Februar 1994 \n- 8 C 14.92 -, DVBl 1994, 812; vgl. auch Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 14 \nRn. 34 ff., 42 (m.w.N.),\n\n35\n\nnahe, die \"Einheitsbildung\" heutzutage eher den Geschäften der laufenden \nVerwaltung zuzuordnen. Insofern haben sich die Verhältnisse seit den Urteilen des \nSenats vom 12. August 1974 (- III A 819/73 -, in OVGE 30, 28, insoweit n.v.) und \nvom 29. Juli 1975 (- III A 472/73 -, GemTag Hessen 1976, 126) geändert, so dass \ndiese ältere Rechtsprechung, wonach die \"Einheitsbildung\" generell durch \nRatsbeschluss zu erfolgen hatte, als überholt anzusehen ist.\n\n36\n\nDem Verwaltungsgericht ist des weiteren darin zuzustimmen, dass auch die \nübrigen (materiellen) Voraussetzungen für eine zusammengefasste Abrechnung des \nB. Q. weg und der N. straße gegeben sind. Wie im angefochtenen Urteil \nzutreffend ausgeführt ist, stehen B. Q. weg und die von ihm als Stichstraße \nabgehende N. straße in der für eine Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 \nSatz 3 BauGB vorauszusetzenden funktionellen Abhängigkeit voneinander.\n\n37\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 35 ff.\n\n38\n\nDer Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht ferner in der Beurteilung überein, \ndass die umstrittene Zusammenfassungsentscheidung des Beklagten nicht gegen \ndas Willkürverbot verstößt. Insbesondere ist auf den vorliegenden Fall der \n\"Einheitsbildung\" nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \nübertragen, nach der eine Abschnittsbildung zu willkürlicher und somit unzulässiger \n\"Beitragsverzerrung\" führt, wenn die bei der Abschnittsbildung voraussehbaren \nausstattungsbedingten Kosten je Quadratmeter Straßenfläche in dem einen \nAbschnitt um mehr als ein Drittel höher liegen als in dem anderen Abschnitt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1996 - 8 C \n30.94 -, ZMR 1996, 681, und vom 30. Mai 1997 - 8 C \n9.96 -, KStZ 1998, 70.\n\n40\n\nWährend es nämlich bei der Abschnittsbildung um die Frage geht, welches Maß \nan Ungleichbehandlung (unterschiedlicher Belastung) die Anlieger eines Abschnitts \nim Verhältnis zu den Anliegern eines anderen Abschnitts ungeachtet ihrer \nErschließung durch ein- und dieselbe Erschließungsanlage hinzunehmen haben, \ngeht es für Anlieger in der Erschließungssituation der Klägerin um die Frage, ob sie \neine Gleichbehandlung mit den Anliegern der \"Hauptstraße\" und damit eine \nBeteiligung auch an deren Ausbaukosten hinzunehmen haben, weil der ihnen durch \n\"ihre\" Stichstraße gebotene Erschließungsvorteil ohne Inanspruchnahme auch der \n\"Hauptstraße\" die bauliche oder sonst relevante Nutzung ihrer Grundstücke nicht \nermöglichen würde. Insofern sind Abschnittsbildung und \"Einheitsbildung\" nach \nInteressenlage und Rechtsfolge nicht vergleichbar, eine Übertragung der \nangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist infolge dessen auch \ndurch den Gleichheitssatz weder geboten noch nahegelegt. Denn der allgemeine \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es zwar, wesentlich Ungleiches ungleich \nzu behandeln; der Gesetzgeber muss aber nicht unter allen Umständen Ungleiches \nungleich behandeln; entscheidend ist vielmehr, ob für eine am \nGerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen \nUngleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so \nbedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 \n- 1 BvR 1467, 1501/91 -, BVerfGE 86, 81 (87), unter \nBezugnahme insbesondere auf das Urteil vom \n30. April 1952 - 1 BvR 14, 25, 167/52 -, BVerfGE 1, \n264 (275 f.).\n\n42\n\nAngesichts des \"Sondervorteils\", den die \"Hauptstraße\" den Anliegern an der \nStichstraße wegen ihres unbedingten Angewiesenseins auf die \"Hauptstraße\" bietet, \nsind die tatsächlichen Ungleichheiten der Erschließungssituation einerseits der \nAnlieger an der \"Hauptstraße\" und andererseits der Anlieger an der abhängigen \nStraße aber regelmäßig und so auch hier nicht so bedeutsam, dass sie bei der \nBeitragsbemessung beachtet werden müssten.\n\n43\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/3-a-3378-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/3-a-3378-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296049","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.514010+00:00"}}