{"status":"available","doknr":"OLD296052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.3A2259.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"3 A 2259/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \n(bezüglich eines Teilbetrages von 1.380,13 Euro) in der Hauptsache für erledigt er-\nklärt haben; in diesem Umfang ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt 12 % der bis zur Teilerledigung angefallenen Kosten; die übri-\ngen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zur Last.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des je-\nweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 60 Flur-\nstück 150. Das Grundstück grenzt an den weg. \n\n3\n\nDer weg, der im Geltungsbereich der Bebauungspläne 8023-2, 4 und 10 \nliegt, wurde in den Jahren 1975 bis 1985 ausgebaut. Der Erwerb des Straßenlandes \nwurde bis 1979 durchgeführt. Die Widmung des weges wurde 1990 abge-\nschlossen. In einem Vermerk vom 25. November 1994 hielt die Beklagte fest, dass \nendgültige Beitragspflichten für den weg noch nicht entstanden seien, da eine \nzum Straßenland gehörende Teilfläche der städtischen Parzelle 255 bisher noch \nnicht \"herausgemessen\" worden sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Januar 1995 zog die Beklagte den Kläger zu einer \nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 22.540,43 DM heran.\n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juli 1995 zurück.\n\n6\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das \nEntstehen der Beitragspflicht erfordere unter dem Gesichtspunkt des Grunderwerbs \nnur, dass sämtliche für die Erschließungsanlage benötigten Grundstücke im \nEigentum der Gemeinde stünden. Nicht notwendig sei hingegen, dass bei einem \ngemeindeeigenen Grundstück, das teilweise als Straßenfläche genutzt werde, die zur \nStraße gehörige Teilfläche \"herausvermessen\" und die Straßenlandparzelle im \nKataster aufgeführt sei. Hiervon ausgehend sei der Beitragsanspruch verjährt. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n5. Januar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das in § 8 Abs. 1 \nSatz 1 a der Satzung der Stadt über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) aufgestellte \nErfordernis, dass die \"Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen \nist\", sei erst dann erfüllt, wenn die Gemeinde entweder bereits vermessene Flächen \nvon Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum bereitgestellten \nFlächen vermessen und von anderen Grundstücken abgeschrieben habe sowie als \nEigentümerin dieser so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen sei. In \nAnwendung dieser Grundsätze sei die Beklagte noch nicht Eigentümerin der Flächen \nfür die Erschließungsanlage im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung, da es noch \nan der Vermessung und grundbuchmäßigen Abschreibung einer zum Straßenland \ngehörenden Fläche fehle. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 26. Juni 2002 hat der Senat die Berufung gegen den \nangefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. \n\n14\n\nMit der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger \ngeltend: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1980 stehe \nfest, dass - entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November \n1975 - eine Verselbständigung und damit eine Abtrennung von gemeindeeigenen \nFlächen nicht stets und nicht einmal in der Regel eine Vermessung und \nAbschreibung der Flächen voraussetze, sondern bereits vorliege, wenn die Stadt in \nformloser Weise zu erkennen gegeben habe, dass sie die Flächen für die \nErschließungsanlage verwenden werde. Diese Auffassung sei durch die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 bestätigt und \nfortentwickelt worden. Vor diesem Hintergrund könne die Beurteilung in der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975, nach der die \nVermessung und Abschreibung der von der Gemeinde bereitgestellten \nStraßenlandflächen vom Herstellungsmerkmal \"Grunderwerb\" umfasst seien, keinen \nBestand mehr haben. Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei vielmehr anzunehmen, dass bereits mit der Planung \nund Herstellung des weges die im städtischen Eigentum stehenden \nStraßenlandflächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen hinreichend \nausgesondert worden seien und damit zugleich dem Herstellungsmerkmal \n\"Eigentümerin der Flächen\" entsprochen worden sei. Die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 könne auch deshalb nicht \nüberzeugen, weil die dort vorgenommene Auslegung nicht hinreichend auf einer \nKonkretisierung des gemeindlichen Willens in dem Text der \nErschließungsbeitragssatzung fuße. Der Gemeinde stehe es frei, die Vermessung, \nAbschreibung und separate grundbuchmäßige Erfassung von gemeindeeigenen \nFlächen als Herstellungsmerkmale zu normieren. Unterlasse sie dies, bestehe kein \nAnlass, die Satzung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus zum Nachteil der \nBeitragspflichtigen auszulegen. Eine solche Interpretation vertrage sich auch nicht \nmit dem Zweck des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Bürgern den Zeitpunkt der \nendgültigen Herstellung der Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen. Dem \nBürger könne es nicht zugemutet werden, über den eindeutigen Wortlaut der \nSatzung hinaus die Notwendigkeit der Durchführung von Vermessungsarbeiten zu \nerkennen und den Abschluss dieser Arbeiten nachzuvollziehen. Schließlich sei eine \nVermessung, Abschreibung und Grundbuchänderung bei gemeindeeigenen \nGrundstücken dann entbehrlich, wenn diese Grundstücke vollständig im Bereich der \nStraße lägen. Auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen OVG zu \nvergleichbaren Tatbestandsmerkmalen des § 49 Satz 1 des Hamburgischen \nWegegesetzes sei geklärt, dass es auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und \nnicht auf eine Berichtigung des Grundbuchs ankomme. Ein planüberschreitender \nMehrausbau im Bereich des Flurstücks 207 sei nicht gegeben. Das dort \nanzutreffende Straßenbegleitgrün sei innerhalb der Straßenbegrenzungslinien \nangelegt worden und lediglich von dort aus auf das Anliegergrundstück hinüber \n\"gewuchert\". Es fehle damit an einem planüberschreitenden Ausbau überhaupt, aber \nauch an verzichtsfähigen Mehrkosten.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 16. August 2002 hat die Beklagte die angefochtene \nVorausleistungsfestsetzung von 11.524,74 Euro um 1.380,13 Euro auf \n10.144,61 Euro reduziert. Im Umfang dieser Reduzierung hat der Kläger den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; er beantragt nunmehr,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund den Vorausleistungsbescheid der Beklagten \nvom 5. Januar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 und der \nReduzierung durch den Schriftsatz der Beklagten \nvom 16. August 2002 aufzuheben\n\n17\n\nsowie \n\n18\n\ndie Kosten des erledigten Verfahrensteils der \nBeklagten aufzuerlegen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat den Rechtsstreit im Umfang der Vorausleistungsreduzierung \nebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt; sie beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung macht sie geltend: In den vom Kläger angeführten Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1980 und vom 27. Januar 1995 sei \nausschließlich die Frage zu beantworten gewesen, welcher Zeitpunkt für die \nBewertung der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Verkehrsflächen \nmaßgeblich sei. Darum gehe es vorliegend nicht. Für die Frage, wann die Stadt \nEigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage sei, seien weiterhin die \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 und vom \n26. Januar 1979 zugrunde zu legen. Im übrigen sei der Erschließungsaufwand erst \nnach Vermessung des aus Gemeindevermögen zur Verfügung gestellten \nStraßenlandes berechenbar. Dies gelte sowohl für die Vermessungskosten selbst als \nauch für den Bereitstellungswert des Straßenlandes. Die Vermessung der zur Straße \ngehörigen Teilfläche aus dem Flurstück 255 sei 1997 erfolgt. Die neu entstandene \nStraßenlandparzelle - Flurstück 327 - sei am 25. März 1998 in das Grundbuch \nübernommen worden. Der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten stehe darüber \nhinaus - und zwar nach wie vor - entgegen, dass eine zum Straßenbegleitgrün des \nwegs gehörende Grünfläche im Bereich des Anliegergrundstücks 207 \nplanüberschreitend hergestellt und die jenseits der Straßenbegrenzungslinie für den \nStraßenbau in Anspruch genommene Fläche von der Stadt noch nicht zu Eigentum \nerworben worden sei. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen und das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 \nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.\n\n25\n\nDie danach noch anhängige Berufung ist unbegründet.\n\n26\n\nIn dem noch streitigen Umfang hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom \n5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1995 und \nder mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. August 2002 vorgenommenen \nReduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB \ni.V.m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \nvom 21. Dezember 1988 (EBS 1988). \n\n27\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beitragsforderung sei noch nicht ver-\njährt, ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise zugrunde gelegt, dass \nder in § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a) EBS 1988 getroffenen Regelung über die endgültige \nHerstellung erst genügt ist, wenn die zur Straße gehörige (Teil-)Fläche des (früheren) \nFlurstücks 255 vermessen, von der übrigen Grundstücksfläche abgeschrieben und \ndie Gemeinde als Eigentümerin der Fläche im Grundbuch eingetragen ist. Da diese \nBedingungen erst seit dem 25. März 1998 erfüllt sind - an diesem Tage wurde nach \ndem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die neu entstandene \nStraßenlandparzelle (Flurstück 327) in das Grundbuch eingetragen -, kommt es nicht \ndarauf an, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - ein planüberschreitender \nAusbau im Bereich des Flurstücks 207 erfolgt ist und unter diesem Aspekt die \nsachlichen Beitragspflichten bis heute noch nicht entstanden sind. Dem auf den \nletztgenannten Gesichtspunkt gerichteten Beweisantrag des Klägers musste der \nSenat deshalb nicht nachgehen. \n\n28\n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a) EBS 1988 gehört zu den Merkmalen der \nendgültigen Herstellung von Straßen u.a., dass \"die Stadt Eigentümerin der Flächen \nfür die Erschließungsanlagen ist\". Die gleichlautende Formulierung der \nErschließungsbeitragssatzung einer anderen Gemeinde ist vom \nBundesverwaltungsgericht in dem Sinne ausgelegt worden, dass die Gemeinde zur \nErfüllung dieses Merkmals entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben \noder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage \nbereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken \nabgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen eingetragen \nsein muss.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 \n- IV C 76.73 -, BRS 37 Nr. 63.\n\n30\n\nZur Begründung dieser Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem \ndarauf abgestellt, dass ein den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal \nbestimmender Ortsgesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit nach mit seiner Satzung von \nden durch § 127 ff. BBauG/BauGB eingeräumten Möglichkeiten in einem solchen \nUmfang Gebrauch machen will, dass alle Kosten, die unter § 128 BBauG/BauGB \nfallen, umgelegt werden können und dass Kosten auch dann nicht zu Lasten des \nallgemeinen Gemeindehaushalts gehen, wenn sie in der Kette der zur Herstellung \nder Erschließungsanlage aufzuwendenden Kosten - mehr oder weniger zufällig - als \nletzte entstanden sind. Diese Erwägung besitzt - auch im Hinblick auf die vom Kläger \nangeführten jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - \nungeschmälert Gültigkeit. Durch die in Bezug genommene neuere Rechtsprechung \nwird die übereinstimmende Auslegung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG/BauGB \nund des Satzes 2 dieser Bestimmung in dem Sinne, dass hier wie dort Vermessungs- \nund ähnliche Nebenkosten umfasst werden, nicht in Frage gestellt. So ist zwar \nbereits durch Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77 -, \n\n31\n\nBuchholz 406.11 § 128 BauG, Nr. 26, \n\n32\n\nklargestellt worden, dass - anders als es in dem Urteil vom 14. November 1975 \nzum Ausdruck kommt - das Bereitstellen von gemeindeeigenen Flächen für eine \nErschließungsanlage im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG/BauGB keineswegs \nregelmäßig durch Ausmessung und Abschreibung der Flächen von den sonstigen \nGrundflächen geschieht. Diese Präzisierung, die in dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 -, \n\n33\n\nKStZ 1996, S. 151, \n\n34\n\nweiter geführt worden ist, ändert aber nichts daran, dass es unter dem \nGesichtspunkt des Zwecks des § 128 Abs. 1 BauGB - den Gemeinden in einem \nmöglichst weiten Umfange eine Deckung ihrer Straßenbaukosten durch \nBeitragserhebung zu ermöglichen - fernliegend wäre, Vermessungs- und ähnliche \nNebenkosten zwar beim Grunderwerb dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, \nnicht aber bei der Bereitstellung gemeindeeigener Flächen. Diese die Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - IV C 76.73 - maßgeblich \ntragende und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 - 4 C \n17.76 -, \n\n35\n\nBRS 37, Nr. 163, \n\n36\n\nim Ergebnis nochmals bestätigte Erwägung, \n\n37\n\nvgl. dazu auch Senatsbeschluss v. 28. April 1997 \n- 3 B 116/96 -,\n\n38\n\nwird durch die jüngeren Aussagen zum Zeitpunkt der Bereitstellung \ngemeindeeigener Flächen nicht berührt.\n\n39\n\nVgl. dazu auch Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 Rdn. 37 ff., wo \neinerseits die neuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum \nBereitstellungszeitpunkt ausführlich dargestellt wird \nund anschließend bemerkt wird, zum \nErschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB zählten auch die \n\"Bereitstellungsnebenkosten\", wobei z.B. an \nVermessungs- und Grundbuchkosten zu denken sei, \nwenn etwa nur ein Teil eines gemeindeeigenen \nGrundstücks bereit gestellt werde. Ebenso: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Januar \n2002, § 128 Rdn. 17.\n\n40\n\nDie weiteren vom Kläger vorgetragenen Argumente vermögen die dargestellte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu \nstellen. Die hier befürwortete Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a) EBS 1988 ist \nunter einem teleologischen Gesichtspunkt (Gewährleistung umfassender \nRefinanzierung) und mit Blick auf das systematische Verhältnis von § 128 Abs. 1 \nSatz 1 und Satz 2 BauGB gewonnen worden, ohne dass mit ihr die Grenzen der \nmöglichen Wortbedeutung der Satzungsbestimmung überschritten sind. Inwieweit \ndas Auslegungsergebnis durch den Wortlaut selbständig gestützt wird - wie das \nBVerwG in seinem Urteil vom 14. November 1975 annimmt -, kann dabei \ndahinstehen. Ob das Herstellungsmerkmal \"Eigentümerin der Flächen der \nErschließungsanlagen\" in Konstellationen der in Rede stehenden Art nach Maßgabe \nder genannten Anforderungen erfüllt ist, kann der Bürger anhand des Grundbuchs \nfeststellen, das Auskunft darüber gibt, ob die Gemeinde - wie verlangt - als \nEigentümerin der abgeschriebenen Straßenlandfläche eingetragen ist. Der Umstand, \ndass gemeindeeigene Grundstücke, die vollständig Straßenland werden, nicht \nvermessen und abgeschrieben werden müssen, zieht die dargestellten Erwägungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Die angeführte Rechtsprechung des \nHamburgischen OVG, \n\n41\n\nBeschluss vom 4. Okt. 1993 - Bs VI 39/93 -, KStZ \n1994, 155, \n\n42\n\nbetrifft einen bereits im Ansatz anderen Sachverhalt: War dort die \nRechtsänderung aufgrund gesetzlichen Eigentumserwerbs bereits eingetreten und \ndas Grundbuch nur zu berichtigen (§§ 894 BGB, 22 GBO), wird vorliegend eine \nRechtsänderung, nämlich die Schaffung eines neuen Buchgrundstücks, erst mit der \nEintragung bewirkt. \n\n43\n\nVgl. etwa Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., \n§ 890 Rd. 13. \n\n44\n\nOb der vom OVG Hamburg für den Berichtigungsfall vertretenen Lösung \nzuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\n45\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hin-\nsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten \naufzuerlegen. Diese Entscheidung entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 \nVwGO, weil die Beklagte insoweit den angefochtenen Vorausleistungsbescheid \naufgehoben und dem Begehren des Klägers entsprochen hat.\n\n46\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Namentlich besitzt die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die streitige \nAuslegung der Satzungsbestimmung bundesrechtliche Bezüge besitzt, sind die sich \ndabei ergebenden Rechtsfragen - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - \ndurch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/3-a-2259-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/3-a-2259-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296052","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.779387+00:00"}}