{"status":"available","doknr":"OLD296047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.2B731.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"2 B 731/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2002 im Wesentlichen mit der Begründung \nwiederhergestellt, dass das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung \ndes angeordneten Sofortvollzuges das öffentliche Interesse überwiege, weil der \nWiderrufsbescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Denn die Voraussetzungen des § \n49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, auf den der Widerrufsbescheid gestützt sei, dürften \nnicht vorliegen. Der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid vom \n8. Februar 2001 sei durch den Tod der Bezugsperson nach deren Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland nicht rechtswidrig geworden. Der Tod der \nBezugsperson stehe auch nicht der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. \n2 BVFG entgegen.\n\n4\n\nAuch nach Auffassung des Senats ist der Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2002 offensichtlich rechtswidrig.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aufhebung \ndes den Antragstellern erteilten Einbeziehungsbescheides nur auf der Grundlage von \n§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Betracht kommt. Der zunächst rechtmäßige \nEinbeziehungsbescheid ist durch den Tod der Bezugsperson, der Mutter des \nAntragstellers zu 1., im April 2001 weder gegenstandslos noch rechtswidrig \ngeworden. Zwar ist der Aufnahmebescheid der Bezugsperson durch deren Tod \ngegenstandslos geworden, da er ein höchstpersönliches Recht zum Gegenstand \nhatte. Dadurch ist aber - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - nicht \ngleichzeitig der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid ebenfalls \ngegenstandslos geworden bzw. hat der Einbeziehungsbescheid nicht ohne weiteres \nseine Wirkung verloren. Denn Adressaten des Einbeziehungsbescheides sind allein \ndie Antragsteller und nicht die Bezugsperson; außerdem wird den Antragstellern \ndurch den Einbeziehungsbescheid ein eigenes Recht auf Aufnahme eingeräumt. \nAnhaltspunkte dafür, dass dennoch nach dem Erlass des Einbeziehungsbescheides \ndessen Bestand unabdingbar mit dem Schicksal des der Bezugsperson erteilten \nAufnahmebescheides verbunden ist, ergeben sich aus dem \nBundesvertriebenengesetz nicht. Der Einbeziehungsbescheid ist nach geltendem \nRecht gerade nicht, wie dies die Antragsgegnerin annimmt, rein akzessorisch zum \noriginären Aufnahmebescheid.\n\n6\n\nAuch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 \n- 5 C 31.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 605,\n\n8\n\nlässt sich eine solche Rechtsauffassung nicht entnehmen. Denn diese \nEntscheidung bezieht sich allein auf den Fall, dass die Bezugsperson bereits vor \nErteilung des Einbeziehungsbescheides verstorben ist. Hier ist die Mutter des \nAntragstellers zu 1., die als Spätaussiedlerin Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland gefunden hatte, erst nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides \nverstorben.\n\n9\n\nDer Einbeziehungsbescheid ist auch nicht nachträglich durch den Tod der \nBezugsperson rechtswidrig geworden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein \nVerwaltungsakt, der auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, durch nach seinem \nErlass eintretende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht rechtswidrig \nwird.\n\n10\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 48 Rz. \n34 f; Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2000, § 48 Rz. \n62 ff.\n\n11\n\nDem Bundesvertriebenengesetz ist nicht zu entnehmen, dass für den \nEinbeziehungsbescheid etwas anderes gelten soll. Eine ausdrückliche derartige \nRegelung enthält das Gesetz nicht. Vielmehr ergeben sich aus dem Gesetz \nAnhaltspunkte dafür, dass eine derartige Abhängigkeit nicht gewollt war. Denn der \nRegelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, die der Ehescheidung von Ehegatten, die \nsich noch nicht beide in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung trägt, \nist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem der getrennten Einreise von \nSpätaussiedlern und Einbezogenen gesehen hat. Dennoch hat er nur für den Fall der \nAuflösung der Ehe die besondere Regelung getroffen, dass der Aufnahmebescheid \ninsoweit seine Wirkung verliert.\n\n12\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 2. Dezember \n1999 - 2 B 1733/99 -.\n\n13\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend wird in dem angefochtenen Widerrufsbescheid \ndavon ausgegangen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, nämlich der Tod \nder Bezugsperson, die das Bundesverwaltungsamt berechtigt hätten, den \nEinbeziehungsbescheid nicht zu erlassen. Denn nach dem Tod der Bezugsperson ist \neine Einbeziehung nicht mehr möglich.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 \n- 5 C 31.00 -, NVwZ-RR 2002, 605,\n\n15\n\nDie weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für einen \nWiderruf, nämlich die Gefährdung des öffentlichen Interesses durch den Fortbestand \ndes Einbeziehungsbescheides, liegt dagegen nicht vor. Denn die Ansicht der \nAntragsgegnerin, die Antragsteller könnten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 \nBVFG nicht mehr erfüllen, da ihnen Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 \nBVFG nach dem Tod der Bezugsperson nicht mehr zustünden, findet keine \nGrundlage im Gesetz. § 15 Abs. 2 BVFG macht die Erteilung einer Bescheinigung \nzum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG lediglich \ndavon abhängig, dass der Antragsteller Ehegatte bzw. Abkömmling eines \nSpätaussiedlers ist. Dies ist beim Antragsteller zu 1. der Fall, da die Bezugsperson, \nseine Mutter, durch ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Spätaussiedlerin \ngeworden ist.\n\n16\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen dem Antragsteller zu 1. nach \neiner Einreise auch die Rechte aus § 7 Abs. 2 BVFG zu. Danach sind die §§ 8, 10 \nund 11 BVFG auf Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete \nim Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. Der \nAntragsteller zu 1. ist Abkömmling eines Spätaussiedlers, der die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt und die Aussiedlungsgebiete im Wege des \nAufnahmeverfahrens, nämlich mit einem wirksamen Einbeziehungsbescheid, \nverlassen werden. Weitere Voraussetzungen stellt § 7 Abs. 2 BVFG nicht auf. Der \nvon der Antragsgegnerin dem Gesetzgebungsverfahren, nämlich der Begründung \nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung,\n\n17\n\nBundestagsdrucksache 12/3212, S. 24,\n\n18\n\nentnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen und Ehegatten \nRechte und Vergünstigungen nur zu gewähren, um die Integration des \nSpätaussiedlers zu erleichtern, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. § 7 \nAbs. 2 BVFG lässt nicht erkennen, dass die Rechte und Vergünstigungen den \nEhegatten und Abkömmlingen nur zustehen sollen, wenn diese gleichzeitig mit dem \nSpätaussiedler einreisen oder wenn dieser noch nicht hinreichend in die \nBundesrepublik Deutschland integriert ist. Dem Gesetzestext fehlt insoweit jeder \nAnhaltspunkt für eine Beschränkung. Es kann auch nicht davon ausgegangen \nwerden, dass eine derartige Beschränkung sich selbstverständlich aus dem Gesetz \nergebe. Dagegen spricht, dass § 8 Abs. 2 BVFG die Einbeziehung von \nFamilienangehörigen, die nicht Ehegatten oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers \nsind, davon abhängig macht, dass diese \"gemeinsam mit dem Spätaussiedler \neintreffen\". Hier lässt das Gesetz deutlich erkennen, dass insoweit eine besondere \nVoraussetzung für die Berücksichtigung der sonstigen Familienangehörigen für \nnotwendig erachtet und ausdrücklich getroffen worden ist. Außerdem ist dieses \nProblem offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren Gegenstand von Erörterungen \ngewesen. Denn der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der \nBundesregierung zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen,\n\n19\n\nBundestagsdrucksache 12/3341, zu Art. 1 Nr. 7b, \nS. 2 f, \n\n20\n\nist zu entnehmen, dass der Bundesrat für die dem jetzigen § 7 Abs. 2 entsprechende \nRegelung des § 8 Abs. 2 die Formulierung vorgeschlagen hatte \"die §§ 8 - 11 sind \nauf den Ehegatten und die Kinder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Spätaussiedlers, die \ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im \nWege des Aufnahmeverfahrens im Familienverband verlassen haben, entsprechend \nanzuwenden\". Die Aufnahme des Erfordernisses \"im Familienverband verlassen\" \nmachte deutlich, dass die Rechte und Vergünstigungen für Ehegatten und \nAbkömmlinge nicht in jedem Fall erbracht werden sollten. Trotz dieses Vorschlages \nist eine entsprechende Regelung aber nicht in das Gesetz aufgenommen \nworden.\n\n21\n\nAndere Gründe, wonach ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet \nwäre, sind nicht ersichtlich. Dem Bundesvertriebenengesetz lässt sich nicht \nentnehmen, dass ein Abkömmling nach dem Tod des Spätaussiedlers keinen \nAnspruch darauf mehr hat, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik \nDeutschland einzureisen, hier eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu \nerhalten und auf dieser Grundlage Rechte und Vergünstigungen in Anspruch zu \nnehmen. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Überlegungen zu einer \nRegelung und Steuerung des Zuzugs von nichtdeutschen Staatsangehörigen haben \nin dieser Form keinen Niederschlag im Bundesvertriebenengesetz gefunden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG erfolgt.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/2-b-731-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/2-b-731-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296047","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.349270+00:00"}}