{"status":"available","doknr":"OLD296046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.20B1347.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"20 B 1347/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2002 wird wieder hergestellt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 10.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n17. Januar 2002 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil \nder Antragsgegnerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nangefochtenen Bescheides überwiegt nicht das private Interesse der Antragstellerin, \nvorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben. Aus \nErwägungen zu den Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin lässt \nsich ein Vorrang des öffentlichen Interesses nicht herleiten; insbesondere erweist \nsich der angefochtene Bescheid bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht \nals offensichtlich rechtmäßig und der Widerspruch deshalb nicht als ersichtlich \naussichtslos. Hinreichend gewichtige Gründe dafür, das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin trotzdem zurücktreten zu lassen, sind nicht gegeben. \n\n6\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen für den mit dem angefochtenen Bescheid \nerhobenen Einwand des \"falschen Verfahrens\" nach Art. 7 Abs. 2 und 4 a, Art. 4 \nAbs. 3 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und \nKontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen \nGemeinschaft (EG-AbfVerbrVO) ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nzweifelhaft. Die Antragstellerin hat die von ihr beabsichtigte Verbringung der Abfälle \nnach Belgien in ihrer Notifizierung als Verbringung von zur \"Verwertung\" bestimmten \nAbfällen eingestuft. Ist die Einstufung des Verbringungszwecks unrichtig, kommt der \nEinwand des falschen Verfahrens in Betracht. Es ist jedoch nicht zureichend geklärt, \ndass die von der Antragstellerin notifizierten Abfälle tatsächlich nicht zur Verwertung, \nsondern zur Beseitigung bestimmt sind. \n\n7\n\nEs handelt sich um \"vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen \nAbfallstoff enthalten\" (ASN 19 02 04 des Abfallverzeichnisses der AVV) und nach \neiner Vorbehandlung zur \"Herstellung von Ersatzbrennstoffen\" im Zementwerk \nP. /Belgien verwendet werden sollen. Die danach entscheidungserheblichen \nKriterien für die Abgrenzung zwischen einer (energetischen) Verwertung und einer \n(thermischen) Beseitigung von Abfällen in der ausländischen Zementindustrie sind \nnoch nicht abschließend gesichert. Die Anwendung der deutschen Maßstäbe nach \n§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, die die Antragsgegnerin der Sache nach mit ihrer \nOrientierung an den ministeriellen Erlassen vom 8. Dezember 1995 und 15. Oktober \n1996 herangezogen hat, ist umstritten, wie das Verwaltungsgericht bereits unter \nBenennung kommentierender Veröffentlichungen dargelegt hat; die Anlegung \nnationaler Maßstäbe begegnet jedenfalls angesichts der Entscheidungen des \nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur EG-AbfVerbrVO, die seit den \nErlassen ergangen sind, erheblichen Bedenken. Der Gerichtshof, die für die \nAuslegung der Verordnung letztlich maßgebliche Instanz, hat betont, dass mit der \nVerordnung auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung für die \nVerbringung von Abfällen geschaffen worden ist, um den Schutz der Umwelt \nsicherzustellen. \n\n8\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-\n6/00 -, DVBl. 2002, 539 (Rdnr. 35); Urteil vom \n13. Dezember 2001 - C-324/99 -, DVBl. 2002, 246 \n(Rdnrn. 42, 67).\n\n9\n\nBei einer Verbringung von Abfällen zur Verwertung zielt die Verordnung generell \ndarauf ab, einen freien Verkehr derartiger Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten zu \nermöglichen, sofern der Transport nicht zu einer Gefährdung der Umwelt führt. \n\n10\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - C-\n203/96 -, NVwZ 1998, 1169 (Rdnr. 33).\n\n11\n\nDer Gerichtshof hat dementsprechend zur Rechtmäßigkeit eines Einwandes des \nfalschen Verfahrens - bezogen auf den in Deutschland ebenfalls kontrovers \neingestuften so genannten Bergversatz - ausschließlich anhand der Bestimmungen \nder Verordnung und der in ihr in Bezug genommenen sonstigen \ngemeinschaftsrechtlichen Regelungen Stellung genommen. \n\n12\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-\n6/00 -, a.a.O. (Rdnrn. 51 ff.).\n\n13\n\nHierbei hat er das Kriterium der Gefährlichkeit der Abfälle für nicht entscheidend \nerachtet und als für die Annahme einer Verwertung ausschlaggebendes Merkmal \nangeführt, dass der Hauptzweck der Verwendung des Abfalls im Einzelfall auf die \nErsetzung von Materialien gerichtet sein muss, die anderenfalls hätten eingesetzt \nwerden müssen.\n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-\n6/00 -, a.a.O. (Rdnrn. 68 f.).\n\n15\n\nDavon abweichende oder darüber hinausgehende nationale Voraussetzungen für \neine Verbringung sind im gegebenen Zusammenhang auch dann zumindest als \nproblematisch zu betrachten, wenn sie der Konkretisierung dieser Grundsätze dienen \nsollen. Eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur \ngrenzüberschreitenden Verbringung speziell von Abfällen, die unter Nutzung ihrer \nEnergie verbrannt werden sollen, ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Das \nVertragsverletzungsverfahren, in dem es um die Anforderungen an eine Verwertung \nim Wege des Einsatzes von Abfällen als Brennstoff bei der Zementherstellung geht \n(C-228/00) und aufgrund dessen ein diesen Fragenkomplex betreffendes \nRevisionsverfahren ausgesetzt worden ist,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n2000 - 3 C 3.00 -, NVwZ 2001, 319,\n\n17\n\nist, soweit bekannt, noch anhängig. Insofern ist auch nicht hinlänglich geklärt, ob \nim Falle der Verbringung vermischter Abfälle - wie hier - bei der Beurteilung des \nVerbringungszwecks das für die Verbringung ins Ausland vorgesehene \nAbfallgemisch als solches in den Blick zu nehmen ist oder ob - mit der \nAntragsgegnerin - die einzelnen Abfälle vor ihrer Vermischung zu betrachten sind. \n\n18\n\nVgl. zum KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom \n15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, Buchholz 451.221 § 13 \nKrW-/AbfG Nr. 6; zur EG-AbfVerbrVO: Winter, Die \nSteuerung grenzüberschreitender Abfallströme, \nDVBl. 2000, 657 (662, 665); Giesberts, \"Konkurrenz \num Abfall\": Rechtsfragen der Abfallverbringung in der \nEuropäischen Union, NVwZ 1996, 949 (955).\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund können dem Widerspruch der Antragstellerin \nhinreichende Erfolgsaussichten nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal \nder VGH Baden-Württemberg -\n\n20\n\nUrteil vom 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, \nNVwZ 2001, 577 -\n\n21\n\nbei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - Verbringung von mit Sägemehl \nkonfektionierten (vermischten) mineralischen Ölen, Farb- und Lackschlämmen zur \nVerwendung im Zementwerk P. - den Einwand des falschen Verfahrens mit \neingehender Begründung für rechtswidrig erachtet hat. Vor allem findet der \nGesichtspunkt eines von der Antragsgegnerin für unerlässlich gehaltenen \nMindestheizwertes des einzelnen Abfalls von 11000 kj/kg in der oben \nangesprochenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen \nGemeinschaften keine Bestätigung. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin macht zudem selbst nicht geltend, dass eine zutreffende \nEinstufung der Verbringung als \"Verbringung zur Verwertung\" unter Anwendung der \naus ihrer Sicht einzuhaltenden Maßstäbe auszuschließen wäre; die im \nangefochtenen Bescheid eröffnete Möglichkeit der Beibringung weiterer Unterlagen, \ndurch die der erhobene Einwand gegebenenfalls ausgeräumt werden könne, zielt \ndarauf ab, die Berechtigung des Einwandes anhand weiterer Erkenntnisse über die \nin der Anlage der Antragstellerin zu vermischenden und sodann zu verbringenden \nAbfälle sowie über die Zuordnungswerte des Zementwerkes zu überprüfen. \nAbgesehen davon, ob von der Behörde am Versandort der Einwand des falschen \nVerfahrens erhoben werden kann, wenn die Behörde die Richtigkeit des in der \nNotifizierung angegebenen Verwendungszwecks wegen fehlender Nachweise über \nvon ihr für entscheidungserheblich gehaltene Umstände lediglich nicht zu bestätigen \nvermag, ergeben sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, vor \nallem der Liste der einzelnen Abfälle, der schematischen Darstellung des Verfahrens \nzur Konditionierung dieser Abfälle und der Beschreibung der Abläufe im Zementwerk \nbzw. in der ihm vorgeschalteten Aufbereitungsanlage, deutliche Anhaltspunkte dafür, \ndass der Heizwert der Abfälle auf die betrieblichen Anforderungen im Zementwerk \nausgerichtet ist. Soweit die Antragsgegnerin letztlich beabsichtigt, der \nOrdnungsgemäßheit einer Verwertung im Zementwerk mittels der von ihr im \nangefochtenen Bescheid verlangten Unterlagen nachzugehen, ist jedenfalls offen, ob \nsie befugt ist, mit dem Einwand des falschen Verfahrens auf eine dem deutschen \nUmweltschutzstandard genügende Art und Weise einer - nach belgischem Recht \noffenbar nicht zu beanstandenden - Verwertung der zu verbringenden Abfälle \nhinzuwirken. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in Bezug auf die \nVerbringung von Abfällen zur Beseitigung die Entscheidungserheblichkeit derartiger \nÜberlegungen gerade nicht bestätigt;\n\n23\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-\n324/99 -, a.a.O. (Rdnr. 64);\n\n24\n\nein solches nationales Anliegen fördert auch bei der Verbringung von Abfällen \nzur Verwertung schwerlich die Durchsetzung einer auf europäischer Ebene \nharmonisierten Rechtslage. \n\n25\n\nDie von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs losgelöste \nInteressenabwägung ergibt kein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Werden die \nAbfälle entsprechend der Notifizierung nach Belgien verbracht und verwendet, bleibt \ndem Widerspruch bzw. der sich gegebenenfalls anschließenden Klage jedoch der \nErfolg versagt, sind voraussichtlich auf Dauer bis zu 1500 t Abfälle nach Belgien \ngelangt und dort unumkehrbar entsorgt worden, die entweder überhaupt nicht oder \nals Abfälle zur Beseitigung dorthin hätten verbracht werden dürfen. Eine \nlängerfristige Lagerung der Abfälle in Belgien, die unter Umständen einen \nRücktransport ermöglichen würde, ist praktisch unwahrscheinlich. Eine konkrete \nBeeinträchtigung der Umwelt, vor allem der abfallrechtlichen Schutzgüter, ist aber \nnicht zu besorgen. Auch das Zementwerk P. unterliegt den \ngemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzvorschriften; von deren Einhaltung ist \nauszugehen. Ein eventueller höherer nationaler Schutzstandard in Deutschland, für \nden Anhaltspunkte aber nicht angeführt sind, kann, legt man die schon erwähnte \nRechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur \nVerbringung von Abfall zur Beseitigung zugrunde, im Notifizierungsverfahren einer \nAbfallverbringung ohnehin nicht entgegen gehalten werden. Unabhängig davon ist \nvon der Antragsgegnerin nichts dargetan worden - und auch sonst nichts zu Tage \ngetreten - was darauf hindeuten könnte, dass unter den konkreten Gegebenheiten \ndes Einsatzes der Abfälle im Zementwerk schädliche Umwelteinwirkungen \nhervorgerufen werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gibt \ninsoweit keinen Aufschluss; die erstrebte \"Sicherstellung eines ordnungsgemäßen \nTransportes\" bezieht sich nicht auf durch Tatsachen genügend erhärtete \nAnhaltspunkte für ein Unterschreiten eines gebotenen Umweltschutzstandards und \nhieraus folgende Beeinträchtigungen oder Gefahren, sondern auf die korrekte \nZuordnung der Verbringung nach den Kriterien für die Abgrenzung der Verwertung \nbzw. Beseitigung von Abfällen. Diese Zuordnung ist aber, was die sichere \nVermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei der Verbrennung von Abfällen in \nalternativ in Erwägung zu ziehenden Anlagen angeht, nicht aus sich heraus \naussagekräftig. Konkrete Vorzüge alternativer Entsorgungswege unter dem \nGesichtspunkt des zu wahrenden Umweltschutzes sind von der Antragsgegnerin \nweder in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch im \nweiteren Verfahren angesprochen worden. Betroffen ist damit in erster Linie die \nallgemeine Ordnung des Entsorgungsmarktes durch Steuerung der Abfallströme in \nbestimmte Entsorgungsanlagen; insofern sind greifbare nachteilige Auswirkungen \nder beabsichtigten Verbringung der Abfälle aber nicht einmal angedeutet worden. \nDamit stehen auf Seiten des öffentlichen Interesses eher formale Zielsetzungen auf \ndem Spiel. \n\n26\n\nBleibt der Antragstellerin dagegen die vorgesehene Verbringung der Abfälle \nversagt, hat der angefochtene Bescheid aber im Hauptsacheverfahren keinen \nBestand bzw. wird seine Rechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren festgestellt, ist die \nAntragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigung rechtswidrig eingeschränkt \nworden. Der der Antragstellerin daraus drohende finanzielle Nachteil hält sich zwar, \nlegt man die von ihr mitgeteilte Größenordnung der von ihr verfolgten wirtschaftlichen \nInteressen zugrunde, in Grenzen und kann erforderlichenfalls nachträglich \nausgeglichen werden. Die Antragstellerin hierauf zu verweisen, ist gleichwohl nicht \nveranlasst. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht kein bloßer Bagatellbetrag in Rede; \ndas gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Rechtsstandpunkt der \nAntragsgegnerin als alternative Art der Entsorgung praktisch nur eine Beseitigung in \nDeutschland mit typischerweise hohen Kosten zulässt, und unter Berücksichtigung \nder Berechnung für die Sicherheitsleistung einstellt, dass für die notifizierten Abfälle \nin Deutschland mit Entsorgungskosten in einer Verbrennungsanlage von ca. \n750.000,- DM zu rechnen ist. Außerdem hat ein Widerspruch aufschiebende \nWirkung, wenn nicht ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen ist (§ 80 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO); es spricht ganz Überwiegendes \ndafür, es bei dieser Grundwertung zu belassen, der eine ausschließlich \nwirtschaftliche Sichtweise der Folgen für die Antragstellerin unter den Bedingungen \ndes vorliegenden Einzelfalles nicht gerecht würde. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/20-b-1347-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/20-b-1347-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296046","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.268091+00:00"}}