{"status":"available","doknr":"OLD296050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.1A2598.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"1 A 2598/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 613,55 \nEUR (entspricht 1.200,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten \nZulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) nicht \neingreifen.\n\n3\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des \nZulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten \nlassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige \nZweifel lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. \n\n4\n\nIm Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die \nBeklagte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SVG die Kosten der vom Kläger absolvierten \nFachausbildung zu tragen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, \ndass das Soldatenversorgungsgesetz keine Bestimmung darüber enthält, welche \nAufwendungen als Kosten der Fachausbildung anzusehen und bis zu welcher Höhe \nsie von der Beklagten zu tragen sind. Zwar enthält § 5 Abs. 8 SVG eine \nErmächtigung, die Höhe der Kosten der Fachausbildung durch Rechtsverordnung zu \nregeln. Indes sagt die hierzu ergangene Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 \nund 5 a SVG i.d.F. vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442) insbesondere in ihren \nRegelungen nach §§ 9 ff. zur Höhe der Kosten nichts aus. Es fehlt daher an einer \nnormativen Festlegung der Grenzen der Kostentragungspflicht der Beklagten. \nAllerdings ist § 5 Abs. 8 SVG zu entnehmen, dass diese Pflicht im Rahmen des § 5 \nAbs. 1 SVG nicht unbeschränkt besteht. Die Gesichtspunkte, nach denen sich \nbeurteilt, welche Aufwendungen als Kosten der Ausbildung anzusehen sind, und bis \nzu welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen, sind daher \ndem Soldatenversorgungsgesetz selbst im Wege der Auslegung zu entnehmen. \nDiese Auslegung hat dabei davon auszugehen, dass den Soldaten, die nach § 5 \nAbs. 1 SVG eine Fachausbildung in Anspruch nehmen können, die Teilnahme an \ndieser Ausbildung von der Beklagten nicht im Rahmen der ihr den Soldaten \ngegenüber allgemein obliegenden Fürsorgepflicht ermöglicht wird, sondern dass es \nsich dabei um eine spezielle Versorgungsmaßnahme handelt, auf die der von den \ngenannten Vorschriften erfasste Personenkreis einen konkret-individuellen \nRechtsanspruch hat, worauf auch der Kläger mit der Antragsschrift zutreffend \nhinweist. Daraus folgt, dass sich die Frage, welche Mittel hierfür einzusetzen sind, \nnicht nach den Grundsätzen über die Erfüllung der Fürsorgepflicht beurteilt, der \nBeklagten also - insofern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - \ninsoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Sie erfüllt den auf Gewährung einer \nFachausbildung gerichteten Versorgungsanspruch vielmehr nur dann \nuneingeschränkt und dem Gesetz entsprechend, wenn sie im Grundsatz alle Kosten \nübernimmt, die die Teilnahme an der von dem einzelnen Soldaten gewählten \nAusbildung und an dem sie abschließenden Befähigungsnachweisen erfordert. Das \nMaß des Erforderlichen wird dabei zum einen durch Art und Dauer des \nAusbildungsgangs und zum anderen dadurch bestimmt, dass die Beklagte auch bei \nder Übernahme der Kosten einer Fachausbildung den die gesamte öffentliche \nVerwaltung beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 \nBHO) zu beachten hat. Angesichts der Vielfalt und unterschiedlichen Ausgestaltung \nder verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten werden sich die Grenzen der \nKostentragungspflicht der Beklagten in der Regel nur im Einzelfall festlegen lassen. \nIn Ausnahmefällen rechtfertigt es jedoch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, die Höhe bestimmter \nvon der Beklagten zu tragender Ausbildungskosten einheitlich zu begrenzen. Im \nvorliegenden Zusammenhang ist das letztere mit bindender Wirkung für die mit der \nAnwendung des Soldatenversorgungsgesetzes betrauten Behörden - jedoch nicht für \ndie Gerichte - in den vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum Soldatenversorgungsgesetz i.d.F. vom 10. Mai 1973 \n(VMBl. S. 207) und in dem Runderlass des Bundesministerium der Verteidigung vom \n6. April 1998 - PSZ V 5-Az 37-68-02 - geschehen. Derartige rechtsauslegende \nVerwaltungsvorschriften sind rechtlich immer dann vertretbar, wenn sie erforderlich \nsind, um eine nicht eindeutige Norm praktisch handhaben zu können, ein \neinheitliches Vorgehen der Verwaltung zu sichern und die Einhaltung des \nGleichheitssatzes zu gewährleisten. Im Zusammenhang damit muss der \nAnspruchsberechtigte auch Typisierungen und Pauschalierungen hinnehmen, durch \ndie die Forderungen, die er aufgrund seines konkret-individuellen Anspruchs stellen \nkann, auf ein mittleres, durchschnittliche Erfordernisse befriedigendes Maß \nbeschränkt werden. Eine an derartigen Verwaltungsvorschriften orientierte \nVerwaltungsentscheidung ist nur dann rechtswidrig, wenn sie sich im Hinblick auf \nBesonderheiten in der Gestaltung des Einzelfalls nicht mehr in den Rahmen der \ngesetzlichen Zielvorstellungen einfügen lässt. \n\n5\n\nVgl. zum Ganzen grundlegend: BVerwG, Urteil \nvom 5. Oktober 1979 - 6 C 63.78 -, Buchholz 238.41 \n§ 5 SVG Nr. 3; dem BVerwG folgend: OVG Rh.-Pf., \nUrteil vom 23. März 1988 - 2 A 78/87 -, NJW 1988, \n2498; OVG Saarl., Urteil vom 26. März 1993 - 1 R \n184/89 -; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Oktober 1994 \n- 3 L 116/93 -, RiA 1995, 308; Bay. VGH, Urteil vom \n19. Oktober 1999 - 3 B 96.1595 -, IÖD 2000, \n151.\n\n6\n\nGemessen an diesen im Kern auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nzugrunde gelegten Erwägungen stellt das Vorbringen des Klägers in der \nAntragsschrift das angefochtene Urteil nicht in Frage. \n\n7\n\nSo begegnet es entgegen der Auffassung des Klägers in Anbetracht der \ndargestellten Rechtsprechung keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den \nvom Kläger geltend gemachten Anspruch unter Hinweis auf die vom \nBundesministerium der Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften abgelehnt \nhat. Der Verweis des Klägers auf die Grundsätze des Vorrangs und des Vorbehalts \ndes Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vermag deshalb die Zulassung der Berufung \nnicht zu rechtfertigen. \n\n8\n\nDer weitere Einwand des Klägers, die frühere Verwaltungspraxis habe durch den \nRunderlass vom 6. April 1998 nicht geändert werden können, verkennt, dass es der \nBeklagten freisteht, ihre frühere Verwaltungspraxis durch den Erlass neuer \nVerwaltungsvorschriften anderweitig zu regeln, soweit sich die neuen Regelungen \nnoch im Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen halten. Derartiges steht für den \nRunderlass vom 6. April 1998 außer Frage. Dieser Runderlass befasst sich als Teil \nder Berufsförderung für Soldaten auf Zeit mit der Erstattung von Reise- und \nTrennungsauslagen bei einem als Fachausbildung geförderten \nVorbereitungsdienst/privaten Ausbildungsverhältnis bei einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts. Die dort getroffenen Regelungen bringen im Interesse einer \neinheitlichen Verwaltungspraxis nicht nur die Spezifika der jeweiligen Dienstherrn, \nsondern auch die regelmäßig vorliegende Anspruchskonkurrenz und deren reise- \nund trennungsgeldrechtliche Konsequenzen in Einklang. In seinem Kerngehalt \norientiert sich der Erlass in nicht zu beanstandender Weise an dem Grundsatz der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und begrenzt deshalb rechtmäßig den sich aus § \n5 Abs. 1 SVG ergebenden Anspruch auf Tragung der Kosten für die Fachausbildung. \nDass die dort getroffenen Bestimmungen im Einzelfall des Klägers dazu führen, dass \ndieser keinerlei Leistungen erhält, muss der Kläger insbesondere deshalb \nhinnehmen, weil sich dieses Ergebnis nicht als sachwidrig darstellt. Es beruht auf der \nvorrangigen Anwendung landesrechtlichen Vorschriften, denen auch die übrigen \nTeilnehmer an dem Ausbildungsabschnitt unterworfen sind. \n\n9\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, den Runderlass vom 6. April 1998 nicht \ngekannt zu haben, muss er sich dies zurechnen lassen, da es ihm aufgrund seiner \nStellung aus dem Soldatenverhältnis obliegt, sich über die ihn betreffenden Rechts- \nund Verwaltungsvorschriften zu informieren. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend \nnicht auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der \nVerwaltung als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch eingegangen. Mit \nseinem Einwand, in einem vergleichbaren Fall seien Trennungsauslagen und \nReisekosten nach dem Ergehen des Runderlasses vom 6. April 1998 gewährt \nworden, verkennt der Kläger, dass - worauf die Beklagte in der Antragserwiderung \nzutreffend hingewiesen hat - ein fehlerhafter Bescheid einer anderen bewilligenden \nDienststelle nicht die Praxis der Berufsförderung prägen kann und zudem kein \nAnspruch auf Gleichstellung im Unrecht besteht. \n\n11\n\n2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist das Verfahren auch keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie \nbereits unter 1. dargestellt, sind die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nzugrunde liegenden Rechtsfragen obergerichtlich geklärt. Durch den Runderlass vom \n6. April 1998 sind insofern keine weiteren Fragen aufgeworfen worden, die nicht \nschon anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden könnten. \n\n12\n\n3. Hinsichtlich des Zulassungsgrunds einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es bereits an der \nBenennung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Frage. Im Übrigen sind die den \nKern des Rechtsstreits betreffenden Fragen - wie sich aus den unter 1. dargestellten \nErwägungen und den dort angeführten obergerichtlichen Entscheidungen ergibt - \nbereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf \nlässt die Antragsschrift nicht hervortreten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Der \nfestgesetzte Betrag orientiert sich an einer Schätzung der Höhe der vom Kläger \ngeltend gemachten Reise- und Trennungsauslagen.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/1-a-2598-01","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/1-a-2598-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296050","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.600058+00:00"}}