{"status":"available","doknr":"OLD296048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.18B330.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"18 B 330/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis \n4.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 AuslG), abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Insoweit sei lediglich Folgendes angemerkt:\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit Blick auf die ihm in der \nZeit vom 16. August 1991 bis 2. November 1995 erteilte Aufenthaltserlaubnis \nherleiten will, geht sein Vorbringen bereits vom Ansatz her fehl. § 19 Abs. 1 AuslG \nermöglicht ausschließlich die Verlängerung einer wegen des Bestehens einer \nehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist \naber denknotwendig nur bezüglich der zuletzt (vom 15. Februar 1997 bis 14. Februar \n1998) erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich. Dies hat das Verwaltungsgericht \nerkannt und folgerichtig seine zutreffende Entscheidung allein hierauf abgestellt. \n\n4\n\nZu dem weiter in Rede stehenden Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nsei ungeachtet der Frage, ob ein derartiges Recht\n\n5\n\n - woran mit Blick auf die Ausführungen um Urteil \ndes AG Ahlen vom 29. Oktober 1998 (5 Ds 35 Js \n226/96) erhebliche Zweifel bestehen - \n\n6\n\nüberhaupt entstanden war, hervorgehoben, dass es jedenfalls erloschen wäre. \nZum Erlöschen hätte bereits der zum 1. Januar 1995 vollzogene Arbeitgeberwechsel \ngeführt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nach einer Beschäftigungszeit \nvon rund 3 Jahren und vier Monaten bei der Firma N. GmbH, E. , zwar ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben. Diese \nRegelung lässt jedoch einen für das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts \nunerheblichen Arbeitgeberwechsel nur \"für den gleichen Beruf\" zu. Dementgegen hat \nder Antragsteller einen Berufswechsel vollzogen. Er war bis zum 31. Dezember 1994 \nbei der Firma N. als Lackierer und danach bei der Firma C. - und \nT. GmbH, T. , als Schweißer berufstätig. Dabei ist es unerheblich, \ndass der Antragsteller jeweils als ungelernte Arbeitskraft beschäftigt worden ist. Für \ndie Berufsbestimmung in Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 ist allein \nentscheidend, für welche konkrete Berufstätigkeit ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. \nAnderenfalls würde einem ungelernten Arbeitnehmer nach dreijähriger Berufstätigkeit \nein Beschäftigungsfeld eröffnet, das weitestgehend demjenigen des 3. Spiegelstrichs \nder Vorschrift entspräche, dessen Voraussetzungen erst nach vier Jahren erfüllt \nwerden.\n\n7\n\nDarüber hinaus wäre das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB \n1/80 auch aufgrund der Arbeitslosigkeit des Antragstellers aus den vom \nVerwaltungsgericht aufgeführten rechtlichen Erwägungen jedenfalls spätestens \nsechs Monate nach Abschluss der von ihm absolvierten Ausbildung zum Schweißer \n(29. Januar 1996) im Juli 1996 erloschen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der \nangemessene Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses \nüberschritten \n\n8\n\n- vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 \n- Rs C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161, und \nBVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C \n14.97 -, \nInfAuslR 1999, 69 -\n\n9\n\nund damit die Zugehörigkeit des Antragstellers zum regulären Arbeitsmarkt der \nBundesrepublik Deutschland als Anspruchsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 ARB \n1/80 entfallen.\n\n10\n\nEs ist weder konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch \nerkennbar, dass sich der Antragsteller nach Ablauf des vorbezeichneten Zeitraums \nmit begründeter Aussicht auf Erfolg ununterbrochen und ernsthaft um einen neuen \nArbeitsplatz bemüht hat. \n\n11\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. \nSeptember 1997 - 1 B 135/97 -, Buchholz 402.240 § \n6 AuslG 1990 Nr. 13.\n\n12\n\nSein diesbezügliches Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren weiterhin \nunsubstantiiert und unbelegt geblieben. Insbesondere lässt sich für die gesamte \nDauer der Arbeitslosigkeit eine begründete Erfolgsaussicht bei der Arbeitsplatzsuche \nnicht daraus ableiten, dass der Antragsteller schließlich am 1. Juli 1997 eine neue \nArbeitsstelle gefunden hat. Denn die Begründung dieses neuen \nBeschäftigungsverhältnisses lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller durch \nununterbrochene Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz dem Arbeitsmarkt \ntatsächlich durchgehend zur Verfügung gestanden hat. Dies geht zu Lasten des \nAntragstellers, der für die seinen Anspruch belegenden Umstände darlegungs- und \nbeweispflichtig ist. \n\n13\n\nDer Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang wegen seiner \nmöglicherweise unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht erfolgreich auf Art. 6 Abs. 2 \nSatz 2 ARB 1/80 berufen. Diese Bestimmung greift nicht ein, wenn - wie hier - der \nAusländer dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört.\n\n14\n\nWenn somit ein früherer ggf. erreichter Integrationsgrad in den Arbeitsmarkt \nverloren gegangen ist, muss sich der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger \neine beschäftigungsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 neu aufbauen. \n\n15\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. September \n2001 - 18 B 68/00 -.\n\n16\n\nDies ist ihm nach der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Juli 1997 \naus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen bisher nicht gelungen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/18-b-330-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/18-b-330-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296048","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.428258+00:00"}}