{"status":"available","doknr":"OLD296051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.15B855.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"15 B 855/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung unter Nr. 2 geändert:\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nAntragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 15 K 1027/02, \nlängstens jedoch bis zum Abschluss der Wahlperiode des Antragsgegners, als \nordentliches Mitglied des Schulausschusses zu behandeln. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zum \nAbschluss des Klageverfahrens 15 K 1027/02, \njedenfalls bis zum Abschluss der Sitzungsperiode \ndes Gemeinderats, als ordentliches Mitglied des \nSchulausschusses anzuerkennen, \n\n4\n\nzu Unrecht abgelehnt, weil, wie die Beschwerde noch hinreichend deutlich \ngeltend macht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), \neine wirksame Wahl des Herrn M. S. zum Mitglied des Schulausschusses \nan die Stelle des bisherigen Mitgliedes, nämlich der Antragstellerin, nicht \nstattgefunden hat.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als \nKommunalverfassungsstreit zulässig. Die Antragstellerin erstrebt hinsichtlich ihres \nMitgliedschaftsrechtes im Schulausschuss die Sicherung eines wehrfähigen Rechts \nan. Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, denn der Rat \nhat die umstrittene Abwahl vorgenommen.\n\n6\n\nDer Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und \neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 der \nZivilprozessordnung). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen \nUnwirksamkeit des Neubesetzungsbeschlusses vom 23. Januar 2002 nach wie vor \nMitglied im Schulausschuss ist, sodass sie einen zu sichernden \nAnordnungsanspruch in Form des Mitgliedschaftsrechts hat.\n\n7\n\nZum Tagesordnungspunkt 5a \"Wahlen/Ersatzwahlen zu den Ausschüssen\" lag \nein Antrag der SPD-Fraktion vor, der Veränderungen im Bauausschuss, \nKulturausschuss, Sozialausschuss und Werksausschuss Gruga/Grün betraf. \nErstmals in der Sitzung vom 23. Januar 2002 stellte die Fraktion Bündnis 90/Die \nGrünen den hier maßgeblichen, den Schulausschuss betreffenden Antrag, mit der im \nErgebnis an die Stelle der Antragstellerin der frühere erste Stellvertreter M. \nS. rücken, die bisherige zweite Stellvertreterin erste Stellvertreterin werden und \neine neue zweite Stellvertreterin gewählt werden sollten. \n\n8\n\nDie Wahl zur Neubesetzung des Schulausschusses ist nicht gesetzeskonform \ndurchgeführt worden. § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) regelt drei verschiedene Wahlverfahren für die Besetzung von \nAusschüssen: Satz 1 regelt die Besetzung durch einstimmigen Beschluss, die Sätze \n2 bis 4 regeln die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von \nWahllisten, und Satz 5 regelt die Wahl eines Nachfolgers für ein vorzeitig \nausgeschiedenes Ausschussmitglied. Hier hat der Antragsgegner von dem \nWahlverfahren des Satzes 1 (einstimmiger Beschluss) Gebrauch gemacht. Dessen \nVoraussetzungen lagen jedoch nicht vor.\n\n9\n\nDas Verfahren nach Satz 5 war nicht anzuwenden, da die Antragstellerin aus \ndem Ausschuss nicht ausgeschieden war. Die Regelung schafft keinen Grund dafür, \ndass ein Ausschussmitglied ausscheidet, sondern setzt dies voraus. Auch das \nWahlverfahren nach den Sätzen 2 bis 4 (Verhältniswahl) war nicht anzuwenden. \nDieses Verfahren kommt von vorneherein nur bei der Besetzung aller \nAusschussstellen in einem Wahlgang in Betracht. Denn durch die Verhältniswahl soll \nim Interesse des Minderheitenschutzes sichergestellt werden, dass eine Mehrheit im \nRat eine Minderheit bei der Ausschussbesetzung nicht übergeht. Da es hier jedoch \num die Abwahl der Antragstellerin mit Aufrücken der bisherigen Stellvertreter und \nNeubesetzung der sodann freien zweiten Stellvertreterstelle ging, konnte keine \nVerhältniswahl stattfinden.\n\n10\n\nVgl. zur Unzulässigkeit eines \nMehrheitsbeschlusses bei der Ersetzung eines \nAusschussmitgliedes auch durch eines derselben \nFraktion: Verwaltungsvorschriften zur \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, RdErl. des Innenministers vom \n4. September 1984, SMBl. 2020, Nr. 5 zu § 35 GO \na.F.; Kirchhof, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 50 GO Erl. \n8; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2002), § 50 Erl. 5.\n\n11\n\nAuch das Verfahren nach Satz 1 ist von seinem unmittelbaren Regelungsgehalt \nher nicht einschlägig, da es wie auch das Verhältniswahlsystem nach den Sätzen 2 \nbis 4 die Besetzung freier Ausschussstellen betrifft, nicht aber die Abwahl eines \nbereits gewählten Ausschussmitglieds bei gleichzeitiger Wahl eines anderen auf \ndiese Stelle. Die Neubesetzung von Ausschussstellen durch Abberufung eines \nMitglieds und Wahl eines anderen ist in der Gemeindeordnung überhaupt nicht \nvorgesehen. Allerdings ist eine Neubesetzung jedenfalls in der Weise möglich, dass \ndas jeweilige Ausschussmitglied auf seine Mitgliedschaft verzichtet und für die so frei \ngewordene Stelle nach § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW ein Nachfolger bestellt wird. \n\n12\n\nZur Niederlegung des Ausschusssitzes als eine \nMöglichkeit des Ausscheidens aus dem Ausschuss \ns. Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, § 50 Erl. 4.\n\n13\n\nDaneben ist ein Verfahren analog der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW \neröffnet. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 16 des Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer \nkommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV NRW S. 408) \neingefügt und ergänzte die bislang nur vorgesehene Verhältniswahl nach \nWahlvorschlägen. \n\n14\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, \nLT-Drs. 8/3152, S. 13; Beschlussempfehlung und \nBericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, \nWohnungs- und Städtebau, LT-Drs. 8/4352, S. 16 \nf.\n\n15\n\nDie Möglichkeit, Ausschüsse statt durch Verhältniswahl durch einstimmigen \nBeschluss zu besetzen, war auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage \nanerkannt, weil dadurch, dass nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, zu dessen \nBestätigung Einstimmigkeit erforderlich ist, dem Grundsatz des \nMinderheitenschutzes, den die Verhältniswahl sichern soll, ausreichend Rechnung \ngetragen wird. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1954 \n- III A 353/54 -, OVGE 10, 143 (147). \n\n17\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen es, eine Neubesetzung von Ausschussstellen \nauch im Wege des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW vorzunehmen. \n\n18\n\nIm Ergebnis bejaht von Kirchhof, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 50 GO Erl. \n8 und Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, § 50 Erl. 4.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen dieses Verfahrens lagen jedoch hier nicht vor. Nach § 50 \nAbs. 3 Satz 1 GO NRW ist ein einstimmiger Ratsbeschluss nur über einen \neinheitlichen Wahlvorschlag, auf den sich die Ratsmitglieder geeinigt haben, möglich. \nMit dem Merkmal der Einheitlichkeit wird konkretisiert, dass nur ein einziger \nVorschlag konkurrenzlos zur Beschlussfassung unterbreitet werden darf. Daneben \nkommt dem weiteren Merkmal der Einigung (auf den Wahlvorschlag) selbstständige \nBedeutung zu. Es kann offen bleiben, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, \ninsbesondere ob der Vorschlag von allen Ratsmitgliedern eingebracht werden muss \noder ob es ausreicht, wenn zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorschlag \nvorlegt. \n\n20\n\nFür Letzteres Kirchhof, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 50 GO Erl. \n6.5.\n\n21\n\nJedenfalls reicht es für die Anwendung des Verfahrens nach § 50 Abs. 3 Satz 1 \nGO NRW nicht aus, wenn - wie hier durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - nur \neine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag \nunterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Andernfalls würde \nallein dem Einstimmigkeitserfordernis der Vorschrift Genüge getan, zugleich aber \nverkannt, dass die Regelung als weiteres Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass \nsich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Würde \nman dieses Merkmal solchermaßen übergehen, erschöpfte sich der Regelungsgehalt \nder Vorschrift darin, dass eine Ausschussbesetzung auch durch einstimmigen \nBeschluss über einen wie auch immer zustande gekommenen Wahlvorschlag \nerfolgen könnte. Das Merkmal der Einigung würde damit, obwohl es in der Vorschrift \nausdrücklich benannt wird und ausformuliert ist, als schlichtweg bedeutungslos \nbehandelt. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er \nbedeutungslose Voraussetzungen aufstellt. \n\n22\n\nFür etwaige Erwägungen, ob allgemeine Wahlverfahrensgrundsätze es \nrechtfertigen, für eine Wahl zur Ausschussbesetzung auch stets einen einstimmigen \nBeschluss über Wahlvorschläge genügen zu lassen, ist kein Raum. Dem steht § 50 \nAbs. 3 Satz 1 GO NRW entgegen, der den Fall einer Besetzung von \nAusschussstellen durch einstimmigen Beschluss abschließend regelt. Der \nGesetzgeber hat danach gerade für einen solchen einstimmigen Beschluss weitere \nVoraussetzungen aufgestellt, nämlich den einheitlichen Wahlvorschlag, auf den sich \ndie Ratsmitglieder geeinigt haben. Angesichts dessen kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die Gemeindeordnung ohne eine ausdrückliche \ngesetzliche Ermächtigung eine Neubesetzung, die nicht nur mit der Wahl eines \nneuen Ausschussmitgliedes, sondern mit der Abwahl eines bereits gewählten \nMitgliedes verbunden ist, durch schlichten einstimmigen Beschluss ohne einen \neinheitlichen Wahlvorschlag, auf den sich die Ratsmitglieder geeinigt haben, erlaubt. \n\n23\n\nNach alledem war die Wahl des Herrn M. S. zum Mitglied des \nSchulausschusses an die Stelle der Antragstellerin rechtswidrig, sodass sie den oben \ngenannten Anordnungsanspruch hat.\n\n24\n\nAuch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Bei der danach anzustellenden \nAbwägung, ob eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des \nAnordnungsanspruchs erfolgen soll, ist zu berücksichtigen, dass im \nKommunalverfassungsstreit nicht - wie im Außenrechtsstreit - über Individualrechte, \nsondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden ist. Diese, nämlich \nhier das Recht auf weitere Mitwirkung im Schulausschuss, sind der Antragstellerin \nnicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und \ndaher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der \nRechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) angesiedelt. Gemessen \ndaran kommt es für den Anordnungsgrund in einem Kommunalverfassungsstreit \nnicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf \nan, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig \nbzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 1992 - \n15 B 2283/92 -, DVBl. 1993, 212 (213); kritisch zu \ndiesem Ansatz Bracher, Zum einstweiligen \nRechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen \nOrganstreit, NWVBl. 1994, 409 ff.\n\n26\n\nHier geht es um die Wahrung der gesetzlichen Regeln über die Wahl von \nAusschussmitgliedern und damit nicht um Detailfragen der rechtlichen Ausgestaltung \nder Ausschussarbeit für die Ausschussmitglieder, sondern um die Fundamentalnorm \nder Kreation der Ausschussmitglieder, um das Mitgliedschaftsrecht zur Gänze. \nSowohl der Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige \nAnordnung abgewendet werden soll, als auch die Bedeutung der konkreten \nAngelegenheit für die Gemeinde sind daher von so hohem Gewicht, dass eine \neinstweilige Anordnung objektiv notwendig erscheint.\n\n27\n\nVgl. zu diesen Kriterien für die Prüfung eines \nAnordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bei einem \nKommunalverfassungsstreit OVG NRW, Beschluss \nvom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, DVBl. 1993, 213 \n(215).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/15-b-855-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-27/15-b-855-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296051","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.687565+00:00"}}