{"status":"available","doknr":"OLD296069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.7B1716.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"7 B 1716/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Juli \n2002 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 16. Januar 2002 wird angeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Baumaßnahmen betreffend die \ngewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Gemarkung L Flur 7 Flurstücke \n561 und 631 sofort vollziehbar stillzulegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Beigeladenen tragen \nihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter \nÄnderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag \nauf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt. Das Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt \ngegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren sofortigen Ausnutzung \nder ihnen erteilten Baugenehmigung, weil diese offensichtlich zu Lasten der \nAntragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts \nverstößt.\n\n3\n\nBei der Prüfung der strittigen Baugenehmigung im Hinblick auf ihre \nNachbarverträglichkeit ist davon auszugehen, dass sowohl der Betrieb der \nAntragstellerin als auch das Vorhaben der Beigeladenen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 15 der ehemaligen Gemeinde L liegen und in diesem \nPlan als Industriegebiet - \"GI\" - ausgewiesen sind.\n\n4\n\nVon der Wirksamkeit dieses ein weit reichendes Areal umfassenden \nBebauungsplans ist auszugehen, auch wenn er bislang nur in räumlich geringem \nUmfang umgesetzt wurde. Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht etwa \nfunktionslos geworden und deshalb nicht mehr gültig. Die Funktionslosigkeit eines \nBebauungsplans kommt nur dann in Betracht, wenn die Verhältnisse, auf die er sich \nbezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, d.h. wenn \nnachträgliche Veränderungen eingetreten sind, die der Planverwirklichung objektiv \nentgegenstehen.\n\n5\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C \n7.91 - BRS 55 Nr. 34.\n\n6\n\nDavon kann angesichts des Umstands, dass der weit überwiegende Bereich des \nPlangebiets bislang baulich noch nicht genutzt ist, keine Rede sein. Auch der \nUmstand, dass die Stadt Menden, die nunmehr Trägerin der kommunalen \nPlanungshoheit für das Plangebiet ist, für dieses zwischenzeitlich anderweitige \nZielvorstellungen als eine Umsetzung des festgesetzten Industriegebiets, nämlich die \nAnsiedlung von Wohngebäuden verfolgt, macht den Plan noch nicht \nfunktionslos.\n\n7\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 \na.a.O..\n\n8\n\nWenn und soweit der Plan nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, ist er - \nabgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 33 BauGB - als \nbindendes Ortsrecht weiterhin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB alleinige Richtschnur für \ndie Zulässigkeit von Vorhaben. Der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde irrt, \nwenn er - wie im Bearbeitungsbogen zum Vorbescheidsantrag der Beigeladenen \nvom 10. Mai 2001 (Beiakte Heft 9) ausgeführt ist - meint, die Darstellungen des \nBebauungsplans seien wegen der bevorstehenden Umwandlung \"nicht mehr \nrelevant\", und deshalb die Auffassung vertritt, im Plangebiet zuzulassende Vorhaben \nseien daran auszurichten, ob sie wohngebietsverträglich sind.\n\n9\n\nAusgehend von der Wirksamkeit der GI-Ausweisung macht die Beschwerde zu \nRecht geltend, dass es sich bei dem mit der strittigen Baugenehmigung vom \n16. Januar 2002 nach deren Tenor genehmigten \"Neubau eines Wohnhauses mit \nCarport\" ersichtlich nicht um einen im Industriegebiet zulässigen Gewerbebetrieb mit \neiner nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der hier einschlägigen BauNVO 1968 ausnahmsweise \nzulässigen Wohnung für Betriebsinhaber handelt.\n\n10\n\nDie ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen für Betriebsinhaber kommt \nsowohl in Gewerbe- als auch in Industriegebieten nur in Betracht, wenn das Wohnen \nauf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf die Art und Größe des \nBetriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist.\n\n11\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - 4 C \n50.80 - BRS 42 Nr. 73.\n\n12\n\nDabei muss die Betriebswohnung dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm \ngegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein.\n\n13\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 \nB 46.99 - BRS 62 Nr. 78.\n\n14\n\nEine Wohnnutzung, die gegenüber der gewerblichen Nutzung im Vordergrund steht, \nist im Gewerbegebiet - wie auch im Industriegebiet - hingegen nicht zulässig.\n\n15\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli \n1993 - 1 L 6230/92 - BRS 55 Nr. 59 = NVwZ-RR \n1984, 248.\n\n16\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die Wohnnutzung dominiert das Vorhaben der \nBeigeladenen eindeutig, während die nach den genehmigten Bauvorlagen \nbeabsichtigte gewerbliche Nutzung deutlich in den Hintergrund tritt. Dies wird schon \ndaran deutlich, dass das Wohnhaus - auch wenn es zwei kleinere Büroräume im \nObergeschoss erhalten soll - mit seinem umbauten Raum von über 600 m3 weit \nvoluminöser ist als die gewerblichen Zwecken zugeordneten Flachdachanbauten, die \ninsgesamt nur knapp 330 m3 umbauten Raum aufweisen. Angesichts dessen kann \ndahinstehen, ob der immerhin eine Grundfläche von rd. 30 m2 aufweisende Carport \nmit seinen typischen Dimensionen eines privater Wohnnutzung zugeordneten \nüberdachten Stellplatzes für zwei Pkw nicht ganz oder teilweise auch der \nWohnnutzung zuzuordnen ist. Die räumliche Dominanz des Wohngebäudes wird \ndurch seine zentrale Lage in der Mitte zwischen den beiden Anbauten betont, \nwährend die gewerblicher Nutzung zugeordneten flachen Anbauten ihrem \nerkennbaren Erscheinungsbild nach nur den Eindruck mehr oder weniger \nuntergeordneter Nebenanlagen erwecken.\n\n17\n\nEs liegen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Wohnen auf dem \n\"Betriebsgelände\" mit Rücksicht auf die Art und Größe des von den Beigeladenen \nbeabsichtigten Betriebs objektiv sinnvoll ist. Zwar wird der Betrieb in der \ngenehmigten Betriebsbeschreibung als \"Garten- und Landschaftsbaubetrieb\" \nbezeichnet. Welche konkreten betrieblichen Aktivitäten auf dem Grundstück selbst \nstattfinden sollen, erschließt sich aus den genehmigten Bauvorlagen jedoch nur \nrudimentär. So sind in der Baubeschreibung zwar \"Fahrzeugstellplätze und -garagen\" \nerwähnt, Garagen sind in den genehmigten Bauvorlagen jedoch nicht eingetragen. \nBei den Betriebsfahrzeugen bleibt ebenso offen, um was für Fahrzeuge es sich \nhandeln soll, wie auch die weiteren sächlichen Betriebsmittel, die auf dem \nGrundstück selbst genutzt werden sollen, nicht näher umschrieben sind. Die \ngenehmigte Betriebsbeschreibung enthält keine weiteren Angaben hierzu, sondern \nlediglich den Hinweis, dass Betriebsfahrzeuge und Geräte \"auf dem Gelände und in \nden Betriebsgebäuden\" untergebracht werden sollen. Hierzu enthält der genehmigte \nLageplan keine weiteren Angaben über Stellplätze und/oder Lagerflächen, sodass \ndavon auszugehen ist, dass allenfalls der Carport mit dem als \"Lager\" bezeichneten \nkleinen Anbau von rd. 12 m2 Grundfläche sowie die \"Werkstatt\", deren \nZweckbestimmung ohnehin nicht näher erläutert ist, dieser Unterbringung dienen. \nBereits hieraus erhellt, dass die gewerblichen Aktivitäten, die auf dem \nBetriebsgrundstück stattfinden sollen, nur von geringen Ausmaßen und geringer \nIntensität sind. Sie lassen auch nicht ansatzweise erkennen, weshalb sie \nsinnvollerweise durch ein Wohnen auf dem Betriebsgrundstück zu ergänzen \nsind.\n\n18\n\nSchließlich scheidet auch eine Zulassung des strittigen Vorhabens im Wege der \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aus. Sie würde die Grundzüge der Planung \nberühren, weil für eine Befreiung sprechende Gründe sich für eine Vielzahl \nbetroffener Grundstücke im Plangebiet anführen ließen, und dies letztlich zu einer \nÄnderung der Planungskonzeption führen würde. Die Befreiung kann jedoch nicht als \nVehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung \nbeiseite zu schieben.\n\n19\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999\n- 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99.\n\n20\n\nAus der nach alledem zu verneinenden Zulässigkeit des Wohnens auf dem im \nIndustriegebiet gelegenen Grundstück folgt, dass das Vorhaben der Beigeladenen \ninsgesamt unzulässig ist. Es kann in seiner vorliegenden konkreten Ausgestaltung \nnicht in zwei jeweils voneinander unabhängige Bereiche - Gewerbebetrieb einerseits \nund Wohnen andererseits - aufgeteilt werden. Dem steht schon entgegen, dass das \nWohnhaus, wenn auch in geringem Umfang, auch gewerblich, nämlich als Büro, \ngenutzt werden soll. Im Übrigen sind die sog. gewerblichen Bauteile konstruktiv so \nmit dem Wohnhaus verzahnt, dass sie bei dessen Wegfall ohne Änderung des \nVorhabens nicht errichtet werden könnten.\n\n21\n\nAus dem Verstoß des strittigen Vorhabens gegen § 9 BauNVO folgt zugleich, \ndass die Antragstellerin dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Als Eigentümerin \neines Grundstücks, das durch denselben Bebauungsplan ebenfalls als \nIndustriegebiet festgesetzt ist, kann sie die Zulassung eines mit der \nGebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil hierdurch das \nnachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets \neingeleitet wird.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C \n23.98 - BRS 63 Nr. 80 m.w.N..\n\n23\n\nDamit erweist sich schon aus den angeführten Gründen, dass der Widerspruch der \nAntragstellerin gegen das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich \nErfolg haben wird. Es kann daher letztlich dahinstehen, ob auch weitere Gründe eine \nUnvereinbarkeit des Vorhabens mit der getroffenen GI-Ausweisung bewirken. \nInsoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die konkrete \nGenehmigungspraxis der Antragsgegnerin weitere Ansiedlungsmöglichkeiten \nindustriegebiets-typischer Betriebe wenig realistisch erscheinen lässt mit der Folge, \ndass entgegen § 9 Abs. 1 BauNVO ein \"Vorwiegen\" störintensiver Betriebe nicht \nmehr in Betracht kommen und damit die Zweckbestimmung des festgesetzten \nIndustriegebiets nicht mehr gewahrt werden kann.\n\n24\n\nDer Beschwerde war nach alledem uneingeschränkt, auch hinsichtlich der \nbeantragten Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin, stattzugeben. \nDer Antragsgegner wird des Weiteren zu prüfen haben, ob den Beigeladenen das - \nnach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nderzeit nicht von einer Baugenehmigung legalisierte - Wohnen weiterhin gestattet \nwerden kann.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nBei der auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhenden \nFestsetzung des Streitwerts hat der Senat die erhebliche Bedeutung einer \nVerhinderung des Vorhabens der Beigeladenen für die Antragstellerin \nberücksichtigt.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/7-b-1716-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/7-b-1716-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296069","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.350574+00:00"}}