{"status":"available","doknr":"OLD296071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.16A4104.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"16 A 4104/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger zu 2. und 3. vor der Vollstreckung in derselben \nHöhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1987 und 1991 geborenen Kläger zu 2. und 3. sind aus der Ehe der Klägerin \nzu 1. mit Herrn R. M. hervorgegangen. Sie wohnten seit Oktober 1997 in H. . \nAm 1. April 1998 beantragten die Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem der \nKindesvater die eheliche Wohnung verlassen hatte. Am 1. Mai 1998 wurde Herr \nF. als der neue Lebenspartner der Klägerin zu 1. in die Wohnung aufgenommen. \nDie Kläger und Herr F. verzogen am 15. Februar 1999 nach Bad Segeberg. Die \nKlägerin zu 1. und Herr F. gingen am 18. August 2000 die Ehe ein. Herr F. \nnahm mit Wirkung vom 12. September 2001 die Kläger zu 2. und 3. als Kinder \nan.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 19. Mai 1998 setzte der Stadtdirektor als \nFunktionsvorgänger des Beklagten die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seit dem \n1. April 1998 fest. Beginnend mit Mai 1998 könne keine Hilfe zum Lebensunterhalt \nmehr gezahlt werden, weil das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf \nübersteige (§ 122 BSHG). Dem lag eine Bedarfsberechnung zu Grunde, in die Herr \nF. als Haushaltsvorstand einbezogen war. Mit ihrem Widerspruch machte die \nKlägerin zu 1. geltend, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte \ninsbesondere für Verbindlichkeiten und das Einkommen des Herrn F. . Die \njährliche Sonderzuwendung dürfe nicht voll angerechnet werden. Die \nGehaltsnachzahlung im Mai 1998 müsse auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt \nwerden. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Aufwendungen für Arbeitsmittel und \nFahrten zur Arbeitsstätte sowie Beiträge zu Berufsverbänden seien nicht in der \ngesetzlich erforderlichen Höhe abgesetzt worden. Soweit es die Tätigkeit des Herrn \nF. als selbständiger Musiker betreffe, müsse der Gewinn ermittelt werden. Der \nBeklagte habe stattdessen auf die Einnahmen abgestellt. \n\n4\n\nDer Landrat des Kreises H. wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n14. Dezember 1998 zurück mit der Begründung, die Kläger bildeten mit Herrn F. \neine Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft. Unterhaltszahlungen mit Blick auf die erste \nEhe des Herrn F. könnten nicht anerkannt werden, soweit sie den Selbstbehalt - \n1.500,- DM - überstiegen. Rechne man das Einkommen des Herrn F. im Umfang \ndes Selbstbehalts auf den Bedarf der Gemeinschaft M. /F. an, sei der Bedarf \nder Kläger gedeckt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. Januar 1999 bat die Klägerin zu 1. sinngemäß darum, bei \nder künftigen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, dass der Anspruch des \nKlägers zu 2. auf Unterhaltsvorschuss zum 30. Januar 1999 wegfallen werde. Am 21. \nJanuar 1999 bat die Klägerin zu 1. erneut um laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. \nHerr F. habe zum 1. Januar 1999 die Tätigkeit als Musiker aufgegeben und sei \njetzt in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft. Sie selbst gebe zum 1. Februar \n1999 ihre Aushilfstätigkeit auf. Diesen Antrag lehnte der Funktionsvorgänger des \nBeklagten durch einen für den Kläger zu 2. bestimmten Bescheid vom 3. Februar \n1999 ab. Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises H. durch Bescheid vom \n12. August 1999 zurück. Er begründete dies damit, dass vom Einkommen des Herrn \nF. nur nachgewiesene Unterhaltszahlungen abgesetzt werden könnten. Das \nEinkommen des Herrn F. reiche aus, um seinen Bedarf und den Bedarf der \nKlägerin zu 1. zu decken, die deshalb eigenes Einkommen - Kindergeld und \nErwerbseinkommen - an die Kläger zu 2. und 3. weiterleiten könne. Dass die \nKlägerin zu 1. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, sei ohne Belang. Die \nBedarfsdeckung werde unabhängig davon erreicht, dass die \nUnterhaltsvorschussleistung für den Kläger zu 2. im Februar 1999 entfallen sei.\n\n6\n\nEine am 16. Dezember 1998 für die Kläger zu 2. und 3. beantragte \nWeihnachtsbeihilfe und Bekleidungsbeihilfe lehnte der Funktionsvorgänger des \nBeklagten durch Bescheid vom 26. April 1999 ab. Mit Bezug auf das Weihnachtsfest \n1998 habe kein Bedarf mehr bestanden, als die Klägerin zu 1. erst nach dem \nJahreswechsel die erbetenen Unterlagen vorgelegt habe. Der Landrat des Kreises \nH. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 21. Oktober 1999 zurück .\n\n7\n\nDie Kläger haben wegen der Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am \n4. Januar 1999 (Bescheid vom 19. Mai 1998 und Widerspruchsbescheid vom \n14. Dezember 1998) Klage erhoben (Verfahren 6 K 8/99 VG Minden). Die am 26. \nAugust 1999 von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. erhobene Klage betrifft den \nBescheid vom 3. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 1999 \n(Verfahren 6 K 2686/99 VG Minden). Die am 16. November 1999 erhobene Klage \nder Kläger zu 2. und 3. bezieht sich auf den Bescheid vom 26. April 1999 und den \nWiderspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 (Verfahren 6 K 3751/99 VG \nMinden)\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verfahren durch Beschlüsse vom 21. Oktober \n1999 und 27. Juni 2000 verbunden.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 12. Januar 2000 änderte der Beklagte die Bescheide vom \n19. Mai 1998 und 3. Februar 1999 dahin ab, dass die Kläger zu 2. und 3. insgesamt \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der folgenden Beträge erhielten:\n\n10\n\nMai und Juni 1998: jeweils 21 DM\nJuli bis Dezember 1998: jeweils 23 DM\nJanuar 1999: 6,15 DM\nFebruar 1999: 147,75 DM\n\n11\n\nDer Beklagte begründete die Änderung damit, nach unterhaltsrechtlichen \nGrundsätzen, die wegen § 122 Satz 1 BSHG anwendbar seien, verfüge die Klägerin \nzu 1. über 3/7 des gemeinschaftlichen bereinigten Erwerbseinkommens (Summe des \neigenen Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung und des zumindest in \nHöhe des Selbstbehalts zu veranschlagenden Erwerbseinkommens von Herrn \nF. ). Mit diesem Betrag könne sie den eigenen Bedarf decken und neben dem \nKindergeld auch einen Einkommensüberschuss an die Kläger zu 2. und 3 \nweiterleiten. In einer Horizontalberechnung stellte der Beklagte den persönlichen \nHilfeanspruch der Kläger zu 2. und 3. dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich der \nWiderspruch vom 28. Januar 2000.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, Einkommen des \nHerrn F. könne im hier maßgebenden Zeitraum allenfalls gemäß §§ 122 Satz 2, \n16 BSHG eine Rolle spielen. Die Vermutung des § 16 BSHG sei jedoch widerlegt, \nweil Herr F. seiner ersten Ehefrau und den Kindern aus erster Ehe Unterhalt \ngeschuldet habe und erhebliche Kreditverbindlichkeiten habe erfüllen müssen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben das Verfahren insoweit für erledigt erklärt, als es die \nBekleidungsbeihilfe betrifft. Außerdem hat die Klägerin zu 1. die Klage \nzurückgenommen. \n\n14\n\nDie Kläger zu 2. und 3. haben beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides \nvom 19. Mai 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nH. vom 14. Dezember 1998 und unter Aufhebung des \nBescheides vom 3. Februar 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. August 1999 und \nunter entsprechender Änderung des Bescheides vom \n12. Januar 2000 zu verpflichten, ihnen Hilfe zum \nLebensunterhalt nachzugewähren, und zwar für die \nMonate Mai und Juni 1998 in Höhe von jeweils 279 DM, \nfür die Monate Juli bis Dezember 1998 monatlich jeweils \n280 DM und für Januar 1999 jeweils 287 DM sowie für \nden 1. bis zum 14. Februar 1999 den Kläger zu 2. in \nHöhe von 297 DM und für den Kläger zu 3. in Höhe von \n144 DM nachzugewähren und dabei die Leistungen laut \nBescheid vom 12. Januar 2000 in Höhe von 333,90 DM \nabzusetzen, \n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 26. April 1999 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 18. Mai 2000 und unter \nentsprechender Abänderung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nH. vom 21. Oktober 1999 zu verpflichten, ihnen die \nbeantragte Weihnachtsbeihilfe 1998 in Höhe von jeweils \n61 DM nachzugewähren. \n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Behauptung des Herrn F. , \ner habe in dem angegebenen Umfang Unterhalt gezahlt und Kredite getilgt, sei \nunglaubhaft, weil er selbst hilfebedürftig wäre, wenn man diese Zahlungen \nberücksichtige. Deshalb sei in die weiteren Überlegungen eingestellt worden, dass \nHerr F. zumindest über freies Einkommen in Höhe des Selbstbehalts von 1.500,- \nDM verfügt habe. Der Änderungsbescheid vom 12. Januar 2000 trage der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Baden-Württembergischen \nVerwaltungsgerichtshofs Rechnung. Weil die Klägerin zu 1. ihren Bedarf aus dem ihr \nzukommenden Unterhalt habe decken können, habe von ihr erwartet werden \nkönnen, dass sie das Kindergeld und einen Einkommensüberschuss an die Kläger \nzu 2. und 3. weitergab.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren \neingestellt, soweit der Rechtsstreit erledigt war, und den Beklagten im Übrigen zur \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet. Weil das \nVerpflichtungsbegehren nur zum Teil Erfolg hatte, hat das Verwaltungsgericht die \nweitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das erstinstanzliche \nUrteil Bezug genommen.\n\n21\n\nDer Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Zur \nBegründung der Berufung macht der Beklagte geltend, der vorliegende Fall gleiche \nder Fallgestaltung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 \n- 5 C 37.97 - (FEVS 49, 307) darin, dass in der Einsatzgemeinschaft der Mutter und \ndes Lebensgefährten der Bedarf der Mutter aus dem Einkommen des \nLebensgefährten gedeckt worden sei. Das Kindergeld habe somit im vorliegenden \nFall wie auch im Parallelfall an die Kinder weitergegeben werden können. Nichts \nanderes ergebe sich, wenn man die Berechnungsmethode des Baden-\nWürttembergischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 24. März 1998 - 6 S \n354/97 - (FEVS 49, 201) heranziehe und mit Blick auf § 122 BSHG nach \nunterhaltsrechtlichen Grundsätzen verfahre. Nur so werde die Leistung der Klägerin \nzu 1. bei der Führung des Haushalts angemessen anerkannt. Das \nVerwaltungsgericht habe die aus der Klägerin zu 1. und Herrn F. bestehende \nEinsatzgemeinschaft vernachlässigt. Darin liege eine nicht berechtigte \nBesserstellung nichtehelicher Paare. Dass der Bedarf der Klägerin zu 1. ohne \nAnrechnung von Kindergeld gedeckt sei, sei bestandskräftig entschieden, nachdem \ndie Klägerin zu 1. die Klage zurückgenommen habe. In den bestandskräftig \ngewordenen Bescheiden sei diese Form der Bedarfsdeckung dargestellt worden. § \n16 BSHG sei nicht einschlägig, weil Herr F. nur über den Selbstbehalt verfügt \nhabe. Die Weihnachtsbeihilfe stehe den Klägern nicht zu, weil sie so zögerlich \nmitgewirkt hätten, dass der Bedarf nicht mehr zeitgerecht habe gedeckt werden \nkönnen. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen, soweit er zur Gewährung von Sozialhilfe \nverpflichtet worden ist.\n\n24\n\nDie Kläger zu 2. und 3. beantragen,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n29\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in dem \nstreitigen Umfang zu Recht verpflichtet, ergänzende Sozialhilfe zu gewähren. \n\n30\n\nEinem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass der Beklagte die von der \nKlägerin zu 1. gestellten Anträge vom 6. und 19. Januar 1999 auf den Kläger zu 2. \nbezogen und den Bescheid vom 3. Februar 1999 nur an diesen Kläger adressiert \nhat. Das am 21. Januar 1999 eingegangene Schreiben der Klägerin zu 1. vom 19. \nJanuar 1999 macht hinreichend deutlich, dass sie im Anschluss an den \nWiderspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998 die Angelegenheit nicht auf sich \nberuhen lassen, sondern - nicht zuletzt wegen veränderter wirtschaftlicher \nVerhältnisse - eine Überprüfung der Sozialhilfeangelegenheit für sich und ihre Kinder \nerreichen wollte. Es kommt hinzu, dass der Beklagte durch den Bescheid vom 12. \nJanuar 2000 den Fall aufgegriffen und für den jetzt auch streitigen Zeitraum eine \nneue Regelung getroffen hat, die nicht auf den Kläger zu 2. beschränkt ist. Der \nÄnderungsbescheid ist nicht (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) bestandskräftig \ngeworden, weil die Kläger zu 2. und 3. rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. \nDamit kommt es nicht darauf an, ob vor der Einbeziehung dieses Bescheides in das \nbereits anhängige Verfahren ein Widerspruch erforderlich war.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten entfaltet der Bescheid vom 12. Januar \n2000 in der hier streitigen Frage keine die Kläger zu 2. und 3. bindende Wirkung, \nweil die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts die Klage zurückgenommen hat, soweit es sie selbst betrifft. \nSelbst wenn dem Beklagten darin zu folgen sein sollte, dass der Bescheid vom 12. \nJanuar 2000, durch den frühere Berechnungen abgelöst worden sind, im Verhältnis \nzur Klägerin zu 1. eine konkludente Ablehnung von (individueller) Hilfe zum \nLebensunterhalt wegen Bedarfsdeckung enthält, besagte dies wegen des \nIndividualisierungsgrundsatzes nichts über den Hilfeanspruch der Kläger zu 2. und 3. \nDie Kläger zu 2. und 3. könnten auch dann im vorliegenden Verfahren eine in dieser \nHinsicht nicht beschränkte Überprüfung des Hilfefalles beanspruchen, wenn im \nVerhältnis zur Klägerin zu 1. bestandskräftig entschieden sein sollte, dass sie zur \nDeckung ihres Bedarfs nicht auf das ihr zustehende Kindergeld angewiesen war, \nweil sie auf Grund eines Anteils am gemeinsamen Erwerbseinkommen in Höhe von \n879,- DM den eigenen Bedarf decken und sogar einen Überschuss von 97,25 DM \n(ab Mai 1998) bzw. 97,- DM (ab Juli 1998) erzielen konnte.\n\n32\n\nDen Klägern zu 2. und 3. sind im Zeitraum Mai 1998 bis 14. Februar 1999 keine \nMittel zugeflossen, welche die vom Beklagten in dem Bescheid vom 12. Januar 2000 \nvorgenommene Leistungsberechnung in der im Berufungsverfahren streitigen Höhe \nzulassen könnten.\n\n33\n\nDies gilt zunächst für das Kindergeld. \n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats ist das zur Förderung der Familie gezahlte Kindergeld gemäß \n§§ 76 ff. BSHG anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten. \n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, \nFEVS 53, 113; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - \n16 A 455/01 -, FEVS 53, 273.\n\n36\n\nWenn - wie das hier der Fall ist - ein Elternteil kindergeldberechtigt ist, kann das \nKindergeld nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es \ndiesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben \nwird.\n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O.\n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Kindergeld im vorliegenden Fall durch einen \nsolchen Zuwendungsakt weitergegeben worden ist, vermittelt das Vorbringen des \nBeklagten nicht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Kläger im streitigen \nZeitraum \"aus einem Topf\" gewirtschaftet haben, ersetzt den die Zuordnung von \nKindergeld rechtfertigenden Zuwendungsakt nicht.\n\n39\n\nDamit lässt sich eine zur Klageabweisung führende Bedarfsdeckung nur dann \nannehmen, wenn entweder die Vermutung der §§ 122 Satz 2, 16 BSHG nicht \nwiderlegt ist oder aber tatsächlich den Klägern zu 2. und 3. die noch erforderlichen \nMittel zugeflossen sind, und zwar entweder unmittelbar von Herrn F. oder aber \nüber den \"Umweg\" der Klägerin zu 1.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind die erforderlichen Feststellungen \nnicht mit Blick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung entbehrlich. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, \nFEVS 49, 307, keinen Rechtssatz gebildet, dass - wie auch immer - in Fällen der \nvorliegenden Art das Kindergeld weitergeleitet werde. Es hat gerade keine \nBegründung dafür gegeben, warum das Kindergeld auf den Bedarf der klagenden \nMinderjährigen angerechnet werden konnte, und sich auf die Bemerkung beschränkt \n(a.a.O. S. 308), es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der durch Kindergeld \nund Steuervorteil nicht abgedeckte Bedarf der dortigen Kläger einen bestimmten \nBetrag ausgemacht habe. Dies besagt lediglich, dass die Kläger jenes Verfahrens \nder Anrechnung von Kindergeld und Steuervorteil nicht widersprochen haben. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht aber keine rechtlichen Vorgaben \ngemacht, sondern seiner Entscheidung unstreitige tatsächliche Feststellungen der \nVorinstanz zu Grunde gelegt. Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen des § 16 \nBSHG annimmt, ein kindergeldberechtigter Stiefvater werde neben einem \nSteuervorteil auch das Kindergeld an seine Stiefkinder weiterleiten oder zur Deckung \nihres Bedarfs verwenden, liegt ein solcher Fall hier schon deshalb nicht vor, weil die \nKlägerin zu 1. kindergeldberechtigt gewesen ist. Dass der Kindergeldberechtigte, \nsoweit er selbst hilfebedürftig ist, das Kindergeld vorrangig zur Deckung des eigenen \nBedarfs einsetzen darf, ergibt sich der Sache nach aus den zitierten Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 und 21. Juni 2001, jedenfalls \naber aus der Rechtsprechung des angerufenen Senats.\n\n41\n\nVgl. Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O.\n\n42\n\nDas Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n24. März 1998 - 6 S 354/97 -, FEVS 49, 201, trägt die vom Beklagten gezogenen \nSchlüsse nicht. Der VGH hat nicht etwa die Auffassung vertreten, bei der Prüfung \nder Frage, über welche Mittel die zur Einsatzgemeinschaft mit minderjährigen Hilfe \nSuchenden gehörende Person verfüge, sei unabhängig von tatsächlichen \nZahlungsvorgängen allein auf einen Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen den \naußerhalb der Einsatzgemeinschaft stehenden Stiefelternteil abzustellen. Der VGH \nhat vielmehr im Ansatz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 26. November 1998, a.a.O. S. 310) auf \ndie tatsächlich erhaltenen Leistungen abgestellt und als Einkommen der Mutter auch \ndie Unterhaltszahlungen angesehen, die sie in Geld oder Sachwerten von ihrem \njetzigen Ehemann - dem Stiefvater der klagenden Hilfe Suchenden - (tatsächlich) \nerhält (a.a.O. S. 205). Vor diesem Hintergrund dienen die weiteren Berechnungen \nanhand der Düsseldorfer Tabelle dazu, die Höhe der tatsächlich im Bedarfszeitraum \nder Mutter zugeflossenen Unterhaltsleistungen zu ermitteln. Die Berechnungen \nkönnen aber nicht die nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 BSHG erforderliche, vom \nBaden-Württembergischen VGH in der benannten Entscheidung nicht weiter \nbegründete und allenfalls durch die Angaben der Betroffenen gerechtfertigte \nFeststellung ersetzen, dass der Stiefelternteil dem Ehepartner tatsächlich in der \nrechnerisch ermittelten Höhe Unterhalt gezahlt hat. Für den vorliegenden Fall ersetzt \neine Kontrollberechnung in der Art des Baden-Württembergischen VGH die \nerforderliche tatsächliche Feststellung jedenfalls nicht.\n\n43\n\nDie glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn F. \nrechtfertigen nicht den Schluss, dass aus seinem Einkommen der Bedarf der Kläger \ngedeckt worden wäre. Eine Gegenüberstellung des Einkommens und der \nVerbindlichkeiten des Herrn F. zeigt, dass Herr F. im Wesentlichen nur \nseinen eigenen Bedarf decken konnte.\n\n44\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die Vergütung für April \n1998, die eine Nachzahlung einschloss, Herrn F. im April 1998 zugeflossen ist \nund deshalb nicht dem Bedarf im Monat Mai als Einkommen gegenübergestellt \nwerden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob man eine entsprechende Nachzahlung \n(Zulage für höhere Gruppe) grundsätzlich als einmalige und auf einen längeren \nZeitraum aufzuteilende Einnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 der Verordnung zur \nDurchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes werten kann. Diese \nBestimmung bezieht sich nämlich nicht auf Einnahmen, die ein Hilfe Suchender vor \neinem Zeitraum erzielt hat, für den eventuell Hilfe beansprucht wird. § 3 Abs. 3 der \nVerordnung setzt voraus, dass ein Hilfe Suchender oder eine einstandspflichtige \nPerson mit einmaligen Einnahmen wirtschaftlich vernünftig umgeht und die Mittel auf \nmehrere Monate nach dem Zufluss der Einahme verteilt. Diese Erwartung ist nicht \n(im gleichen Maße) gerechtfertigt, wenn es sich um Einnahmen handelt, die vor dem \nEintreten der Hilfebedürftigkeit zugeflossen sind. Aus diesem Grund kommt es auch \nnicht auf die Sonderzuwendung an, die Herr F. im November/Dezember 1997 \nerhalten hat. \n\n45\n\nSoweit es die Verbindlichkeiten betrifft, die Herr F. nachgewiesen hat, ist den \n§§ 76 ff., 88 f. BSHG zwar nichts dafür zu entnehmen, dass die Belastung mit \nVerbindlichkeiten der vorliegenden Art (Unterhalt, Darlehen) von Belang ist. Für eine \naus Eheleuten und Kindern bestehende Einsatzgemeinschaft hat dies nach § 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG grundsätzlich zur Folge, dass von dem im Bedarfsmonat \nzufließenden Einkommen keine Raten auf Verbindlichkeiten abzusetzen sind. Eine \nAusnahme mag für Abflüsse gelten, die unvermeidbar sind. Dies betrifft auf \nPfändungen beruhende Vorgänge, möglicherweise aber auch freiwillige Zahlungen, \ndie zur Abwehr einer Pfändung vorgenommen werden, oberhalb der \nPfändungsfreigrenze aber letztlich unvermeidbar sind. In einer eheähnlichen \nGemeinschaft dient § 122 Satz 1 BSHG der Gleichbehandlung dieser Beziehung mit \nder Ehe. Das hat zur Folge, dass auch bei dem Partner einer Hilfe Suchenden in \neiner eheähnlichen Gemeinschaft die Tilgung von Schulden nur insoweit \nanzuerkennen ist, als sie unvermeidbar ist. Eine Ausnahme kommt allenfalls - was \ndahingestellt bleibt - für Verbindlichkeiten in Betracht, die vor der Begründung der \neheähnlichen Gemeinschaft entstanden sind.\n\n46\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 5. März 1993 \n- 9 TG 153/93 -; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom \n28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -.\n\n47\n\nDiese Erwägungen erlangen jedoch nur im Verhältnis des Herrn F. zur \nKlägerin zu 1. Bedeutung, weil für diese Einsatzgemeinschaft § 11 Abs. 1 Satz 2 \n1. Halbsatz BSHG gilt. Die Berechnung in der Begründung des Bescheides vom 12. \nJanuar 2000, mit der der Beklagte einen Selbstbehalt des Herrn F. von 1.500,- \nDM ermittelt und daraus der Klägerin zu 1. nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen \neinen Unterhaltsanteil zugeordnet hat, verfängt im Verhältnis zu den Klägern zu 2. \nund 3. nicht. Die Klägerin zu 1. hat - ihr bisheriges Vorbringen vertiefend und \nbekräftigend - glaubhaft geschildert, dass Herr F. wegen der hohen \nUnterhaltszahlungen und Darlehensverbindlichkeiten nur geringe Beiträge zum \ngemeinsamen Unterhalt leisten konnte und dies, soweit es die Kläger zu 2. und 3. \nbetrifft, auch nur getan hat, weil Zahlungen des Beklagten ausgeblieben sind. Im \nVerhältnis zu den Klägern zu 2. und 3., mit denen Herr F. keine \nEinsatzgemeinschaft gebildet hat, kommt es wegen §§ 122 Satz 2, 16 BSHG oder \nder Frage, ob den Klägern tatsächlich weitere Mittel zugeflossen sind, darauf an, ob \nHerr F. nachweislich auf Unterhaltsansprüche und Darlehensverbindlichkeiten \ngezahlt hat. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage von Kontoauszügen erbracht \nworden.\n\n48\n\nSoweit es um die Sonderzuwendung geht, die Herrn F. mit dem Gehalt für \nNovember 1998 mit Wertstellung vom 13. November 1998 gutgeschrieben worden \nist (insgesamt 5.752,65 DM), trägt diese einmalige Zahlung nichts zur \nLeistungsfähigkeit des Herrn F. in diesem Monat oder in den folgenden Monaten \nbei. Im Zeitpunkt des Zahlungseingangs wies das Konto bereits einen Negativsaldo \nauf (Kontostand am 30. Oktober 1998: 4.228,33 DM S). Am 17. November 1998 \nwurden 2.802,48 DM zugunsten des Finanzamts H. abgebucht. Allein mit \ndieser Schuld ist der mit etwa 1.900,- DM zu veranschlagende Wert zu Zuwendung \naufgezehrt worden. Deshalb erscheint es angebracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 der \nzitierten Verordnung), die Sonderzuwendung ungeteilt dem Monat November 2002 \nzuzurechnen.\n\n49\n\nIm Einzelnen ergibt sich für den klagegegenständlichen Zeitraum:\n\n50\n\nEinkommen (DM, nach Abzug gesetzlicher Abgaben, mit Kindergeld für die \nTöchter aus 1. Ehe)\n\n51\n\n Mai 1998 Juni 1998 Juli 1998 August 1998\nnichtselbstän-\ndige Arbeit ca. 3.800,-\n(ermittelt anhand der Vergütungsmerkmale der Folgemonate)\n 3.866,88 4.083,46 3.913,32\nselbständige Arbeit 752,97\n(Gewinn für 1997, geteilt durch 12) 752,97 752,97 752,97\n\n52\n\nVerbindlichkeiten (DM)\n\n53\n\nUnterhalt Ehefrau und\nKinder\n 3.124,42 3.124,42 3.124,42 1.600,-\nDarlehensver-\ntrag vom 23. April 1998 (Umschuldung), erste Rate am 15. Mai 1998\n 501,42 501,42 501,42 501,42\nDarlehen aus März 1997\n 676,34 676,34 676,34 676,34\nLeasingvertrag über ein Notebook aus Juni 1996\n 184,92 184,92 184,92 184,92\nEinkommen-\nsteuervoraus-\nzahlung\n 263,- \nVersicherun-\ngen\n 147,07 147,07 147,07 147,07\nÜberschuss/\nDefizit (-) - 81,20 - 277,32 202,26 1.556,54\n\n54\n\nEinkommen (Fortsetzung)\n\n55\n\n September 1998\n Oktober 1998 November 1998 Dezember 1998\nnichtselbstän-\ndige Arbeit 3.913,32 ca. 3.900,-\n(ermittelt anhand der Vergütungsmerk-\nmale anderer Monate)\n 5.752,65 3.733,86\nselbständige\nArbeit 752,97 752,97 752,97 752,97\n\n56\n\nVerbindlichkeiten (Fortsetzung)\n\n57\n\nUnterhalt 2.200,- 2.000,- 2.000,- 2.000,-\nDarlehen 501,42 501,42 501,42 501,42\nDarlehen 676,34 676,34 676,34 676,34\nLeasingrate 184,92 184,92 184,92 184,92\nVersicherungen 147,07 147,07 147,07 147,07\nZahlung an\nFinanzamt\n 263,- 2.802,48 \nÜberschuss 693,54 1.143,22 193,39 977,08\n\n58\n\nEinkommen (Fortsetzung)\n\n59\n\n Januar 1999 Februar 1999 \nnichtselbstän-\ndige Arbeit 3.245,78 ca. 3.200,-\n(ermittelt an-\nhand der Merkmale des Vormonats)\n \nselbständige\nArbeit ./. ./. \n\n60\n\nVerbindlichkeiten (Fortsetzung)\n\n61\n\nUnterhalt 1.326,- 1.326,- (Betrag vom Vormonat übernommen)\n \nDarlehen 501,42 501,42 \nDarlehen (Vertrag vom 15. Januar 1999, löst den Vertrag vom 24. März 1997 ab und \ngleicht Girokonto aus)\n 550,- 550,- \nLeasingrate 184,92 184,92 \nVersicherungen\n 147,07 147,07 \nÜberschuss 536,37 490,59 \n\n62\n\nDie Gegenüberstellung zeigt, dass Herr F. nicht über die Mittel verfügte, die \nKläger zu 2. und 3. oder auch nur die Klägerin zu 1. in relevanter Weise zu \nunterstützen. Dies gilt auch für die Monate August und Oktober 1998, für die sich \nrechnerisch ein Überschuss von 1.556,54 DM und 1.143,22 DM ergeben hat. Der \npositive Saldo ändert nichts daran, dass es um Zahlungsvorgänge auf einem bereits \nvor dem jeweiligen Monat überzogenen Konto geht (Kontostand am 26. Juli 1998: \n2.108,38 DM S, Kontostand am 30. September 1998: 2.987,16 DM S) und \nZahlungseingänge lediglich vorübergehend den Schuldenstand vermindert haben. \nHerr F. konnte den rechnerisch ermittelten positiven Saldo nur dadurch \nrealisieren, dass er den ihm eingeräumten Überziehungskredit wieder ausschöpfte. \n§§ 122 Satz 2, 16 BSHG knüpfen aber nicht an eine Leistungsfähigkeit des Partners \neiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft an, die auf dessen Kreditwürdigkeit beruht. \nDamit kommt es für den vorliegenden Fall nicht auf eine genaue Abgrenzung an, \nwieweit im Rahmen der §§ 122 Satz 2, 16 BSHG dem Partner der eheähnlichen \nGemeinschaft von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen ein \n(unterhaltsrechtlicher) Selbstbehalt zu belassen ist und wie dieser Selbstbehalt mit \nRücksicht auf den Umstand zu bemessen ist, dass eine Unterhaltspflicht gerade \nnicht besteht. \n\n63\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar \n2000 - 16 B 2008/99 - sowie die Empfehlungen für die \nHeranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, \nNDV 2002, 161 (Nr. 116 ff.).\n\n64\n\nAußerdem sind in Anbetracht der dargestellten Beträge Ausführungen dazu \nentbehrlich, dass - was allein in Betracht kommt - die in der Aufstellung enthaltenen \nAusgaben für Versicherungen von einem Selbstbehalt erfasst sein könnten.\n\n65\n\nDas Girokonto wies nach Eingang der Vergütung für April 1998 (5.651,17 DM) \nam 30. April 1998 einen Negativsaldo auf (172,81 DM S). Während des hier \nstreitigen Hilfezeitraums war es mit steigender Tendenz überzogen (1. Juli 1998: \n1.114,33 DM S, 30. September 1998: 2.987,16 DM S, 29. Dezember 1998: 4.812,95 \nDM S). Es musste am 19. Januar 1999 (Kontostand: 6.946,57 DM S) mit Hilfe des \nDarlehens vom 15. Januar 1999 ausgeglichen werden (Einzahlung von 8.000,- DM \nam 19. Januar 1999 zum Kontoausgleich). Die Bereitschaft des Herrn F. , im Mai \n1998 die Miete für April 1998, im August 1998 die Miete für August 1998 und im \nJanuar 1999 die Miete für diesen Monat zu zahlen, besagt somit nicht, dass er sich \nverpflichtet gesehen hätte, über seinen Anteil hinaus Unterkunftskosten der Kläger \nzu 2. und 3. zu tragen. Es handelte sich vielmehr um ein Eintreten in einer Notlage \nfür den säumigen Beklagten; insbesondere musste der Mietrückstand im April 1998 \nausgeglichen werden, damit die Unterkunft nicht gefährdet wurde. Nichts anderes gilt \nfür finanzielle Beiträge zu Lebensmitteleinkäufen, die Herr F. gelegentlich über \nseinen Anteil hinaus geleistet hat.\n\n66\n\nEinen Hinweis auf verschwiegenes Einkommen bieten die von Herrn F. \nvorgelegten Kontoauszüge nicht deshalb, weil sich ihnen nur in einem den laufenden \nBedarf nicht deckenden Umfang Barabhebungen entnehmen lassen. Hier ist zu \nberücksichtigen, dass Herr F. einer Nebentätigkeit nachgegangen ist , die nach \nder für Steuerzwecke erstellten Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 1997 mit 26 \nbezahlten Auftritten als Musiker verbunden war. In den Kontoauszügen belegte \ngelegentliche Bareinzahlungen und Einlösungen von Schecks zeigen, dass Herr \nF. die Tätigkeit im Jahr 1998 fortgesetzt hat und aus diesen Einnahmen seinen \neigenen Bedarf decken konnte.\n\n67\n\nVor diesem wirtschaftlichen Hintergrund führt der Hinweis des Beklagten nicht \nweiter, die Klägerin zu 1. habe im Wesentlichen den Haushalt geführt, und zwar \nauch für Herrn F. , sodass dieser sich habe erkenntlich zeigen können. Herr \nF. verfügte - wie ausgeführt worden ist - nicht über die Mittel, auf die sich eine \nsolche Erwartung hätte gründen lassen.\n\n68\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht verpflichtet, den \nKlägern zu 2. und 3. aus Anlass des Weihnachtsfestes 1998 eine einmalige Beihilfe \nzu gewähren. Der Vorwurf, die Klägerin zu 1. habe das Verfahren nachlässig \nbetrieben, ist nicht berechtigt. Der Beklagte hatte der Klägerin zu 1. mit Schreiben \nvom 31. August 1998 vorgehalten, bei Berücksichtigung eines Selbstbehalts für \nHerrn F. in Höhe von 1.500,- DM überschritten die Einkünfte den Bedarfssatz um \n229,62 DM. Mit dieser Begründung ist der Widerspruch betreffend die laufende Hilfe \nseit Mai 1998 durch Bescheid vom 14. Dezember 1998 zurückgewiesen worden. Bei \ndieser Sachlage musste die Klägerin zu 1. damit rechnen, dass ihr Antrag nicht mehr \nbis zum 24. Dezember 1998 zum Erfolg führen werde, sondern nur die Rechte \nwahren konnte.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/16-a-4104-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/16-a-4104-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296071","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.536609+00:00"}}