{"status":"available","doknr":"OLD296070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.16A2722.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"16 A 2722/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie beteiligten Sozialhilfeträger streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger \nKosten erstatten muss, die der Kläger der neunköpfigen Familie E. L. im Zeitraum \nvom 30. Juli 1996 bis zum 29. Juli 1998 geleistet hat.\n\n3\n\nDie Familie E. L. reiste im Jahr 1988 aus dem Libanon in die Bundesrepublik \nDeutschland und bemühte sich nachfolgend ohne Erfolg um die Anerkennung als \nAsylberechtigte; zwei ihrer Kinder kamen in Deutschland zur Welt. Im Zuge einer \nRegelung für \"Altfälle\" erlangten die Kläger im Jahre 1990 ein Bleiberecht. Die ihnen \nnachfolgend vom Oberkreisdirektor des Landkreises N. erteilten \nAufenthaltsbefugnisse waren befristet und zunächst auf das Land Niedersachsen \nbeschränkt. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Umzugs der Familie E. L. in den \nZuständigkeitsbereich des Beklagten verfügten die Familienmitglieder über vom \nOberkreisdirektor des Landkreises N. zuletzt am 18. Mai 1995 bis zum \n13. November 1995 befristete räumlich beschränkte Aufenthaltsbefugnisse.\n\n4\n\nIm August 1995 zog die Familie nach Herten im beklagten Kreis R. , wo \nsie nachfolgend, wie auch zuvor im Kreis N. , Hilfe zum Lebensunterhalt bezog. \nEinem Antrag vom 6. November 1995 entsprechend verlängerte der Stadtdirektor der \nStadt H. am 14. November 1995 die Aufenthaltsbefugnisse der Familie \nEL L. .\n\n5\n\nIm Februar und April 1996 stellte der Beklagte kurzfristig die Sozialhilfeleistungen \nein, nachdem jeweils bekannt geworden war, dass die Familie E. L. einen Pkw \nunterhielt; nach der Veräußerung der betreffenden Fahrzeuge wurde die Hilfe zum \nLebensunterhalt jeweils wieder aufgenommen.\n\n6\n\nNachdem sich der Beklagte versichert hatte, dass der Familie EL L. im Falle \nder Rückkehr in den Landkreis N. eine Wohnung zur Verfügung stehen würde, \nstellte er mit Bescheid vom 8. Mai 1996 die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung \nvom 1. Juni 1996 ein und begründete das damit, dass der Familie EL L. gemäß \n§ 120 Abs. 5 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes trotz der räumlich \nunbeschränkten Aufenthaltsbefugnis außerhalb des Landes Niedersachsen nur die \nnach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zustehe; danach könnten sie vom \nBeklagten lediglich noch die Übernahme ihrer Rückfahrtkosten nach Niedersachsen \nbeanspruchen.\n\n7\n\nAm 30. Juli 1996 kehrte die Familie EL L. in den Kreis N. zurück und \nerhielt nachfolgend dort wiederum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr Begehren \nauf Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beklagten im Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis \nzur Rückkehr nach Niedersachsen ist Gegenstand des Berufungsverfahrens \n16 A 2721/00; im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahrens macht die Familie \nEL L. unter anderem geltend, sie habe in der Stadt H. ihren Lebensmittelpunkt \ngehabt und bis zur Zeit der Sozialhilfeeinstellung seien bereits verfestigte Bindungen \nan diesen Wohnort entstanden.\n\n8\n\nErstmals mit Schreiben vom 5. August 1996 machte der Stadtdirektor der Stadt \nN. bei der Stadt H. einen auf § 107 BSHG gestützten \nKostenerstattungsanspruch geltend; dies lehnten die Stadt H. mit Schreiben vom \n6. August und 4. Dezember 1996 und der Oberkreisdirektor des beklagten Kreises \nmit Schreiben vom 1. April 1997 mit der Begründung ab, die Familie E. L. habe im \nKreis R. gemäß § 120 Abs. 5 BSHG keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt gehabt; diese Rechtslage dürfe nach dem Wegzug nicht durch \nErstattungsbegehren des nunmehr hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe \numgangen werden.\n\n9\n\nAm 25. Juni 1998 hat der Kläger - zunächst gegen die Stadt H. , nachfolgend \numgestellt auf den Beklagten - beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der \nErstattungspflicht des Beklagten für die Kosten erhoben, die mit dem Umzug der \nFamilie EL L. in die Stadt N. zum 30. Juli 1996 verbunden waren. Zur \nBegründung hat er geltend gemacht, die Familie habe zuvor in H. ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Ob am Ort dieses gewöhnlichen Aufenthalts \nrechtmäßig Sozialhilfe in Anspruch genommen worden sei, wirke sich auf die \nErstattungspflicht nicht aus; das gelte auch, soweit die Sozialhilfeberechtigung \ngemäß der vom Beklagten angezogenen Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG in \nFrage gestellt sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der genannten Vorschrift \nnicht vor, da während des Aufenthalts der Familie EL L. in H. dort deren \nAufenthaltsbefugnis verlängert worden sei. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage \nergebe sich daraus, dass sich einstweilen die genaue Höhe des Erstattungsbetrages \nnicht bestimmen lasse; zudem sei anerkannt, dass bei einem Rechtsstreit zwischen \nöffentlich-rechtlichen Körperschaften die ansonsten vorrangige Leistungsklage durch \neine Feststellungsklage ersetzt werden könne. Mit einem am 13. März 2000 beim \nVerwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger schließlich \nbeantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn \n140.566,49 DM nebst 4% Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und nach der dem \nKlageantrag weitgehend entsprechenden Verurteilung durch das angefochtene Urteil \n- die ausgeurteilte Summe belief sich auf 140.556,49 DM - die vom Senat \nzugelassene Berufung eingelegt.\n\n12\n\nEr trägt zur Begründung vor, die geänderte Klage sei unzulässig. Das \nVerwaltungsgericht habe die Klageänderung zu Unrecht als sachdienlich bewertet. \nDer Kläger sei schon kurz nach der Erhebung der Feststellungsklage zur Bezifferung \nseines Erstattungsanspruchs imstande gewesen; es sei auch nicht nachzuvollziehen, \nwarum erst etwa eineinhalb Jahre nach dem Ende des Zweijahreszeitraums, für den \neine Erstattung in Frage komme, und damit kurz vor dem erstinstanzlichen \nVerhandlungstermin der Klageantrag geändert und eine nachprüfbare Auflistung der \ninnerhalb des Zweijahreszeitraums geleisteten Hilfen vorgelegt worden sei. Eine \nangemessene Überprüfung der im Einzelnen erbrachten Hilfen des Klägers an die \nFamilie E. L. sei in der verbleibenden Zeit bis zum Abschluss des \nerstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich gewesen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die \nFamilie E. L. während ihres Aufenthalts in H. sozialhilfeberechtigt gewesen sei. \nEine über das unabweisbar Gebotene hinausgehende Hilfe könne für Inhaber von \nAufenthaltsbefugnissen nur in dem Bundesland beansprucht werden, in dem \nerstmalig eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei. \nDieses nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 \nBSHG vorzugswürdige Normverständnis werde inzwischen auch vom \nBundesverfassungsgericht geteilt und für verfassungsrechtlich unbedenklich \nbefunden. Sei aber die Familie E. L. in H. nicht sozialhilfeberechtigt gewesen, \nkönne die vom Gesetzgeber als unerwünscht betrachtete sozialhilferechtliche \nBelastung von Zuzugsgemeinden nicht über das Kostenerstattungsrecht nachträglich \nherbeigeführt werden; daher müsse die Erstattungsregelung des § 107 BSHG \ninsoweit einengend verstanden werden. Im Übrigen könne nur rechtmäßig geleistete \nHilfe im Erstattungswege verlangt werden. An der Rechtmäßigkeit der \nSozialhilfebewilligung des Klägers an die Familie E. L. beständen indessen \ndurchgreifende Zweifel, weil der Familie in den zwei Jahren nach dem erneuten \nUmzug in den klagenden Landkreis ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden \nhabe, ohne dass der Kläger - trotz erkennbarer Anhaltspunkte - davon auch nur \nKenntnis genommen habe; da es folglich nach wie vor an der Darlegung der Familie \nfehle, wie sie trotz fortwährender Sozialhilfebedürftigkeit Betrieb und Unterhaltung \neines Kraftfahrzeuges finanzieren konnte, spreche viel für das Vorhandensein \nverschwiegener Mittel und gegen die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Familie. \nNähere Darlegungen der Hilfeempfänger seien auch nicht mit Blick auf die \ndurchschnittliche Gesamthöhe der monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt für die \nneunköpfige Familie entbehrlich gewesen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts \naufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und trägt noch vor, auch \ndas Bundesverwaltungsgericht habe inzwischen klargestellt, dass in der \nVerlängerung einer Aufenthaltsbefugnis materiell-rechtlich eine Neuerteilung zu \nsehen sei. Auch das OVG Lüneburg gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, \ndass bei der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf die jeweils aktuelle \nAufenthaltsbefugnis abzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich mit \ndieser Frage hingegen nicht auseinandergesetzt, sondern auf die Prüfung \nbeschränkt, ob die Gegenansicht das Willkürverbot verletze.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (zwei \nHefte) sowie des Beklagten (ein Heft), zusätzlich auch auf die zum Verfahren \n16 A 2721/00 beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu \nUnrecht verpflichtet, dem Kläger für die Familie E. L. aufgewendete \nSozialhilfekosten in Höhe von 140.556,49 DM nebst Zinsen zu erstatten.\n\n20\n\nDie Frage, ob die erstinstanzliche Klageänderung statthaft war, muss nicht \nvertieft werden, weil - wie zu zeigen sein wird - die Berufung jedenfalls aus \nsachlichen Gründen Erfolg haben muss. Zu bemerken ist, dass der vom Beklagten \nbehauptete \"ausdrückliche\" Widerspruch gegen die Klageänderung jedenfalls nicht \naus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht. Es ist auch nicht hinreichend verdeutlicht \nworden, warum wegen der relativ späten Vorlage einer Aufstellung über die innerhalb \ndes zweijährigen Erstattungszeitraums bewilligte Sozialhilfe eine sachgemäße \nRechtsverteidigung unmöglich gewesen und daher die Sachdienlichkeit der \nKlageänderung in Frage gestellt sein könnte.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren des Klägers kann nur § 107 \nBSHG iVm § 111 BSHG sein. Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Sozialhilfeträger am \nOrt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts nach einem Umzug des jeweiligen \nHilfeempfängers dem nunmehr örtlich zuständigen Sozialhilfeträger \nerstattungspflichtig, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel (wiederum) der Hilfe bedarf. § 107 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass \neine Unterbrechung der sozialhilferechtlichen Leistungspflicht von \nzusammenhängend mindestens zwei Monaten die Erstattungspflicht entfallen lässt \n(Satz 1); die Erstattungspflicht beschränkt sich auf zwei Jahre seit dem \nAufenthaltswechsel (Satz 2). Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die \naufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz \nentspricht.\n\n22\n\nVorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 BSHG dem Wortlaut \nnach erfüllt. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung entfällt aber \ngleichwohl, weil durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG eine Verlagerung der \nSozialhilfelasten in ein anderes Land als das Land Niedersachsen gesetzlich \nausgeschlossen war und dieser gesetzlichen Regelung der sozialhilferechtlichen \nLastenverteilung auch im Rahmen der Erstattungspflicht gemäß § 107 BSHG \nRechnung zu tragen ist.\n\n23\n\nEs ist zunächst nicht zweifelhaft, dass die Familie E. L. , die in der Zeit von \nAugust 1995 bis Ende Juli 1996, also fast ein Jahr, in H. gelebt und bis zum \n31. Mai 1996 auch - mit kurzen Unterbrechungen - Hilfe zum Lebensunterhalt \nbezogen hat, dort während dieser Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der \nauch für das Sozialhilferecht maßgeblichen Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nhat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen \naufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Die Familie E. L. hatte vor ihrem Umzug nach H. ihre \nbisherige Wohnung in K. /Kreis N. aufgegeben; in H. hat sie eine für die \nganze Familie ausreichende Wohnung angemietet und ihre schulpflichtigen Kinder in \nH. Schulen angemeldet. Ausschlaggebend für den Umzug war offensichtlich, \ndass hier schon Verwandte der Familie lebten; dies ist erfahrungsgemäß ein \nbedeutsamer Umstand für - dauerhafte - Aufenthaltswünsche von ausländischen \nFlüchtlingen. Nachdem das Sozialamt der Stadt H. ab Mai 1996 auf eine \nRückkehr der Familie nach Niedersachsen drängte, berief sich die Familie auf \ngewachsene Bindungen an die Stadt H. , insbesondere auf die zumindest \nbeginnende schulische Integration der Kinder. Das alles lässt den Schluss auf eine \ndauerhafte, einen gewöhnlichen Wohnsitz begründende Orientierung der Familie \nnach H. zu. Bezeichnenderweise hat auch der Beklagte diesen Standpunkt \neingenommen, soweit er seinerseits mit einem Erstattungsbegehren an den Kläger \nnach § 107 BSHG herangetreten ist.\n\n24\n\nDie Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Familie E. L. in H. wird \nauch nicht dadurch in Frage gestellt, dass H. möglicherweise sozialhilferechtlich \nnicht der \"richtige\" Aufenthaltsort war. Auch wenn in § 107 Abs. 1 BSHG dem \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der (nach einem Umzug) \"nunmehr \nzuständige örtliche Träger der Sozialhilfe\" gegenüberstellt wird, bedeutet dass nicht, \ndass am bisherigen Aufenthaltsort rechtmäßig Sozialhilfe bezogen worden sein \nmüsste.\n\n25\n\nVgl. etwa Schoch, in: BSHG, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Aufl. (1998), § 107 Rn. 19.\n\n26\n\nDie Erstattungspflicht des Beklagten ist aber deshalb zu verneinen, weil von der \nFamilie E. L. während ihres Aufenthaltes in H. gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 \nBSHG keine bedarfsdeckenden Sozialhilfeleistungen beansprucht werden konnten \nund dieser Anspruchsausschluss auch erstattungsrechtlich relevant ist.\n\n27\n\n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG schloss nach Auffassung des Senats einen auf mehr \nals nur das Unabweisbare gerichteten Anspruch auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht nur - was unstreitig sein dürfte - bis zum 14. November 1995, \ndem Tag der Verlängerung der erstmals in Niedersachsen erteilten räumlich \nunbeschränkten Aufenthaltsbefugnis durch die Ausländerbehörde der Stadt H. , \nsondern auch während der weiteren Aufenthaltsdauer der Familie E. L. in H. \nbis zum 30. Juli 1996 aus. Denn für die Frage, ob sich Hilfesuchende \"außerhalb des \nLandes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist\", muss auf die \nerstmaligen Aufenthaltsbefugnisse für die Mitglieder der Familie abgestellt werden, \nhier also auf die in Niedersachsen ausgestellten Befugnisse; die Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnisse in H. ist demgegenüber ohne Relevanz.\n\n28\n\nEbenso - jedenfalls bei ununterbrochener \nSozialhilfebedürftigkeit der jeweiligen ausländischen \nHilfesuchenden - OVG Hamburg, Beschlüsse vom \n25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS \n47, 21, und vom 16. September 1998 - 4 Bf 294/98 -, \nFEVS 49, 473 = DVBl. 1999, 463 = NVwZ-RR \n1999, 384; OVG Berlin, Beschlüsse vom 27. August \n1997 - 6 S 129.97 -, FEVS 48, 40 = NVwZ-Beil. I \n1998, 4, vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS \n48, 454 = NVwZ-Beil. I 1998, 34, und vom 26. März \n1999 - 6 SN 53.99/6 M 7.99 -, FEVS 51, 77 = NVwZ-\nBeil. I 1999, 53; Bayerischer VGH, Beschluss vom \n8. Juli 1997 - 12 CE 97.1467 -, FEVS 48, 112; ferner \nBirk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. \n(1998) § 120 Rn. 36; Decker, in: \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, \nKommentar (Loseblatt; Stand: November 2001), \n§ 120 Rn. 90 f.; Pfohl, NVwZ 1998, 1048, 1049.\n\n29\n\nDie Gegenansicht, nach der es darauf ankommt, in welchem Bundesland die im \njeweils fraglichen Leistungszeitraum gültige (verlängerte) Aufenthaltsbefugnis erteilt \nworden ist,\n\n30\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 4 L 1264/98 -, nicht veröffentlicht, und Beschluss \nvom 26. November 1998 - 4 L 4363/98 -, FEVS \n49, 421; Hessischer VGH, Beschluss vom \n12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, FEVS 51, 190 \n= InfAuslR 1999, 245 = NVwZ-Beil. I 1999, 53; \nOVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Februar \n2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29; ferner Fasselt, in: \nFichtner (Hrsg.), BSHG, Kommentar (1999), § 120 \nRn. 15; Mergler/Zink, BSHG, Kommentar (Loseblatt; \nStand: August 2000), § 120 Rn. 84b; Schellhorn, \nBSHG, Kommentar, 16. Aufl. (2002), § 120 \nRn. 33,\n\n31\n\nvermag demgegenüber nicht zu überzeugen.\n\n32\n\nZunächst kann davon ausgegangen werden, dass es keine für die \nfachgerichtliche Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG bindende Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgericht gibt und die vom Senat bevorzugte Auslegung dieser \nVorschrift auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.\n\n33\n\nSo ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom \n9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, NVwZ-Beil. I 2001 \nS. 58 f.\n\n34\n\nSchon der Wortlaut des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, der auf \"die\" (und nicht \n\"eine\") Aufenthaltsbefugnis abhebt und auch keinen Zusatz wie etwa \"die jeweilige\" \noder \"die aktuelle Aufenthaltsbefugnis\" enthält, lässt sich eher mit der Vorstellung in \nEinklang bringen, dass die erstmals erteilte (räumlich unbeschränkte) \nAufenthaltsbefugnis maßgeblich sein soll. Rechtssystematische Überlegungen \nunterstreichen das. Die Beschränkung des ungeschmälerten Sozialhilfebezuges auf \n- unter anderem - das Bundesland, \"in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden \nist\", ist - damals als § 120 Abs. 4 BSHG - im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung \ndes Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1385) als dessen Artikel 7 \nNr. 2 in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden. In sonstigen Vorschriften \ndieses Neuregelungsgesetzes - insbesondere im Ausländergesetz selbst - ist die \nErteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, zu denen auch die Aufenthaltsbefugnisse \ngehören (§ 5 AuslG), begrifflich klar von deren Verlängerung unterschieden worden; \ndas zeigt sich etwa in den §§ 12 und 13 sowie den §§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 34 AuslG, \ndaneben aber auch in der Überschrift des Zweiten Abschnitts (\"Erteilung und \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung\"). Auch Vorschriften außerhalb des \nAusländergesetzes, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts \ngeändert worden sind, weisen teilweise diese Differenzierung auf (vgl. Artikel 6 \n[Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes] Nr. 1 Buchst. b aa: \"im Besitz einer von \nder Ausländerbehörde erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung\"). Mithin \nspricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gesetzgeber auch in § 120 \nAbs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 2 BSHG die Worte \"erteilt oder verlängert\" verwendet \nhätte, wenn es ihm hinsichtlich des maßgeblichen Bundeslandes auf die jeweils \naktuelle Aufenthaltsbefugnis angekommen wäre. Der Einwand, für die Verlängerung \nvon Aufenthaltsgenehmigungen gälten gemäß § 13 AuslG die Vorschriften über \nderen (Erst-)Erteilung, die Verlängerung stelle sich mithin als \"eine erneute Erteilung\" \ndar,\n\n35\n\nOVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Februar \n2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29 (31),\n\n36\n\nvermag hingegen nicht zu überzeugen. Gegen diese Sichtweise spricht \nentscheidend, dass das Gesetz eben trotz der (weitgehend) übereinstimmenden \nGewährungsvoraussetzungen doch auf die begriffliche und gesetzestechnische \nUnterscheidung zwischen der Erteilung und der Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis (und anderer Arten der Aufenthaltsgenehmigung) Bedacht \nnimmt. Es dürfte auch ausländerrechtlich unzutreffend sein, die Verlängerung einer \nAufenthaltsgenehmigung mit einer (erneuten) Erteilung gleichzusetzen. Da es \nnämlich für die Erlangung oder Vermittlung bestimmter Aufenthaltsgenehmigungen \nunter anderem auf die Dauer der ununterbrochenen Innehabung des bisherigen \nAufenthaltsstatus bzw. des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland ankommen kann (vgl. etwa § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 4 \nund Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 \nNr. 1 und Abs. 3 sowie § 35 AuslG, jeweils in der Fassung des \nNeuregelungsgesetzes vom 9. Juli 1990), bedeutet es einen erheblichen \nUnterschied, ob ein Aufenthaltstitel (rechtzeitig) verlängert oder - etwa nach dem \nAblauf der Geltungsdauer ohne eine zeitlich anschließende Verlängerung - neu erteilt \nwird.\n\n37\n\nVgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, \n7. Aufl. (1999), § 13 AuslG Rn. 3.\n\n38\n\nNoch weitergehend lässt sich sogar sagen, dass es im Falle der Verlängerung \neiner Aufenthaltsgenehmigung bzw. konkret einer Aufenthaltsbefugnis eine separat \nzu betrachtende \"aktuelle\" Aufenthaltsgenehmigung bzw. - befugnis im Grunde gar \nnicht gibt; denn wenn das jeweilige Aufenthaltsrecht verlängert worden ist, bedeutet \ndies, dass die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung zeitlich über das \nzunächst verfügte Maß hinaus fortbesteht, ohne dass - mit Ausnahme der \nVerlängerung - etwas Neues entstanden wäre.\n\n39\n\nAuch der objektive Regelungszweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG und die \nVorstellungen des Gesetzgebers sprechen dafür, die Berechtigung zum \n(unbeschränkten) Sozialhilfebezug an das Verbleiben in dem Bundesland zu \nknüpfen, in dem die erste Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. § 120 Abs. 4 \n(heute: Abs. 5) Satz 2 BSHG sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung bewirken, dass die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ohne \nräumliche Beschränkung nicht zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere \nLänder führt.\n\n40\n\nBundestagsdrucksache 11/6321, S. 90 zu \nArt. 7.\n\n41\n\nAußerdem wird in der Begründung - ausdrücklich zwar lediglich im \nZusammenhang mit der \"illegalen Binnenwanderung\", also mit Bezug auf § 120 \nAbs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 1 BSHG, letztlich aber mit Blick auf das Problem der \nBinnenwanderung von Ausländern insgesamt - darauf hingewiesen, dass diese \nBinnenwanderung Teile des Bundesgebiets, insbesondere die Ballungszentren, \nunverhältnismäßig belaste und daher mit allen rechtsstaatlichen administrativen \nMitteln verhindert werden müsse. In den Gesetzgebungsmaterialien wird aber nicht \nausdrücklich klargestellt, ob die genannten Zwecke nur für eine begrenzte Zeit \nerreicht oder ob die Verlagerung von Sozialhilfelasten dauerhaft - solange überhaupt \n(lediglich) eine Aufenthaltsbefugnis vorliegt - unterbunden werden soll. Die \numfassende Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung lässt sich aber \neher mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbaren, dass eine sozialhilferechtliche \nSanktionierung der Abwanderung von Ausländern mit (ausländerrechtlich) räumlich \nunbeschränkter Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland - bei fortbestehender \nSozialhilfebedürftigkeit - ohne zeitliche Fixierung beabsichtigt war. Anderenfalls hätte \nes nahegelegen, eine einschränkende Zweckbestimmung vorzunehmen, also etwa \ndahingehend zu formulieren, dass \"zunächst\" bzw. \"während der Geltung der \nerstmalig erteilten Aufenthaltsbefugnis\" ein Fortzug über Ländergrenzen verhindert \nwerden solle. Es wird auch nicht erkennbar, warum die vom Gesetzgeber im \nGrundsatz als unerwünscht bewertete Verlagerung von Sozialhilfelasten nur für einen \nbegrenzten Zeitraum verhindert werden sollte; gerade im Hinblick auf die zugunsten \nder großstädtischen Ballungszentren gewünschte gerechte Lastenverteilung wäre \nnur wenig erreicht worden, wenn die Verlagerung von Sozialhilfekosten nur zeitlich \neng begrenzt unterbunden werden könnte, zumal das Gesetz keine zeitliche \nUntergrenze für die Geltungsdauer einer Aufenthaltsbefugnis vorsah (vgl. § 34 Abs. 1 \nAuslG F.1990) und somit die Verlagerung der Sozialhilfelasten nach Maßgabe der \njeweiligen ausländerbehördlichen Praxis schon nach erheblich kürzerer Zeit als dem \nAblauf der in § 34 Abs. 1 AuslG F.1990 als Höchstdauer für die Erteilung oder \nVerlängerung von Aufenthaltsbefugnissen festgesetzten Frist von zwei Jahren \nsanktionslos erfolgen könnte.\n\n42\n\nIm Übrigen trifft auch die Erwägung zu, dass für einen Zeitraum von bis zu zwei \nJahren nach einem Wegzug von sozialhilfebedürftigen Inhabern einer \nAufenthaltsbefugnis ohnehin eine Verlagerung der finanziellen Sozialhilfelasten \nwegen der nachwirkenden Erstattungspflicht des zuvor zuständigen \nSozialhilfeträgers (§ 107 BSHG) in der Regel ausgeblieben sein dürfte.\n\n43\n\nOVG Berlin, Beschluss vom 26. März 1999 \n- 6 SN 53.99/6 M 7.99 -, FEVS 51, 77 = NVwZ-Beil. I \n1999, 53.\n\n44\n\nDeshalb konnte die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 (bzw. damals des § 120 \nAbs. 4 Satz 2) BSHG von vornherein nur eine ins Gewicht fallende Bedeutung \nerlangen, wenn die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für über Notleistungen \nhinausgehende Hilfen dauerhaft an den Ort der ursprünglichen ausländerrechtlichen \nZuständigkeit gebunden würde.\n\n45\n\nNichts anderes ergibt sich schließlich aus der Gegenüberstellung des § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG mit § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen \nWohnortes für Spätaussiedler (SpätaussWZG). Insoweit vertritt das \nOVG Frankfurt/Oder\n\n46\n\n- Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 B 128/99 -, \nFEVS 52, 29 (31 f.) -\n\n47\n\nwohl die Auffassung, dass die in der genannten Vorschrift - in der bis zum \n30. Dezember 1997 gültigen Fassung - enthaltene ausdrückliche zeitliche \nBegrenzung der eingeschränkten Sozialhilfegewährung im Falle eines Verlassens \ndes zugewiesenen Wohnortes durch Spätaussiedler auf zwei Jahre auf die \nAuslegung von § 120 Abs. 5 BSHG ausstrahlen müsse, weil sich eine \nSchlechterstellung ausländischer Hilfesuchender im Vergleich zu Aussiedlern der \ngesetzlichen Regelung nicht hinlänglich klar entnehmen lasse. Näher dürfte aber \neine entgegengesetzte Sichtweise liegen: Gerade weil in § 120 Abs. 5 BSHG anders \nals in § 3a SpätaussWZG keine zeitliche Begrenzung für die sozialhilferechtliche \nSanktionierung eines Umzuges enthalten ist, spricht alles dafür, dass der \nGesetzgeber eine solche Begrenzung auch nicht gewollt hat. Auch \nverfassungsrechtlich verbietet sich ein Erst-recht-Schluss von den Regelungen für \nSpätaussiedler auf die Regelung für ausländische Hilfeempfänger, da sich \naufenthaltsbezogene Vorschriften für die zuerst genannte Gruppe auch an Art. 11 \ndes Grundgesetzes messen lassen müssen, was bei Regelungen für Ausländer nicht \nder Fall ist. Abgesehen davon ist die zeitliche Begrenzung des faktischen \nUmzugsverbots für sozialhilfebedürftige Spätaussiedler in nachfolgenden Fassungen \ndes Wohnortzuweisungsgesetzes für Spätaussiedler entfallen (vgl. § 3a \nSpätaussWZG in den Fassungen vom 22. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3222 - und \nvom 2. Juni 2000 - BGBl. I S. 775 -), so dass die vom Senat für unrichtig gehaltene \n(einschränkende) Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sogar zu einer \n- verfassungsrechtliche Bedenken auslösenden - Schlechterstellung von \nSpätaussiedlern im Vergleich zu Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis führen \nwürde.\n\n48\n\nDer Klage verhilft auch nicht die von der Familie EL L. im Parallelverfahren \nOVG 16 A 2721/00 vertretene Auffassung zum Erfolg, dass jedenfalls in ihrem \nEinzelfall von der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG Abstand genommen \nwerden musste. Weder die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse durch den \nBeklagten noch die - abgesehen von zwei kurzen Unterbrechungen - unbeschränkte \nSozialhilfegewährung während eines Zeitraums von mehr als acht Monaten führte \ndazu, dass die Familie E. L. während ihres Aufenthalts in H. im vollen Umfang \nihres Bedarfs vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen konnte. Dass \ndie Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis am 14. November 1995 durch den \nStadtdirektor der Stadt H. keinen Einfluss auf das Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hatte, ist bereits \ndargelegt worden. Angesichts der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung \nder genannten Vorschrift verbietet es sich auch, in der ausländerbehördlichen \nLegalisierung des Aufenthaltes einen Umstand zu erblicken, der - etwa unter dem \nrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder des Verbotes \nwidersprüchlichen (Behörden-)Verhaltens (im Sinne eines venire contra factum \nproprium) - gleichsam am gesetzlichen Tatbestand vorbei doch zu einer \nWeitergewährung der Sozialhilfe führen müsste; abgesehen davon ist im Hinblick auf \neine bundesländerübergreifende Wohnortverlegung das Auseinanderfallen des \nausländerrechtlichen Dürfens und der sozialhilferechtlichen Sanktionierung bereits im \nTatbestand des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, so wie ihn der Senat versteht, angelegt, \nso dass für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall kein Raum \nbesteht.\n\n49\n\nAuch die längere Sozialhilfegewährung war nicht geeignet, bei der Familie \nE. L. ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine zeitlich unbeschränkte Fortsetzung \nder bedarfsdeckenden Hilfeleistung durch den Beklagten bzw. auf ein Absehen von \nder Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zu begründen. Wenngleich bei der \nFamilie E. L. durch die - offensichtlich auf einem \"Übersehen\" des \nVersagungsgrundes gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch den Stadtdirektor der \nStadt H. beruhende - Hilfegewährung jedenfalls im Laufe der Zeit die Einstellung \nhervorgerufen worden sein dürfte, einen Anspruch auf diese Hilfe nach Maßgabe der \njeweiligen Bedürftigkeit zu haben und mit der Fortführung der Hilfe rechnen zu \nkönnen, solange die Bedürftigkeit fortbesteht, reicht das für eine Zubilligung von \nVertrauensschutz nicht aus. Zum einen ist § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG geltendes \nRecht; die Vorschrift eröffnet kein Ermessen des Sozialhilfeträgers und steht auch \naus sonstigen Erwägungen nicht zur Disposition des jeweiligen Trägers der \nSozialhilfe.\n\n50\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 1994 \n- Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209.\n\n51\n\nZum anderen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung \nmit Versorgungscharakter; es handelt sich vielmehr um eine zeitabschnittsweise - in \nder Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren \nVoraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind.\n\n52\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 \n- 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 = ZFSH/SGB \n2002, 217, mwN.\n\n53\n\nSchließlich kann nach Auffassung des Senats etwaigen Härten für den \nHilfeempfänger, die aus einer unerwarteten Ablehnung oder Einstellung der Hilfe \nentstehen, im Rahmen des § 120 Abs. 5 BSHG angemessen und flexibel begegnet \nwerden, ohne dass die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Frage gestellt \nwäre; das kann insbesondere dadurch geschehen, dass unter den iSv § 120 Abs. 5 \nBSHG \"unabweisbar gebotenen\" Hilfe in begründeten Fällen nicht nur die reinen \nKosten für die Rückkehr an den vormaligen Aufenthaltsort, sondern für einen \nbegrenzten weiteren Zeitraum auch bedarfsdeckende Mittel für den notwendigen \nLebensunterhalt am derzeitigen Aufenthaltsort verstanden werden können.\n\n54\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 \n- 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18; ähnlich wohl - für den \ngleichlautenden Begriff der unabweisbar gebotenen \nHilfe in § 3a SpätaussWZG - VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 17. Januar 1997 \n- 6 S 3007/96 -, FEVS 47, 564 (569).\n\n55\n\nInwieweit die Familie E. L. während ihres Aufenthalts in H. auf der \nGrundlage von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG Anspruch auf Hilfen im Umfang des nach \ndem Umständen unabweisbar Gebotenen hatte, muss im vorliegenden \nZusammenhang nicht beleuchtet werden; es reicht die Feststellung, dass der \nAusschlussgrund des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG eingriff, der Beklagte mithin nicht zu \ndauernden bedarfsdeckenden Sozialhilfeleistungen an die Familie verpflichtet \nwar.\n\n56\n\nDaraus folgt für den Senat, dass eine Erstattungspflicht nicht entstehen kann, \nwenn sich der jeweilige Hilfesuchende nach einem iSv § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nsanktionierten Aufenthalt in das Bundesland zurückbegibt, in dem ihm die (erste) \nräumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist und wo allein er für die \nDauer seiner Bedürftigkeit bedarfsdeckende Sozialhilfeleistungen erlangen \nkann.\n\n57\n\nEbenso VG Stade, Urteil vom 18. November \n1999 - 1 A 2087/98 -, ZfF 2001, 135.\n\n58\n\nDas ergibt sich zwingend aus dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, eine \nVerlagerung von Sozialhilfelasten von einem Bundesland in andere zu verhindern. \nEs wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Sozialhilfeträger einem mit der Absicht der \nBegründung eines dauerhaften Aufenthalts zugezogenen Ausländer mit \nAufenthaltsbefugnis die Sozialhilfe auf das unabweisbar Gebotene beschränken und \ndiesen somit faktisch zur Rückkehr in das vormals bewohnte Bundesland zwingen \nkönnte, er anschließend aber gleichwohl bis zu zwei Jahre die (volle) finanzielle Last \nder Sozialhilfegewährung weitertragen müsste. Die dem Gesetzgeber unerwünschte \nVerlagerung von Sozialhilfelasten ist nur dann wirksam unterbunden, wenn der \nSozialhilfeträger am Zuzugsort nicht nur dem Hilfebegehren des \nsozialhilfebedürftigen Ausländers, sondern nach der Rückkehr des Ausländers an \nseinen vormaligen Wohnsitz oder jedenfalls in das zuvor bewohnte Bundesland auch \neinem Erstattungsbegehren des nunmehr (wieder) örtlich zuständigen \nSozialhilfeträgers entzogen ist.\n\n59\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob in Fällen der alsbaldigen Rückkehr des \njeweiligen Hilfesuchenden in den Zuständigkeitsbereich des bislang verpflichteten \nSozialhilfeträgers unabhängig vom Eingreifen des § 120 Abs. 5 BSHG generell von \nder Anwendung des § 107 BSHG abgesehen werden muss, wenn dadurch ein \ngegenläufiger Erstattungsanspruch - wegen des ersten Umzuges - konterkariert \nwürde. Vorliegend hat bzw. hätte der Beklagte jedenfalls dem Grunde nach bis zum \nMonat August 1997 einen Anspruch auf Erstattung seiner Sozialhilfeaufwendungen \ngegen den Kläger als dem vormals örtlich zuständigen Sozialhilfeträger gehabt. Es \nist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und kann daher Anlass für eine \neinschränkende Auslegung des § 107 BSHG sein, wenn allein die Rückkehr des \njeweiligen Hilfeempfängers - unabhängig von der Länge des zwischenzeitlichen \nWohnortwechsels - zu einer bis zu zweijährigen Erstattungspflicht und zudem zu \neinem Verlust des eigenen Erstattungsanspruchs des zwischendurch zuständig \ngewesenen Trägers der Sozialhilfe führen würde.\n\n60\n\nWeiter muss der Senat auch nicht auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage \neingehen, ob dem Erstattungsbegehren des Klägers auch entgegensteht, dass die \nFamilie E. L. nach ihrer Rückkehr in den Zuständigkeitsbereich des Klägers \nmöglicherweise nicht sozialhilfebedürftig war (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Es \ntrifft jedenfalls im Ausgangspunkt zu, dass die von Herrn E. L. eingeräumte \nHaltung eines Kraftfahrzeuges während des Erstattungszeitraums erhebliche Zweifel \nan der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der Familie begründet, solange die \nHilfeempfänger nicht dargelegt haben, welche Mittel dafür konkret aufgewendet \nwerden mussten und wie sie trotz des fortdauernden Bezugs von Hilfe zum \nLebensunterhalt diese Mittel aufbringen konnten.\n\n61\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 \n- 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 = NWVBl. 1998, 329 \n= NVwZ-RR 1999, 125 = ZFSH/SGB 2001, 606 \n= ZfS 1998, 278; OVG Weimar, Urteil vom \n12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, ZFSH/SGB \n2001, 276.\n\n62\n\nOb sich der Kläger im Hinblick auf § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG darauf berufen \nkönnte, den Kfz-Besitz der Familie E. L. nicht gekannt zu haben, ist gleichfalls \nzweifelhaft. Hinzu kommt, dass zumindest Anhaltspunkte für den Autobesitz der \nFamilie schon aus der vom Kläger vorgelegten Hilfeakte hervorgehen, weil Herr \nE. L. schon bei der erneuten Sozialhilfebeantragung nach der Rückkehr aus H. \ndie formularmäßige Frage nach einem Auto nicht ohne eine gewisse Unsicherheit \nbeantworten konnte.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den \n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n64\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil nach seiner Einschätzung die \nstreiterhebliche Frage, ob § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hinsichtlich des Landes, \"in \ndem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist\", auf die erstmalige Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis oder auf die (letzte) Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis \nabstellt, grundsätzliche Bedeutung iSv § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat; das gleiche gilt \nfür die Frage, inwieweit sich das Eingreifen dieser Vorschrift auf Erstattungspflichten \nnach § 107 BSHG auswirkt, wenn der Hilfeempfänger in den Zuständigkeitsbereich \neines Sozialhilfeträgers im Bundesland der erstmaligen Erteilung der räumlich \nunbeschränkten Aufenthaltsbefugnis zurückkehrt und dieser Sozialhilfeträger den \nvormals zuständigen Sozialhilfeträger in Anspruch nimmt.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/16-a-2722-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/16-a-2722-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296070","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.439392+00:00"}}