{"status":"available","doknr":"OLD296072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.16A2721.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"16 A 2721/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die \nKläger laufende Sozialhilfeleistungen für die Monate Juni und Juli 1996 nebst Zinsen \ndafür begehren.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen zu gleichen Teilen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um Sozialhilfeleistungen an die \nKläger für die Monate Juni und Juli 1996 sowie um die nachträgliche Übernahme von \nStromkosten.\n\n3\n\nDie Kläger, eine aus dem Libanon stammende Familie, reiste im Jahr 1988 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und bemühte sich nachfolgend ohne Erfolg um die \nAnerkennung als Asylberechtigte; die Klägerinnen zu 5. und 9. wurden 1989 bzw. \n1994 in Deutschland geboren. Im Zuge einer Regelung für \"Altfälle\" erlangten die \nKläger im Jahre 1990 ein Bleiberecht. Die ihnen nachfolgend vom Oberkreisdirektor \ndes Landkreises N. erteilten Aufenthaltsbefugnisse waren befristet und zunächst \nauf das Land Niedersachsen beschränkt. Vor dem hier zu würdigenden Aufenthalt \nder Kläger in H. erteilte der Oberkreisdirektor des Landkreises N. den Klägern \nzuletzt am 18. Mai 1995 bis zum 13. November 1995 befristete \nAufenthaltsbefugnisse.\n\n4\n\nIm August 1995 zogen die Kläger nach H. , wo sie nachfolgend, wie auch \nzuvor in der Gemeinde K. , Kreis N. , Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Im \nFebruar und im April 1996 stellte der Beklagte kurzfristig die Sozialhilfeleistung ein, \nnachdem jeweils bekannt geworden war, dass die Kläger einen Pkw unterhielten; \nnach der Veräußerung der betreffenden Fahrzeuge wurde die Hilfe zum \nLebensunterhalt wieder aufgenommen.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass den Klägern im Falle \nder Rückkehr nach K. eine Wohnung zur Verfügung stehen würde, stellte er mit \nBescheid vom 8. Mai 1996 die Gewährung von Sozialhilfe an die Kläger mit Wirkung \nvom 1. Juni 1996 ein und begründete das damit, dass den Klägern gemäß § 120 \nAbs. 5 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes trotz der räumlich beschränkten \nAufenthaltsbefugnis außerhalb des Landes Niedersachsen nur die nach den \nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe zustehe; danach könnten sie vom Beklagten \nlediglich noch die Übernahme ihrer Rückfahrtkosten nach Niedersachsen \nbeanspruchen.\n\n6\n\nAm 30. Juli 1996 kehrten die Kläger in den Kreis N. zurück und erhielten \nnachfolgend dort wiederum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n7\n\nMit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machten die \nKläger geltend, die Voraussetzungen für die vom Beklagten angewandte \nVersagungsvorschrift lägen nicht vor, weil die zur Zeit des Umzuges nach H. \ngültige Aufenthaltsbefugnis keine räumliche Beschränkung enthalten habe und \nüberdies unter dem Datum des 14. November 1995 vom Ausländeramt des \nBeklagten verlängert worden sei; die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis habe \ndieselben Wirkungen wie die erstmals erteilte Aufenthaltsbefugnis. Abgesehen davon \nfolge aus der Vorschrift kein vollständiger Anspruchswegfall, sondern nur eine \nBeschränkung der Hilfe auf das unabweisbar Gebotene. Berücksichtige man, dass \nsie, die Kläger, bis einschließlich Mai 1996 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt \nerhalten und in H. einen verfestigten Lebensmittelpunkt gefunden hätten, sei \nmindestens eine Weitergewährung der Hilfe für drei Monate erforderlich gewesen. \nDie sofortige Hilfeeinstellung zum 1. Juni 1996 sei zur Unzeit erfolgt; sie hätten in der \nKürze der Zeit nicht ihre Verhältnisse neu ordnen können, so dass Verpflichtungen \nunerfüllt geblieben seien und die Kinder Beeinträchtigungen ihrer schulischen \nEntwicklung hätten hinnehmen müssen. Die nachträglich im bereits anhängigen \nVerfahren geltend gemachten Strom- und Gaskosten bezögen sich auf den Zeitraum, \nin dem sie einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den \nBeklagten gehabt hätten; dass sie erst im Jahr nach ihrem Umzug zurück nach \nK. die Abrechnung erhalten hätten, ändere nichts.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nBescheide vom 8. Mai 1996 und vom 22. August \n1997 sowie der Widerspruchsbescheide vom \n29. Januar 1997 und vom 21. Januar 1998 zu \nverpflichten, ihnen für den Zeitraum Juni und Juli \n1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der \ngesetzlichen Bestimmungen sowie die mit Rechnung \nder H. Stadtwerke vom 2. September 1997 \ngeforderten Strom- und Gaskosten einschließlich \nMahngebühren und Zinsen zu gewähren.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat entgegen dem Antrag des Beklagten der Klage \nüberwiegend, das heißt hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate \nJuni und Juli 1996 und hinsichtlich der Stromkosten einschließlich der darauf zu \nentrichtenden Zinsen, stattgegeben.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Berufung. Zur Begründung \nträgt der Beklagte vor: Die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, an deren \nVerfassungsmäßigkeit nicht gezweifelt werden könne, stelle hinsichtlich des \nsozialhilferechtlich gebotenen Aufenthalts auf das Bundesland ab, in dem den \nHilfesuchenden erstmalig die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei; da dies im Falle \nder Kläger das Land Niedersachsen sei, könne während ihres Aufenthalts in \nNordrhein-Westfalen trotz der hier erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis \nkeine über das unabweisbar Gebotene hinausgehende Hilfe zum Lebensunterhalt \ngewährt werden. Dafür spreche neben dem Wortlaut der Norm auch deren Zweck, \nder darin bestehe, eine unerwünschte Binnenwanderung des betroffenen Kreises \nvon ausländischen Hilfesuchenden und die damit verbundene Verlagerung der \nSozialhilfelasten zu verhindern und hierdurch auch einer missbräuchlichen \nInanspruchnahme von Sozialhilfe entgegenzuwirken. Inzwischen sei auch in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die erstmalig erteilte \nund nicht die aktuelle Aufenthaltsbefugnis maßgeblich sei. Die Bewilligung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt bis zum Ende des Monats Mai 1996 habe auch kein \nschützenswertes Vertrauen der Kläger in eine Fortsetzung der rechtswidrigen Hilfe \nbegründen können. Im Übrigen beständen unausgeräumte Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Kläger während ihres Aufenthalts in H. , weil sie ein \nKraftfahrzeug gehalten hätten, ohne verdeutlicht zu haben, welche Kosten hierdurch \nentstanden seien und wie diese Kosten - selbst nach der Einstellung der Hilfe zum \nLebensunterhalt - hätten aufgebracht werden können. Auf die Notwendigkeit, die \nAufbringung der Fahrzeugkosten nachvollziehbar zu erläutern und zu belegen, seien \ndie Kläger vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nachdrücklich hingewiesen worden. Es lasse sich nicht mit der \nbisherigen Rechtsprechungspraxis in Einklang bringen, dass das Verwaltungsgericht \nauch ohne hinreichende Erklärungen der Kläger von deren Bedürftigkeit \nausgegangen sei.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit er zur \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im \nZeitraum vom 1. Juni bis zum 30. Juli 1996 \nverpflichtet worden ist.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung; sie wiederholen und \nvertiefen ihr bisheriges Vorbringen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte, die Gerichtsakten VG Gelsenkirchen 17 L 1750/96 und 17 L 1339/96 \n(Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte), des Landrates des Kreises \nR. (ein Heft) und des Landrates des Kreises N. (zehn Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Berufungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, \nsoweit der Beklagte die Berufung sinngemäß zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Von einer teilweisen Berufungsrücknahme ist \ndeshalb auszugehen, weil der Beklagte im Berufungsbegründungsschriftsatz vom \n13. Juni 2002 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das \nKlageabweisungsbegehren auf die Zuerkennung der Hilfe zum Lebensunterhalt für \ndie Monate Juni und Juli 1996 beschränkt hat; nachdem die Berufung infolge der \nunbeschränkten Zulassung durch den Senat zunächst im vollen Umfang der \nerstinstanzlichen Klagestattgabe anhängig geworden war, also einschließlich des \nSachkomplexes der Stromkostennachzahlung, kann die diesen Sachkomplex \naussparende Formulierung des Berufungsantrags nur im Sinne einer \ndiesbezüglichen Rechtsmittelrücknahme verstanden werden. Das wird dadurch \nunterstrichen, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat auf die Unvollständigkeit des schriftsätzlichen Berufungsantrags \nhingewiesen worden ist und gleichwohl an der einschränkenden Formulierung seines \nBerufungsbegehrens festgehalten hat.\n\n18\n\nDie Berufung des Beklagten hat, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern für \ndie Monate Juni und Juli 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt im gesetzlich \nvorgegebenen Umfang zu gewähren; ein solcher Anspruch stand den Klägern nicht \nzu.\n\n19\n\nEinem Anspruch der Kläger auf Hilfe zum Lebensunterhalt in den Monaten Juni \nund Juli 1996 stand § 120 Abs. 5 Satz 2 iVm Satz 1 BSHG entgegen. Der Beklagte \nwar auch weder verpflichtet, aus Gründen des Vertrauensschutzes oder einer \ngleichbleibenden Verwaltungspraxis von der Anwendung des § 120 Abs. 5 BSHG \nabzusehen, noch ergab sich eine Hilfeverpflichtung daraus, dass die von den \nKlägern beanspruchten Leistungen den Umständen nach unabweisbar geboten \ngewesen wären.\n\n20\n\nGemäß § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG darf der örtlich zuständige Sozialhilfeträger \nAusländern in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer \nausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, nur die nach den \nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt nach Satz 2 der \nVorschrift für Ausländer mit einer räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis, \nwenn sie sich außerhalb des (Bundes-)Landes aufhalten, in dem die \nAufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Da die den Klägern ursprünglich im Land \nNiedersachsen erteilte räumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis am \n14. November 1995 - für ein Jahr und sonach auch mit Wirkung für den hier streitigen \nLeistungszeitraum - in Nordrhein-Westfalen verlängert worden ist, hängt die \nAnwendbarkeit von § 120 Abs. 5 BSHG davon ab, ob Satz 2 der Vorschrift die \nGewährung (unbeschränkter) Sozialhilfe nur in dem Land zulässt, in dem erstmalig \neine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist,\n\n21\n\nso jedenfalls bei ununterbrochener \nSozialhilfebedürftigkeit der jeweiligen ausländischen \nHilfesuchenden OVG Hamburg, Beschlüsse vom \n25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS \n47, 21, und vom 16. September 1998 - 4 Bf 294/98 -, \nFEVS 49, 473 = DVBl. 1999, 463 = NVwZ-RR \n1999, 384; OVG Berlin, Beschlüsse vom 27. August \n1997 - 6 S 129.97 -, FEVS 48, 40 = NVwZ-Beil. I \n1998, 4, vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS \n48, 454 = NVwZ-Beil. I 1998, 34, und vom 26. März \n1999 - 6 SN 53.99/6 M 7.99 -, FEVS 51, 77 = NVwZ-\nBeil. I 1999, 53; Bayerischer VGH, Beschluss vom \n8. Juli 1997 - 12 CE 97.1467 -, FEVS 48, 112; ferner \nBirk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. \n(1998) § 120 Rn. 36; Decker, in: \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, \nKommentar (Loseblatt; Stand: November 2001), \n§ 120 Rn. 90 f.; Pfohl, NVwZ 1998, 1048, 1049,\n\n22\n\noder nur in dem Land, in dem die jeweils gültige (verlängerte) \nAufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.\n\n23\n\nSo OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 4 L 1264/98 -, nicht veröffentlicht, und Beschluss \nvom 26. November 1998 - 4 L 4363/98 -, FEVS \n49, 421; Hessischer VGH, Beschluss vom \n12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, FEVS 51, 190 \n= InfAuslR 1999, 245 = NVwZ-Beil. I 1999, 53; \nOVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Februar \n2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29; ferner Fasselt, in: \nFichtner (Hrsg.), BSHG, Kommentar (1999), § 120 \nRn. 15; Mergler/Zink, BSHG, Kommentar (Loseblatt; \nStand: August 2000), § 120 Rn. 84b; Schellhorn, \nBSHG, Kommentar, 16. Aufl. (2002), § 120 \nRn. 33.\n\n24\n\nAusgehend von der Einschätzung, dass es keine für die fachgerichtliche \nAuslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG bindende Entscheidung des \nBundesverfassungsgericht gibt,\n\n25\n\nso ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom \n9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, NVwZ-Beil. I 2001 \nS. 58 (59),\n\n26\n\nfolgt der erstmals mit dieser Frage befasste Senat dem vom \nBundesverfassungsgericht (aaO.) als \"ohne weiteres vertretbar\" und \nverfassungsrechtlich unbedenklich bezeichneten Normverständnis, nach dem auf die \nerstmalige Erteilung der (räumlich nicht beschränkten) Aufenthaltsbefugnis \nabzustellen ist, während die nachfolgende Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis in \neinem anderen Bundesland für die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG keine \nAuswirkung mehr hat; ob etwas anderes gilt, wenn die betreffenden Ausländer bei \nder Übersiedlung bzw. bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis im Zuzugsland \nvorübergehend nicht (mehr) sozialhilfebedürftig waren, kann vorliegend dahinstehen, \nweil die Kläger jedenfalls bis zum streitbefangenen Zeitraum - mit unbedeutenden \nUnterbrechungen - stets Sozialhilfe bezogen haben.\n\n27\n\nSchon der Wortlaut des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, der auf \"die\" (und nicht \n\"eine\") Aufenthaltsbefugnis abhebt und auch keinen Zusatz wie etwa \"die jeweilige\" \noder \"die aktuelle Aufenthaltsbefugnis\" enthält, lässt sich eher mit der Vorstellung in \nEinklang bringen, dass die erstmals erteilte (räumlich unbeschränkte) \nAufenthaltsbefugnis maßgeblich sein soll. Rechtssystematische Überlegungen \nunterstreichen das. Die Beschränkung des ungeschmälerten Sozialhilfebezuges auf \n- unter anderem - das Bundesland, \"in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden \nist\", ist - damals als § 120 Abs. 4 BSHG - im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung \ndes Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1385) als dessen Artikel 7 \nNr. 2 in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden. In sonstigen Vorschriften \ndieses Neuregelungsgesetzes - insbesondere im Ausländergesetz selbst - ist die \nErteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, zu denen auch die Aufenthaltsbefugnisse \ngehören (§ 5 AuslG), begrifflich klar von deren Verlängerung unterschieden worden; \ndas zeigt sich etwa in den §§ 12 und 13 sowie den §§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 34 AuslG, \ndaneben aber auch in der Überschrift des Zweiten Abschnitts (\"Erteilung und \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung\"). Auch Vorschriften außerhalb des \nAusländergesetzes, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts \ngeändert worden sind, weisen teilweise diese Differenzierung auf (vgl. Artikel 6 \n[Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes] Nr. 1 Buchst. b aa: \"im Besitz einer von \nder Ausländerbehörde erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung\"). Mithin \nspricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gesetzgeber auch in § 120 \nAbs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 2 BSHG die Worte \"erteilt oder verlängert\" verwendet \nhätte, wenn es ihm hinsichtlich des maßgeblichen Bundeslandes auf die jeweils \naktuelle Aufenthaltsbefugnis angekommen wäre. Der Einwand, für die Verlängerung \nvon Aufenthaltsgenehmigungen gälten gemäß § 13 AuslG die Vorschriften über \nderen (Erst-)Erteilung, die Verlängerung stelle sich mithin als \"eine erneute Erteilung\" \ndar,\n\n28\n\nOVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Februar \n2000 - 4 B 128/99 -, FEVS 52, 29 (31),\n\n29\n\nvermag hingegen nicht zu überzeugen. Gegen diese Sichtweise spricht \nentscheidend, dass das Gesetz eben trotz der (weitgehend) übereinstimmenden \nGewährungsvoraussetzungen doch auf die begriffliche und gesetzestechnische \nUnterscheidung zwischen der Erteilung und der Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis (und anderer Arten der Aufenthaltsgenehmigung) Bedacht \nnimmt. Es dürfte auch ausländerrechtlich unzutreffend sein, die Verlängerung einer \nAufenthaltsgenehmigung mit einer (erneuten) Erteilung gleichzusetzen. Da es \nnämlich für die Erlangung oder Vermittlung bestimmter Aufenthaltsgenehmigungen \nunter anderem auf die Dauer der ununterbrochenen Innehabung des bisherigen \nAufenthaltsstatus bzw. des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland ankommen kann (vgl. etwa § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 4 \nund Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 \nNr. 1 und Abs. 3 sowie § 35 AuslG, jeweils in der Fassung des \nNeuregelungsgesetzes vom 9. Juli 1990), bedeutet es einen erheblichen \nUnterschied, ob ein Aufenthaltstitel (rechtzeitig) verlängert oder - etwa nach dem \nAblauf der Geltungsdauer ohne eine zeitlich anschließende Verlängerung - neu erteilt \nwird.\n\n30\n\nVgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, \n7. Aufl. (1999), § 13 AuslG Rn. 3.\n\n31\n\nNoch weitergehend lässt sich sogar sagen, dass es im Falle der Verlängerung \neiner Aufenthaltsgenehmigung bzw. konkret einer Aufenthaltsbefugnis eine separat \nzu betrachtende \"aktuelle\" Aufenthaltsgenehmigung bzw. - befugnis im Grunde gar \nnicht gibt; denn wenn das jeweilige Aufenthaltsrecht verlängert worden ist, bedeutet \ndies, dass die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung zeitlich über das \nzunächst verfügte Maß hinaus fortbesteht, ohne dass - mit Ausnahme der \nVerlängerung - etwas Neues entstanden wäre.\n\n32\n\nAuch der objektive Regelungszweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG und die \nVorstellungen des Gesetzgebers sprechen dafür, die Berechtigung zum \n(unbeschränkten) Sozialhilfebezug an das Verbleiben in dem Bundesland zu \nknüpfen, in dem die erste Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. § 120 Abs. 4 \n(heute: Abs. 5) Satz 2 BSHG sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung bewirken, dass die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ohne \nräumliche Beschränkung nicht zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere \nLänder führt.\n\n33\n\nBundestagsdrucksache 11/6321, S. 90 zu \nArt. 7.\n\n34\n\nAußerdem wird in der Begründung - ausdrücklich zwar lediglich im \nZusammenhang mit der \"illegalen Binnenwanderung\", also mit Bezug auf § 120 \nAbs. 4 (heute: Abs. 5) Satz 1 BSHG, letztlich aber auch mit Blick auf das Problem der \nBinnenwanderung von Ausländern insgesamt - darauf hingewiesen, dass diese \nBinnenwanderung Teile des Bundesgebiets, insbesondere die Ballungszentren, \nunverhältnismäßig belaste und daher mit allen rechtsstaatlichen administrativen \nMitteln verhindert werden müsse. In den Gesetzgebungsmaterialien wird aber nicht \nausdrücklich klargestellt, ob die genannten Zwecke nur für eine begrenzte Zeit \nerreicht oder ob die Verlagerung von Sozialhilfelasten dauerhaft - solange überhaupt \n(lediglich) eine Aufenthaltsbefugnis vorliegt - unterbunden werden soll. Die \numfassende Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung lässt sich aber \neher mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbaren, dass eine sozialhilferechtliche \nSanktionierung der Abwanderung von Ausländern mit (ausländerrechtlich) räumlich \nunbeschränkter Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland - bei fortbestehender \nSozialhilfebedürftigkeit - ohne zeitliche Fixierung beabsichtigt war. Anderenfalls hätte \nes nahegelegen, eine einschränkende Zweckbestimmung vorzunehmen, also etwa \ndahingehend zu formulieren, dass \"zunächst\" bzw. \"während der Geltung der \nerstmalig erteilten Aufenthaltsbefugnis\" ein Fortzug über Ländergrenzen verhindert \nwerden solle. Es wird auch nicht erkennbar, warum die vom Gesetzgeber im \nGrundsatz als unerwünscht bewertete Verlagerung von Sozialhilfelasten nur für einen \nbegrenzten Zeitraum verhindert werden sollte; gerade im Hinblick auf die zugunsten \nder großstädtischen Ballungszentren gewünschte gerechte Lastenverteilung wäre \nnur wenig erreicht worden, wenn die Verlagerung von Sozialhilfekosten nur zeitlich \neng begrenzt unterbunden werden könnte, zumal das Gesetz keine zeitliche \nUntergrenze für die Geltungsdauer einer Aufenthaltsbefugnis vorsah (vgl. § 34 Abs. 1 \nAuslG F.1990) und somit die zu bekämpfende Verlagerung der Sozialhilfelasten nach \nMaßgabe der jeweiligen ausländerbehördlichen Praxis schon nach erheblich kürzerer \nZeit als dem Ablauf der in § 34 Abs. 1 AuslG F.1990 als Höchstdauer für die \nErteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen festgesetzten Frist von zwei \nJahren sanktionslos erfolgen könnte.\n\n35\n\nIm Übrigen trifft auch die Erwägung zu, dass für einen Zeitraum von bis zu zwei \nJahren nach einem Wegzug von sozialhilfebedürftigen Inhabern einer \nAufenthaltsbefugnis ohnehin eine Verlagerung der finanziellen Sozialhilfelasten \nwegen der nachwirkenden Erstattungspflicht des zuvor zuständigen \nSozialhilfeträgers (§ 107 BSHG) in der Regel ausgeblieben sein dürfte.\n\n36\n\nOVG Berlin, Beschluss vom 26. März 1999 \n- 6 SN 53.99/6 M 7.99 -, FEVS 51, 77 = NVwZ-Beil. I \n1999, 53.\n\n37\n\nDeshalb konnte die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 (bzw. damals des § 120 \nAbs. 4 Satz 2) BSHG von vornherein nur eine ins Gewicht fallende Bedeutung \nerlangen, wenn die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für über Notleistungen \nhinausgehende Hilfen dauerhaft an den Ort der ursprünglichen ausländerrechtlichen \nZuständigkeit gebunden würde.\n\n38\n\nNichts anderes ergibt sich schließlich aus der Gegenüberstellung des § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG mit § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen \nWohnortes für Spätaussiedler (SpätaussWZG). Insoweit vertritt das \nOVG Frankfurt/Oder\n\n39\n\n- Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 B 128/99 -, \nFEVS 52, 29 (31 f.)\n\n40\n\nwohl die Auffassung, dass die in der genannten Vorschrift - in der bis zum \n30. Dezember 1997 gültigen Fassung - enthaltene ausdrückliche zeitliche \nBegrenzung der eingeschränkten Sozialhilfegewährung im Falle eines Verlassens \ndes zugewiesenen Wohnortes durch Spätaussiedler auf zwei Jahre auf die \nAuslegung von § 120 Abs. 5 BSHG ausstrahlen müsse, weil sich eine \nSchlechterstellung ausländischer Hilfesuchender im Vergleich zu Aussiedlern der \ngesetzlichen Regelung nicht hinlänglich klar entnehmen lasse. Näher dürfte aber \neine entgegengesetzte Sichtweise liegen: Gerade weil in § 120 Abs. 5 BSHG anders \nals in § 3a SpätaussWZG keine zeitliche Begrenzung für die sozialhilferechtliche \nSanktionierung eines Umzuges enthalten ist, spricht alles dafür, dass der \nGesetzgeber eine solche Begrenzung auch nicht gewollt hat. Auch \nverfassungsrechtlich verbietet sich ein Erst-recht-Schluss von den Regelungen für \nSpätaussiedler auf die Regelung für ausländische Hilfeempfänger, da sich \naufenthaltsbezogene Vorschriften für die zuerst genannte Gruppe auch an Art. 11 \ndes Grundgesetzes messen lassen müssen, was bei Regelungen für Ausländer nicht \nder Fall ist. Abgesehen davon ist die zeitliche Begrenzung des faktischen \nUmzugsverbots für sozialhilfebedürftige Spätaussiedler in nachfolgenden Fassungen \ndes Wohnortzuweisungsgesetzes für Spätaussiedler entfallen (vgl. § 3a \nSpätaussWZG in den Fassungen vom 22. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3222 - und \nvom 2. Juni 2000 - BGBl. I S. 775 -), so dass die vom Senat für unrichtig gehaltene \n(einschränkende) Auslegung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sogar zu einer \n- verfassungsrechtliche Bedenken auslösenden - Schlechterstellung von \nSpätaussiedlern im Vergleich zu Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis führen \nwürde.\n\n41\n\nDer Klage verhilft auch nicht die Auffassung der Kläger zum Erfolg, dass \njedenfalls in dem sie betreffenden Einzelfall von der Anwendung des § 120 Abs. 5 \nSatz 2 BSHG Abstand genommen werden musste. Weder die Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnisse der Kläger durch den Beklagten noch die - abgesehen von \nzwei kurzen Unterbrechungen - unbeschränkte Sozialhilfegewährung während eines \nZeitraums von mehr als acht Monaten führte dazu, dass die Kläger über den 31. Mai \n1996 hinaus im vollen Umfang ihres Bedarfs vom Beklagten Hilfe zum \nLebensunterhalt beanspruchen konnten. Dass die Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis am 14. November 1995 durch den Beklagten keinen Einfluss auf \ndas Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nhatte, ist bereits dargelegt worden. Angesichts der vom Senat für zutreffend \nerachteten Auslegung der genannten Vorschrift verbietet es sich auch, in der \nausländerbehördlichen Legalisierung des Aufenthaltes einen Umstand zu erblicken, \nder - etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder des \nVerbotes widersprüchlichen (Behörden-)Verhaltens (im Sinne eines venire contra \nfactum proprium) - gleichsam am gesetzlichen Tatbestand vorbei doch zu einer \nWeitergewährung der Sozialhilfe führen müsste; abgesehen davon ist im Hinblick auf \neine bundesländerübergreifende Wohnortverlegung das Auseinanderfallen des \nausländerrechtlichen Dürfens und der sozialhilferechtlichen Sanktionierung bereits im \nTatbestand des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, so wie ihn der Senat versteht, angelegt, \nso dass für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall kein Raum \nbesteht.\n\n42\n\nAuch die längere Sozialhilfegewährung war nicht geeignet, bei den Klägern ein \nschutzwürdiges Vertrauen auf eine zeitlich unbeschränkte Fortsetzung der \nbedarfsdeckenden Hilfeleistung durch den Beklagten zu begründen. Wenngleich bei \nden Klägern durch die - offensichtlich auf einem \"Übersehen\" des \nVersagungsgrundes gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch den Beklagten \nberuhende - längerfristige Hilfegewährung die Erwartung hervorgerufen worden ist, \ndass nach Maßgabe der jeweiligen Bedürftigkeit die Hilfe fortgeführt werde, reicht \ndas für eine Zubilligung von Vertrauensschutz nicht aus. Zum einen ist § 120 Abs. 5 \nSatz 2 BSHG geltendes Recht; die Vorschrift eröffnet kein Ermessen des \nSozialhilfeträgers und steht auch aus sonstigen Erwägungen nicht zur Disposition \ndes jeweiligen Trägers der Sozialhilfe.\n\n43\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 1994 \n- Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209.\n\n44\n\nZum anderen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung \nmit Versorgungscharakter; es handelt sich vielmehr um eine zeitabschnittsweise - in \nder Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren \nVoraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind.\n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 \n- 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 = ZFSH/SGB \n2002, 217, mwN.\n\n46\n\nSchließlich kann nach Auffassung des Senats etwaigen Härten für den \nHilfeempfänger, die aus der - aus seiner Sicht plötzlichen - Einstellung der Hilfe \nentstehen, im Rahmen des § 120 Abs. 5 BSHG angemessen und flexibel begegnet \nwerden; das kann insbesondere dadurch geschehen, dass bei der Bemessung der \niSv § 120 Abs. 5 BSHG \"unabweisbar gebotenen\" Hilfe in begründeten Fällen nicht \nnur die reinen Kosten für die Rückkehr an den vormaligen Aufenthaltsort, sondern \nauch für einen begrenzten weiteren Zeitraum bedarfsdeckende Mittel für den \nnotwendigen Lebensunterhalt am derzeitigen Aufenthaltsort gewährt werden.\n\n47\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 \n- 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18; ähnlich wohl - für den \ngleichlautenden Begriff der unabweisbar gebotenen \nHilfe in § 3a SpätaussWZG - VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 17. Januar 1997 \n- 6 S 3007/96 -, FEVS 47, 564 (569).\n\n48\n\nDie Kläger können die Weitergewährung bedarfsdeckender Hilfe zum \nLebensunterhalt für die streitbefangenen Monate Juni und Juli 1996 auch nicht als \ndie nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe iSv § 120 Abs. 5 BSHG \nbeanspruchen. Dabei muss nicht abschließend der Frage nachgegangen werden, ob \nes zu Lasten der Kläger geht, dass sie im Rahmen dieses Rechtsstreits - und auch \nden vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - stets betont \nhaben, dass sie auf Dauer in H. bleiben und dort nach Bedarf Sozialhilfe beziehen \nwollen, sie aber nicht verdeutlicht haben, wie sich - bei grundsätzlicher Anerkennung \nihrer Rückkehrobliegenheit - ihr bis zum Rückumzug nach Niedersachsen zu \ndeckender Übergangsbedarf bemessen haben könnte, ob es also mit anderen \nWorten trotz des gewisse Wertungsspielräume eröffnenden Begriffs der \n\"unabweisbar gebotenen Hilfe\" an der sachlichen Rechtfertigung einer zeitweiligen \nWeitergewährung bedarfsdeckender Hilfen fehlt, wenn mangels einer erkennbaren \nRückkehrbereitschaft der ausländischen Hilfesuchenden die Besorgnis besteht, dass \ndie nach Maßgabe von § 120 Abs. 5 BSHG einstweilen weitergewährten Leistungen \nnicht der Rückkehr der hilfesuchenden Ausländer, sondern - mit offenem Ende - der \nFortsetzung des sozialhilferechtlich unerwünschten Aufenthalts zugute kommen \nwerden. Denn auch dann, wenn der Beklagte gleichsam von Amts wegen gehalten \nwar, sich über das \"unabweisbare Gebotensein\" einer über bloße Reise- und \nUmzugshilfen hinausgehenden Hilfe für einen Übergangszeitraum Klarheit zu \nverschaffen, lagen die Voraussetzungen für bedarfsdeckende oder zumindest \nexistenzsichernde laufende Leistungen über den 31. Mai 1996 hinaus nicht vor, \nwobei klarzustellen ist, dass im Hinblick auf den dargestellten Regelungszweck des \n§ 120 Abs. 5 BSHG die Hilfebeschränkung auf \"Weg- und Zehrgeld\" die Regel,\n\n49\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1992 \n- 8 B 104/92 -, DÖV 1992, 635; Decker, in: \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 120 \nRn. 93,\n\n50\n\n(zeitlich begrenzte) bedarfsdeckende Leistungen hingegen die durch hinreichend \ngewichtige Belange der Hilfesuchenden zu rechtfertigende Ausnahme darstellen; die \nGründe für eine zeitweilige Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt müssen \nalso ein erhebliches Gewicht haben.\n\n51\n\nVorliegend hat sich der Beklagte vor der Einstellung der Hilfe vergewissert, dass \ndie Kläger im Kreis N. zumutbaren Wohnraum vorfinden würden; die \nSicherstellung einer angemessenen Unterbringung stand folglich einer sofortigen \nRückkehr der Kläger nach Niedersachsen nichts entgegen.\n\n52\n\nVgl. zur möglichen Beachtlichkeit dieses \nGesichtspunktes OVG Lüneburg, Beschluss vom \n9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18.\n\n53\n\nDass sich nach der Rückkehr der Kläger zum Ende des Monats Juli 1996 die \nUnterkunftslage im Landkreis N. ungünstiger darstellte und erst nach längeren \nProvisorien wieder eine geeignete Wohnung für die Kläger gefunden wurde, war im \nZeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Beklagten nicht absehbar; wegen der \nzunächst erteilten positiven Auskunft spricht viel dafür, dass gerade die Verzögerung \nder Rückkehr der Kläger nach Niedersachsen zu diesen Schwierigkeiten geführt \nhat.\n\n54\n\nAuch gesundheitliche Gründe in der Person eines der Kläger\n\n55\n\n- dazu Decker, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/ \nDecker, BSHG, § 120 Rn. 93; vgl. auch OVG Berlin, \nBeschluss vom 27. August 1997 - 6 S 129.97 -, \nFEVS 48, 40 (41) = NVwZ-Beil. I 1998, 4 -\n\n56\n\noder Gründe des familiären Zusammenhalts\n\n57\n\n- vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 31. Oktober \n1996 - 6 S 241.96 -, FEVS 47, 225, und vom 21. Juli \n1999 - 6 S 20.98 -, InfAuslR 2000, 83 -,\n\n58\n\ndie auf die \"Kernfamilie\" bezogen sein müssten, um ein hinreichendes Gewicht \nzu haben, sind nicht ersichtlich. Dass fortdauernde schuldrechtliche Verpflichtungen \naus dem in H. begründeten Mietverhältnis zu beachten gewesen wären, kann \nnicht angenommen werden, weil der damalige Vermieter seinerseits die Wohnung \nfristlos zum 31. März 1996 wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte und ausweislich des \nKündigungsschreibens dringend an einem Auszug der Kläger interessiert war.\n\n59\n\nAuch die Ausbildungsbelange der damals schulpflichtigen Kinder der klagenden \nFamilie haben kein derart großes Gewicht, dass allein deshalb - etwa bis zum \nAbschluss des laufenden Schuljahres - die Weitergewährung der Hilfe zum \nLebensunterhalt unabweisbar geboten gewesen wäre. Es ist weder konkret \nvorgetragen worden noch bei Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze \nanzunehmen, dass ein Schulwechsel während des laufenden Schuljahres zu nicht \nhinnehmbaren Erschwernissen für die davon betroffenen Kinder führt. Dass die \nKläger im Sommer 1995 den für sich genommen nicht minder belastenden Umzug \nvon Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen vorgenommen haben - ohne dass \ndafür ein zwingender Grund, etwa eine überzeugend dargelegte berufliche Chance \nfür den Kläger zu 1., erkennbar geworden wäre -, spricht gegen die Annahme, dass \ndie Kinder insoweit eine erhöhte Empfindlichkeit aufgewiesen haben. Außerdem ist \nzu bedenken, dass den Klägern nicht etwa ein \"Weiterziehen\" angesonnen worden \nist, sondern lediglich die Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort.\n\n60\n\nNach alledem muss nicht mehr entscheidend darauf abgehoben werden, dass \nvermutlich schon deshalb Übergangshilfen zugunsten der Kläger nicht unabweisbar \ngeboten waren, weil allgemein deren sozialhilferechtliche Bedürftigkeit im \nstreitrelevanten Zeitraum erheblichen Zweifeln ausgesetzt war. Diese Zweifel \nergaben sich daraus, dass die Kläger in den Monaten vor der Hilfeeinstellung in zwei \nFällen als Halter von Kraftfahrzeugen aufgefallen sind; das ist ein ernstliches - und \nvom jeweiligen Hilfesuchenden zu entkräftendes - Indiz für dem Sozialhilfeträger \nnicht offenbarte finanzielle Mittel.\n\n61\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 \n- 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 = NWVBl. 1998, 329 \n= NVwZ-RR 1999, 125 = ZFSH/SGB 2001, 606 \n= ZfS 1998, 278; OVG Weimar, Urteil vom \n12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, ZFSH/SGB \n2001, 276.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und \nAbs. 2 sowie 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n63\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil nach seiner Einschätzung die \nstreiterhebliche Frage, ob § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hinsichtlich des Landes, \"in \ndem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist\", auf die erstmalige Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis oder auf die (letzte) Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis \nabstellt, grundsätzliche Bedeutung iSv § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/16-a-2721-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-26/16-a-2721-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296072","retrieved":"2026-07-09 03:18:32.631527+00:00"}}