{"status":"available","doknr":"OLD296097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0925.15D.A3598.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"15d A 3598/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Steueroberinspektors (A \n10) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des \nBeamten trägt der Dienstherr zu einem Drittel. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem \nBeamten auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beamte wurde am 1945 in S. geboren. Nach Erwerb der mittleren \nReife, anschließendem Besuch der Höheren Handelsschule und Ableistung seines \nGrundwehrdienstes trat er am 1968 als Finanzanwärter unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er bestand \nam 1971 die Laufbahnprüfung und wurde daraufhin mit Wirkung vom \nunter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. \nAm erfolgte seine Ernennung zum Steuerinspektor. Seit dem \n1973 ist er Beamter auf Lebenszeit. Am wurde er zum Steueroberinspektor, \nam zum Steueramtmann und am zum Steueramtsrat \nbefördert. Sein dienstlicher Einsatz erfolgte ab dem 1987 als Betriebsprüfer \nbeim Finanzamt für G. L. . Seine letzten Regelbeurteilungen \nvom 1995 und 1998 enthalten das Gesamturteil \"gut\".\n\n4\n\nDer bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beamte ist seit \n1997 verheiratet. Er ist mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches nach \nseinen Angaben bei einem angenommenen Verkehrswert von ca. 500.000,00 DM noch mit \n50.000,00 DM belastet ist. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.\n\n5\n\nNach dem Bekanntwerden des Sachverhalts, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nist, ordnete der Vorsteher des Finanzamtes für G. L. mit Verfügung vom \n14. September 1998 die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens gegen den Beamten \nan. Auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen leitete der Oberfinanzpräsident \nE. mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 wegen des gegen den Beamten erhobenen \nVorwurfs, in den Jahren 1988 bis 1997 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 71.792,71 \nDM, Vermögenssteuer in Höhe von insgesamt 11.180,00 DM sowie Schenkungssteuer in \nHöhe von insgesamt 27.632,00 DM hinterzogen zu haben, das förmliche Disziplinarverfahren \nein. Gleichzeitig wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung \nvon 50% seiner jeweiligen Dienstbezüge ab dem 1. November 1998 angeordnet. Unter dem \n29. März 1999 erteilte der Vertreter der Einleitungsbehörde die zuvor vom \nUntersuchungsführer erbetene Zustimmung zur Ausdehnung der Untersuchung auf den \nVorwurf einer weiteren Hinterziehung von Schenkungssteuer in Höhe von 25.500,00 DM. \nMit Verfügung vom 21. Januar 2002 hat der Dienstherr die vorläufige Dienstenthebung und \ndie Einbehaltung der Dienstbezüge aufgehoben.\n\n6\n\nMit der nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens am 7. Oktober 1999 bei Gericht \neingegangenen Anschuldigungsschrift wird der Beamte angeschuldigt,\n\n7\n\n- pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass \ner\n\n8\n\n 1. in den Jahren 1988 bis 1998 die Finanzbehörden pflichtwidrig über \nSchenkungen in Unkenntnis ließ und dadurch Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt \n53.139,00 DM hinterzogen hat,\n\n9\n\n 2. in den Jahren 1988 bis 1997 unvollständige Einkommensteuererklärungen für \ndie Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe \nvon insgesamt 70.090,00 DM hinterzogen hat, \n\n10\n\n 3. in den Jahren 1987 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögenssteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 Vermögenssteuer \nin Höhe von insgesamt 11.180,00 DM hinterzogen hat.\n\n11\n\n- Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG \n-.\n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat auf Grund der Selbstanzeige des Beamten vom 8. Januar 1998 \nnebst Ergänzung vom 12. Januar 1998, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, den \nSteuererklärungen des Beamten, den Schenkungssteuerbescheiden, den \nEinkommensteuerbescheiden und den Vermögensteuerbescheiden folgenden Sachverhalt \nfestgestellt:\n\n13\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.:\n\n14\n\nDer Beamte erhielt in den Jahren 1990 bis 1992 im Wege der Schenkung von seiner \nMutter F. X. folgende Geldbeträge:\n\n15\n\nam 02.08.90 43.020,00 DM\n\n16\n\nam 11.10.90 19.650,00 DM\n\n17\n\nam 15.11.90 41.000,00 DM\n\n18\n\nam 04.05.92 50.000,00 DM und 13.500,00 DM\n\n19\n\nIn den Jahren 1986 bis 1989 erhielt der Beamte im Wege der Schenkung von seinem \nOnkel X. I. folgende Geldbeträge:\n\n20\n\nam 07.11.86 25.000,00 DM\n\n21\n\nam 11.11.87 6.592,00 DM\n\n22\n\nam 27.04.88 52.405,00 DM und 37.816,00 DM\n\n23\n\nam 15.08.88 16.520,00 DM\n\n24\n\nam 31.10.88 9.540,00 DM\n\n25\n\nam 01.03.89 6.541,00 DM\n\n26\n\nAußerdem erhielt der Beamte im Jahre 1990 von seiner Tante L. I. einen Betrag \nin Höhe von 160.000,00 DM.\n\n27\n\nBis auf die am 2. August und 11. Oktober 1990 durch seine Mutter F. X. erfolgten \nSchenkungen in Höhe von insgesamt 62.670,00 DM, durch welche der ihm insoweit \nzustehende Schenkungssteuerfreibetrag noch nicht überschritten worden war, zeigte der \nBeamte die erhaltenen Beträge den für ihn zuständigen Finanzämtern nicht an.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 1998 erstattete der Beamte beim Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung E. eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO, in der er \nu.a. erklärte, in den Jahren bis 1998 aus drei Quellen Schenkungen erhalten und hierzu \nSchenkungssteuererklärungen nicht abgegeben zu haben, nämlich von seiner Mutter F. \nX. , seinem Onkel X. I. und seiner Tante L. I. .\n\n29\n\nDer Beamte erklärte in der Folgezeit die o.g. Beträge in Höhe von insgesamt 481.584,00 \nDM nach. Die Finanzämter E. -West und L. setzten daraufhin folgende \nSchenkungssteuerbeträge fest:\n\n30\n\nFinanzamt Bescheid vom Steuern betr. Schenkung\n\n31\n\nL. 03.04.98 25.500,00 DM Tante\n\n32\n\nE. -West 03.09.98 3.084,00 DM Mutter\n\n33\n\nE. West 03.09.98 24.548,00 DM Onkel\n\n34\n\nDie Schenkungssteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte hat die festgesetzten \nSteuern gezahlt.\n\n35\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.:\n\n36\n\nDer Beamte gab in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume \n1987 bis 1996 folgende Zinseinnahmen an:\n\n37\n\nJahr erklärte Zinsen\n\n38\n\n1987 393,00 DM\n\n39\n\n1988 366,00 DM\n\n40\n\n1989 913,00 DM\n\n41\n\n1990 1.811,00 DM\n\n42\n\n1991 1.004,00 DM\n\n43\n\n1992 1.462,00 DM\n\n44\n\n1993 - 1996 keine\n\n45\n\nDas für ihn zuständige Finanzamt L. folgte den Angaben in den Steuererklärungen und \nsetzte die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 entsprechend \nfest.\n\n46\n\nNach Abgabe seiner Selbstanzeige vom 8. Januar 1998 erklärte der Beamte seine \nvollständigen Zinseinnahmen unter Einschluss der Einnahmen, die aus den ihm von seiner \nTante L. I. überlassenen 160.000,00 DM erzielt worden waren, wie folgt:\n\n47\n\nJahr vollständige Zinsen\n\n48\n\n1987 7.375,00 DM\n\n49\n\n1988 18.361,00 DM\n\n50\n\n1989 13.409,00 DM\n\n51\n\n1990 19.173,00 DM\n\n52\n\n1991 29.776,00 DM\n\n53\n\n1992 31.414,00 DM\n\n54\n\n1993 24.379,00 DM\n\n55\n\n1994 24.000,00 DM\n\n56\n\n1995 21.689,00 DM\n\n57\n\n1996 20.598,00 DM\n\n58\n\nDas Finanzamt L. setzte daraufhin mit geänderten Einkommensteuerbescheiden vom \n26. März 1998 folgende Mehrsteuern fest:\n\n59\n\nJahr festgesetzte Mehrsteuern\n\n60\n\n1987 3.182,00 DM\n\n61\n\n1988 7.707,00 DM\n\n62\n\n1989 5.549,00 DM\n\n63\n\n1990 6.116,00 DM\n\n64\n\n1991 10.526,00 DM\n\n65\n\n1992 11.682,00 DM\n\n66\n\n1993 6.922,00 DM\n\n67\n\n1994 6.807,00 DM\n\n68\n\n1995 6.009,00 DM\n\n69\n\n1996 5.590,00 DM\n\n70\n\nDie geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte hat die \nfestgesetzten Mehrsteuern gezahlt.\n\n71\n\nZu Anschuldigungspunkt 3.:\n\n72\n\nDer Beamte reichte dem Finanzamt L. für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 \nkeine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl er dazu verpflichtet war. Folglich setzte das \nFinanzamt keine Vermögensteuer gegen ihn fest.\n\n73\n\nNach Abgabe seiner Selbstanzeige vom 8. Januar 1998 erklärte der Beamte seine \nvollständigen Vermögenswerte. Das Finanzamt L. setzte daraufhin erstmalig folgende \nVermögensteuerbeträge gegen den Beamten fest.\n\n74\n\nBescheid vom Jahr/Jahre Steuern\n\n75\n\n16.09.1998 1986 360,00 DM\n\n76\n\n23.09.1998 1987 und 1988 je 360,00 DM\n\n77\n\n12.08.1998 1989 bis 1992 je 1.355,00 DM\n\n78\n\n\" 1993 und 1994 je 1.275,00 DM\n\n79\n\n\" 1995 und 1996 je 1.065,00 DM\n\n80\n\nDie Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte hat die festgesetzten \nSteuern gezahlt.\n\n81\n\nHinsichtlich der von seiner Tante L. I. erhaltenen 160.000,00 DM hat sich der \nBeamte in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer - wie auch bereits im \nUntersuchungsverfahren - dahingehend eingelassen, sich in seiner Selbstanzeige zu Unrecht \nbelastet zu haben, da es sich in Wahrheit um keine Schenkung gehandelt habe, sondern er \nlediglich als Treuhänder tätig geworden sei. Die hieraus erzielten Zinseinnahmen hätten daher \nseiner Tante bzw. nach deren Tod seiner Mutter als Erbin der Tante zugestanden.\n\n82\n\nUnter Würdigung dieser Einlassung hat die Disziplinarkammer in ihrem Urteil weiter \nfestgestellt: An der Berechtigung des Vorwurfs, den Erhalt des Geldes zu Unrecht nicht als \nSchenkung angezeigt zu haben, ändere dies nichts. Der Beamte habe im \nUntersuchungsverfahren angegeben, das Sparvermögen seiner Tante L. I. sei ihm \nvon dieser mit der Auflage übertragen worden, das Geld für sie in Tafelgeldern anzulegen, \nwobei die hieraus resultierenden Erträge der Tante zukommen sollten. Er - der Beamte - habe \ndie 160.000,00 DM im Rahmen seiner Selbstanzeige nur deshalb als Schenkung deklariert, \nweil ihm bewusst gewesen sei, dass er den Beweis für eine von ihm lediglich vorgenommene \ntreuhänderische Verwaltung der 160.000,00 DM nur schwer oder gar nicht würde führen \nkönnen. Diese Einlassung habe der Beamte in der Hauptverhandlung wiederholt und in \ndiesem Zusammenhang erklärt, sich dessen bewusst gewesen zu sein, dass die Finanzämter \nfür die steuerrechtliche Berücksichtigung treuhänderischer Verhältnisse bei Angehörigen in \njedem Fall eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten verlangten. \nOhne einen solchen schriftlichen Treuhandvertrag, aus dem unzweideutig hätte ersichtlich \nsein müssen, wie, für wen und für welche Zwecke der Beamte mit dem ihm zur Verfügung \ngestellten Geld umzugehen hatte, sei die Behauptung des Beamten, er sei trotz nach außen hin \nunbeschränkter Verfügungsgewalt über das ihm überlassene Geld im Verhältnis zu seiner \nTante gebunden gewesen, steuerrechtlich unbeachtlich. Der Beamte habe deshalb unter den \ngegebenen Umständen zu keiner Zeit davon ausgehen können, dass die ihm von seiner Tante \nL. I. überlassenen 160.000,00 DM steuerrechtlich nicht als Schenkung anzusehen \ngewesen seien. Er sei hiervon im Übrigen, wie die Aufnahme der 160.000,00 DM in seine \nSelbstanzeige wegen hinterzogener Schenkungssteuer zeige, auch tatsächlich nicht \nausgegangen. Soweit er hierzu im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung \nbehauptet habe, das von seiner Tante erhaltene Geld lediglich deshalb als Schenkung \ndeklariert zu haben, weil er - abgesehen von den befürchteten Beweisschwierigkeiten - ohne \nRücksicht auf insoweit zu Unrecht erhobene Mehrsteuern \"insgesamt eine Bereinigung \n(seiner) Verhältnisse\" habe durchführen wollen, halte die Kammer dies für nicht glaubhaft. \nDenn wäre der Beamte davon überzeugt gewesen oder hätte er es auch nur für möglich \ngehalten, dass das ihm von seiner Tante L. I. überlassene Geld steuerrechtlich nicht \nals Schenkung zu behandeln gewesen wäre, hätte er dies - ohne den Wert seiner Selbstanzeige \nzu mindern - ohne Rücksicht auf die von ihm angeblich befürchteten Beweisschwierigkeiten \nin dieser zum Ausdruck bringen können. Ein nachvollziehbarer Anlass, sich stattdessen \nentgegen der eigenen Überzeugung auch hinsichtlich der von seiner Tante L. I. \nerhaltenen 160.000,00 DM der Steuerhinterziehung zu bezichtigen, habe jedenfalls nicht \nbestanden. Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund habe die Disziplinarkammer nicht die \ngeringsten Zweifel daran, dass sich der Beamte darüber im Klaren gewesen sei, ungeachtet \ndes angeblich zwischen ihm und seiner Tante vereinbarten Treuhandverhältnisses wegen \ndessen aus welchen Gründen auch immer unterbliebener Förmlichkeit für das Finanzamt \nschenkungs-, einkommen- und vermögensteuerpflichtig gewesen zu sein.\n\n83\n\nZu seinen Motiven für die von ihm nach alledem bewusst unterlassene Anzeige eines \nsteuerrechtlich als Schenkung anzusehenden Betrages von insgesamt 481.584,00 DM habe \nsich der Beamte in der Hauptverhandlung unwiderlegt dahingehend eingelassen, er habe \nanlässlich des Todes seines Onkels X. I. , welcher zuvor nahezu ohne jede Kontrolle \nVerwalter des umfangreichen Familienvermögens gewesen sei, im Jahre 1988 feststellen \nmüssen, dass dieser Vermögen in erheblichem Umfang vor den Finanzbehörden geheim \ngehalten habe. Er habe daraufhin vergeblich versucht, die übrigen Familienmitglieder zur \nZustimmung zu einer von ihm für erforderlich gehaltenen Bereinigung der \nSteuerangelegenheiten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund sei er in einen \nGewissenskonflikt geraten. Denn hätte er sich nunmehr im Alleingang steuerehrlich \nverhalten, hätten die in diesem Fall zu erwartenden Ermittlungen der Finanzbehörden auch \nAuswirkungen auf die anderen Familienmitglieder gehabt. Nachdem er im Jahre 1990/91 \nseine spätere Ehefrau in die Angelegenheit eingeweiht gehabt habe, habe diese mit dem Ziel, \nihn zu einer Bereinigung der Sache zu bewegen, Druck auf ihn ausgeübt. Dieser Druck sei \ndurch die in der Folgezeit bekannt gewordenen Durchsuchungen verschiedener Banken durch \ndie Steuerfahndung erhöht worden. So habe er während eines Urlaubs im Jahre 1997 von der \nDurchsuchung der DG-Bank in G. erfahren. Da über diese Bank seine in \nM. getätigten Geldanlagen abgewickelt worden seien, sei ihm sein Urlaub \"regelrecht \nvermiest\" worden. Als seine Ehefrau und er sich 1997 zur Heirat entschlossen hätten, habe \nseine Frau die Bereinigung der Steuerangelegenheit zur Bedingung gemacht. So sei es dann \nnach einer weiteren Überlegungsfrist im Januar 1998 zur Selbstanzeige gekommen.\n\n84\n\nDas auf Grund der Selbstanzeige des Beamten eingeleitete Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft L. ist am 13. Oktober 1998 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt \nworden.\n\n85\n\nDie Disziplinarkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass \nder Beamte schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten \nverstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen habe (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 1 \nLBG). Den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen stehe weder entgegen, dass die \nihr zu Grunde liegenden Erkenntnisse im Besteuerungs- bzw. einem steuerstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren gewonnen worden seien noch dass sie letztlich auf einer Selbstanzeige \ndes Beamten beruhten. Hinsichtlich des Disziplinarmaßes hat die Disziplinarkammer auf die \nEntfernung aus dem Dienst erkannt.\n\n86\n\nGegen das ihm am 6. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Beamte durch seinen \nVerteidiger am 4. Juli 2000 Berufung eingelegt und diese begründet. Er hat zunächst gerügt, \ndie Disziplinarkammer sei von einer unrichtigen Höhe der unterstellten Steuerhinterziehung \nausgegangen. Denn es sei zu bewerten, wem wirtschaftlich die von der Tante erhaltenen \n160.000,00 DM zugestanden hätten, auch wenn ihm insoweit der Formfehler unterlaufen sei, \nkeine schriftlichen Verträge mit den Verwandten erstellt zu haben. Er habe im Auftrag seiner \nTante Spargelder in Höhe von 150.000,00 DM in Inhaberpapiere umgewandelt, die eine \nVerzinsung von ca. 7,5 % bis 8 % erbracht hätten. Entgegen der Angabe in der Selbstanzeige \nhätten die Papiere weiterhin der Tante gehört. Bis Anfang 1994 hätten die Papiere in dem \nHaus der Tante gelagert, erst danach habe er sie in seinem Banksafe aufbewahrt. Nach dem \nWillen der Tante seien die Papiere seiner Mutter zugedacht gewesen und ihr auch im August \n1993 übereignet worden. Er habe sich die Papiere und deren Verträge in der Selbstanzeige zu \nUnrecht zugerechnet und dadurch die hierauf entfallende Schenkungs-, Einkommen- und \nVermögensteuer zu Unrecht versteuert. Die von ihm hinterzogene Steuer liege daher deutlich \nunter der von der Disziplinarkammer angenommenen „Schallgrenze\" von 100.000,00 DM. In \nder Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte die Berufung auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt. Er hat eingeräumt, dass die von ihm abgegebene Selbstanzeige absolut richtig und \ner deshalb auch insoweit steuerpflichtig sei.\n\n87\n\nDer Beamte beantragt,\n\n88\n\nunter Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer auf eine geringere \nDisziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. \n\n89\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n90\n\ndas angefochtene Urteil der Disziplinarkammer zu ändern und auf eine geringere \nDisziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. \n\n91\n\nII. \n\n92\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Sie \nführt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, \nund zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem \nEndgrundgehalt. \n\n93\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Senat an \ndie Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer in dem angefochtenen Urteil \ngebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten Dienstvergehens des Beamten der vorsätzlichen Hinterziehung von \nEinkommen- und Vermögensteuer angemessen ist.\n\n94\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische Ahndung \neines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren \nFallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, \n290 = Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1; Urteile des Senats vom 12. November 2001 - 15d A \n5014/99.O - und 27. August 2002 - 15d A 2517/01.O -,\n\n96\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch \ndas Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts \nund/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen \nsind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick \ndarauf zulässig, ob er für den öffentliche Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob \nund welcher erzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig \nverloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst \nist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n97\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein \nAmt mit geringerem Endgrundgehalt um zwei Stufen erforderlich, zugleich aber auch \nausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 \nAbs. 1 DO NRW) liegen demgegenüber nicht vor, weil sich nicht mit der für eine \nVerurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass der Beamte für den öffentlichen \nDienst objektiv untragbar geworden ist; ein Verbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick \nauf den Restbestand eines Vertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n98\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst einzustellen, dass das \nDienstvergehen des Beamten objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich - wie hier - \naußerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht \nein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er \nsich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile \nverschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche \nMittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und \ndas Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden \nAufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103,184.\n\n100\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. In gesteigertem Maße gilt \ndies für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Beamten, dessen Aufgabe es als \nFinanzbeamter im Bereich der Betriebsprüfung gerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu \nüberprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu \neinem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. \n\n101\n\nVgl. dazu z.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O -, vom 29. April \n1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O -, vom 7. August 2001 - \n15d A 4172/00.O - und 27. August 2002 - 15d A 2517/01.O -.\n\n102\n\nDas außerdienstliche Dienstvergehen weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu \nden Kernpflichten des Beamten als Finanzbeamter auf, wobei hier noch seine herausgehobene \nFunktion als Beamter im Bereich der Großbetriebsprüfung und seine Vorbildfunktion in dem \ninne gehabten herausgehobenen Amt des gehobenen Dienstes hinzutreten. Bereits dies \nverleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n103\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu einem \nZollbeamten).\n\n104\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein \npflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen \nTathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit \nseines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat der Beamte aber \nunterlassen.\n\n105\n\nSchließlich gilt es auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Steuerhinterziehung in einer Gesamthöhe von \n134.402,00 DM. Dem zu Grunde lag die Nichtangabe von Schenkungen in Höhe von \n481.548,00 DM sowie die Nichterklärung der hieraus erzielten Zinseinkünfte in Höhe von \n210.174,00 DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n106\n\nvgl. zur entscheidenden Bedeutung des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im \nRahmen der disziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil \nvom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n107\n\nsind nicht zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen \n\"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.\n\n108\n\nUnbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände lässt sich \naber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigender \nVertrauensverlust (noch) nicht festzustellen. Hier gilt es, zu Gunsten des Beamten \nnachstehende Umstände zu berücksichtigen: \n\n109\n\nAbgesehen davon, dass der Beamte bis zu den angeschuldigten Vorgängen \ndisziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen ist und er darüber hinaus in \nseiner dienstlichen Tätigkeit seit geraumer Zeit gute Leistungen gezeigt sowie - nach \nAngaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde in der Berufungshauptverhandlung - \nhieran auch in der Zeit nach Aufhebung seiner Suspendierung wieder angeknüpft hat, ist zu \nberücksichtigen, dass für den Beamten eine frühere Bereinigung der Steuerangelegenheiten \naus familiären Gründen nicht einfach war, weil er von seinen Verwandten auch unversteuerte \nGelder erhalten und daher zu befürchten hatte, bei einer Offenlegung der Schenkungen auch \nseine nächsten Angehörigen zu belasten.\n\n110\n\nEntscheidend fällt aber die Selbstanzeige des Beamten in Verbindung mit seinem in der \nBerufungshauptverhandlung gezeigten aufrichtigen und reuigen Verhalten ins Gewicht.\n\n111\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie nicht \nzugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen \nOffenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen \nMilderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - \nunabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur \nSteuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv ein Zeichen für eine \nwiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n112\n\nVgl. Senatsurteile vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -, vom 12. November 2001 \n15d A 5014/99.O - und vom 27. August 2002 - 15d A 2517/01.O -.\n\n113\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der \nTäter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 \nAO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne \nseine Mitwirkung die Steuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem \nUmfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der \nSelbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, \nverändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n114\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die Selbstanzeige nach \n§ 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein im Grundsatz \ngewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem \nBeamten - auch einem Finanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im \nHinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch \neine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass \ndie Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche Versprechen der \nStraffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete gerade durch den Anreiz \nder Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und Zwangslage, wenn er im Falle einer \nSelbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner \nVerfehlung erreichen könnte. \n\n115\n\nDer sich aus der Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO ergebende \ndisziplinarrechtliche Milderungsgrund führt allerdings nicht automatisch auch im Ergebnis zu \neiner Maßnahmenmilderung und auch nicht in jedem Falle zum Absehen von der \ndisziplinaren Höchstmaßnahme. Von mitentscheidender Bedeutung bleiben vielmehr die \nUmstände des Einzelfalles. Von diesen hängt es namentlich ab, mit welchem Gewicht die \nSelbstanzeige zu Gunsten des Beamten in die Abwägung einzustellen ist. Die Selbstanzeige \nwirkt regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, wenn der Beamte sie nur unter dem \nEindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts abgegeben hat, von dem \ndieser auch Kenntnis hatte (Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 \nAbs. 2 Nr. 2 AO). \n\n116\n\nHat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) aus \n\"freien Stücken\" heraus abgegeben, d.h. ohne eine konkrete, nicht beispielsweise lediglich an \nallgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich \nanknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und Überführung, rechtfertigt sich nach der \nSenatsrechtsprechung in aller Regel auch die Erwartung, dass noch eine hinreichende \nVertrauensbasis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht, und kann regelmäßig \nvon der Höchstmaßnahme abgesehen werden. \n\n117\n\nVgl. Senatsurteile vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O - und 12. November 2001 - \n15d A 4172/00.O - sowie Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -.\n\n118\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens dazu \nführen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn trotz \nfreiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden muss. Zu denken ist an \neine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie (etwa in Form der \nEinreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen \nfallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. \n\n119\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. \n\n120\n\nDie vorliegend einzustellende Selbstanzeige des beschuldigten Beamten ist freiwillig im \nvorbeschriebenen Sinne erfolgt. So fehlt jeglicher Anhalt für die Annahme, er habe sie nur \nunter dem Eindruck einer konkreten Furcht vor einer kurz bevorstehenden Entdeckung seiner \nsteuerlicher Verfehlungen abgegeben. Vielmehr ist nach seinen nicht zu widerlegenden \nAussagen zugrunde zu legen, dass er sich zu ihr unter einem stärker werdenden inneren Druck \nentschlossen hat, zu der nur die allgemeine Berichterstattung in den Medien über \nBankdurchsuchungen und das Drängen seiner Ehefrau beigetragen haben. Damit erscheint \nzugleich auch die Erwartung gerechtfertigt, dass zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn \nnoch eine hinreichende, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses tragende Vertrauensbasis \nbesteht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beamte in der Selbstanzeige \nauch Vorgänge offenbart hat (etwa Handschenkungen der Tante und Hypothekentilgungen \ndurch die Mutter), die ohne seine freiwillige Offenbarung vermutlich niemals aufgedeckt \nworden wären.\n\n121\n\nBei der Gewichtung des Umstands der Selbstanzeige gilt es weiter zu berücksichtigen, \ndass der Beamte im Zuge des Disziplinarverfahrens von ihr zunächst abgerückt war, indem er \nim Zusammenhang mit den 160.000,00 DM, die von seiner Tante stammten, eine Schenkung \ngeleugnet und geltend gemacht hatte, insoweit nicht steuerpflichtig gewesen zu sein. Er hatte \ndamit zu seiner Verteidigung einen - wie sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat \nherausgestellt hat - von Vornherein unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet. Er war daher \nnicht (mehr) vorbehaltlos zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt, hatte aber die möglichen \ndisziplinaren Folgen seiner Unehrlichkeit nicht genügend reflektiert, wobei er Gefahr \ngelaufen ist, die mildernde Wirkung einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit aufs Spiel zu \nsetzen. Der Beamte hat indes in der Berufungshauptverhandlung letztlich doch (wieder) zur \nEhrlichkeit zurückgefunden und die nötige Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er \nvermochte dabei auch für den Senat nachvollziehbar aufzuzeigen, dass er zuvor nur auf \nAnraten eines Fachanwaltes eine an prozesstaktischen Erwägungen ausgerichtete, dabei in der \nSache unaufrichtige Darstellung des Geschehens abgegeben hatte. Im Ergebnis bleibt somit \nfestzuhalten, dass der Beamte - unbeschadet des zunächst zum Zwecke seiner Verteidigung \nim Disziplinarverfahren falschen Sachvortrags - am Ende, sei es auch nach gewissen \n\"Anstößen\" durch den Senat, zur Wahrheit und Ehrlichkeit zurückgekehrt ist und für die \nZukunft - glaubhaft - eine Hinwendung zur Gesetzestreue und Beachtung seiner \nDienstpflichten angekündigt hat. \n\n122\n\nVgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Senatsurteil vom 27. August 2002 - 15d A \n2517/01.O -. \n\n123\n\nDie Einbeziehung der Größenordnung des Hinterziehungsbetrages führt hier nicht dazu, \ndas Gewicht der freiwilligen Selbstanzeige entscheidend zu mindern, und steht damit der \nAnnahme einer noch fortbestehenden restlichen Vertrauensbasis zwischen dem Beamten und \nseinem Dienstherrn nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der hinterzogene \nGesamtbetrag zwar - wie schon dargelegt - nicht als unbedeutend vernachlässigt werden kann, \ner aber auf der anderen Seite auch nicht so außergewöhnlich hoch ist,\n\n124\n\nvgl. zur außergewöhnlichen Höhe bei Steuerdelikten von Beamten der allgemeinen \nVerwaltung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, m.w.N. \n\n125\n\ndass er den Wert der Selbstanzeige überlagern könnte. Eine bestimmte \"Schallgrenze\", \nvon der die Verteidigung ausgegangen ist, lässt sich der bisherigen Senatsrechtsprechung \nnicht entnehmen.\n\n126\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem Senat \nhiernach - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der obersten \nDienstbehörde - noch nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. \nInsbesondere das bereits hervorgehobene Eigengewicht des Dienstvergehens macht allerdings \neine disziplinare Ahndung im Bereich der nächstniedrigeren Maßnahme der Versetzung in ein \nAmt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt notwendig. In Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten erscheint eine Degradierung um zwei Stufen (vom \nSteueramtsrat zum Steueroberinspektor) ausreichend, aber auch angemessen, um das \nerzieherische Ziel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu \ntragen. \n\n127\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 DO \nNRW. \n\n128\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-25/15d-a-3598-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":7},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-25/15d-a-3598-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296097","retrieved":"2026-07-09 03:18:34.727222+00:00"}}