{"status":"available","doknr":"OLD296096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0925.12D.A3598.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"12D A 3598/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines \nSteueroberinspektors (A 10) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr zu einem Drittel. Die übrigen Verfahrenskosten \nwerden dem Beamten auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beamte wurde am 28. November 1945 in S. geboren. Nach Erwerb der \nmittleren Reife, anschließendem Besuch der Höheren Handelsschule und Ableistung \nseines Grundwehrdienstes trat er am 1. April 1968 als Finanzanwärter unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes \nNordrhein-Westfalen. Er bestand am 12. März 1971 die Laufbahnprüfung und wurde \ndaraufhin mit Wirkung vom 1. April 1971 unter Verleihung der Eigenschaft eines \nBeamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Am 21. Oktober 1971 erfolgte \nseine Ernennung zum Steuerinspektor. Seit dem 15. Oktober 1973 ist er Beamter auf \nLebenszeit. Am 14. Oktober 1974 wurde er zum Steueroberinspektor, am \n28. November 1979 zum Steueramtmann und am 16. Januar 1989 zum \nSteueramtsrat befördert. Sein dienstlicher Einsatz erfolgte ab dem 1. Oktober 1987 \nals Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung L. . Seine letzten \nRegelbeurteilungen vom 6. Februar 1995 und 25. Februar 1998 enthalten das \nGesamturteil \"gut\".\n\n4\n\nDer bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beamte \nist seit 1997 verheiratet. Er ist mit seiner Ehefrau Eigentümer eines \nEinfamilienhauses, welches nach seinen Angaben bei einem angenommenen \nVerkehrswert von ca. 500.000,00 DM noch mit 50.000,00 DM belastet ist. Seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.\n\n5\n\nNach dem Bekanntwerden des Sachverhalts, der Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens ist, ordnete der Vorsteher des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung \nL. mit Verfügung vom 14. September 1998 die Durchführung eines \nVorermittlungsverfahrens gegen den Beamten an. Auf Grund des Ergebnisses dieser \nErmittlungen leitete der Oberfinanzpräsident E. mit Verfügung vom 12. Oktober \n1998 wegen des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs, in den Jahren 1988 bis \n1997 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 71.792,71 DM, Vermögenssteuer in \nHöhe von insgesamt 11.180,00 DM sowie Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt \n27.632,00 DM hinterzogen zu haben, das förmliche Disziplinarverfahren ein. \nGleichzeitig wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die \nEinbehaltung von 50% seiner jeweiligen Dienstbezüge ab dem 1. November 1998 \nangeordnet. Unter dem 29. März 1999 erteilte der Vertreter der Einleitungsbehörde \ndie zuvor vom Untersuchungsführer erbetene Zustimmung zur Ausdehnung der \nUntersuchung auf den Vorwurf einer weiteren Hinterziehung von Schenkungssteuer \nin Höhe von 25.500,00 DM. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 hat der Dienstherr \ndie vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge \naufgehoben.\n\n6\n\nMit der nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens am 7. Oktober 1999 bei \nGericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wird der Beamte angeschuldigt,\n\n7\n\n- pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, \ndass er\n\n8\n\n 1. in den Jahren 1988 bis 1998 die Finanzbehörden pflichtwidrig über \nSchenkungen in Unkenntnis ließ und dadurch Schenkungssteuer in Höhe von \ninsgesamt 53.139,00 DM hinterzogen hat,\n\n9\n\n 2. in den Jahren 1988 bis 1997 unvollständige \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 \nabgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 70.090,00 \nDM hinterzogen hat, \n\n10\n\n 3. in den Jahren 1987 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögenssteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 \nVermögenssteuer in Höhe von insgesamt 11.180,00 DM hinterzogen hat.\n\n11\n\n- Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 2 \nLBG -.\n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat auf Grund der Selbstanzeige des Beamten vom 8. \nJanuar 1998 nebst Ergänzung vom 12. Januar 1998, seiner Einlassung in der \nHauptverhandlung, den Steuererklärungen des Beamten, den \nSchenkungssteuerbescheiden, den Einkommensteuerbescheiden und den \nVermögensteuerbescheiden folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n13\n\nZu Anschuldigungspunkt 1.:\n\n14\n\nDer Beamte erhielt in den Jahren 1990 bis 1992 im Wege der Schenkung von \nseiner Mutter F. X. folgende Geldbeträge:\n\n15\n\nam 02.08.90 43.020,00 DM\nam 11.10.90 19.650,00 DM\nam 15.11.90 41.000,00 DM\nam 04.05.92 50.000,00 DM und 13.500,00 DM\n\n16\n\nIn den Jahren 1986 bis 1989 erhielt der Beamte im Wege der Schenkung von \nseinem Onkel X. I. folgende Geldbeträge:\n\n17\n\nam 07.11.86 25.000,00 DM\nam 11.11.87 6.592,00 DM\nam 27.04.88 52.405,00 DM und 37.816,00 DM\nam 15.08.88 16.520,00 DM\nam 31.10.88 9.540,00 DM\nam 01.03.89 6.541,00 DM\n\n18\n\nAußerdem erhielt der Beamte im Jahre 1990 von seiner Tante L. I. \neinen Betrag in Höhe von 160.000,00 DM.\n\n19\n\nBis auf die am 2. August und 11. Oktober 1990 durch seine Mutter F. X. \nerfolgten Schenkungen in Höhe von insgesamt 62.670,00 DM, durch welche der ihm \ninsoweit zustehende Schenkungssteuerfreibetrag noch nicht überschritten worden \nwar, zeigte der Beamte die erhaltenen Beträge den für ihn zuständigen Finanzämtern \nnicht an.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 1998 erstattete der Beamte beim Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung E. eine Selbstanzeige gemäß § 371 \nAO, in der er u.a. erklärte, in den Jahren bis 1998 aus drei Quellen Schenkungen \nerhalten und hierzu Schenkungssteuererklärungen nicht abgegeben zu haben, \nnämlich von seiner Mutter F. X. , seinem Onkel X. I. und seiner Tante \nL. I. .\n\n21\n\nDer Beamte erklärte in der Folgezeit die o.g. Beträge in Höhe von insgesamt \n481.584,00 DM nach. Die Finanzämter E. -West und L. setzten daraufhin \nfolgende Schenkungssteuerbeträge fest:\n\n22\n\nFinanzamt Bescheid vom Steuern betr. Schenkung\nL. 03.04.98 25.500,00 DM Tante\nE. -West 03.09.98 3.084,00 DM Mutter\nE. West 03.09.98 24.548,00 DM Onkel\n\n23\n\nDie Schenkungssteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte hat die \nfestgesetzten Steuern gezahlt.\n\n24\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.:\n\n25\n\nDer Beamte gab in seinen Einkommensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1987 bis 1996 folgende Zinseinnahmen an:\n\n26\n\nJahr erklärte Zinsen\n1987 393,00 DM\n1988 366,00 DM\n1989 913,00 DM\n1990 1.811,00 DM\n1991 1.004,00 DM\n1992 1.462,00 DM\n1993 - 1996 keine\n\n27\n\nDas für ihn zuständige Finanzamt L. folgte den Angaben in den \nSteuererklärungen und setzte die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume \n1987 bis 1996 entsprechend fest.\n\n28\n\nNach Abgabe seiner Selbstanzeige vom 8. Januar 1998 erklärte der Beamte \nseine vollständigen Zinseinnahmen unter Einschluss der Einnahmen, die aus den \nihm von seiner Tante L. I. überlassenen 160.000,00 DM erzielt worden \nwaren, wie folgt:\n\n29\n\nJahr vollständige Zinsen\n1987 7.375,00 DM\n1988 18.361,00 DM\n1989 13.409,00 DM\n1990 19.173,00 DM\n1991 29.776,00 DM\n1992 31.414,00 DM\n1993 24.379,00 DM\n1994 24.000,00 DM\n1995 21.689,00 DM\n1996 20.598,00 DM\n\n30\n\nDas Finanzamt L. setzte daraufhin mit geänderten \nEinkommensteuerbescheiden vom 26. März 1998 folgende Mehrsteuern fest:\n\n31\n\nJahr festgesetzte Mehrsteuern\n1987 3.182,00 DM\n1988 7.707,00 DM\n1989 5.549,00 DM\n1990 6.116,00 DM\n1991 10.526,00 DM\n1992 11.682,00 DM\n1993 6.922,00 DM\n1994 6.807,00 DM\n1995 6.009,00 DM\n1996 5.590,00 DM\n\n32\n\nDie geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte \nhat die festgesetzten Mehrsteuern gezahlt.\n\n33\n\nZu Anschuldigungspunkt 3.:\n\n34\n\nDer Beamte reichte dem Finanzamt L. für die Veranlagungszeiträume 1986 \nbis 1996 keine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl er dazu verpflichtet war. \nFolglich setzte das Finanzamt keine Vermögensteuer gegen ihn fest.\n\n35\n\nNach Abgabe seiner Selbstanzeige vom 8. Januar 1998 erklärte der Beamte \nseine vollständigen Vermögenswerte. Das Finanzamt L. setzte daraufhin \nerstmalig folgende Vermögensteuerbeträge gegen den Beamten fest.\n\n36\n\nBescheid vom Jahr/Jahre Steuern\n16.09.1998 1986 360,00 DM\n23.09.1998 1987 und 1988 je 360,00 DM\n12.08.1998 1989 bis 1992 je 1.355,00 DM\n\" 1993 und 1994 je 1.275,00 DM\n\" 1995 und 1996 je 1.065,00 DM\n\n37\n\nDie Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte hat die \nfestgesetzten Steuern gezahlt.\n\n38\n\nHinsichtlich der von seiner Tante L. I. erhaltenen 160.000,00 DM hat \nsich der Beamte in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer - wie auch \nbereits im Untersuchungsverfahren - dahingehend eingelassen, sich in seiner \nSelbstanzeige zu Unrecht belastet zu haben, da es sich in Wahrheit um keine \nSchenkung gehandelt habe, sondern er lediglich als Treuhänder tätig geworden sei. \nDie hieraus erzielten Zinseinnahmen hätten daher seiner Tante bzw. nach deren Tod \nseiner Mutter als Erbin der Tante zugestanden.\n\n39\n\nUnter Würdigung dieser Einlassung hat die Disziplinarkammer in ihrem Urteil \nweiter festgestellt: An der Berechtigung des Vorwurfs, den Erhalt des Geldes zu \nUnrecht nicht als Schenkung angezeigt zu haben, ändere dies nichts. Der Beamte \nhabe im Untersuchungsverfahren angegeben, das Sparvermögen seiner Tante \nL. I. sei ihm von dieser mit der Auflage übertragen worden, das Geld für sie \nin Tafelgeldern anzulegen, wobei die hieraus resultierenden Erträge der Tante \nzukommen sollten. Er - der Beamte - habe die 160.000,00 DM im Rahmen seiner \nSelbstanzeige nur deshalb als Schenkung deklariert, weil ihm bewusst gewesen sei, \ndass er den Beweis für eine von ihm lediglich vorgenommene treuhänderische \nVerwaltung der 160.000,00 DM nur schwer oder gar nicht würde führen können. \nDiese Einlassung habe der Beamte in der Hauptverhandlung wiederholt und in \ndiesem Zusammenhang erklärt, sich dessen bewusst gewesen zu sein, dass die \nFinanzämter für die steuerrechtliche Berücksichtigung treuhänderischer Verhältnisse \nbei Angehörigen in jedem Fall eine entsprechende schriftliche Vereinbarung \nzwischen den Beteiligten verlangten. Ohne einen solchen schriftlichen \nTreuhandvertrag, aus dem unzweideutig hätte ersichtlich sein müssen, wie, für wen \nund für welche Zwecke der Beamte mit dem ihm zur Verfügung gestellten Geld \numzugehen hatte, sei die Behauptung des Beamten, er sei trotz nach außen hin \nunbeschränkter Verfügungsgewalt über das ihm überlassene Geld im Verhältnis zu \nseiner Tante gebunden gewesen, steuerrechtlich unbeachtlich. Der Beamte habe \ndeshalb unter den gegebenen Umständen zu keiner Zeit davon ausgehen können, \ndass die ihm von seiner Tante L. I. überlassenen 160.000,00 DM \nsteuerrechtlich nicht als Schenkung anzusehen gewesen seien. Er sei hiervon im \nÜbrigen, wie die Aufnahme der 160.000,00 DM in seine Selbstanzeige wegen \nhinterzogener Schenkungssteuer zeige, auch tatsächlich nicht ausgegangen. Soweit \ner hierzu im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung behauptet habe, \ndas von seiner Tante erhaltene Geld lediglich deshalb als Schenkung deklariert zu \nhaben, weil er - abgesehen von den befürchteten Beweisschwierigkeiten - ohne \nRücksicht auf insoweit zu Unrecht erhobene Mehrsteuern \"insgesamt eine \nBereinigung (seiner) Verhältnisse\" habe durchführen wollen, halte die Kammer dies \nfür nicht glaubhaft. Denn wäre der Beamte davon überzeugt gewesen oder hätte er \nes auch nur für möglich gehalten, dass das ihm von seiner Tante L. I. \nüberlassene Geld steuerrechtlich nicht als Schenkung zu behandeln gewesen wäre, \nhätte er dies - ohne den Wert seiner Selbstanzeige zu mindern - ohne Rücksicht auf \ndie von ihm angeblich befürchteten Beweisschwierigkeiten in dieser zum Ausdruck \nbringen können. Ein nachvollziehbarer Anlass, sich stattdessen entgegen der \neigenen Überzeugung auch hinsichtlich der von seiner Tante L. I. \nerhaltenen 160.000,00 DM der Steuerhinterziehung zu bezichtigen, habe jedenfalls \nnicht bestanden. Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund habe die \nDisziplinarkammer nicht die geringsten Zweifel daran, dass sich der Beamte darüber \nim Klaren gewesen sei, ungeachtet des angeblich zwischen ihm und seiner Tante \nvereinbarten Treuhandverhältnisses wegen dessen aus welchen Gründen auch \nimmer unterbliebener Förmlichkeit für das Finanzamt schenkungs-, einkommen- und \nvermögensteuerpflichtig gewesen zu sein.\n\n40\n\nZu seinen Motiven für die von ihm nach alledem bewusst unterlassene Anzeige \neines steuerrechtlich als Schenkung anzusehenden Betrages von insgesamt \n481.584,00 DM habe sich der Beamte in der Hauptverhandlung unwiderlegt \ndahingehend eingelassen, er habe anlässlich des Todes seines Onkels X. I. , \nwelcher zuvor nahezu ohne jede Kontrolle Verwalter des umfangreichen \nFamilienvermögens gewesen sei, im Jahre 1988 feststellen müssen, dass dieser \nVermögen in erheblichem Umfang vor den Finanzbehörden geheim gehalten habe. \nEr habe daraufhin vergeblich versucht, die übrigen Familienmitglieder zur \nZustimmung zu einer von ihm für erforderlich gehaltenen Bereinigung der \nSteuerangelegenheiten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund sei er in einen \nGewissenskonflikt geraten. Denn hätte er sich nunmehr im Alleingang steuerehrlich \nverhalten, hätten die in diesem Fall zu erwartenden Ermittlungen der Finanzbehörden \nauch Auswirkungen auf die anderen Familienmitglieder gehabt. Nachdem er im Jahre \n1990/91 seine spätere Ehefrau in die Angelegenheit eingeweiht gehabt habe, habe \ndiese mit dem Ziel, ihn zu einer Bereinigung der Sache zu bewegen, Druck auf ihn \nausgeübt. Dieser Druck sei durch die in der Folgezeit bekannt gewordenen \nDurchsuchungen verschiedener Banken durch die Steuerfahndung erhöht worden. \nSo habe er während eines Urlaubs im Jahre 1997 von der Durchsuchung der DG-\nBank in G. erfahren. Da über diese Bank seine in M. getätigten Geldanlagen \nabgewickelt worden seien, sei ihm sein Urlaub \"regelrecht vermiest\" worden. Als \nseine Ehefrau und er sich 1997 zur Heirat entschlossen hätten, habe seine Frau die \nBereinigung der Steuerangelegenheit zur Bedingung gemacht. So sei es dann nach \neiner weiteren Überlegungsfrist im Januar 1998 zur Selbstanzeige gekommen.\n\n41\n\nDas auf Grund der Selbstanzeige des Beamten eingeleitete Ermittlungsverfahren \nder Staatsanwaltschaft L. ist am 13. Oktober 1998 gemäß § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt worden.\n\n42\n\nDie Disziplinarkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt dahin \ngewürdigt, dass der Beamte schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen \nhabe (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 1 LBG). Den im Disziplinarverfahren getroffenen \nFeststellungen stehe weder entgegen, dass die ihr zu Grunde liegenden \nErkenntnisse im Besteuerungs- bzw. einem steuerstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren gewonnen worden seien noch dass sie letztlich auf einer \nSelbstanzeige des Beamten beruhten. Hinsichtlich des Disziplinarmaßes hat die \nDisziplinarkammer auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt.\n\n43\n\nGegen das ihm am 6. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Beamte durch seinen \nVerteidiger am 4. Juli 2000 Berufung eingelegt und diese begründet. Er hat zunächst \ngerügt, die Disziplinarkammer sei von einer unrichtigen Höhe der unterstellten \nSteuerhinterziehung ausgegangen. Denn es sei zu bewerten, wem wirtschaftlich die \nvon der Tante erhaltenen 160.000,00 DM zugestanden hätten, auch wenn ihm \ninsoweit der Formfehler unterlaufen sei, keine schriftlichen Verträge mit den \nVerwandten erstellt zu haben. Er habe im Auftrag seiner Tante Spargelder in Höhe \nvon 150.000,00 DM in Inhaberpapiere umgewandelt, die eine Verzinsung von ca. 7,5 \n% bis 8 % erbracht hätten. Entgegen der Angabe in der Selbstanzeige hätten die \nPapiere weiterhin der Tante gehört. Bis Anfang 1994 hätten die Papiere in dem Haus \nder Tante gelagert, erst danach habe er sie in seinem Banksafe aufbewahrt. Nach \ndem Willen der Tante seien die Papiere seiner Mutter zugedacht gewesen und ihr \nauch im August 1993 übereignet worden. Er habe sich die Papiere und deren \nVerträge in der Selbstanzeige zu Unrecht zugerechnet und dadurch die hierauf \nentfallende Schenkungs-, Einkommen- und Vermögensteuer zu Unrecht versteuert. \nDie von ihm hinterzogene Steuer liege daher deutlich unter der von der \nDisziplinarkammer angenommenen \"Schallgrenze\" von 100.000,00 DM. In der \nHauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte die Berufung auf das \nDisziplinarmaß beschränkt. Er hat eingeräumt, dass die von ihm abgegebene \nSelbstanzeige absolut richtig und er deshalb auch insoweit steuerpflichtig sei.\n\n44\n\nDer Beamte beantragt,\n\n45\n\nunter Abänderung des Urteils der \nDisziplinarkammer auf eine geringere \nDisziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem \nDienst zu erkennen. \n\n46\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n47\n\ndas angefochtene Urteil der Disziplinarkammer \nzu ändern und auf eine geringere \nDisziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem \nDienst zu erkennen. \n\n48\n\nII. \n\n49\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors teilweise \nErfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt \nderselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. \n\n50\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der \nSenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer in dem \nangefochtenen Urteil gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens des Beamten der \nvorsätzlichen Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer angemessen \nist.\n\n51\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische \nAhndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine \nalle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, 290 = Buchholz \n235 § 17 BDO Nr. 1; Urteile des Senats vom 12. \nNovember 2001 - 15d A 5014/99.O - und 27. August \n2002 - 15d A 2517/01.O -,\n\n53\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es \nist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amts und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende \noder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den \nöffentliche Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher \nerzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn \nendgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein \nVerbleiben im Dienst ist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n54\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die \nVersetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt um zwei Stufen erforderlich, \nzugleich aber auch ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) liegen demgegenüber nicht vor, \nweil sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, \ndass der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden ist; ein \nVerbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick auf den Restbestand eines \nVertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n55\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst einzustellen, \ndass das Dienstvergehen des Beamten objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich \n- wie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig \ngemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich \ndabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares \nVerhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche \nAufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, BVerwGE 103,184.\n\n57\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich \nauch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. In \ngesteigertem Maße gilt dies für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten \nBeamten, dessen Aufgabe es als Finanzbeamter im Bereich der Betriebsprüfung \ngerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem \nZusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem \nordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. \n\n58\n\nVgl. dazu z.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 \n- 12d A 3213/95.O -, vom 29. April 1999 - 12d A \n1476/98.O -, vom 14. Februar 2000 - 12d A \n5332/98.O -, vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O - und 27. August 2002 - 15d A \n2517/01.O -.\n\n59\n\nDas außerdienstliche Dienstvergehen weist insoweit einen engen dienstlichen \nBezug zu den Kernpflichten des Beamten als Finanzbeamter auf, wobei hier noch \nseine herausgehobene Funktion als Beamter im Bereich der Großbetriebsprüfung \nund seine Vorbildfunktion in dem inne gehabten herausgehobenen Amt des \ngehobenen Dienstes hinzutreten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier \nfraglichen Art ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n60\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, a.a.O. (dort zu einem Zollbeamten).\n\n61\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern \nsein pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den \neinzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die \nPflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. \nDies hat der Beamte aber unterlassen.\n\n62\n\nSchließlich gilt es auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Steuerhinterziehung in einer Gesamthöhe von \n134.402,00 DM. Dem zu Grunde lag die Nichtangabe von Schenkungen in Höhe von \n481.548,00 DM sowie die Nichterklärung der hieraus erzielten Zinseinkünfte in Höhe \nvon 210.174,00 DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n63\n\nvgl. zur entscheidenden Bedeutung des \nGesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im \nRahmen der disziplinaren Ahndung von \nSteuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil \nvom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n64\n\nsind nicht zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen \n\"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes \nEigengewicht.\n\n65\n\nUnbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände \nlässt sich aber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme \nrechtfertigender Vertrauensverlust (noch) nicht festzustellen. Hier gilt es, zu Gunsten \ndes Beamten nachstehende Umstände zu berücksichtigen: \n\n66\n\nAbgesehen davon, dass der Beamte bis zu den angeschuldigten Vorgängen \ndisziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen ist und er darüber \nhinaus in seiner dienstlichen Tätigkeit seit geraumer Zeit gute Leistungen gezeigt \nsowie - nach Angaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde in der \nBerufungshauptverhandlung - hieran auch in der Zeit nach Aufhebung seiner \nSuspendierung wieder angeknüpft hat, ist zu berücksichtigen, dass für den Beamten \neine frühere Bereinigung der Steuerangelegenheiten aus familiären Gründen nicht \neinfach war, weil er von seinen Verwandten auch unversteuerte Gelder erhalten und \ndaher zu befürchten hatte, bei einer Offenlegung der Schenkungen auch seine \nnächsten Angehörigen zu belasten.\n\n67\n\nEntscheidend fällt aber die Selbstanzeige des Beamten in Verbindung mit \nseinem in der Berufungshauptverhandlung gezeigten aufrichtigen und reuigen \nVerhalten ins Gewicht.\n\n68\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie \nnicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der \nfreiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein \nAnhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - \ngrundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv \nein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n69\n\nVgl. Senatsurteile vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O -, vom 12. November 2001 15d A \n5014/99.O - und vom 27. August 2002 - 15d A \n2517/01.O -.\n\n70\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war \nbzw. der Täter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. \n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu \nGunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung \nmöglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit großem \nAufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der Selbstanzeige \neinhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert \nder Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n71\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die \nSelbstanzeige nach § 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch \ndisziplinarrechtlich ein im Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem \nFinanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die \nGesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine \nhinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, \ndass die Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche \nVersprechen der Straffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete \ngerade durch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und \nZwangslage, wenn er im Falle einer Selbstoffenbarung nicht zugleich auch \ndisziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. \n\n72\n\nDer sich aus der Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO ergebende \ndisziplinarrechtliche Milderungsgrund führt allerdings nicht automatisch auch im \nErgebnis zu einer Maßnahmenmilderung und auch nicht in jedem Falle zum Absehen \nvon der disziplinaren Höchstmaßnahme. Von mitentscheidender Bedeutung bleiben \nvielmehr die Umstände des Einzelfalles. Von diesen hängt es namentlich ab, mit \nwelchem Gewicht die Selbstanzeige zu Gunsten des Beamten in die Abwägung \neinzustellen ist. Die Selbstanzeige wirkt regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, \nwenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret \nverdichtenden Verdachts abgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte \n(Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). \n\n73\n\nHat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) \naus \"freien Stücken\" heraus abgegeben, d.h. ohne eine konkrete, nicht \nbeispielsweise lediglich an allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der \nSteuerfahndung im Bankenbereich anknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und \nÜberführung, rechtfertigt sich nach der Senatsrechtsprechung in aller Regel auch die \nErwartung, dass noch eine hinreichende Vertrauensbasis zwischen dem Dienstherrn \nund dem Beamten besteht, und kann regelmäßig von der Höchstmaßnahme \nabgesehen werden. \n\n74\n\nVgl. Senatsurteile vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O - und 12. November 2001 - 15d A \n4172/00.O - sowie Beschluss vom 4. Mai 2000 \n- 12d A 4145/99.O -.\n\n75\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens \ndazu führen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem \nDienstherrn trotz freiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden \nmuss. Zu denken ist an eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle \nEnergie (etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an \neine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. \n\n76\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -. \n\n77\n\nDie vorliegend einzustellende Selbstanzeige des beschuldigten Beamten ist \nfreiwillig im vorbeschriebenen Sinne erfolgt. So fehlt jeglicher Anhalt für die \nAnnahme, er habe sie nur unter dem Eindruck einer konkreten Furcht vor einer kurz \nbevorstehenden Entdeckung seiner steuerlicher Verfehlungen abgegeben. Vielmehr \nist nach seinen nicht zu widerlegenden Aussagen zugrunde zu legen, dass er sich zu \nihr unter einem stärker werdenden inneren Druck entschlossen hat, zu der nur die \nallgemeine Berichterstattung in den Medien über Bankdurchsuchungen und das \nDrängen seiner Ehefrau beigetragen haben. Damit erscheint zugleich auch die \nErwartung gerechtfertigt, dass zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn noch \neine hinreichende, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses tragende \nVertrauensbasis besteht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der \nBeamte in der Selbstanzeige auch Vorgänge offenbart hat (etwa Handschenkungen \nder Tante und Hypothekentilgungen durch die Mutter), die ohne seine freiwillige \nOffenbarung vermutlich niemals aufgedeckt worden wären.\n\n78\n\nBei der Gewichtung des Umstands der Selbstanzeige gilt es weiter zu \nberücksichtigen, dass der Beamte im Zuge des Disziplinarverfahrens von ihr \nzunächst abgerückt war, indem er im Zusammenhang mit den 160.000,00 DM, die \nvon seiner Tante stammten, eine Schenkung geleugnet und geltend gemacht hatte, \ninsoweit nicht steuerpflichtig gewesen zu sein. Er hatte damit zu seiner Verteidigung \neinen - wie sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat herausgestellt hat - von \nVornherein unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet. Er war daher nicht (mehr) \nvorbehaltlos zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt, hatte aber die möglichen \ndisziplinaren Folgen seiner Unehrlichkeit nicht genügend reflektiert, wobei er Gefahr \ngelaufen ist, die mildernde Wirkung einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit aufs Spiel \nzu setzen. Der Beamte hat indes in der Berufungshauptverhandlung letztlich doch \n(wieder) zur Ehrlichkeit zurückgefunden und die nötige Einsicht in sein Fehlverhalten \ngezeigt. Er vermochte dabei auch für den Senat nachvollziehbar aufzuzeigen, dass \ner zuvor nur auf Anraten eines Fachanwaltes eine an prozesstaktischen Erwägungen \nausgerichtete, dabei in der Sache unaufrichtige Darstellung des Geschehens \nabgegeben hatte. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beamte - \nunbeschadet des zunächst zum Zwecke seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren \nfalschen Sachvortrags - am Ende, sei es auch nach gewissen \"Anstößen\" durch den \nSenat, zur Wahrheit und Ehrlichkeit zurückgekehrt ist und für die Zukunft - glaubhaft - \neine Hinwendung zur Gesetzestreue und Beachtung seiner Dienstpflichten \nangekündigt hat. \n\n79\n\nVgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall \nSenatsurteil vom 27. August 2002 - 15d A 2517/01.O \n-. \n\n80\n\nDie Einbeziehung der Größenordnung des Hinterziehungsbetrages führt hier \nnicht dazu, das Gewicht der freiwilligen Selbstanzeige entscheidend zu mindern, und \nsteht damit der Annahme einer noch fortbestehenden restlichen Vertrauensbasis \nzwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn nicht entgegen. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass der hinterzogene Gesamtbetrag zwar - wie schon dargelegt - \nnicht als unbedeutend vernachlässigt werden kann, er aber auf der anderen Seite \nauch nicht so außergewöhnlich hoch ist,\n\n81\n\nvgl. zur außergewöhnlichen Höhe bei \nSteuerdelikten von Beamten der allgemeinen \nVerwaltung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D \n21.99 -, m.w.N. \n\n82\n\ndass er den Wert der Selbstanzeige überlagern könnte. Eine bestimmte \n\"Schallgrenze\", von der die Verteidigung ausgegangen ist, lässt sich der bisherigen \nSenatsrechtsprechung nicht entnehmen.\n\n83\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem \nSenat hiernach - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der obersten \nDienstbehörde - noch nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu \nerkennen. Insbesondere das bereits hervorgehobene Eigengewicht des \nDienstvergehens macht allerdings eine disziplinare Ahndung im Bereich der \nnächstniedrigeren Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit \nniedrigerem Endgrundgehalt notwendig. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des \nBeamten erscheint eine Degradierung um zwei Stufen (vom Steueramtsrat zum \nSteueroberinspektor) ausreichend, aber auch angemessen, um das erzieherische \nZiel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 \nDO NRW. \n\n85\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-25/12d-a-3598-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":7},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-25/12d-a-3598-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296096","retrieved":"2026-07-09 03:18:34.561396+00:00"}}