{"status":"available","doknr":"OLD296109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0924.19A3095.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"19 A 3095/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG dargelegt sind.\n\n3\n\nEin Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) ergibt sich - unbeschadet der Relevanz unter dem \nAspekt der Folgeantragsvoraussetzungen - nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, \ndie Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \ngestellten Beweisantrags, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes \nBeweis darüber zu erheben, ob die von ihm vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der \nAAPO von Meskerem 1984 EC echt sei, sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe \nzur Begründung der Ablehnung ausgeführt, zur Beurteilung der Echtheit der \nvorgelegten Mitgliedsbescheinigung lägen ausreichende Erkenntnisse vor. Die \n\"einzige\" Auskunft, auf die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nbeziehe, sei jedoch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995. \nDiese Auskunft könne zur Beurteilung der Echtheit der Mitgliedsbescheinigung von \nMeskerem 1984 EC nicht herangezogen werden.\n\n4\n\nDer Vortrag des Beigeladenen genügt schon deshalb nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil er die \nEntscheidungsgrundlagen des Verwaltungsgerichts verkennt. Die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 5. September 1995 ist nicht die \"einzige\" Auskunft, auf die \ndas Verwaltungsgericht seine Auffassung, die vom Beigeladenen vorgelegte \nMitgliedsbescheinigung der AAPO sei unecht, stützt. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung auch \ndie Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 und 27. November \n1995 herangezogen (Urteilsabdruck S. 8 f.). Dass (auch) diese Auskünfte nicht \ngeeignet sind, dem Verwaltungsgericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung \nder Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung zu vermitteln, macht der \nBeigeladene im Zulassungsverfahren nicht geltend.\n\n5\n\nIm Übrigen ist die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens oder Einholung einer amtlichen Auskunft des \nAuswärtigen Amtes zwar dann fehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht seine \nSachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage auf ihm vorliegende \nSachverständigengutachten und amtliche Auskünfte stützt, die keine, ungenügende \noder widersprüchliche Aussagen zur Beweisfrage enthalten.\n\n6\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar \n1999 - 9 B 381.98 -.\n\n7\n\nDer Beigeladene hat jedoch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995 keine, \nungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Beurteilung der Echtheit der \nvorgelegten Mitgliedsbescheinigung von Meskerem 1984 EC enthält.\n\n8\n\nDer Beigeladene macht ohne Erfolg geltend, die Auskunft vom 5. September \n1995 sei zur Beurteilung der Echtheit der von ihm vorgelegten \nMitgliedsbescheinigung der AAPO unergiebig, weil seine Mitgliedsbescheinigung der \nAAPO nicht vorgelegt worden sei, während der vorläufige Mitgliedsausweis der \nAAPO, auf den sich die Auskunft vom 5. September 1995 beziehe, der AAPO zur \nÜberprüfung der Echtheit vorgelegt worden sei. Der Beigeladene behauptet selbst \nnicht, dass nach dem Inhalt der Auskunft vom 5. September 1995 die Beurteilung der \nEchtheit eines vermeintlich von der AAPO ausgestellten Dokuments stets oder \nzumindest im Regelfall eine eigene Überprüfung durch die AAPO erfordert. \nEntscheidend ist damit allein, ob die Auskunft vom 5. September 1995 \nFeststellungen enthält, die auch ohne (vorherige) Vorlage des zur Überprüfung \nstehenden Dokuments bei der AAPO die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass das \nbetreffende Dokument unecht ist. Derartige Feststellungen enthält die Auskunft vom \n5. September 1995. Dort wird im Einzelnen beschrieben, welche äußeren Merkmale \nfür einen \"Originalstempel\" der AAPO charakteristisch sind. Diese Angaben \nvermitteln dem Verwaltungsgericht die hinreichende Sachkunde, auf der Grundlage \nder in der Auskunft vom 5. September 1995 enthaltenen Angaben zu prüfen, ob die \nStempel, die sich auf der vom Beigeladenen vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der \nAAPO befinden, einem \"Originalstempel\" der AAPO entsprechen, und nach dieser \nvergleichenden Überprüfung zu entscheiden, ob die vom Beigeladenen vorgelegte \nMitgliedsbescheinigung echt oder unecht ist.\n\n9\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch \nnicht der Vortrag des Beigeladenen, die von ihm vorgelegte Mitgliedsbescheinigung \nvon Meskerem 1984 EC - die Bescheinigung ist nach den im Zulassungsverfahren \nnicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen dem \n12. September und 11. Oktober 1991 ausgestellt worden (Urteilsabdruck S. 8) - sei \nzwei Jahre älter als der vorläufige Mitgliedsausweis, der der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 5. September 1995 zu Grunde liege, weil der der vorläufige \nMitgliedsausweis nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes am \"27. 3. 1985 EC, \nd. h. ... Jahr 1993\", ausgestellt worden sei. Dieser Vortrag beruht auf mehreren \nfehlerhaften Prämissen.\n\n10\n\nNach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995, die dem \nBeigeladenen bzw. seiner Prozessbevollmächtigten, wie die teilweise Wiedergabe \ndes Inhalts der Auskunft im Zulassungsantrag zeigt, offenbar vorliegt, trägt der dort \nangesprochene vorläufige Ausweis der AAPO das Datum 17. März 1985 und lässt \nsich der Auskunft nicht entnehmen, dass es sich bei diesem Datum um ein solches \ndes äthiopischen Kalenders handelt. Dementsprechend irrt auch der Beigeladene, \nwenn er meint, dass der in der Auskunft vom 5. September 1995 genannte vorläufige \nMitgliedsausweis der AAPO zeitlich später als die von ihm vorgelegte \nMitgliedsbescheinigung ausgestellt worden sei und dass nur die von ihm vorgelegte \nMitgliedsbescheinigung, nicht aber der in der Auskunft vom 5. September 1995 \nangeführte vorläufige Mitgliedsausweis aus der Zeit vor der Anfang 1992 erfolgten \n\"offiziellen\" Gründung der AAPO stamme.\n\n11\n\nDie geltend gemachte Unergiebigkeit der Auskunft vom 5. September 1995 ergibt \nsich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, die Auskunft betreffe \neinen vorläufigen Mitgliedsausweis der AAPO, während er eine \nMitgliedsbescheinigung der AAPO vorgelegt habe. Es fehlen den Anforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechende Ausführungen des Beigeladenen dazu, \nwarum der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Inhalt der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 5. September 1995 allein für vorläufige Mitgliedsausweise, \nnicht aber für Mitgliedsbescheinigungen der AAPO Aussagekraft haben soll. Eine \nmangelnde Aussagekraft der Auskunft in Bezug auf Mitgliedsbescheinigungen der \nAAPO käme im Übrigen nur dann in Betracht, wenn die AAPO vorläufige \nMitgliedsausweise und Mitgliedsbescheinigungen mit unterschiedlichen Stempeln \nversehen würde. Dafür hat der Beigeladene keine greifbaren Gesichtspunkte \naufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n12\n\nSoweit der Beigeladene zur Begründung der geltend gemachten mangelnden \nSachkunde des Verwaltungsgerichts außerdem vorträgt, dass die vom \nVerwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1999 \nzur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung unbrauchbar \nsei, ist mit diesem Vortrag eine mangelnde Sachkunde des Verwaltungsgerichts \nschon deshalb nicht dargetan, weil es seine Sachkunde zur Beurteilung der Echtheit \nder vorgelegten Mitgliedsbescheinigung, wie ausgeführt, in nicht zu beanstandender \nWeise aus den im angefochtenen Urteil angeführten Auskünften des Auswärtigen \nAmtes hergeleitet hat und herleiten kann. \n\n13\n\nSoweit der Beigeladene darüber hinaus meint, angesichts der Unbrauchbarkeit \nder Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1999 hätte sich dem \nVerwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme zur Echtheit der vorgelegten \nMitgliedsbescheinigung aufdrängen müssen, wird lediglich eine mangelnde \nSachaufklärung gerügt, die weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen \nVerfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 VwGO \nbegründet.\n\n14\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich weiter nicht aus dem - sinngemäßen - Vortrag des \nBeigeladenen, bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um eine \nÜberraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung \nauf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 20. November \n1996, Az. 514 - 516.80/26436, abgestellt habe. Diese Auskunft sei nicht \nordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. In der Ladung zur mündlichen \nVerhandlung vom 23. April 1999 sei lediglich \"ohne nähere Spezifizierung\" eine \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 genannt worden. Seine \nProzessbevollmächtigte sei davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht die \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 20. November 1996, Az. \n514 - 516.80/26433 - meine. Die im angefochtenen Urteil verwertete Auskunft \ngleichen Datum habe seiner Prozessbevollmächtigten erst nach Verkündung des \nUrteils vorgelegen.\n\n15\n\nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die im angefochtenen Urteil \nverwertete Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 in einer den \nAnforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügenden Weise in das \nVerfahren eingeführt hat. Darauf kommt es letztlich nicht an. Der Beigeladene, der \nsich ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen \nmuss (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO), kann sich auf eine eventuelle Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Einführung der im Urteil \nverwerteten Auskunft nicht (mehr) mit Erfolg berufen, weil er bzw. seine \nProzessbevollmächtigte es unterlassen hat, im erstinstanzlichen Verfahren von den \nprozessual zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten, sich rechtliches \nGehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen. \n\n16\n\nDer Beigeladene und seine Prozessbevollmächtigte hatten nach Zugang der \nLadung zur mündlichen Verhandlung, in der neben anderen Auskünften auch auf die \n\"Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. 11. 96\" hingewiesen wird, ausreichend \nGelegenheit, sich Kenntnis vom Inhalt der Erkenntnisquellen zu verschaffen. Bei der \nSichtung der Erkenntnisquellen hätte jedenfalls die Prozessbevollmächtigte des \nBeigeladenen bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nfeststellen können, dass das Auswärtige Amt dem VG Ansbach unter dem \n20. November 1996 zwei Auskünfte erteilt hat, die unterschiedliche Aktenzeichen \ntragen und inhaltlich voneinander abweichen. Diese Feststellung war ihr nämlich \nnach Erlass des angefochtenen Urteils möglich und es ist nichts dafür vorgetragen \noder sonst ersichtlich, dass die Feststellung vor Erlass des Urteils nicht möglich oder \nunzumutbar war. Denn im Zulassungsantrag wird (lediglich) vorgetragen, die im \nangefochtenen Urteil verwertete Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. \nNovember 1996 liege der Prozessbevollmächtigten \"nun erst\" vor. Damit ist nicht im \nSinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargetan, dass es bei Ausschöpfung der der \nProzessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung stehenden und zumutbar \nerreichbaren Informationsquellen vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht möglich \nwar festzustellen, dass das Auswärtige Amt unter dem 20. November 1996 zwei \nAuskünfte an das VG Ansbach erteilt hatte. Wäre diese Feststellung vor Erlass des \nangefochtenen Urteils getroffen worden, hätten der Beigeladene und seine \nProzessbevollmächtigte das Verwaltungsgericht etwa in der mündlichen Verhandlung \ndanach befragen können, welche der zwei Auskünfte das Verwaltungsgericht für \nentscheidungserheblich hält.\n\n17\n\nDer geltend gemachte Gehörsverstoß folgt weiter nicht aus dem Vortrag des \nBeigeladenen, mit Rücksicht darauf, dass nach der Stellungnahme von amnesty \ninternational an das VG Schleswig vom 6. September 1995 bereits vor der \n\"offiziellen\" Gründung ein \"gewisser Organisationsgrad innerhalb der AAPO \nbestanden\" habe, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allein auf \nGrund der Tatsache, dass die AAPO zum Zeitpunkt der Ausstellung der vorgelegten \nMitgliedsbescheinigung noch nicht \"offiziell\" gegründet gewesen und sie noch nicht \n\"an die Öffentlichkeit getreten\" sei, nicht der Schluss gezogen werden, dass die \nMitgliedsbescheinigung inhaltlich unrichtig sei. Der Beigeladene macht insoweit \nlediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend. Eine etwaige fehlerhafte \nSachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht begründet jedoch keinen \nGehörsverstoß und auch keinen sonstigen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. \n3 AsylVfG.\n\n18\n\nEin Gehörsverstoß ist deshalb auch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt, soweit der Beigeladene vorträgt, die Annahme der Fälschung der \nvorgelegten Mitgliedsbescheinigung der AAPO könne entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Bescheinigung \nSchreibfehler enthalte, dass in der Bescheinigung Angaben zur Staatsangehörigkeit \nenthalten seien und dass dort eine nach Ansicht des Verwaltungsgerichts \nunzutreffende Telefonnummer der AAPO angegeben worden sei. Auch insoweit wird \nlediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht \ngerügt.\n\n19\n\nDer Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, \ndass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis \ndarüber zu erheben, dass er bereits in Äthiopien Mitglied der AAPO in Addis Abeba \ngewesen sei, fehlerhaft abgelehnt habe. Zur Begründung der Ablehnung des \nBeweisantrags hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beweisantrag gehe ins \nBlaue. Der Beigeladene sei jede Erklärung darüber schuldig geblieben, warum er, \nwenn er doch Mitglied der AAPO gewesen sei, eine gefälschte Bescheinigung dieser \nMitgliedschaft vorgelegt habe.\n\n20\n\nDer Vortrag des Beigeladenen, ihm sei nur noch die Möglichkeit geblieben, \"auf \ndiese Weise die Untermauerung der Tatsache herbeizuführen\", dass er Mitglied der \nAAPO in Äthiopien gewesen sei, lässt eine fehlerhafte Ablehnung seines \nBeweisantrags schon deshalb nicht erkennen, weil er mit diesem Vortrag der Sache \nnach die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei dem in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag um einen prozessual unzulässigen \nBeweisermittlungsantrag handelt. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang \naußerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihm \"in unzulässiger Weise \neine wirkliche Überprüfung seiner Mitgliedsbescheinigung der AAPO abgeschnitten\", \nist dieser Vortrag unzutreffend. Wie ausgeführt, ergibt sich aus den im \nZulassungsverfahren dargelegten Gründen nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nauf Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der AAPO \nzielenden Beweisantrag des Beigeladenen fehlerhaft abgelehnt hat. Der weitere \nVortrag des Beigeladenen, es seien keine Zeugen vorhanden, die seine bereits in \nÄthiopien begründete Mitgliedschaft in der AAPO bestätigen könnten, genügt schon \ndeshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil \nder Vortrag nicht näher begründet worden ist. Der Beigeladene hat auch nicht \nansatzweise dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, Zeugen zu benennen, \ndie seine Behauptung, er sei bereits in Äthiopien Mitglied der AAPO geworden, \nbestätigen können.\n\n21\n\nDie Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene habe nicht erklären \nkönnen, warum er eine gefälschte Mitgliedsbescheinigung der AAPO vorgelegt habe, \nstellt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht als prozessual \nunzulässige Vorwegnahme der beantragten Beweiserhebung dar. Das \nVerwaltungsgericht hat mit dieser Begründung allein ausgeführt, dass und aus \nwelchen Gründen es den Beweisantrag des Beigeladenen als prozessual \nunzulässigen Beweisermittlungsantrag wertet. Darin liegt keine unzulässige \nVorwegnahme der beantragten Beweiserhebung. Im Kern rügt der Beigeladene in \ndiesem Zusammenhang auch lediglich, dass die Schlussfolgerung in dem \nangefochtenen Urteil, angesichts der Vorlage einer gefälschten \nMitgliedsbescheinigung der AAPO sei das \"gesamte\" Vorbringen des Beigeladenen \nüber seine angeblich bereits in Äthiopien bestehende Mitgliedschaft in der AAPO \nebenso falsch wie die Mitgliedsbescheinigung (Urteilsabdruck S. 9), unzutreffend sei. \nDamit wird jedoch lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das \nVerwaltungsgericht gerügt. Daraus lässt sich, wie ausgeführt, weder der geltend \ngemachte Gehörsverstoß noch ein sonstiger Zulassungsgrund im Sinne des § 78 \nAbs. 3 AsylVfG herleiten. Im Übrigen ist auch der Vortrag des Beigeladenen im \nZulassungsantrag, er habe \"detailliert\" dargelegt, wann er der AAPO beigetreten sei \nund welche Aufgaben er \"dort\" übernommen habe, entgegen den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Zulassungsantrag nicht \nnäher begründet worden.\n\n22\n\nFehl geht der Vortrag des Beigeladenen, seine \"auf Grund ihres Detailreichtums \nund der Untermauerung durch die Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums \neinen wesentlichen Kern seines Vorbringens darstellenden\" Ausführungen zu seiner \nVerhaftung im Anschluss an eine Demonstration anlässlich des Verfahrens gegen \nProf. Asrat sei in der Urteilsbegründung nicht gewürdigt worden. Ungeachtet der \nRelevanz dieses Vortrags mit Blick auf die Folgeantragsvoraussetzungen hat das \nVerwaltungsgericht die behauptete Verhaftung nicht nur im Tatbestand \n(Urteilsabdruck S. 4) berücksichtigt, sondern auch in den Entscheidungsgründen des \nangefochtenen Urteils gewürdigt. In den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck S. 9) \nhat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Grundlage des Vorbringens des \nBeigeladenen sei allein, dass er \"(möglicherweise dank einer in Holland lebenden \nSchwester und einer in Deutschland lebenden Kusine)\" gewusst habe, dass \"man, \num über einen in der Sache unbegründeten Asylantrag eine Aufenthaltsmöglichkeit \nim Bundesgebiet zu erhalten, einen erfundenen Sachverhalt über Aktivitäten in einer \npolitischen Organisation und deswegen erlittenen Verfolgungen vorträgt\". Aus diesen \nAusführungen geht hinreichend deutlich und erkennbar hervor, dass das \nVerwaltungsgericht das gesamte Vorbringen des Beigeladenen zu der von ihm \nbehaupteten Vorverfolgung und damit auch die behauptete Verhaftung nach einer \nDemonstration für die Freilassung von Prof. Asrat als unglaubhaft ansieht.\n\n23\n\nDer Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, \ndass das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag, durch Einholung einer Auskunft \ndes Institutes für Afrika-Kunde Beweis darüber zu erheben, dass Art. 12 der \nProklamation Nr. 214/1974 vom 5. November 1981 noch in Kraft sei und eine \nFreiheitsstrafe von 5 bis 25 Jahren vorsehe, wenn jemand Äthiopien und sein Volk \nverratend Äthiopien verlasse, und dass die äthiopische Justiz darunter auch die \nStellung eines Asylantrags im Ausland subsumiere, fehlerhaft unter Verstoß gegen \nden Anspruch auf rechtliches Gehör abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat den \nBeweisantrag mit der Begründung abgelehnt, zur Frage der Verfolgung wegen der \nStellung eines Asylantrags lägen ausreichende Erkenntnisse vor.\n\n24\n\nIm Kern rügt der Beigeladene in diesem Zusammenhang, dass die vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen keine hinreichende \nSachkunde vermitteln könnten, weil in keiner der Erkenntnisquellen die genannte \nProklamation berücksichtigt werde und weil sich sämtliche Auskünfte, soweit darin \ndie Asylerheblichkeit eines Asylantrags im Ausland erörtertet werde, \"auf dem Boden \nvon Vermutungen\" bewegen würden. Das gelte auch für den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes, der seit Jahren \"lapidar\" ohne nähere Begründung ausführe, das \nStellen eines Asylantrags führe in Äthiopien nicht zur Verfolgung.\n\n25\n\nAngesichts dieses Vortrags bedarf allein der Prüfung, ob der im angefochtenen \nUrteil herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. April 1998 die \nFrage der Asylerheblichkeit der Asylantragstellung im Ausland hinreichend \nbeantwortet. Auf andere Auskünfte ist der Beigeladene im Zulassungsverfahren \nentgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht näher \neingegangen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nauch keine anderen Erkenntnisquellen als den genannten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes verwertet.\n\n26\n\nEine mangelnde Aussagekraft des Lageberichtes vom 9. April 1998 hat der \nBeigeladene nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Es trifft zwar \nzu, dass in dem Lagebericht, S. 8, die Aussage, das bloße Stellen eines Asylantrags \nführe in Äthiopien nicht zur Verfolgung, in dem Lagebericht nicht näher begründet \nworden ist. Unbeschadet der Frage, ob eine hinreichende Aussagekraft eine nähere \nBegründung der Aussage überhaupt erfordert, ergeben sich jedoch aus dem Vortrag \ndes Beigeladenen im Zulassungsverfahren keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, \ndass die Aussage des Auswärtigen Amtes mit Blick auf Art. 12 der Proklamation \nNr. 214/1974 vom 5. November 1981 unzureichend wäre. Das wäre nur dann der \nFall, wenn konkrete Tatsachen dafür vorlägen, dass die Stellung eines Asylantrags \nnach dieser Vorschrift in Äthiopien bestraft wird. Das lässt sich dem Vortrag des \nBeigeladenen im Zulassungsverfahren nicht entnehmen. Er behauptet lediglich, dass \nauf Grund der Rechtspraxis der äthiopischen Justiz bei Stellung eines Asylantrags im \nAusland eine Bestrafung nach Art. 12 der Proklamation Nr. 214/1974 vom \n5. November 1981 drohe. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme stützen, hat der \nBeigeladene entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG auch nicht ansatzweise aufgezeigt.\n\n27\n\nDer Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, \ndass das Verwaltungsgericht seine auf den Nachweis einer politischen Verfolgung \nwegen seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der AAPO zielenden \nBeweisanträge unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abgelehnt \nhat.\n\n28\n\nAn den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei geht der \nEinwand des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte nicht davon ausgehen \ndürfen, dass \"die AAPO-Deutschland bis hin zu ihrem Vorsitzenden zumindest auch \nein Bescheinigungs- und Asylverschaffungsinstrument\" sei (Urteilsabdruck S. 11), \nweil keine der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen die AAPO als \n\"Asylverschaffungsorganisation im Allgemeinen oder Speziellen\" kennzeichne. Der \nBeigeladene verkennt mit diesem Vortrag, dass das Verwaltungsgericht die im \nangefochtenen Urteil enthaltene Charakterisierung der AAPO nicht auf \nErkenntnisquellen stützt. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine \nEinschätzung damit, dass die AAPO dem Beigeladenen unzutreffende \nBescheinigungen ausgestellt hat. Soweit der Beigeladene die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis für fehlerhaft hält, rügt er lediglich eine fehlerhafte \nSachverhaltswürdigung, die keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen \nZulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG begründet.\n\n29\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt weiter \nnicht der Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte mit Rücksicht \ndarauf, dass in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen durchgängig \neine Gefährdung \"hochrangiger\" Mitglieder der AAPO bejaht oder zumindest \nangedeutet werde, nicht \"ohne Untermauerung seiner eigenen Einschätzung\" davon \nausgehen dürfen, dass die Erkenntnisquellen auf den vorliegenden Fall nicht \nzuträfen. Abgesehen davon, dass mit diesem Vortrag kein Gehörsverstoß, sondern \nein bloßer Begründungsmangel geltend gemacht wird, verkennt der Beigeladene, \ndass das Verwaltungsgericht seine Auffassung \"untermauert\" hat. Es hat nämlich auf \nS. 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die in den auf S. 10 \ndes Urteilsabdrucks zitierten Erkenntnisquellen angeführte \"Gefahr einer politischen \nVerfolgung für politisch aktive Oppositionelle\" nicht für solche exilpolitisch tätigen \nMitglieder der AAPO bestehe, die sich - wie der Beigeladene - für den äthiopischen \nStaat erkennbar nur \"asylverfahrensbedingt\" exilpolitisch betätigten. Soweit der \nBeigeladene mit seinem weiteren Vortrag, er habe mit seinen Beweisanträgen \nnachweisen wollen, dass ihm auf Grund seiner \"Aktivitäten - aus welcher Motivation \nheraus sie auch immer erfolgten -\" politische Verfolgung drohe, gelten machen will, \ndass auch eine allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgte exilpolitische \nTätigkeit für die AAPO die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung \nbegründet, ist diese Auffassung entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG weder näher begründet noch etwa durch Angabe konkreter \nErkenntnisquellen belegt und wird zudem mit diesem Vortrag lediglich eine für die \nZulassung der Berufung unbeachtliche fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das \nVerwaltungsgericht geltend gemacht.\n\n30\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch \nnicht der Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe seine \nEinschätzung, eine \"zur Untermauerung des Einwanderungswunsches\" erfolgte \nexilpolitische Betätigung von Mitgliedern der AAPO, die sich in Äthiopien \"unpolitisch \nverhalten\" hätten, werde seitens des äthiopischen Staates nicht als Ausdruck einer \noppositionellen Haltung gewertet, fehlerhaft auf \"den\" - vom Beigeladenen im \nZulassungsantrag nicht näher bezeichneten - Lagebericht des Auswärtigen Amtes \ngestützt. \"Der\" Bericht sei zu \"vage\", weil dort zwar ausgeführt werde, dass \"einige\" \nExilgruppen nicht das Hauptmotiv hätten, den äthiopischen Staat zu verändern, aus \n\"dem\" Lagebericht aber nicht hervorgehe, ob es sich dabei auch um die AAPO \nhandele. \n\n31\n\nDer Vortrag genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil der Beigeladene mit seinem Vortrag verkennt und sich \nnicht damit auseinander setzt, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht \nnur auf einen, sondern auf zwei Lageberichte des Auswärtigen Amtes stützt \n(Urteilsabdruck S. 10). Dabei handelt es sich um die Lageberichte vom 9. April 1998 \nund 24. April 1997. \n\n32\n\nMit dem Inhalt dieser Lageberichte hat der Beigeladene sich ebenfalls entgegen \nden Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht näher \nauseinander gesetzt. Er trägt insoweit lediglich vor, \"der\" Lagebericht sei in Bezug \nauf \"die Situation von AAPO-Mitgliedern zu vage\". Dort werde ausgeführt, dass \n\"einige Exilgruppen\" nicht das Hauptmotiv hätten, den äthiopischen Staat zu \nverändern; ihr Ziel sei es vielmehr, den geltend gemachten Asylanspruch der \nGruppenangehörigen zu untermauern. Ob die Formulierung \"einige Exilgruppen\" \nauch die AAPO umfasse, gehe, so der Beigeladene, aus \"dem\" Lagebericht nicht \nhervor. Damit setzt sich der Beigeladene, der sich selbst oder durch seine \nProzessbevollmächtigte in zumutbarer Weise Kenntnis von den ordnungsgemäß in \ndas Verfahren eingeführten Lageberichten vom 9. April 1998 und 24. April 1997 hätte \nverschaffen können, nicht damit auseinander, dass sich die von ihm zitierte \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes in dem vom Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil verwerteten Lagebericht vom 24. April 1997 auf alle \nExilgruppen und damit auch auf die AAPO bezieht. In dem Lagebericht vom 24. April \n1997, S. 5, heißt es nämlich: \"..., dass die im Ausland aktiven Splittergruppen kaum \nernsthaft die äthiopische Regierung gefährden können. Deren Hauptmotivation liegt \nnicht darin, den äthiopischen Staat zu verändern, sondern den geltend gemachten \nAsylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern.\" Erstmals in dem \nLagebericht vom 9. April 1998, S. 8, verwendet das Auswärtige Amt im selben \nZusammenhang die Formulierung \"einige Exilgruppen\". Ob darin ein Widerspruch zu \ndem Lagebericht vom 24. April 1997 liegt, bedarf keiner näheren Erörterung, weil der \nBeigeladene sich hierauf im Zulassungsverfahren nicht berufen hat.\n\n33\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch \nnicht der weitere Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich mit \nseiner in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, bei der AAPO handele \nes sich um eine \"Asylverschaffungsorganisation\", in Widerspruch zu der Begründung \nder Ablehnung der im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpolitischen \nTätigkeit gestellten Beweisanträge, insbesondere dem Beweisantrag Nr. 12, gesetzt. \nMit dem Beweisantrag Nr. 12 sei beantragt worden, durch Einholung einer Auskunft \ndes Institutes für Afrika-Kunde und des UNHCR Beweis darüber zu erheben, dass es \nsich bei der AAPO-Deutschland um einen in die Struktur der Partei integrierten Zweig \nder AAPO handele, der von der äthiopischen Regierung als \"ernst\" zu nehmende \nVertretung der Interessen der AAPO angesehen werde. Diese Beweisfrage habe das \nVerwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt. Wenn aber \ndie AAPO \"ernst\" genommen werde, könne sie entgegen den Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil nicht als \"Asylverschaffungsorganisation\" angesehen und \nkönne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der äthiopische Staat eine exilpolitische Tätigkeit für die AAPO nicht \nals Ausdruck einer oppositionellen Haltung werte.\n\n34\n\nDer Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG, weil der Beigeladene den Inhalt der von ihm gerügten Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil verkennt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht, wie \nder Beigeladene vorträgt, die uneingeschränkte Auffassung vertreten, dass die \nAAPO generell auch vom äthiopischen Staat nicht \"ernst\" genommen werde. Auf \nS. 10 f. des Urteilsabdrucks heißt es: \"Dass die AAPO-Deutschland bereit ist, \ngegenüber deutschen Stellen alles für Asylzwecke zu bestätigen, was der \nBeigeladene benötigen mag, belegt zusätzlich, dass die Tätigkeit in einer \nExilorganisation zwar im Einzelfall - namentlich als Fortführung einer politischen \nEinstellung vor der Ausreise - eine oppositionelle, auf Veränderung im Heimatstaat \ngerichtete Überzeugung sein kann, aber auch erkennbar nur asylverfahrensbedingt \nsein kann.\" Das Verwaltungsgericht ist damit erkennbar der Auffassung, dass \nhinsichtlich der äthiopischen Exilorganisationen und damit auch der AAPO eine \ndifferenzierende Betrachtung geboten sei. Die exilpolitische Tätigkeit ihrer Mitglieder \nsei \"ernst\" zu nehmen, soweit sie Ausdruck einer inneren, insbesondere einer bereits \nim Heimatland bestehenden Überzeugung sei. Dagegen werde eine exilpolitische \nTätigkeit auch vom äthiopischen Staat dann nicht \"ernst\" genommen, wenn der \nBetreffende sich allein deshalb exilpolitisch betätige, weil er um Asyl nachgesucht \nhabe. Diese differenzierende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nicht im \nWiderspruch zu der Wahrunterstellung der Beweisfrage Nr. 12 steht, kommt auch in \nden weiteren Ausführungen auf S. 11 des Urteilsabdrucks zum Ausdruck. Dort hat \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die AAPO \"bis hin\" zu ihrem Vorsitzenden \n\"zumindest auch\" ein \"Bescheinigungs- und Asylverschaffungsinstrument\" sei.\n\n35\n\nSoweit der Beigeladene mit seinem weiteren Vortrag, entweder sei die AAPO \neine Organisation, die nicht als Opposition angesehen werde und bei der selbst \nhochrangige Mitglieder in den Augen der äthiopischen Regierung keine Gefahr \ndarstellten, oder sie werde von der äthiopischen Regierung als Opposition \nwahrgenommen, die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil dargelegten \ndifferenzierenden Betrachtung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Abrede stellt, \nlässt sich daraus der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht herleiten. Der \nBeigeladene macht insoweit allein eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend, \ndie keinen der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe begründet.\n\n36\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag des \nBeigeladenen, die Tatsache, dass die AAPO-Deutschland ihm verschiedene \nBescheinigungen ausgestellt habe, sage nichts darüber aus, welche Bedeutung der \näthiopische Staat seinen exilpolitischen Tätigkeiten beimesse. Auch insoweit wird \nlediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht \ngerügt.\n\n37\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich weiter nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, \ndass Verwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten \nvom 14. Juni 1999 vorgelegte Bescheinigung der AAPO-Zentrale in Äthiopien nicht \nzur Kenntnis genommen. Die AAPO-Zentrale habe ihm bescheinigt, dass er ein \naktives Mitglied der Partei sei. Hätte das Verwaltungsgericht die Bescheinigung zur \nKenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, hätte es erkennen \nmüssen, dass ihm im Rahmen der AAPO eine \"hohe und ernst zu nehmende \nFunktion\" zukomme.\n\n38\n\nDie Geltendmachung eines Gehörsverstoßes erfordert unter anderem eine den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügende Darlegung dazu, \ninwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre.\n\n39\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August \n1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328.\n\n40\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beigeladenen nicht. Die \nBescheinigung der AAPO-Zentrale mit dem im Zulassungsantrag zitierten Inhalt, der \nBeigeladene sei aktives Mitglied der AAPO, lässt für sich allein entgegen dem \nVortrag des Beigeladenen nicht erkennen, dass er ein \"hohes\" Mitglied der AAPO ist. \nDer zitierte Inhalt der Bescheinigung besagt zudem nicht, aus welcher Motivation \nheraus er aktives Mitglied der AAPO ist. Damit ist der zitierte Inhalt der \nBescheinigung nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger \nsei nur wegen seines Asylantrags für die AAPO tätig, zu widerlegen.\n\n41\n\nDer Beigeladene hat auch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt, dass das von ihm im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegte Attest des \nPsychosozialen Zentrums vom 11. März 1997 zur Klärung der von ihm geltend \ngemachten Ansprüche geeignet ist. Auf den Inhalt des Attestes beruft sich der \nBeigeladene im Zulassungsverfahren nur insoweit, als dort ausgeführt ist, seine \nexilpolitischen Tätigkeiten seien \"eine wichtige Ressource für seine psychische \nStabilität\". Aus dieser Formulierung in dem Attest lässt jedoch nicht, wie der \nBeigeladene meint, zwingend herleiten, dass seine exilpolitischen Aktivitäten \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein \n\"asylverfahrensbedingt\" seien. Die - insoweit mehrdeutige - Formulierung in dem \nAttest lässt auch die Auslegung zu, dass die geltend gemachten exilpolitischen \nTätigkeiten für die \"psychische Stabilität\" des Beigeladenen deshalb \"wichtig\" sind, \nweil er entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Auffassung ist, \nhierdurch seine Chancen im Asylverfahren zu verbessern.\n\n42\n\nSoweit der Beigeladene \"am Rande\" geltend macht, bei der AAPO handele es \nsich nicht um eine \"Asylverschaffungsorganisation\", wird erneut lediglich eine \nfehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. Ein \nZulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG ergibt sich daraus nicht.\n\n43\n\nEin Gehörsverstoß folgt weiter nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, das \nVerwaltungsgericht habe sich auf S. 10 des Urteilsabdrucks fehlerhaft auf das dort \nzitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 1997 - 3 K 11870/96.A - \n\"gestützt\". In dem Urteil vom 21. Januar 1997 werde auf drei weitere vom \nVerwaltungsgericht entschiedene Verfahren Bezug genommen. In der mündlichen \nVerhandlung habe der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht jedoch \nausdrücklich erklärt, dass er diese drei Verfahren der Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren nicht \"zu Grunde legen\" werde.\n\n44\n\nDer Vortrag des Beigeladenen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil er verkennt, dass das Verwaltungsgericht das \nangefochtene Urteil nicht auf die vom Beigeladenen angeführten drei Klageverfahren \nanderer Asylsuchender \"gestützt\" hat und diese Klageverfahren dem angefochtenen \nUrteil auch nicht \"zu Grunde liegen\". Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf S. 10 \ndes Abdrucks des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 21. Januar 1997 nicht mit \ndem Ziel verwiesen, sich die in dem Urteil vom 21. Januar 1997 wiedergegebenen \nbzw. in Bezug genommenen (Tatsachen-) Erkenntnisse auch im vorliegenden \nVerfahren zu Eigen zu machen. Der Verweis auf das Urteil vom 21. Januar 1997 \nerfolgte vielmehr zu dem Zweck, den Beteiligten deutlich zu machen, dass das \nVerwaltungsgericht die im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung bereits \nfrüher vertreten hat. Denn dass Personen, die sich im Heimatstaat unpolitisch \nverhalten hätten, \"unverändert\" - allein auf die Formulierung \"unverändert\" bezieht \nsich der auf S. 10 des Urteilsabdrucks enthaltene Verweis auf das Urteil vom 21. \nJanuar 1997 - keine Verfolgungsmaßnahmen drohten, wird auf S. 10 f. des Abdrucks \ndes angefochtenen Urteils selbstständig unter Auswertung der vom \nVerwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen begründet. Dabei verwertet das \nVerwaltungsgericht unter anderem den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n9. April 1998, der zeitlich nach dem Urteil vom 21. Januar 1997 erstellt worden ist. \nErkenntnisse, die das Verwaltungsgericht in dem dem Urteil vom 21. Januar 1997 zu \nGrunde liegenden Verfahren und in anderen Verfahren gewonnen hat, werden auf \nS. 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils weder in Bezug genommen noch in \nsonstiger Weise verwertet. \n\n45\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine förmliche Einführung des \nauf S. 10 des Urteilsabdrucks zitierten Urteils vom 21. Januar 1997 nicht erforderlich \nwar. Einer solchen Einführung bedarf es dann nicht, wenn - wie auf S. 10 des \nAbdrucks des angefochtenen Urteils - frühere Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts oder Entscheidungen anderer Gerichte lediglich deshalb \nangeführt werden, um die eigene Rechtsansicht zu belegen oder darauf \nhinzuweisen, dass die getroffene Entscheidung früheren Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts oder Entscheidungen anderer Gerichte entspricht.\n\n46\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. \nNovember 2001 - 8 A 2152/01.A -, juris, m. w. N.\n\n47\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des \nBeigeladenen, er müsse \"- unabhängig von seiner Motivation -\" mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen. Dies folge \naus den Stellungnahmen von amnesty international vom 5. September und 14. \nNovember 1996 sowie den Stellungnahmen des UNHCR vom 23. Februar und 14. \nOktober 1996. Abgesehen davon, dass der Beigeladene den Inhalt der von ihm \nangeführten Stellungnahmen entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. \n4 Satz 4 AsylVfG im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt hat, rügt er allein \neine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Er macht \nnämlich nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht die genannten Stellungnahmen \nvon amnesty international und des UNHCR nicht berücksichtigt hat. Eine etwaige \nfehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht begründet jedoch \nweder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Zulassungsgrund im Sinne des \n§ 78 Abs. 3 AsylVfG.\n\n48\n\nDer Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, \ndass die von ihm aufgeworfene Frage,\n\n49\n\n\"ob Mitglieder der AAPO-Deutschland bei einer \nRückkehr nach Deutschland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt \nsind, wenn sie im Exil Mitglied dieser Partei \ngeworden und hier auf Bundesebene nach außen hin \nerkennbar tätig sind und ob in diesem \nZusammenhang die Stellung eines Asylantrags mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nauslöst,\"\n\n50\n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat. Die Frage stellt sich \nso in einem zugelassenen Berufungsverfahren nicht. Nach den im \nZulassungsverfahren bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die \nder Beigeladene, wie ausgeführt, keinen beachtlichen Zulassungsgrund im Sinne des \n§ 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt hat, ist der Beigeladene unverfolgt aus Äthiopien \nausgereist und allein wegen seines Asylantrags exilpolitisch im Rahmen der AAPO \ntätig. Deshalb wäre in einem zugelassenen Berufungsverfahren nur zu klären, ob \nderartigen Mitgliedern der AAPO wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder wegen der \nAsylantragstellung bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dafür hat der Beigeladene keine den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Anhaltspunkte \ndargelegt. Er hat insbesondere keine Erkenntnisquellen angeführt, aus denen \nhervorginge, dass Mitglieder der AAPO, die unverfolgt aus Äthiopien ausgereist sind \nund allein wegen ihres Asylantrags exilpolitisch tätig sind, wegen dieser \nexilpolitischen Tätigkeit oder wegen ihres Asylantrags bei einer Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Sollten sich \nAnhaltspunkte für eine dahingehende Gefährdung aus den vom Beigeladenen \nangeführten Stellungnahmen von amnesty international vom 5. September und 14. \nNovember 1996 und den Stellungnahmen des UNHCR vom 23. Februar und 14. \nOktober 1996 ergeben, so sind diese nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt, Der Beigeladene hat den Inhalt dieser Stellungnahmen, wie bereits \nausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt.\n\n51\n\nDer Beigeladene hat weiter nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage,\n\n52\n\n\"ob die AAPO grundsätzlich als nicht ernst \ngenommene Opposition angesehen wird, so dass \nAktivitäten für sie grundsätzlich asylirrelevant \nwären\",\n\n53\n\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Nach den im Zulassungsverfahren bindenden \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts stellt sich diese Frage so in einem \nzugelassenen Berufungsverfahren nicht. Klärungsbedürftig wäre allenfalls die Frage, \nob unverfolgt ausgereisten äthiopischen Staatsangehörigen, die - wie der \nBeigeladene - allein wegen des von ihnen gestellten Asylantrags exilpolitisch im \nRahmen der AAPO tätig sind, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht. Hinsichtlich dieser Frage ist, wie ausgeführt, eine \ngrundsätzliche Bedeutung nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt \nworden.\n\n54\n\nDie weitere vom Beigeladenen sinngemäß aufgeworfene Frage,\n\n55\n\n\"ob Personen, die ein höherrangiges bzw. \nhochrangiges Mitglied der AAPO sind, auf Grund \ndieser Funktion bei einer Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht\",\n\n56\n\nhat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.\n\n57\n\nVoraussetzung dafür, dass eine Tatsachen- oder Rechtsfrage grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat, ist unter anderem, dass ihre \nKlärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist. Diese \nVoraussetzung, für deren Vorliegen der Rechtsmittelführer darlegungspflichtig ist und \ndie der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, deren etwaiges Verschulden er \nsich zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO), durch den \nBeschluss des Senats vom 11. Juni 2002 - 19 A 4153/01.A - bekannt sind, ist dann \nnicht erfüllt, wenn der Personenkreis, für den die Klärung der aufgeworfenen Frage \nBedeutung hat, abgrenzbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Klärung der \naufgeworfenen Frage lediglich für 29 noch anhängige Verfahren relevant ist.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember \n1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (712); OVG \nNRW, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 19 A \n4153/01.A -.\n\n59\n\nDanach hat die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage keine grundsätzliche \nBedeutung, weil sie nur für einen abgrenzbaren Personenkreis bedeutsam ist. Er \nmacht im Zulassungsverfahren geltend, dass er am 29. Juni 1996 stellvertretender \nVorsitzender des AAPO-Ortsverbandes S. -S. , im Oktober 1996 \nVorstandsmitglied des AAPO-Verbandes Nordrhein-Westfalen und am 9. Februar \n1997 Mitglied des aus 24 Mitgliedern bestehenden \"Generalrates\" der AAPO-\nDeutschland geworden sei. Die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage betrifft \ndamit einen der Zahl nach überschaubaren Personenkreis, wobei nur für einen Teil \ndieses Personenkreises die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage Bedeutung \nhaben könnte. Er hat nämlich nicht dargelegt, dass die Klärung der von ihm \naufgeworfenen Frage für alle Personen, die im Vorstand eines AAPO-Ortsverbandes \ntätig sowie zugleich Mitglied einer Landesgruppe der AAPO in Deutschland und \nMitglied des Zentralrates der AAPO in Deutschland sind, relevant ist. Denn er macht \nnicht geltend, dass sämtliche Mitglieder des Zentralrates Asylverfahren betreiben und \ndass sämtliche dieser Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen sind. \n\n60\n\nIm Übrigen hat der Beigeladenen einen Klärungsbedarf der von ihm \naufgeworfenen Frage auch deshalb nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt, weil nach seinem Vortrag im Zulassungsverfahren die Frage einer \nRückkehrgefährdung für höherrangige bzw. hochrangige Mitglieder der AAPO geklärt \nist. Er trägt nämlich vor, dass das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht \naus Mai 1999 feststelle, dass \"führende Köpfe der AAPO, denen ein strafrechtlicher \nVorwurf gemacht werde, im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten gefährdet\" seien \nund dass die weiteren von ihm im Zulassungsantrag zitierten Erkenntnisquellen \n\"durchgängig eine erhebliche Gefährdung höherrangiger AAPO-Mitglieder\" bejahen \nwürden. Dass die weiteren im Zulassungsantrag zitierten Erkenntnisquellen, wie der \nBeigeladene geltend macht, möglicherweise \"veraltet\" sind, begründet für sich keinen \ngrundsätzlichen Klärungsbedarf. Er hat schon nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt, dass sich die Gefährdungssituation für höherrangige bzw. \nhochrangige Mitglieder der AAPO geändert hat.\n\n61\n\nDer geltende gemachte Mangel einer den Anforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG iVm § 138 Nr. 6 VwGO genügenden Begründung des angefochtenen Urteils \nist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. \n\n62\n\nDer Beigeladene trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe in dem \nangefochtenen Urteil ausgeführt, dass ihm als unverfolgt Ausgereistem nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Wann eine politische \nVerfolgung und beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliege und worin das \nVerwaltungsgericht die Unterschiede in den Anspruchsgrundlagen gemäß Art. 16 a \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG sehe, sei in dem angefochtenen Urteil nicht dargelegt \nworden.\n\n63\n\nDer Beigeladene verkennt, dass ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann \nverletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich \noder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings \ndann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf einzelne Ansprüche oder \neinzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingeht. \nAuch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft \nsind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände vollständig übergangen sind, aber \nwiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder \nAnspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende \nBegründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht \nerschließen lässt.\n\n64\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 \nB 412/98 -, NJW 1998, 3290, m. w. N.\n\n65\n\nDanach liegt der geltend gemachte Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. \n6 VwGO nicht vor. Der Beigeladene rügt lediglich eine mangelnde Begründungstiefe \nder Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Demgegenüber macht er nicht \ngeltend, dass in dem angefochtenen Urteil auf einzelne Ansprüche oder einzelne \nselbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird \noder dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in sich gänzlich \nlückenhaft sind.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n67\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-24/19-a-3095-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":47},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-24/19-a-3095-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296109","retrieved":"2026-07-09 03:18:35.789670+00:00"}}