{"status":"available","doknr":"OLD296111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0924.13A2341.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"13 A 2341/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 6./24. Oktober 2000 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst tragen, trägt die Beklagte. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 438.134,07 EUR (= 856.917,-\nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin und die - durch eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen \nhandelnden - Beigeladenen konnten sich über die Pflegesätze für das von der \nKlägerin betriebene Allgemeine Krankenhaus V. für das Pflegesatzjahr 1998 \nnicht einigen. Umstritten waren die zu Grunde zu legende Ausgangsbasis aus den \nabteilungsbezogenen pflegesatzfähigen Kosten und die die Obergrenze \nüberschreitende Anrechnung einer gegenüber dem Pflegesatzjahr eintretenden \nFallzahlsteigerung von 217 Fällen - daraus folgende Mehrkosten 460.617,- DM - und \neiner Erweiterung der Leistungsstruktur in Form weiterer 100 PTCA - daraus \nfolgende Mehrkosten 574.912,- DM -, so dass die Klägerin die pflegesatzfähigen \nKosten mit 60.155.891 DM und die Beigeladenen diese mit 53.381.722,- DM \nansetzten. Die Klägerin beantragte deshalb bei der Schiedsstelle-KHG R. die \nFestsetzung der pflegesatzfähigen Kosten und des Budgets sowie der Berechnungs- \nund Belegungstage und die Anordnung der Ermittlung der sich hieraus ergebenden \nPflegesätze durch die Pflegesatzparteien. \n\n4\n\nDazu trug sie vor: Ausgangspunkt für die Budgetermittlung 1998 sei der \nBudgetansatz 1997, da letzterer von der Beklagten als medizinisch leistungsgerecht \ngenehmigt sei. 1998 wirkten sich Veränderungen der Fallzahlen und der \nLeistungsstruktur - mit den Eingangs angegebenen Beträgen - budgeterhöhend aus. \nDie Wirtschaftlichkeitsreserven ihres Krankenhauses seien ausgeschöpft, da es im \nLandesvergleich überdurchschnittlich niedrige Pflegesätze aufweise. Der von den \nBeigeladenen vorgelegte abteilungsbezogene Krankenhausvergleich sei rechtlich \nunzulässig und könne deshalb das Vorhandensein von Wirtschaftlichkeitsreserven \nnicht belegen.\n\n5\n\nDem gegenüber trugen die Beigeladenen vor: Das Budget 1997 könne nicht als \nmedizinisch leistungsgerecht unterstellt, sondern lediglich für die Berechnung der \nObergrenze nach § 6 Abs. 3 BPflV herangezogen werden. Auf Grund ihres \nfachabteilungsbezogenen Krankenhausvergleichs ergäben sich geringere \npflegesatzfähige Kosten und erhebliche Unwirtschaftlichkeiten und damit \nWirtschaftlichkeitsreserven im klägerischen Krankenhaus, die eine die \nVeränderungsrate überschreitende Mehrforderung ausschlössen. Im Übrigen wirke \nsich die Veränderung der Leistungsstruktur lediglich in Höhe von 396.300,- DM aus. \n\n6\n\nDie Schiedsstelle entschied am 15. April 1999 unter Ablehnung der \nweitergehenden Anträge, dass\n1. das Budget für den Pflegesatzzeitraum 1998 auf der Grundlage der \nBudgetvereinbarung 1997 (K 5 Nr. 9, ohne Instandhaltung) in Höhe von \n58.074.399,- DM zuzüglich der Veränderungsrate in Höhe von 1% festgesetzt \nund \n2. die Berechnung der Ausgleiche und Zuschläge sowie die Ermittlung der \nPflegesätze durch die Vertragsparteien auf Grund der unter 1. festgesetzten \nBasis erfolgen werde.\nZur Begründung ist ausgeführt: Ein lediglich als Parteivorbringen zu qualifizierender \nabteilungsbezogener Krankenhausvergleich sei rechtlich zulässig. Der von den \nBeigeladenen vorgelegte Krankenhausvergleich sei der Schiedsstelle als brauchbar \nund seriös bekannt. Dem gegenüber sei der von der Klägerin vorgelegte \nKrankenhausvergleich in der Ausgangsbasis der Daten und der inhaltlichen Methodik \nnicht hinreichend begründet und vor allem seine Datenbasis nicht abgeklärt, so dass \ndas Vorbringen der Klägerin die Erheblichkeit des auf den Krankenhausvergleich \ngestützten Vorbringens der Beigeladenen nicht habe erschüttern können. Dies gelte \nallerdings nicht ausnahmslos, zumal auch bei jenem Krankenhausvergleich die \nDatenbasis zum Teil sehr eingeschränkt gewesen sei. Gleichwohl ergäben sich auf \nGrund des Krankenhausvergleichs der Beigeladenen erhebliche Unstimmigkeiten im \nVorbringen der Klägerin, die eher geeignet seien, das Vorliegen von \nUnwirtschaftlichkeiten zu belegen. Da insgesamt keine gesicherte Datenbasis zu \nerreichen gewesen sei, habe gemäß § 17 Abs. 6 BPflV auf der Grundlage der \nverfügbaren Daten entschieden werden müssen. Auf Grund des Vorbringens der \nBeigeladenen habe auf das Budget 1997 als verfügbares Datum im Sinne dieser \nBestimmung zurückgegriffen und die Veränderungsrate in Höhe von 1% zugebilligt \nwerden müssen. Dem weitergehenden Antrag der Klägerin sei nicht zu folgen, weil \ninsoweit die Einwände der Unwirtschaftlichkeit auf Grund des Krankenhausvergleichs \nder Beigeladenen nicht widerlegt worden seien.\n\n7\n\nDie Pflegesatzparteien trafen hiervon ausgehend die Pflegesatzvereinbarung \n1998 vom 15. August 1998 unter dem sinngemäßen Vorbehalt der Genehmigung der \nSchiedsstellenentscheidung.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten aus Rechtsschutzgründen \ndie Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung (und der darauf beruhenden \nPflegesätze), hilfsweise die Nichtgenehmigung und die Verpflichtung der \nSchiedsstelle zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der \nBeklagten. Dazu gab sie an, sie wolle das um die Veränderungsrate 1998 erhöhte \nBudget 1997 für 1998 abrechnen und gleichzeitig sich die \nRechtsschutzmöglichkeiten zur Verfolgung ihrer weitergehenden Ansprüche \nerhalten.\n\n9\n\nDie Beigeladenen beantragten bei der Beklagten die Genehmigung der \nSchiedsstellenentscheidung und der darauf beruhenden Zahlbeträge. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 1999 lehnte die Beklagte eine Genehmigung \nder Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 mit der Begründung ab: Es sei \nnicht nachvollziehbar, warum ein nach dem Vergleich der Krankenhausgesellschaft \nNordrhein-Westfalen besonders wirtschaftliches Krankenhaus im Bereich der \neinzelnen Abteilungen unwirtschaftlich arbeiten solle. Die gegenüber anderen \nHäusern extrem erhöhten Kosten für klinisches Hauspersonal seien von der Klägerin \nhinreichend damit begründet, dass sie nicht den entsprechenden Abteilungen \nzugeordnet worden seien. Auf die hiergegen von den Beigeladenen erhobene Klage \nhob die Beklagte im Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2000 auf Anregung des \nVerwaltungsgerichts ihren Ablehnungsbescheid vom 15. August 2002 auf und \ngenehmigte die Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999, worüber sie \nschriftlichen Bescheid vom 24. Oktober 2000 erteilte.\n\n11\n\nMit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die \nSchiedsstellenentscheidung sei formal fehlerhaft ergangen. Die Datengrundlage des \nKrankenhausbetriebsvergleichs der Beigeladenen sei nur dem Vorsitzenden, nicht \naber den übrigen Schiedsstellenmitgliedern bekannt gewesen. Die Schiedsstelle \nhabe einen unzureichenden Informationsstand aufgewiesen und ihr sei eine \nVerletzung des Gehörsrechts unterlaufen. Ihr (der Klägerin) seien nur die Namen und \nAdressen der Krankenhäuser bekannt gegeben worden, nicht jedoch die jeweiligen \nLeistungs- und Kalkulationsaufstellungen und die Leistungsstatistiken der \nKrankenhäuser. Ihr Anspruch auf ein medizinisch-leistungsgerechtes Budget gemäß \n§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV sei verletzt. Ihr \nVorjahresbudget sei durch Genehmigungsbescheid der Beklagten als medizinisch \nleistungsgerecht beurteilt worden; es könne nicht im Folgezeitraum in Frage gestellt \nwerden. Zusätzliche Leistungen im Folgejahr, von denen auch die Beigeladenen \nausgingen, müssten daher, wenn sie erforderlich seien, auch zusätzlich finanziert \nwerden. Vor dem Hintergrund sei es verfehlt, von ihr den Nachweis zu verlangen, \ndass das bisherige Budget nicht medizinisch-leistungsgerecht gewesen sei und \nWirtschaftsreserven nicht vorlägen. Die durch das 2. GKV-NOG mit \nGesetzescharakter ausgestatteten Regelungen der Bundespflegesatzverordnung zur \nBeitragsstabilität der Krankenhäuser seien lex specialis zu § 141 Abs. 2 SGB V. \nKrankenhäuser unterlägen, wenn die Ausnahmen nach § 6 BPflV Sinn geben sollten, \nnicht einer strikten Beitragsstabilität. § 17 KHG nehme auch nur Bezug auf den \nGrundsatz der Beitragsstabilität und enthalte keine eigene Regelung. Die \nSchiedsstelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie (die Klägerin) habe \nzwei Krankenhausvergleiche in das Schiedsstellenverfahren eingeführt und damit \nden Krankenhausvergleich der Beigeladenen erschüttert. Die \nSchiedsstellenentscheidung verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV, der eine \nBudgetfortschreibung nur den Pflegesatzparteien ermögliche und dessen \nAnwendung der Schiedsstelle untersagt sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie unter dem 6./24. Oktober 2000 erteilte \nGenehmigung des Beschlusses der \nSchiedsstelle-KHG R. vom 15. April 1999 \naufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beigeladenen haben ohne Antragstellung vorgetragen: Nach dem \nBundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 20/99 R -, enthalte der \nGrundsatz der Beitragsstabilität eine verbindliche, Vorrang beanspruchende \nGesetzesvorgabe. Das Budget 1997 sei nicht unstreitig leistungsgerecht, sondern ein \nSchritt im Sinne einer stufenweisen Umsetzung eines medizinisch leistungsgerechten \nBudgets.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch das angefochtene Urteil vom \n3. April 2001, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage \nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete, zugelassene Berufung der Klägerin hat diese \nrechtzeitig begründet.\n\n18\n\nSie trägt vor: Die Beklagte habe die Genehmigung der \nSchiedsstellenentscheidung wegen Gesetzesunvereinbarkeit verweigern müssen. \nDie Entscheidung sei schon wegen Informationsdefizits ihrer Mitglieder über die vom \nBetriebsvergleich der Kassen erfassten Krankenhäuser verfahrensfehlerhaft. Da ihr \n(der Klägerin) alle wesentlichen Informationen über den Betriebsvergleich der \nBeigeladenen verweigert worden seien, habe sie zu ihm nicht Stellung nehmen \nkönnen und sei ihr Gehörsrecht verletzt. Die von den Beigeladenen nicht bestrittenen \nund per Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 im Verfahren 3 K 466/00 VG Köln \nanerkannten Fallzahlsteigerungen und PTCA-Mehrleistungen hätte die Schiedsstelle \ngemäß § 19 Abs. 2 BPflV als unstreitig zu Grunde legen müssen. Das vereinbarte \nund genehmigte Budget für 1997 könne von den Beigeladenen nicht nachträglich um \nLeistungsänderungen verkürzt als Basis für 1998 zu Grunde gelegt werden. In der \nBezugsgröße Budget 1997 seien die Mehrfälle und die Leistungsstrukturerweiterung \nnicht enthalten. Die Schiedsstelle sei deshalb bezüglich der Mehrleistungen von \neinem falschen Sachverhalt ausgegangen. Eine Verpflichtung zur \nLeistungserbringung ohne Deckung der notwendigen Kosten verstoße gegen \nVerfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht habe den Ausnahmecharakter des § 6 \nAbs. 3 BPflV hinsichtlich des Grundsatzes der Beitragsstabilität und auch den \nRegelungsgehalt des § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie der §§ 71 Abs. 1, 141 Abs. 2 \nSGB V in der bis Ende 1999 geltenden Fassung verkannt. Alle diese Regelungen \nverwiesen auf Empfehlungen der Konzertierten Aktion, die 1998 noch nicht existiert \nhabe. Erst mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sei der Grundsatz der \nBeitragsstabilität im Krankenhausbereich ab Pflegesatzjahr 2000 definiert worden. \nAber auch von diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 BPflV \nAusnahmen gemacht. Mit der Forderung des Verwaltungsgerichts an sie, das \nAusschöpfen von Wirtschaftlichkeitsreserven nachzuweisen, werde von ihr etwas \nUnmögliches verlangt und erfolge ein Rückfall in das mit dem \nGesundheitsstrukturgesetz abgelöste Selbstkostenprinzip. Um \nWirtschaftlichkeitsreserven auszuschließen, könne auch nicht die Offenlegung \nbetriebswirtschaftlicher Einzeldaten verlangt werden, weil das Selbstkostenprinzip \neben nicht mehr gelte und die Ausnahmetatbestände solches nicht verlangten. Auch \nbei Nichtgeltendmachung des Ausnahmetatbestandes nach § 6 Abs. 3 BPflV hätten \ndie Kostenträger keinen Anspruch auf Offenlegung der Kostenstruktur wie Anzahl \ndes Personals, Personal- und Sachkosten, sondern nur auf die Angaben nach der \nLeistungs- und Kostenaufstellung (LKA). Das Verwaltungsgericht verkenne die \nAuswirkungen des Bescheids der Beklagten vom 31. Oktober 1997, in dem das \nBudget 1997 als medizinisch leistungsgerecht genehmigt worden sei. Es entspreche \nder Logik, dass sich Veränderungen im unmittelbaren Folgejahr nur gemäß § 6 \nAbs. 3 Nr. 1 BPflV auswirken könnten. Dem Krankenhausvergleich der Kostenträger \nhabe im Schiedsstellenverfahren keine Bedeutung beigemessen werden dürfen, weil \ner keine Aussagekraft zur Basis der ausgewählten Krankenhäuser und ihrer \nRepräsentativität habe sowie von den Kostenträgern nur unter finanziellen Aspekten \nerstellt sei. Er sei zudem, wie näher ausgeführt wird, hinsichtlich der Datengrundlage \nnicht wissenschaftlich solide erstellt. Trotz der von ihr festgestellten Mängel des \nKrankenhausvergleichs der Kostenträger habe die Schiedsstelle ihn in ihrer \nEntscheidung in widersprüchlicher Weise verwertet, um Ansprüche aus § 6 Abs. 3 \nBPflV abzuwehren. Mit den von ihr (der Klägerin) vorgelegten \nKrankenhausvergleichen habe sie den Krankenhausvergleich der Kostenträger \nzumindest erschüttert. Sie seien weder von der Schiedsstelle, die deshalb ihre \nErmessensgrenzen überschritten habe, noch von der Beklagten, noch vom \nVerwaltungsgericht berücksichtigt worden. Der Abteilungsvergleich der Kostenträger \nund der Vergleich von Teilkostenbereichen durch das Verwaltungsgericht, welches \nsich damit von der Schiedsstellenentscheidung völlig gelöst habe, widersprächen \ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1996 - 3 C 69.85 -, \nBVerwGE 75, 127 f, wonach nur individuelle Krankenhäuser vergleichbar seien. Das \nVerwaltungsgericht habe seine Aufgabe der Rechtskontrolle überschritten und neue \nTatsachen eingeführt, nämlich nach seiner Auffassung vorliegende \nWirtschaftlichkeitsreserven in einzelnen Kostenbereichen und entgegen § 3 Abs. 2 \nSatz 2 BPflV und § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG nicht mehr auf vergleichbare \nKrankenhäuser abgestellt. Mit Aufgabe des normativen Vergleichsmaßstabs werde \neine Gesamtschau ihres Krankenhauses und eine Berücksichtigung ihrer \nunternehmerischen Entscheidung, ob es Personalkosten durch \nPersonalbeschäftigung oder Sachkosten durch Einkauf von Wirtschafts- und \nVersorgungsleistungen verursache, sowie der weit unterdurchschnittlichen Kosten in \nTeilelementen ihres Hauses versäumt. Seit Aufgabe des Kostendeckungsprinzips \nverhandele ein Krankenhaus nicht mehr einzelne Kostenelemente, sondern ein \nsachgerecht kalkuliertes medizinisch-leistungsgerechtes Budget. Die Argumentation \ndes Verwaltungsgerichts sei vom Amtsermittlungsgrundsatz nicht mehr gedeckt. Im \nErgebnis habe die Schiedsstelle eine Fortschreibungsentscheidung nach § 3 Abs. 2 \nSatz 4 BPflV getroffen, was ihr nach § 19 Abs. 3 BPflV verwehrt sei.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt vor: Der Klägerin gehe es mit ihrer Behauptung, der \nSchiedsstellenvorsitzende habe die übrigen Schiedsstellenmitglieder nicht über die \nDaten des Krankenhausvergleichs der Kostenträger informiert, in Wirklichkeit um die \nihr aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrte vollständige Dateninformation. \nNach dem Schreiben der Beigeladenen vom 4. September 2000 im Verfahren \n3 K 466/00 habe der Schiedsstellenvorsitzende die entanonymisierten Daten der \ndamaligen gegnerischen Partei, der jetzigen Klägerin, mitgeteilt, wenn auch nicht den \nübrigen Schiedsstellenmitgliedern. Die Klägerin habe sich an die betreffenden \nKrankenhäuser wenden und deren leitende Personen als Zeugen vor der \nSchiedsstelle befragen können, einen dahingehenden Beweisantrag aber nicht \ngestellt. Einem von der Klägerin vermuteten Kenntnisstand der übrigen \nSchiedsstellenmitglieder, der zu einer sachgerechten Beurteilung nicht befähige, \nwerde in der Entscheidungsbegründung des Kollegialorgans damit begegnet, die \nEntscheidung sei getroffen auf Grund des Erfahrungshintergrundes der \nSchiedsstelle. Es liege kein Anhaltspunkt für ein Vorenthalten von Informationen aus \ndem Krankenhausvergleich der Kostenträger durch den Schiedsstellenvorsitzenden \ngegenüber den übrigen Mitgliedern vor. Die von der Klägerin behauptete \nFallzahlsteigerung und Strukturveränderung in Form von PTCA-Mehrleistungen seien \nentgegen ihrer Behauptung nicht unstreitig. Die Beigeladenen hätten unter dem \n22. Dezember 1998 auf die diesbezüglichen Unstimmigkeiten der Angaben der \nKlägerin zu denjenigen im Forderungs-LKA hingewiesen und sie für nicht \nnachvollziehbar erklärt. Fraglich sei, ob der Ansatz des Verwaltungsgerichts richtig \nsei. Jedenfalls habe die Schiedsstelle bei unsicheren Daten bezüglich der \nMehrleistungen zutreffend nur vom leistungsgerechten Vorjahresbudget ausgehen \nkönnen. So gesehen hätten Mehrforderungen des Krankenhauses der Grundsatz der \nBeitragsstabilität entgegengestanden. Auch schon für das Pflegesatzjahr 1998 habe \nder Grundsatz der Beitragsstabilität im Sinne des § 141 Abs. 2 SGB V gegolten und \nhabe der Nachweis der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven verlangt \nwerden dürfen. Ein Überschreiten der Veränderungsrate sei nur erlaubt, wenn die \nMehrleistungen tatsächlich eingetreten seien und hierfür das Vorjahresbudget nicht \nmehr ausreiche. Die Klägerin habe aber weder nachgewiesen, dass sie die \nMehrleistungen tatsächlich erbracht habe, noch dass sie über keine \nWirtschaftlichkeitsreserven verfüge. Der Grundsatz der strikten Beitragsstabilität \nhabe 1998 auch für die Krankenhäuser gegolten, und zwar auch mit den Ausnahmen \ndes § 6 Abs. 3 BPflV, wenn Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft seien; von ihm \nsei auch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1999 - 3 \nC 19.99 -, NJW 2000, 1807, das zudem die Deckelungsphase betroffen habe, nicht \nabgerückt. Die Schiedsstelle habe ein höheres Budget wegen fehlenden Nachweises \nder geltend gemachten Mehrleistungen bei Fallzahlen und PTCA'n abgelehnt; das \nVerwaltungsgericht erkenne Mehrkosten hierfür dagegen nur bei Erforderlichkeit im \nSinne der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die Klägerin habe \ndeshalb nachweisen müssen, dass sie nicht über solche Wirtschaftlichkeitsreserven \nverfüge. Hieran fehle es. In dem zu fordernden Nachweis des Krankenhauses durch \nOffenlegung seiner Kostenfinanzierung liege keine Rückkehr zum \nKostendeckungsprinzip. Die Schiedsstelle habe die vorgelegten \nKrankenhausvergleiche nicht widersprüchlich gewertet, sondern hinsichtlich aller \nvorgelegten Vergleiche eine ungesicherte Datenbasis angenommen und aus ihnen \neine eindeutige Prognose nicht herleiten können. Ein Krankenhausvergleich \nerfordere nicht einen Vergleich des Hauses im Ganzen, sondern der Abteilungen, \nweil diese eher als ganze Krankenhäuser in der Struktur identisch seien. Das \nVerwaltungsgericht habe über die Begründung der Schiedsstelle hinausgehend aus \nallen vorgelegten Vergleichen Erkenntnisse über Wirtschaftlichkeitsreserven im \nKrankenhaus der Klägerin gezogen, nämlich dass in zwei Bereichen eine personelle \nÜberbesetzung vorliege und die lediglich buchungstechnische Führung einiger Kräfte \ndort für nicht offengelegte Reserven sprächen. Das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1986 besage nicht, dass \nKrankenhäuser nie auf Abteilungsebene verglichen werden dürften.\n\n24\n\nDie Beigeladenen haben keine Stellung bezogen.\n\n25\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der vorgelegten Beiakten verwiesen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht \nerforderlich hält und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind. \nDass die Beigeladenen dem widersprechen, bindet den Senat nicht, zumal die \nBeigeladenen nichts vorgetragen haben, was eine weitergehende Sachaufklärung \nerfordern und die Wertung des Senats erschüttern könnte.\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n30\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig. Der Klägerin fehlt für ihr \nAnfechtungsbegehren nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte \ndie Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 auf den Genehmigungsantrag \nder Klägerin genehmigt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Senats\n\n31\n\nvgl. hierzu Urteile des Senats vom 26. Mai 1997 \n- 13 A 4720/95 - und vom 30. November 2000 \n- 13 A 1600/98 - und Beschluss vom 16. März 2001 \n- 13 A 4852/00 -\n\n32\n\nist der Genehmigungsantrag der einen oder anderen Pflegesatzpartei als Antrag \nauf Rechtsprüfung zu verstehen und beschwert die daraufhin erteilte Genehmigung \ndie antragstellende Partei, wenn diese zuvor zum Ausdruck gebracht hat, die \nSchiedsstellenentscheidung nicht zu akzeptieren. Das ist hier der Fall.\n\n33\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten \nvom 6./24. Oktober 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten.\n\n34\n\nAllerdings ist die Genehmigung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil gem. § 18 \nAbs. 5 Satz 1 KHG vereinbarte oder genehmigte \"Pflegesätze\" zu genehmigen sind, \ndie zu betrachtende Schiedsstellenentscheidung aber nur ein Budget festsetzt und \nden Vertragsparteien die Ermittlung der Pflegesätze überlässt. Zwar hat der Senat \ndurch Urteil vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 - entschieden, dass zum Gegenstand \neiner Schiedsstellenentscheidung gemachte strittige Einzelfragen nicht zum \nGegenstand einer Genehmigung der zuständigen Landesbehörde gemacht werden \nkönnen, um die Behörde möglichst nur einmal abschließend mit einem \nPflegesatzstreit zu befassen. Diese seine Rechtsprechung modifiziert der Senat \nunter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Schiedsstelle als einer \nStreitschlichtungsinstitution indes dahin, dass im Ergebnis auch dann ein \nfestgesetzter Pflegesatz zur Prüfung der zuständigen Landesbehörde ansteht, wenn \ndie Schiedsstelle die wesentliche Berechnungsgröße für die Pflegesatzermittlung \nfestgesetzt hat, die hiervon ausgehende Pflegesatzermittlung nur noch ein \nvorgezeichneter Rechengang ist und die dabei einzustellenden weiteren \nRechengrößen unstreitig sind. Eine solche wesentliche Berechnungsgröße ist das \nBudget, welches nach Bereinigung um verschiedene Positionen das dem \nKrankenhaus zufließende Gesamtentgelt darstellt und auf die Pflegesätze aufzuteilen \nist. Es wäre ein überflüssiges Verlangen an die Schiedsstelle, das weitergehende \nRechenwerk trotz entschiedener oder beigelegter Streitpunkte selbst durchzuführen. \nAuch die denkbare Möglichkeit einer Zwischenentscheidung der Schiedsstelle über \ndie strittige wesentliche Berechnungsgröße verbunden mit dem Auftrag an die \nPflegesatzparteien zur Errechnung der Pflegesätze ausgehend von der festgesetzten \nBerechnungsgröße, um anschließend die Pflegesätze förmlich feststellen zu können, \nführte lediglich zur Verzögerung der Rechtsprüfung durch die zuständige \nLandesbehörde. Schließlich formuliert § 19 Abs. 2 BPflV weit, dass die Schiedsstelle \nüber \"Gegenstände\" entscheidet, über die keine Einigung erzielt werden konnte, was \nauch eine Entscheidung über die wesentliche Rechengröße für die \nPflegesatzermittlung, hier das Budget, erfasst. \n\n35\n\nVgl. im Ergebnis ebenso Dietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 18 \nKHG, Erl. 4. und § 20 BPflV Erl. 2.5.\n\n36\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit waren die weiteren Berechnungsschritte und \nEingabegrößen für die auf dem festgesetzten Budget aufbauenden Pflegesätze \nunstrittig, so dass die Pflegesatzparteien ohne weiteres eine Pflegesatzvereinbarung, \nwenn auch unter dem sinngemäßen Vorbehalt der Genehmigung der \nSchiedsstellenentscheidung treffen konnten und die vereinbarten Pflegesätze bei \nFortbestand der angefochtenen (Budget-)Genehmigung ihrerseits \ngenehmigungsfähig wären.\n\n37\n\nDie Schiedsstellenentscheidung ist rechtswidrig, weil sie nicht gesetzeskonform \nergangen ist. \n\n38\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist die Schiedsstellenentscheidung allerdings \nnicht schon wegen eines möglichen Informationsdefizits der Schiedsstellenmitglieder \nüber die Grundlagen des von den Kassen vorgelegten Krankenhausvergleichs \nverfahrensrechtlich zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der \nSchiedsstellenvorsitzende, dem die Grundlagen des Krankenhausvergleichs der \nKassen bekannt waren, die übrigen Schiedsstellenmitglieder darüber informiert hat \noder diese bereits von anderer Seite entsprechend informiert waren. Weder das \nKrankenhausfinanzierungsgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung noch § 8 \nSchiedsstellenverordnung (SchV-KHG) schreiben eine bestimmte Information der \neinzelnen Schiedsstellenmitglieder vor. Das Gesetz überlässt es der Verantwortung \ndes einzelnen Schiedsstellenmitglieds, auf welcher Erkenntnisgrundlage es sich eine \nsachgerechte Entscheidungsfindung \"zutraut\". Deshalb reicht es verfahrensrechtlich \naus, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Schiedsstelle den übrigen \nSchiedsstellenmitgliedern den wesentlichen Sachverhalt, wozu auch das Ergebnis \neines Krankenhausvergleichs gehört, mitteilt, ohne dass diese sich ihrerseits mit dem \nSachverhalt im Einzelnen oder den Grundlagen des Vergleichs befassen und etwa \ndas Ergebnis der Vergleichsbetrachtung auf seine Richtigkeit prüfen müssen. Damit \nwird die Unabhängigkeit des einzelnen Schiedsstellenmitglieds und auch der \nCharakter der Schiedsstellenentscheidung als Kollegialentscheidung nicht \naufgehoben. Sollten einige Mitglieder des Kollegialorgans tatsächlich über \nentscheidungserhebliche Sachverhalte oder rechtliche Zusammenhänge nicht \nhinreichend informiert gewesen sein, könnte das möglicherweise eine materiell-\nrechtlich unrichtige Überzeugungsfindung des einzelnen Mitglieds des Organs und \nevtl. eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Gesamtorgans zur \nFolge haben. Ob eine so getroffene Entscheidung der Schiedsstelle tatsächlich \nmateriell-rechtlich rechtmäßig ist, haben sodann die Gerichte festzustellen.\n\n39\n\nDie Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 ist auch nicht deshalb \nverfahrensrechtlich zu beanstanden, weil die Klägerin nicht die Grundlagen des \nKrankenhausvergleichs der Beigeladenen hat einsehen, im Einzelnen prüfen und zu \nihnen Stellung nehmen können.\n\n40\n\nDie Schiedsstellenverordnung enthält keine das Gehörsrecht betreffenden \nVerfahrensregelungen. Die das Gehörsrecht im gerichtlichen Verfahren und im \nVerwaltungsverfahren sichernden Regelungen, etwa Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 \nAbs. 2 VwGO, §§ 28, 29 VwVfG, sind auf das Schiedsstellenverfahren nicht \nanzuwenden, denn das Schiedsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren und \nkein Verwaltungsverfahren. Insbesondere ist die Schiedsstelle keine Behörde im \nSinne des § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, sondern ein aus den Lagern der \nPflegesatzparteien personell besetztes Streitschlichtungsgremium (§§ 1 und 2 SchV-\nKHG), das die gescheiterte Vereinbarung zwischen den Pflegesatzparteien ersetzen \nsoll, also auf der Ebene der Verhandlungspartner angesiedelt ist und auf letztere \nnicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis einwirkt. Die isolierte \nSchiedsstellenentscheidung ist für die Pflegesatzparteien zudem nicht verbindlich. \nRechtsverbindlichkeit erlangt die Entscheidung erst mit der Genehmigung der \nzuständigen Landesbehörde. Folglich ist sie lediglich ein Mitwirkungsakt der \nPflegesatzparteien, der als solcher nicht isoliert anfechtbar ist,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 \n- 3 C 47.91 -, BVerwGE 94, 301.\n\n42\n\nDie Schiedsstellen sind nicht Ausdruck hoheitlicher Staatstätigkeit und nicht in \nden hoheitlichen Verwaltungsapparat einbezogen, sondern ein von den an der \nKrankenversorgung beteiligten Organisationen eingerichtetes und finanziell \ngetragenes (vgl. §§ 5, 6 SchV-KHG) Selbstverwaltungsorgan, dessen Mitglieder \nehrenamtlich tätig und nicht weisungsgebunden sind. \n\n43\n\nVgl. zur Nichteingliederung des Schiedsamts in \ndie staaliche Verwaltung BSG, Urteil vom 10. Mai \n2000 - B 6 KA 20/99 R., BSGE 86, 126/132.\n\n44\n\nDie Schiedsstelle zählt schließlich auch nicht zum Adressatenkreis des § 1 Abs. \n1 Alt. 3 VwVfG NRW. Denn sie ist, selbst wenn sie außerhalb ihrer Spruchpraxis \neiner eingeschränkten Rechtsaufsicht unterliegen sollte, keine sonstige der Aufsicht \ndes Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihre \nEntscheidungen sind lediglich auf Antrag der einen oder anderen Pflegesatzpartei \nvon der zuständigen Landesbehörde nach Rechtsprüfung zu genehmigen, was keine \nWeisung oder Aufsichtsbefugnis des Staates beinhaltet. \nEs ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schiedsstelle ihre \naußerhalb des betreffenden Verfahrens liegenden Erkenntnisquellen nicht preisgibt \nund die Parteien über Grundlagen ihrer Überzeugungsfindung nicht informiert. Das \nschließt allerdings nicht aus, dass das über die behördliche Genehmigung der \nSchiedsstellenentscheidung befindende Gericht evtl. die Vorlage der von den \nPflegesatzparteien für ihren Rechtsstandpunkt reklamierten Unterlagen zum Zwecke \nder Rechtsprüfung verlangt (was nach deren Vorlage ein prozessrechtliches \nEinsichtsrecht der Partei nach §§ 101 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO begründete) und \naus einer evtl. Nichtvorlage derartiger Unterlagen rechtliche Wertungen zieht. Ob der \nSchiedsstellenvorsitzende bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 \nSchV-KHG befugt war, die Offenlegung weitergehender Unterlagen des \nKrankenhausvergleichs der Kassen zu verweigern, mag offen bleiben.\n\n45\n\nDie Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 ist nicht in Übereinstimmung \nmit der Pflegesatzverordnung ergangen.\n\n46\n\nFür diese Wertung ist zunächst der Auftrag der Schiedsstelle und ihr rechtlicher \nRahmen von Bedeutung. Die Schiedsstelle ist eine Streitschlichtungsinstitution, die \ndie von den Pflegesatzparteien nicht erreichte Einigung über pflegesatzrelevante \nGegenstände (§ 19 Abs. 2 BPflV) einschließlich Pflegesätze ersetzt. Sie ist dabei an \ndie für die Pflegesatzparteien geltenden Rechtsvorschriften u.a. des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und des \nSozialgesetzbuches V gebunden. Den Pflegesatzparteien ist ein \nVerhandlungsspielraum eingeräumt, der im Vereinbarungsprinzip des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BPflV deutlich wird und innerhalb dessen die pflegesatzrechtlichen \nGrundsätze zu befolgen sind. Die an die Stelle der erfolglosen Pflegesatzparteien \ntretende Schiedsstelle hat ebenfalls einen entsprechenden Spielraum, wenn er auch \ndurch den Ausschluss der Anwendung bestimmter Regelungen der \nBundespflegesatzverordnung (§ 19 Abs. 3 BPflV) eingeschränkt ist. Jedenfalls in all \nden Bereichen der Pflegesatzverhandlung und -ermittlung, die die \npflegesatzrelevanten Kosten als Ausgangsbasis und die diesbezügliche \nÜberzeugungsbildung zum Gegenstand haben, ist die Schiedsstelle bei Beachtung \nihrer aus ihrer Funktion als neutraler Streitschlichter folgenden Regeln in ihrer \nEntscheidung ebenso frei wie die Pflegesatzparteien. Zu den aus ihrer Funktion \nfolgenden Regeln gehört, dass sie von dem vollständigen, insoweit von den \nPflegesatzparteien präsentierten und/oder ggf. mit ihren beschränkten Möglichkeiten \nermittelten Sachverhalt ausgeht, alle wesentlichen entscheidungsrelevanten \nGesichtspunkte berücksichtigt und sich ausschließlich von sachlichen Erwägungen \nleiten lässt. Verhält sie sich in dem normativ gesteckten und dem aus ihrer Funktion \nfolgenden Rahmen, ist ihre Entscheidung rechtmäßig und zu akzeptieren. Verlässt \nsie diesen Rahmen, kann die für die Rechtsprüfung zuständige Landesbehörde oder \ndas Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle derjenigen der Schiedsstelle \nsetzen, um deren Entscheidung \"rechtmäßig zu machen\", und ist es insbesondere \nnicht Aufgabe des Gerichts, eine eigenständige Pflegesatzberechnung aufzustellen, \nweil sonst die Institution der Schiedsstelle überflüssig wäre und der mit ihr \nangestrebte Entlastungseffekt verfehlt würde. Jedoch können die zuständige \nBehörde und das Gericht die Erwägungen der Schiedsstelle verdeutlichen, erläutern \nund mit weiteren Begründungen abrunden.\n\n47\n\nDie Schiedsstelle ist bei ihrer Entscheidungsfindung erkennbar von § 3 BPflV in \nder für den Pflegesatzzeitraum 1998 maßgeblichen Fassung der Verordnung vom \n9. Dezember 1997, BGBl. I S. 2874, sowie davon ausgegangen, dass die \npflegesatzfähigen Kosten des klägerischen Krankenhauses für das Jahr 1998 \ngrundsätzlich erneut zur Überzeugung aller Beteiligten darzulegen und zu \nverhandeln waren und nicht ohne weiteres auf die pflegesatzfähigen Kosten des \nVorjahres, die durch die Kostenträger akzeptiert und von der zuständigen Behörde \nals medizinisch-leistungsgerecht anerkannt waren, als Ausgangsbasis \nzurückgegriffen werden konnte. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Das \nVerwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass den anerkannten \npflegesatzfähigen Kosten bzw. dem Budget eines Pflegejahres verbindliche Wirkung \nnur für dieses Jahr, nicht aber für das Folgejahr zukommt. Hierauf wird verwiesen. Es \nversteht sich von selbst, dass die der Pflegesatzermittlung eines Vorjahres zu \nGrunde liegende Ausgangsbasis, sollte sie sich im Nachhinein als überhöht \nherausstellen, nicht zu Lasten der Kostenträger fortgeschrieben und der Fehler \nperpetuiert werden darf. \n\n48\n\nIn nicht zu beanstandender Weise ist die Schiedsstelle auf der Grundlage des \n§ 17 Abs. 6 Satz 2 BPflV davon ausgegangen, dass als zur Pflegesatzberechnung \ngeeignete gesicherte Daten über die pflegesatzfähigen Kosten des klägerischen \nKrankenhauses jedenfalls diejenigen des Pflegesatzjahres 1997 zur Verfügung \nstanden und die insoweit von den Beigeladenen beigebrachten, zu einer niedrigeren \nAusgangsbasis führenden Vergleichsdaten nicht verwertbar sind. Auch der Senat \nteilt die Ansicht der Schiedsstelle, dass die Kosten der von den Beigeladenen zum \nVergleich präsentierten Abteilungen auf einer zu schmalen Basis beruhen, als dass \nsie als repräsentativ für medizinisch leistungsgerechte Kosten bzw. Entgelte \nangesehen werden könnten. Zudem können Abteilungskosten anderer \nKrankenhäuser nur dann eine Aussagekraft für eine namensgleiche Abteilung eines \nanderen Krankenhauses zukommen, wenn die Abteilungen vergleichbar sind. Eine \nVergleichbarkeit kann der Senat mangels Kenntnis von den Gegebenheiten der \nanderen Abteilungen und von der Richtigkeit der insoweit eingestellten relevanten \nDaten nicht feststellen. Schon deshalb kann der Abteilungsvergleich der Kassen \nnicht dazu führen, die Klägerin im Wege der Beweislastumkehr mit dem Nachweis \nder von ihr angesetzten pflegesatzfähigen Kosten zu belasten. Hat sich die \nSchiedsstelle gerade nicht von den Vergleichsdaten der Beigeladenen leiten lassen, \nkommt es mithin auf die Fragen, ob bei der Pflegesatzermittlung \n\"Orientierungsmaßstäbe\" nur aus auf ein Krankenhaus als Ganzes bezogenen \nVergleichen \"berücksichtigt\" werden dürfen und ob eine \"Berücksichtigung\" \nausschließlich in der Form zu erfolgen hat, dass die angesetzten Daten des \nbetreffenden Krankenhauses durch Mittelwerte aus den Daten der \nVergleichskrankenhäuser/-abteilungen ersetzt werden, und zwar letzteres nur bei \nden die Vergleichswerte überschreitenden Abteilungen, nicht an. Ist bereits der \nKrankenhaus-/Abteilungsvergleich der Kassen von der Schiedsstelle hinsichtlich der \nabteilungsbezogenen Kosten nicht zu Lasten der Klägerin verwertet worden, kommt \nes ferner auf die Frage nicht an, ob der von der Klägerin vorgelegte \nKrankenhausvergleich zur Bestätigung der von ihr angesetzten pflegesatzfähigen \nKosten der jeweiligen Abteilungen oder Widerlegung der Einwände der Beigeladenen \ngeeignet ist.\n\n49\n\nDie so von der Schiedsstelle gefundene, an derjenigen des Pflegesatzjahres \n1997 orientierte Ausgangsbasis, die sie in nicht zu beanstandener Weise noch um \ndie Veränderungsrate erhöht hat, ist daher als Schlichtungsentscheidung zu \nakzeptieren. Dem steht § 19 Abs. 3 BPflV nicht entgegen, weil die \nTatsachenfeststellung der Schiedsstelle, dass allein die Daten des \nPflegesatzvorjahres verfügbar, mithin hinreichend sicher seien, bereits keine \nFortschreibungsvereinbarung der Pflegesatzparteien nach § 3 Abs. 2 Satz 6 ist und \ndie Schiedsstelle auch nicht einfach auf den Budget-Betrag des Vorjahres, sondern \nauf einen - offenbar nach Fehlerbereinigung - lediglich angenäherten Betrag die \nVeränderungsrate aufgesetzt hat. Im Übrigen wird auf die diebezüglichen \nüberzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. \n\n50\n\nDer Begründung der Schiedsstellenentscheidung ist nicht zu erschließen, ob die \nSchiedsstelle mit der Feststellung auf Blatt 7, auf Grund des Krankenhausvergleichs \nder Beigeladenen bestünden erhebliche Unstimmigkeiten im Vorbringen der \nKlägerin, die eher das Vorliegen von Unwirtschaftlichkeiten belegten, nur Zweifel an \nden von der Klägerin angesetzten abteilungsbezogenen, pflegesatzfähigen Kosten \nzum Ausdruck bringen oder im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten \nMehrkosten eine Begrenzung des Budgets durch den Grundsatz der \nBeitragsstabilität begründen wollte. Eine Aufklärung hierzu durch - von den \nBeigeladenen für geboten gehaltene - Anhörung des Schiedsstellenvorsitzenden \nkommt nicht in Betracht, weil die Schiedsstellenentscheidung in ihrer konkreten \nAbfassung zu überprüfen ist, der Vorsitzende allein nicht die Schiedsstelle ist und \nEntscheidungserläuterungen im Nachinein nicht abzugeben hat und es darauf auch \nnicht ankommt.\nHätte die Schiedsstelle ersteres Ziel verfolgt, wäre ihre Entscheidung zu \nbeanstanden, weil bei ihrem Rückgriff auf die verfügbaren Daten des \nPflegesatzjahres 1997, die die von der Klägerin für das Pflegejahr 1998 geltend \ngemachten Mehrleistungen eben nicht enthalten konnten, diese Mehrleistungen in \nder Ausgangsbasis überhaupt nicht einbezogen wären. \nHätte sie letzteres beabsichtigt, wäre ihre Entscheidung jedoch ebenfalls zu \nbeanstanden. Unzutreffend wäre sie nämlich davon ausgegangen, dass auch die \nKosten der Mehrleistungen des klägerischen Krankenhauses bei der Fallzahl und \nden PTCA nicht klar und eindeutig dargetan seien. Diese beiden Positionen waren \ndem Grunde und der Höhe nach unstreitig bzw. problemlos feststellbar. Die \nvorausgesagte Steigerung der Fallzahl und die Erweiterung der Leistungsstruktur \nwaren von den Beigeladenen hinsichtlich der hochgerechneten Zahlen 217 Fälle \nbzw. 100 PTCA nicht substantiiert in Zweifel gezogen und am Ende des \nPflegesatzjahres von der Klägerin belegt worden, zumindest aber problemlos \nabrufbar. Soweit die Beigeladenen in ihrer undatierten Stellungnahme mit \nEingangsstempel 21. Dezember 1998 Unstimmigkeiten bei den Fallzahlen angemerkt \nhaben, haben sie die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26. November 1998 \ndargelegten Zahlen der Mehrfälle, die sich aus der von ihnen akzeptierten \nAufstellung L 1 erschließen, nicht ernsthaft bestritten und vor allem im Zeitpunkt der \nSchiedsstellenentscheidung im Frühjahr 1999 nicht mehr angegriffen. Zwar hatte die \nKlägerin zunächst einen Kostenanteil pro Fall von 2.673,65 DM angenommen und für \n217 Mehrfälle 580.182,- DM errechnet, dann aber im Schriftsatz vom 26. November \n1998 den Ansatz der Beigeladenen von 460.617,- DM übernommen und im Ergebnis \nakzeptiert. Ausweislich der Niederschrift vom 15. Oktober 1998 hatte die Klägerin \nauch den von ihr angesetzten Sachkostenanteil für 100 zusätzliche PTCA von \n574.912,- DM aufgegeben und den von den Beigeladenen insoweit zugestandenen \nBetrag von 396.000,- DM akzeptiert. Hiervon ausgehend hätte die Schiedsstelle die \nMehrkosten und den die Obergrenze übersteigenden Forderungsbetrag unschwer \nfeststellen können.\n\n51\n\nHätte mithin die Schiedsstelle davon ausgehen müssen, dass jedenfalls \npflegesatzfähige Kosten nahezu in Höhe derjenigen des Pflegesatzjahres 1997 \nzuzüglich der Mehrkosten für gesteigerte Fallzahlen und PTCA anfielen, hätte sie zu \n§ 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV Stellung nehmen müssen. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, dass der Grundsatz der Beitragsstabilität aus dem \nSozialgesetzbuch V auch für das Pflegesatzrecht gilt, es also einen eigenständigen \npflegesatzrechtlichen Grundsatz der Beitragsstabilität nicht gibt. § 17 Abs. 1 Satz 4 \nKHG in der im Pflegesatzjahr 1998 geltenden Fassung gem. Art. 8 2. GKV-NOG vom \n23. Juni 1997, BGBl. I 1520, verweist auf § 141 Abs. 2 SGB V. Der dort verankerte \nGrundsatz der Beitragsstabilität ist nach § 71 Abs. 1 SGB V auch von den \nLeistungserbringern, zu denen gemäß § 69 SGB V die Krankenhäuser zählen, zu \nbeachten; er gilt somit auch für die Pflegesatzermittlung und auch unmittelbar zu \nLasten der Krankenhäuser. Der im Sozialgesetzbuch V in Form einer Zielvorgabe \nformulierte Grundsatz der Beitragsstabilität duldet - anders ausgedrückt - eine \nBeitragssatzerhöhung erst bei Ausschöpfung wirtschaftlicher Reserven und bei \nNotwendigkeit für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung; er verlangt \ndaher zu vorderst ein Ausschöpfen aller Wirtschaftlichkeitsreserven oder die \nBeseitigung aller Unwirtschaftlichkeiten des Krankenhauses. Die rechtstechnische \nAnwendung dieses Grundsatzes im Pflegesatzverfahren wird konkretisiert durch § 3 \nAbs. 1 Satz 5 und § 6 BPflV. Danach wird die Beitragsstabilität sicher gestellt, indem \ndie pflegesatzfähigen Kosten nicht um mehr als die Veränderungsrate erhöht werden \ndürfen; der so erreichte Betrag ist eine Obergrenze, die im Grundsatz nicht, \nausnahmsweise aber unter den strengen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 \nBPflV überschritten werden darf. Der Normgeber hat mit dieser Regelung klar zum \nAusdruck gebracht, dass bei Erreichen der Obergrenze der Grundsatz des \nmedizinisch leistungsgerechten Budgets und der Pflegesätze nach § 3 Abs. 1 Satz 3 \nBPflV zurücktritt und der Beitragsstabilität Priorität zukommt. Aus der Priorität dieses \nGesetzesziels und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV folgt \nschließlich, dass an die Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift strenge \nAnforderungen zu stellen sind und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen \nZielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden \nBetrages sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten \ndurch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von \nUnwirtschaftlichkeiten zu verstehen ist.\n\n52\n\nHat ein Krankenhaus ärztlich begründete Leistungen zur medizinischen \nVersorgung der Patienten tatsächlich erbracht oder wird es sie prognostisch \nerbringen, ist auch im Falle von Mehrleistungen gegenüber dem Vorjahr \ngrundsätzlich von der medizinischen Notwendigkeit dieser Leistungen und von einer \nVergütungspflicht der Kostenträger auszugehen. Ist aus Sicht der Kostenträger ein \nAuffangen der auf die Mehrleistungen entfallenden Kosten aus Wirtschaftsreserven \ndes Krankenhauses möglich und bestreiten sie so ihre grundsätzliche \nVergütungspflicht, haben die Kostenträger darzulegen, dass solche Reserven ggf. in \nForm abzubauender Unwirtschaftlichkeiten vorhanden sind. Denn insoweit handelt es \nsich um einen die Kostenträger begünstigenden Umstand. Von dem Krankenhaus \nden Nachweis des Nichtvorhandenseins von Wirtschaftlichkeitsreserven zu \nverlangen, bedeutete den Nachweis sämtlicher Kostenpositionen des \nKrankenhauses und deren Erforderlichkeit im Einzelfall, was gerade durch das \nVereinbarungsprinzip nach § 3 BPflV vermieden werden soll, und grenzte an eine \nUnmöglichkeit, weil etwas nicht Vorhandenes, nämlich Wirtschaftlichkeitsreserven, \nso gut wie nicht bewiesen werden kann. Insoweit trifft die Kostenträger die Aufgabe \ndarzutun, dass das betreffende Krankenhaus sehr wohl über \nWirtschaftlichkeitsreserven verfügt, die für die geltend gemachten Mehrkosten \nverwertet werden können und müssen.\n\n53\n\nDie Schiedsstelle hat nicht zu erkennen gegeben, wo Wirtschaftsreserven des \nklägerischen Krankenhauses liegen sollen. Die Beigeladenen haben allerdings im \nSchiedsstellenverfahren unter Hinweis auf die Kostengegebenheiten anderer \nKrankenhäuser bzw. Krankenhausabteilungen auf angebliche Reserven des \nklägerischen Krankenhauses in der Abteilung Rheumatologie hingewiesen. Aus dem \nvon den Beigeladenen vorgelegten, insbesondere vor dem Hintergrund des § 17 \nAbs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KHG erstellten Abteilungsvergleich Rheumatologie ist \njedoch aus Sicht des Senats eine Unwirtschaftlichkeit der namensgleichen Abteilung \ndes klägerischen Krankenhauses nicht abzuleiten. Ob dieser Abteilungsvergleich \nüberhaupt den Anforderungen der vorgenannten Vorschrift, die von einem \n\"Krankenhaus\"vergleich spricht, entspricht, mag offen bleiben. Er ist jedenfalls nicht \nrepräsentativ und damit nicht verwertbar, weil er, wie von der Schiedsstelle selbst \nbemerkt, auf einer zu schmalen Basis aufbaut. Ursprünglich haben die Beigeladenen \ndie Abteilungen Rheumatologie zweier Krankenhäuser derjenigen des klägerischen \nKrankenhauses gegenübergestellt (vgl. Blatt 7 der Stellungnahme vom \n21. Dezember 1998 (Eingangsdatum)). In der Diagnoseübersicht im Schriftsatz vom \n11. Februar 1999 wird nur noch ein Vergleichskrankenhaus dem klägerischen \nKrankenhaus gegenüber gestellt. Weitere Krankenhäuser standen auch aus Sicht \nder Kassen nicht zur Verfügung (vgl. die Verhandlungsniederschrift vom 15. Oktober \n1998). In den lediglich auf die Kostensituation in den Abteilungen Rheumatologie \nfixierten Vergleichen sind kostenrelevante Besonderheiten des klägerischen \nKrankenhauses wie z.B. der Kurzliegeranteil oder die Operationsrate und das höhere \nPatientenalter, die in den Vergleichskrankenhäusern deutlich günstiger sind oder \ngegen Null gehen, nicht berücksichtigt worden. Aus Sicht des Senats sind \nausgehend von den Gegenüberstellungen der drei verglichenen Krankenhäuser die \njeweiligen Gegebenheiten beim Krankengut und den Leistungen des Krankenhauses \nderart unterschiedlich, dass die von den Beigeladenen angesetzten Daten für die \nDarlegung von Unwirtschaftlichkeiten in der Abteilung Rheumatologie des \nklägerischen Krankenhauses und erst Recht in diesem Krankenhaus insgesamt \nungeeignet sind. In einem weiteren VDAK-Vergleich aus Frühjahr 1999 ist denn auch \ndem AKH V. kein anderes Krankenhaus in der Rheumatologie gegenübergestellt \nworden. Soweit die Klägerin in der Verhandlung vom 15. Oktober 1998 ausweislich \nder Niederschrift eingeräumt hat, dass bei der Abteilung Rheumatologie \"evtl. rd. \n200.000,- bis 250.000,- DM an Minus herauskomme\", ist das noch kein Nachweis der \nUnwirtschaftlichkeit oder eines Einsparpotenzials des klägerischen Krankenhauses \noder ein Indiz dafür. Denn die Klägerin hat lediglich im ersten Eindruck des \nVergleichs evtl. Forderungsreduzierungen bezüglich der Rheumatologie für den Fall \neiner Einigung im Übrigen nicht ausschließen wollen.\n\n54\n\nSollte die Schiedsstelle Wirtschaftlichkeitsreserven oder Unwirtschaftlichkeiten im \nBasispflegesatzbereich gesehen haben, rechtfertigte auch das nach Aktenlage im für \ndie vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung, die wiederum abstellt auf den Zeitpunkt der \nSchiedsstellenentscheidung, nicht, die Erforderlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz \n1 BPflV zu verneinen. Zwar haben die Beigeladenen unter Vorlage eines Vergleichs \nmit anderen Krankenhäusern vorgetragen, im klägerischen Krankenhaus bestehe ein \nPersonalüberhang im Bereich Wirtschafts- und Versorgungsdienst/Klinisches \nHauspersonal. Doch ist dieser Vergleich weder geeignet, Wirtschaftsreserven \nund/oder Unwirtschaftlichkeiten im klägerischen Krankenhaus zu beweisen, noch im \nWege der Beweislastumkehr von der Klägerin den Nachweis der gleichwohl \ngegebenen Wirtschaftlichkeit ihres Krankenhauses zu verlangen. Denn unabhängig \nvon der Frage der Richtigkeit der für die Vergleichskrankenhäuser angegebenen \nDaten ist die aus ihnen folgende Feststellung auf die individuellen Gegebenheiten \ndes Krankenhauses der Klägerin nicht übertragbar und lässt sie Aussagen zur \nWirtschaftlichkeit der betrachteten Bereiche nicht zu.\n\n55\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung sind die \nLeistungen und zwangsläufig auch die Kosten vergleichbarer \"Krankenhäuser\" \nangemessen zu berücksichtigen. Solange der Gesetzgeber das Bezugsobjekt \nKrankenhaus auch angesichts abteilungsbezogener Pflegesätze nicht modifiziert und \nzwischen der Krankenhausseite und den Kostenträgern keine einvernehmlichen \nRegelungen über einen Krankenhausvergleich sowie die Wirtschaftlichkeit und \nLeistungsfähigkeit der Krankenhäuser rechtsverbindlich verabschiedet sind, ist als \nVergleichsobjekt weiterhin das \"Krankenhaus als Ganzes\" in den Blick zu nehmen. \nDas schließt nicht aus, zunächst die Kosten der Abteilungen eines Krankenhauses \nzu betrachten und denjenigen anderer Krankenhäuser gegenüber zu stellen, wenn \ndavon ausgehend unter Berücksichtigung der Gesamtgegebenheiten eines \nKrankenhauses dessen Wirtschaftlichkeit als Unternehmen im Ganzen beurteilt wird. \nDas Gesetz verweist die Krankenhäuser immer stärker in die Position eines \neigenverantwortlich wirtschaftenden Unternehmens, wozu ihnen konsequenterweise \nauch das Recht zu freien unternehmerischen Leitentscheidungen, wie beispielsweise \nder Gestaltung der Personalführung oder der Bereitstellung notwendiger \nDienstleistungen durch Einkauf oder durch personalaufwändige Eigenproduktion \noder den betriebsinternen Ausgleich kostenintensiver Bereiche durch kostengünstige \nBereiche, um so das Unternehmen als Ganzes wirtschaftlich zu gestalten, zugebilligt \nwerden muss. Würden punktuelle Unwirtschaftlichkeiten zur Begründung niedrigerer \nPflegesätze herangezogen, könnte das von einem verantwortungsbewusst \nwirtschaftenden Unternehmer in nicht zu beanstandender Weise herbeigeführte \nGleichgewicht einer insgesamt wirtschaftlichen Betriebsführung ins Wanken geraten. \nImmerhin lässt das Krankenhausfinanzierungsgesetz, wie die Beigeladenen selbst \nbemerken, die Erzielung von Gewinnen, aber auch das Erwirtschaften von Verlusten \nin einem Krankenhaus bewusst zu, was auch mit Blick auf seine einzelnen \nAbteilungen eingeräumt werden muss. Dass ein Krankenhaus zur Verbuchung \nanfallender Kosten bei der diese nachfragenden Stelle verpflichtet ist, steht einer \nBetrachtung der Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses als Ganzes nicht \nentgegen.\n\n56\n\nZwar hat das Verwaltungsgericht richtig dargelegt, dass ausgehend von dem \nVergleich der Beigeladenen ein gegenüber den Vergleichskrankenhäusern sich \nergebender Überhang von rund 56 Vollzeitstellen im klägerischen Krankenhaus \nselbst bei Abzug von 10 Stellen für nur buchmäßig in den oben genannten Bereichen \ngeführte, tatsächlich aber anderweitig beschäftigte Mitarbeiter Personalmehrkosten \nvon 2,3 Mio. DM ergäben, die, wenn man sie auch nur zur Hälfte als \nWirtschaftsreserven ansähe, den geltend gemachten Mehrbedarf aufzehrten. Ob das \nVerwaltungsgericht damit die Erwägungen der Schiedsstelle lediglich erläutert oder \nergänzend abgerundet hat oder seine pflegesatzrechtlichen Erwägungen an die \nStelle derjenigen der Schiedsstelle gesetzt und damit seine Aufgabe einer \nnachträglichen Rechtsprüfung überschritten hat, mag offenbleiben. Denn die von ihm \nrein rechnerisch angelegte Sicht der Dinge lässt den Blick auf die individuellen \nGegebenheiten des klägerischen Krankenhauses vermissen. Sie befasst sich nicht \ndamit, ob diese Gegebenheiten den hohen Personalbestand in den genannten \nBereichen rechtfertigen oder in welcher Höhe der Personalbestand aus Sicht eines \nverantwortungsbewusst wirtschaftenden Unternehmers akzeptiert werden kann. \nVöllig unberücksichtigt geblieben ist, dass das klägerische Krankenhaus strukturelle \nBesonderheiten aufweist, die einen ungewöhnlichen Personalbestand bedingen, \nbeispielsweise drei Krankenhausgebäude, zwei Küchen, zwei Operationsbereiche in \nverschiedenen Gebäudekomplexen, große Reinigungsflächen usw.. Die Klägerin hat \nin ihrer Stellungnahme vom 15. März 1999 auf derartige personalaufwändige \nBesonderheiten hingewiesen, denen die Schiedsstelle jedoch nicht nachgegangen \nist. Erst nach einer Darlegung der Zuordnung der verbleibenden etwa 46 \nmöglicherweise überhängigen Stellen und des Grunds ihres Nichtabbaus durch die \nKlägerin wird hinreichend sicher bewertet werden können, ob und ggfls. in welcher \nAnzahl Vollzeitstellen tatsächlich besetzt und aus Sicht eines verantwortlich \nwirtschaftenden Unternehmens überflüssig waren sowie ob und in welcher Höhe \npotentielle Einsparmöglichkeiten den geltend gemachten Mehrbedarf zu decken in \nder Lage sind. Hierbei handelt es sich um einen wertenden Vorgang, der im Falle der \nNichteinigung der Pflegesatzparteien der angerufenen Schiedsstelle vorbehalten ist \nund dem der Senat nicht vorgreifen kann - obgleich er eine Streitbeilegung bei \nhälftiger Anerkennung der strittigen Mehrkosten für ratsam hält -. Dem Bettenabbau \nim klägerischen Krankenhaus zwischen 1992 und 1997 kommt insoweit jedenfalls \nkeine durchgreifende Bedeutung zu, weil durch ihn die personalaufwändigen \nBesonderheiten nicht entscheidend geändert und der Stellenbedarf nicht gesenkt \nwerden sowie ein Bettenabbau schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht auch zu \neinem entsprechenden Personalabbau führen muss.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n59\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n60\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n61\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n62\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n63\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n64\n\nDie Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-24/13-a-2341-01","cited_norms":[{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-24/13-a-2341-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296111","retrieved":"2026-07-09 03:18:35.978635+00:00"}}