{"status":"available","doknr":"OLD296121","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0923.7B1283.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"7 B 1283/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Mai 2002 - 8 L \n804/02 - zu Ziffern 1. bis 3. wird geändert. \n\nDer Abänderungsantrag wird abgelehnt. \n\nVon den Kosten des Abänderungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene ihre \naussergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die \naussergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsgegnerin des \nAusgangsverfahrens, den Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 28. Dezember 2001 - 8 L 1563/01 - aufzuheben und die Bauarbeiten der \nBeigeladenen auf dem Grundstück D. straße in B. zum Weiterbau freizugeben, \nmit Beschluss vom 16. Mai 2002 - 8 L 804/02 - zu Unrecht stattgegeben. Die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2001 \n- 142390 BA - in der Fassung der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 11. März 2002 \nverletzt offensichtlich Vorschriften des öffentlichrechtlichen Baurechts, die auch dem \nSchutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. \n\n4\n\nDas mit der streitbefangenen Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben zur \nErrichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 36, Flurstück \n654/45 dürfte mit der Festlegung von Nutzflächen für freiberufliche Nutzung, Wohnen \nund Apotheke hinreichend bestimmt sein, ist aber offensichtlich bauplanungsrechtlich \nunzulässig und verletzt den nachbarschützenden Anspruch der Antragsteller auf \nBewahrung des vorliegenden, kraft Bebauungsplan Nr. 7722-14 der Stadt B. vom \n20. August 1976 festgesetzten Baugebietscharakters als allgemeines Wohngebiet. \nDie Baugenehmigung verstösst gegen diese Festsetzung des Bebauungsplans in \nVerbindung mit §§ 4 und 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Ersten \nVerordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 \n(BGBl. I S. 1233 und 1237) - BauNVO 1968 -, so wie sie gemäss § 1 Abs. 3 Satz 2 \nund Abs. 4 BauNVO 1968 in Verbindung mit Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes dessen Bestandteil geworden sind. Entgegen der Auffassung der \nBeigeladenen ist dieser Bebauungsplan aus den zutreffenden Gründen im Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2001 \n- 8 L 1563/01 -, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht funktionslos geworden. \n\n5\n\nNach § 13 BauNVO 1968 sind in allgemeinen Wohngebieten für die \nBerufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf \nin ähnlicher Art ausüben, Räume zulässig. Die hier in Rede stehenden genehmigten \nNutzflächen für freiberufliche Nutzung überschreiten den damit vorgegebenen \nRahmen. Die Antragsteller machen zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht in \nden Gründen des Beschlusses vom 16. Mai 2002 die dazu in der Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätze nicht zutreffend angewandt hat. \n\n6\n\nDas Ziel des § 13 BauNVO besteht darin, den Charakter der Wohngebiete und \ndamit auch den Charakter der dort vorhandenen Wohnhäuser zu erhalten. Mit dem \nBegriff der Räume in dieser Vorschrift werden daher Raumeinheiten gekennzeichnet, \ndie nur Teile des Gebäudes und jedenfalls nicht umfangreicher als jeweils eine \nWohnung sind, so wie sie im Zeitpunkt des Beginns der Nutzung für den freien oder \nähnlichen Beruf vorgefunden werden (Beschränkung der Büronutzung des \nfreiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung). Mehrfamilienhäuser dürfen im \nInteresse der Erhaltung der Wohnstruktur nicht zu gewerblichen Gebäuden \numfunktioniert werden. So können etwa in einem Mehrfamilienhaus eine oder auch \neinige Wohnungen allein beruflich für freie oder ähnliche Berufe genutzt werden, \nsolange nur die anderen Wohnungen Wohnzwecken dienen und das Wohnhaus \nnicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird. Deshalb \ndarf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern nicht mehr als die halbe \nAnzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche in Anspruch \nnehmen. Im Einzelfall kann die Büronutzung sogar auf wesentlich weniger als 50 % \nder Wohnungsanzahl oder der Wohnfläche zu beschränken sein; unter besonderen \nUmständen mögen diese Grenzen auch etwas überschritten werden können. \nNiemals darf jedoch die freiberufliche Nutzungsweise für das einzelne Gebäude \nprägend sein. Der spezifische Gebietscharakter muss auch für das einzelne \nGebäude gewahrt bleiben. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - 4 C \n56.80 - BVerwGE 68, 324, 328-330 = BRS 42 Nr. 56, \nvom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 - BRS 44 Nr. 47 \n(insoweit nicht abgedruckt in NJW 1986, 1004) und \nvom 18. Mai 2001 - 4 C 8/00 - NVwZ 2001, 1284, \n1285. \n\n8\n\nWäre hier, wie es das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Mai 2002 getan hat, \nallein massgeblich auf die Gesichtspunkte der Anzahl der Wohnungen und der Büros \nbzw. auf den Anteil der Bürofläche an der \"Gesamtwohnfläche\" im Sinne einer \nGegenüberstellung von Wohnfläche und von für freiberufliche Nutzung vorgesehener \nFläche - \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 \n- 4 C 34.81 - BRS 44 Nr. 47 (insoweit nicht \nabgedruckt in NJW 1986, 1004) - \n\n10\n\nabzustellen, wäre den Anforderungen des § 13 BauNVO 1968 noch Genüge getan, \ndenn das Gebäude weist nach der Baugenehmigung in der Fassung ihrer 3. \nÄnderung 12 Wohnungen mit etwa 54 % der Gesamtfläche und 7 Büros mit etwa 42 \n% der Gesamtfläche auf. Indessen wird eine solche eingeengte Betrachtung der \nZielrichtung des § 13 BauNVO nicht gerecht. \n\n11\n\nAllerdings sind die vorstehend wiedergegebenen Regeln, wie das \nVerwaltungsgericht und die Beigeladene zu Recht meinen, nicht rechtssatzartig \nanzuwenden; dies ist jedoch in dem Sinne zu verstehen, dass die Regeln in \nEinzelfällen eine Ausnahme von der Beschränkung der jeweiligen Büronutzung auf \neine Wohnung zulassen können, insbesondere in dem Fall der Nutzungsänderung \nvon zwei kleinen Wohnungen und deren Zusammenlegung zu einem Büro, wenn \ndieses dann immer noch kleiner ist als einzelne andere Wohnungen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8/00 \n- NVwZ 2001, 1284, 1285.\n\n13\n\nDarum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, \ndass in einem Wohngebäude eines allgemeinen Wohngebiets keine Büroeinheiten \nerwartet werden, die grösser sind als die in dem Hause und in dem Gebiet \nvorhandenen Wohnungen. Büros, die grösser als eine Wohnung sind, drängen die \nWohnnutzung übermässig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich \ngenutztes Gebäude erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO auch in der \nnunmehr geltenden Fassung in Wohngebieten nicht nur \"kleine\" Praxen zulässt. Der \nCharakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros vorhanden \nsind, die grösser sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, nämlich die \nWohnung. \"Grossbüros\" sind geeignet, den Wohnhauscharakter des Gebäudes zu \nbeseitigen, auch wenn die 50%-Grenze noch nicht erreicht ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8/00 \n- NVwZ 2001, 1284, 1285.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Von den zwölf Wohnungen weisen zwei Wohnungen je rund \n132 qm, eine rund 151 qm und eine weitere rund 187 qm auf, alle übrigen \nWohnungen bleiben in ihrer Grösse gestaffelt bis hinunter auf rund 90 qm deutlich \ndahinter zurück. Obwohl damit die Wohnflächen schon grosszügig dimensioniert \nsind, halten sich demgegenüber von den sieben Büros nur eines auf der Ebene 0 mit \nrund 100 qm und zwei mit je rund 120 qm auf den Ebenen 1 und 2 deutlich im \nRahmen der Wohnungsgrössen. Ein viertes Büro mit rund 168 qm auf Ebene 0 \nbewegt sich bereits auf den äusseren Rahmen zu. Die übrigen drei Büros sind \nindessen Grossbüros, die selbst die Fläche der größten aller zwölf Wohnungen mit \nrund 187 qm deutlich hinter sich lassen. Zwei dieser drei Büros haben Flächen von je \nrund 207 qm, das dritte umfasst eine Fläche von 211 qm. Wegen dieser drei \nGrossbüros weist das Bauvorhaben nach den vorgenannten Grundsätzen unter \nVerstoss gegen § 13 BauNVO keinen Wohnhauscharakter mehr auf. \n\n16\n\nDie Antragsteller sind nicht nach Treu und Glauben gehindert, den \nGebietsgewährleistungsanspruch geltend zu machen. Die dagegen erhobenen \nEinwendungen der Beigeladenen gehen fehl. Wie das Verwaltungsgericht bereits \nzutreffend im Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 8 L 1563/01 - ausgeführt hat, \nerfolgt die Nutzung der Grundstücke der Antragsteller für die Verlagstätigkeit zu \nRecht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des genannten Beschlusses. \n\n17\n\nSchon deshalb ist dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller weiterhin der \nVorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen einzuräumen, ohne dass es \nauf die weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-23/7-b-1283-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-23/7-b-1283-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296121","retrieved":"2026-07-09 03:18:36.885752+00:00"}}