{"status":"available","doknr":"OLD296120","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0923.20B768.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"20 B 768/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Begehren,\n\n2\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die \naufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 8 K \n2303/01 gegen den Planfeststellungsbeschluss des \nAntragsgegners vom 28. August 2001 wieder \nherzustellen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDie für die Zulässigkeit der Beschwerde zu wahrenden Fristen sind eingehalten. \nDer angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 4. April 2002 zugestellt \nworden. Die Beschwerde ist am 17. April 2002 (mit Telefax) eingelegt und am 6. Mai \n2002, einem Montag (mit Telefax), begründet worden. Anhaltspunkte für weitere \nBedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht geltend gemacht \nworden und nicht ersichtlich. \n\n5\n\nDie Nachprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) ergibt indessen nichts, was Veranlassung geben würde, die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis zu ändern. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Vielschichtigkeit der \naufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art sei die Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht mit der für ein Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen Sicherheit abzuschätzen, ist durch die Beschwerde nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt worden. Ein Erfolg der Klage der Antragstellerin ist \nauch in Würdigung ihres Beschwerdevorbringens nicht hinreichend wahrscheinlich, \nsodass aus diesem Gesichtspunkt ein Vorrang ihrer Interessen nicht abgeleitet \nwerden kann. \n\n6\n\nDabei kann davon ausgegangen werden, dass die von der Antragstellerin \nmangels Verletzung eigener Rechte als Verbandsklage erhobene Klage jedenfalls \nKraft unmittelbar geltenden Bundesrechts zulässig ist (§§ 11 Satz 1, 61 Abs. 1 und 2, \n69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193). \n\n7\n\nVgl. zu § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG: BVerwG, \nUrteil vom 28. Juni 2002 - 4 A 59.01 -.\n\n8\n\nInsbesondere bedarf es keiner Erörterung, ob der Antragsteller sich in \nWahrnehmung seines Mitwirkungsrechts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG \na.F. zu dem Vorhaben der Beigeladenen in der Sache geäußert hat, indem das \nLandesbüro der Naturschutzverbände NRW eine von Frau F. bzw. der \nGemeinschaft für Natur- und Umweltschutz im Kreis H. e.V. vorgefertigte und \nals \"Rückmeldung der örtlichen Bearbeiter\" bezeichnete Eingabe \"als Stellungnahme \nder LNU\" beim Antragsgegner eingereicht hat und/oder im weiteren \nPlanfeststellungsverfahren Frau F. persönlich aufgetreten und tätig geworden \nist. Denn unabhängig hiervon und der weiteren Erfordernisse einer Verbandsklage \neines Naturschutzverbandes ist ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, auf den die \nKlage der Antragstellerin im Grundsatz gestützt werden kann (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 \nBNatSchG/§ 12 b Abs. 1 LG), nicht hinlänglich wahrscheinlich, geschweige denn \noffensichtlich. Vielmehr ist die Möglichkeit der Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses unter dem Blickwinkel der zugunsten der \nAntragstellerin zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften nach derzeitigem Stand \ndurchaus als realistisch einzustufen; die weitergehende und abschließende Klärung \nmuss dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. \n\n9\n\nEine von der Antragstellerin in erster Linie beanstandete Missachtung des \nVerbotes der erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung von \"Binnendünen\" (§ 62 \nAbs. 1 Nr. 3 LG) ist in erheblichem Maße zweifelhaft. Der Antragsgegner hat sich im \nPlanfeststellungsbeschluss an der Einschätzung der LÖBF orientiert, die die \nVorhabenfläche nach einer während des Verwaltungsverfahrens durchgeführten \nörtlichen Überprüfung durch das Büro X. nicht als \"Binnendünen\" kartiert hat. Die \nÜbernahme der in dem Unterbleiben der Kartierung zum Ausdruck kommenden \nBewertung der LÖBF ist im Grundsatz sachgerecht. Der LÖBF ist die \nBiotopkartierung überantwortet (§ 62 Abs. 3 LG), der im praktischen Vollzug des § 62 \nLG erhebliches Gewicht zukommt. Denn die charakteristischen Merkmale von \n\"Binnendünen\" - und weiterer Biotope - im Sinne des Biotopschutzes sind gesetzlich \nnicht in einer über diesen Begriff hinausführenden Definition konkretisiert, mithin im \nWege der Auslegung unter Berücksichtigung der Schutzrichtung des § 62 LG zu \npräzisieren. Die Kartierung in der Verantwortung der LÖBF, mithin die Erfassung \nsowie exakte räumliche Abgrenzung der Biotope durch die hierzu berufene \nFachbehörde, dient sowohl der Rechtssicherheit, weil hierdurch die Anwendung \nlandesweit einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sichergestellt ist, als auch der \nfachlichen Verlässlichkeit der Beurteilung, weil so das in der LÖBF \nzusammengefasste hohe Maß an Sach- und Fachkunde zum Tragen gebracht wird. \nEntsprechendes trifft zu in Bezug auf die Erarbeitung der fachlichen Kriterien für die \nErmittlung der einzelnen Biotope, die in der Arbeitsanleitung für die Kartierung \n(\"Kartieranleitung\") ihren Niederschlag gefunden haben. Aufgrund der gesetzlichen \nVorgaben, die der fachlichen Sicht der LÖBF ein besonderes Gewicht verleihen, \nspricht vieles dafür, die - wie hier - nach zeitnaher Bestandsaufnahme einzelfall- und \nanlassbezogen gewonnene Auffassung der LÖBF vom (Nicht-)Vorliegen eines \nBiotops und/oder dessen räumlicher Begrenzung als sachverständige Stellungnahme \neinzustufen. Die Beweiskraft einer solchen Stellungnahme kann nur unter \nbestimmten, engen Voraussetzungen entkräftet werden; hierzu gehört nicht, dass die \nStellungnahme lediglich für im Ergebnis unrichtig erachtet wird. Die von der \nAntragstellerin geübte Kritik an den in der aktuellen Kartieranleitung genannten \nMaßstäben für die Zugehörigkeit von bewaldeten Binnendünen zu den \n\"Binnendünen\" im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG überzeugt schon deshalb nicht \nohne weiteres. Insoweit ist auch klar, dass der gegenwärtigen Fassung der \nKartieranleitung prinzipiell größere Bedeutung zukommt als einem zeitlich überholten \nEntwurf. Ferner liegt es wegen der Zweckbestimmung des § 62 LG, bestimmte \nBiotope vor Beeinträchtigungen zu schützen, also spezifische Lebensstätten und \nLebensräume für Tiere und Pflanzen zu bewahren (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 BNatSchG, § 2 Nr. 10 LG) nahe, den Begriff der \"Binnendünen\" nicht \nallein unter dem Blickwinkel einer topographisch abgrenzbaren Landschaftsform \nauszulegen, sondern die Wesensmerkmale von \"Binnendünen\" zusätzlich zu der \näußeren Gestalt der Erdoberfläche unter maßgeblicher Einbeziehung des \nVorkommens typischer Pflanzen und/oder Tiere zu definieren, wie es in der \nKartieranleitung aus dem Jahre 2001 vorgesehen ist. Hierbei als typisch diejenigen \nPflanzen zu betrachten, die gleichermaßen auf offenen und - wenn auch \neingeschränkt - auf bewaldeten \"Binnendünen\" anzutreffen sind, erscheint zumal vor \ndem Hintergrund des auf \"offene Binnendünen\" beschränkten bundesrechtlichen \nBiotopschutzes zumindest als vertretbar. Denn eine solche Betrachtungsweise zielt \nauf die zusammenfassende Betrachtung der Standortbedingungen und der aus \nlandschafts- und naturschutzrechtlicher Sicht besonders bedeutsamen, hieran \nangepassten spezialisierten Vegetation. Für eine fehlerhafte Handhabung der \nKartieranleitung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Der Stellungnahme des \nBüros X. vom 22. August 2001 zufolge wurde der § 62 LG zuzuordnende Bereich \ndes Waldes hauptsächlich anhand des Vorkommens von Besenheide auskartiert, die \nnach der Kartieranleitung 1998 zu den typischen Pflanzenarten von \"Binnendünen\" \nzählt. Es spricht nichts Konkretes dafür, dass das Büro X. auf dem zur \nVorhabenfläche gehörenden Teil des Waldes entscheidungsrelevante Pflanzen \nund/oder Tiere übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt hätte. \n\n10\n\nEin Verstoß gegen strikt verbindliche Festsetzungen des \nGebietsentwicklungsplanes ist ebenfalls eher unwahrscheinlich. Ein nicht im Wege \nder - vom Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen - \nAbwägung zu überwindender raumplanerischer Versagungsgrund kann sich allein \naus einem dem Vorhaben widersprechenden Ziel der Raumordnung ergeben (§ 4 \nAbs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG); sonstige Erfordernisse der Raumordnung \nsind lediglich - im Rahmen der Abwägung - zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Satz 1, \nAbs. 2 ROG). Bezogen auf die die Vorhabenfläche betreffenden Festsetzungen des \nim Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Gebietsentwicklungsplanes sieht der \nAntragsgegner die Anforderungen an ein als Ziel der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) \nzu beachtendes Eignungsgebiet für Nassabgrabungen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG) \nnicht als erfüllt an. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Gebietsentwicklungsplan \nenthalte gleichwohl Abgrabungskonzentrationszonen, außerhalb deren Abgrabungen \nverbindlich ausgeschlossen seien, befasst sich nicht mit den vom Antragsgegner zur \nBegründung seiner Meinung angeführten Voraussetzungen für eine rechtswirksame, \ninsbesondere abwägungsfehlerfreie Festsetzung derartiger Gebiete. Diese \nVoraussetzungen sind komplexer Art und in der Rechtsprechung auch des Senats \nnoch nicht abschließend geklärt. Die Bezirksregierung hat im \nBehördenbeteiligungsverfahren in ihrer Eigenschaft als Bezirksplanungsbehörde \nlandesplanerische Bedenken im Sinne des Standpunkts der Antragstellerin selbst \nnicht vorgebracht. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der geltende \nGebietsentwicklungsplan tatsächlich die ihm nach Meinung der Antragstellerin \nzukommende strikt verbindliche Steuerungsfunktion hätte. Aus dem Entwurf der \nNeufassung des Gebietsentwicklungsplanes lässt sich ein die Zulassung des \nVorhabens hinderndes, rechtsverbindliches Ziel unabhängig von allem anderen \nschon deshalb nicht herleiten, weil das Aufstellungsverfahren selbst jetzt noch nicht \nbeendet ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LPlG). \n\n11\n\nEs steht nicht fest und ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass als Folge \ndes Vorhabens eine - ohne Abwägung zur Versagung führende - Beeinträchtigung \nwasserwirtschaftlicher Belange zu erwarten ist (§ 6 Abs. 1 WHG, § 100 Abs. 2 LWG). \nDie Ausführungen der Antragstellerin zu generellen nachteiligen Auswirkungen von \nNassabgrabungen u. a. auf die Grundwasserneubildung und die \nGrundwasserqualität sind insoweit nicht genügend aussagekräftig; angezeigt ist eine \nauf die konkrete örtliche Situation bezogene Ermittlung und Bewertung der vom \nVorhaben ausgehenden wasserwirtschaftlichen Wirkungen. Nicht jede auch nur \nmathematisch berechenbare Veränderung des Grundwassers ist als \nBeeinträchtigung seiner natürlichen Eigenschaften zu verhindern. Konkrete \nSchädigungen von in der Nähe des Vorhabens befindlichen Feucht-/Quellgebieten, \ndie die Antragstellerin für möglich hält, sind nach derzeitigem Stand nicht mit \ngenügender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Antragstellerin vermisst \ndiesbezüglich eine nähere gutachterliche Betrachtung. In der \nUmweltverträglichkeitsstudie sind die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des \nVorhabens jedoch näher beleuchtet und als nach den örtlichen Gegebenheiten \nunerheblich eingestuft worden. Dass hierbei die örtlichen Verhältnisse nicht \nzutreffend und, soweit entscheidungserheblich, vollständig eingestellt worden sind, \nhat die Antragstellerin nicht in einer Weise substantiiert aufgezeigt, die über bloße \nSchadensszenarien hinausgehen würde und die durch nachweisbare Tatsachen \nausreichend erhärtete Annahme konkret wahrscheinlicher Beeinträchtigungen \nstützen könnte. Der Antragsgegner ist in der Klageerwiderung auf die einzelnen \nGesichtspunkte einer möglichen Gewässerbeeinträchtigung eingegangen; greifbar \nfalsch sind seine Erwägungen jedenfalls nicht. Von der Antragstellerin gesehene \nMängel der Umweltverträglichkeitsstudie, die ihre Tauglichkeit als \nBeurteilungsgrundlage aufheben oder doch erschüttern könnten, sind auch in \nsonstiger Hinsicht zumindest nicht offensichtlich. \n\n12\n\nDas Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler der Abwägung in Bezug auf von \nder Antragstellerin geltend zu machende Belange sind nach dem Vorstehenden \nebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von der Antragstellerin \nherangezogenen naturschutzrechtlichen, landesplanerischen und \nwasserwirtschaftlichen Belange waren Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens \nund sind vom Antragsgegner in die Abwägung eingestellt worden. Das Fehlen \nzwingender Versagungsgründe - wie oben gesagt - vorausgesetzt, ist eine planerisch \nunvertretbare Fehlgewichtung dieser Belange nicht - mit der für das vorliegende \nVerfahren gebotenen Eindeutigkeit - festzustellen. Das ergibt sich schon daraus, \ndass das Vorhaben eine räumlich begrenzte Erweiterung einer seit langem an \ndiesem Standort betriebenen Nassabgrabung beinhaltet, sich also auf eine gerade \ninsoweit vorbelastete und auch sonst bislang - mit Ausnahme des Waldes - nicht \nnaturbelassene Fläche erstreckt. Bestätigt wird das dadurch, dass die \nVorhabenfläche zum großen Teil bei der Überarbeitung des \nGebietsentwicklungsplanes für eine Festlegung als Abgrabungsbereich in Erwägung \ngezogen wird; ungeachtet dessen, dass es sich insoweit nur um einen Entwurf \nhandelt, wird hieran doch deutlich, dass gegen das Vorhaben sprechende \nüberwiegende Belange gerade von Natur und Landschaft nicht auf der Hand liegen. \nIm Übrigen geht die planfestgestellte Variante III A des Vorhabens auf Bestrebungen \nauch der Beigeladenen zurück, das Ausmaß der Flächeninanspruchnahme \ngegenüber dem ursprünglichen Planfeststellungsantrag durch teilweise \nAusklammerung der Waldfläche zu vermindern und den Eingriff in Natur und \nLandschaft durch weitgehende Beschränkung der Abgrabung auf das konventionell \ngenutzte Ackergelände zu minimieren. \n\n13\n\nUmstände, die es rechtfertigen würden, dem Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin ungeachtet der hiernach als offen einzuschätzenden \nErfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage den Vorrang einzuräumen, fehlen. Der auf \neinen Teil des Abgrabungsgeländes beschränkten Anordnung der sofortigen \nVollziehung vom 9. Oktober 2001 haften die von der Antragstellerin gesehenen \nRechtsfehler nicht an. Die vermeintliche Unklarheit, ob die Begrenzungslinie des \n\"Abbaubereichs\" in dem Lageplan zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den \nVerlauf des Böschungskopfes oder denjenigen des Böschungsfußes wiedergibt, \nergibt keine unzureichende Bestimmtheit der Anordnung. Bei sachgerechtem \nVerständnis der Anordnung ist mit der Begrenzungslinie gemeint, dass die \nBöschungsoberkante als Folge der vor Bestandskraft des \nPlanfeststellungsbeschlusses vorzunehmenden Abgrabungstätigkeit nicht jenseits \nder Linie verlaufen darf. Das ist auch insbesondere für die Beigeladene als Trägerin \ndes Vorhabens nicht ernstlich zweifelhaft. Die Anordnung soll es der Beigeladenen \nermöglichen, das Vorhaben trotz der Klage der Antragstellerin bereits jetzt auf einer \nTeilfläche ausführen zu können, die der Antragsgegner in Auswertung des \nKlagevorbringens als unproblematisch ansieht. Namentlich der von der \nAntragstellerin als \"Binnendüne\" eingeordnete Bereich des Abgrabungsgeländes ist \nvon der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit räumlichem Abstand \nausgenommen worden (\"ohne Waldinanspruchnahme\"). Das kann nur bedeuten, \ndass der Abbau im nunmehr \"freigegebenen\" Abbaubereich mit einer standsicheren \nBöschung an der vorgegebenen Stelle enden muss (Böschungskopf). Anderenfalls \nkönnten letztlich unkontrollierbare und weiträumige Abrutschvorgänge in Gang \ngesetzt werden, die mit dem Sinn und Zweck der Anordnung unverkennbar nicht zu \nvereinbaren wären, weil hiervon u. U. der Bereich der von der Antragstellerin \ngesehenen \"Binnendüne\" betroffen sein könnte und außerdem die gewollte präzise, \nanhand des Lageplanes nachzuvollziehende Begrenzung des Abbaubereiches \npraktisch aufgehoben wäre. Ein Verständnis der Begrenzungslinie als Darstellung \ndes Böschungsfußes würde unumgänglich Nachrutschungen auslösen. Der \nAntragsgegner hat im Übrigen die im Lageplan gezogene Begrenzungslinie \nklarstellend im vorstehenden Sinne erläutert und so denkbaren Missverständnissen \njede Grundlage entzogen. \n\n14\n\nEine Änderung der durch den Planfeststellungsbeschluss festgelegten \nEinzelheiten der Ausführung des Vorhabens beinhaltet die Anordnung der sofortigen \nVollziehung nicht. Durch die Anordnung ist kein inhaltlich modifiziertes Vorhaben \nzugelassen, sondern der Beigeladenen lediglich die teilweise Durchführung des \nplanfestgestellten Vorhabens während der Anhängigkeit der Klage der Antragstellerin \nermöglicht worden. Bis zu einer etwaigen Änderung des \nPlanfeststellungsbeschlusses sind dessen Regelungen für die Abgrabung auch im \n\"Abbaubereich\" uneingeschränkt maßgeblich. \n\n15\n\nUnabänderliche schwerwiegende Nachteile für die von der Antragstellerin \nvertretenen Belange sind nicht zu besorgen. Falls der Planfeststellungsbeschluss auf \ndie Klage der Antragstellerin aufgehoben werden sollte, lässt sich die Abgrabung im \n\"Abbaubereich\" allerdings nicht rückgängig machen; eine Verfüllung der \nentstehenden Geländevertiefung bzw. des Baggersees mit anderen Materialien \nscheidet ersichtlich aus. Zudem kann wegen der nur teilweisen sofortigen \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Gesamtkonzeption des \nVorhabens vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht \numgesetzt werden. Gleichwohl werden die Belange der Antragstellerin auch im Falle \nder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich keinen erheblichen \nSchaden nehmen. Mit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erweist sich \ndie Abgrabung - vorbehaltlich einer späteren, nicht zu beanstandenden Neuplanung - \nals endgültig rechtswidrig, sodass es der Antragsgegner als Ordnungsbehörde in der \nHand hat, auf den während der Zeit der sofortigen Vollziehbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses entstandenen Eingriff in Natur und Landschaft \nangemessen zu reagieren. Hierzu gehört, dass Maßnahmen zugunsten einer \nlandschaftsgerechten Gestaltung des für die Abgrabung in Anspruch genommenen \nGeländes ergriffen werden. Das dann faktisch \"steckengebliebene\" Vorhaben ist in \nEinklang mit Natur und Landschaft zu bringen; dem durch ergänzende Regelungen \nzur Anordnung der sofortigen Vollziehung schon jetzt vorzugreifen, besteht kein \nAnlass. Unüberwindbare Schwierigkeiten für ein späteres erfolgreiches Tätigwerden \ndes Antragsgegners sind umso weniger ersichtlich, als der \"Abbaubereich\" im Sinne \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung die Altabgrabung nur geringfügig erweitert \nund lediglich Ackergelände erfasst. Dieses Gelände verkörpert in seiner \ngegenwärtigen Nutzung und Beschaffenheit keinen unerlässlichen Wert für den \nNaturhaushalt. Auch wenn, was die Antragstellerin hervorhebt, der Acker u. a. wegen \nder in der Umgebung gelegenen Schutzgebiete natur- und landschaftsrechtlich \ndennoch wertvoll sein mag, ändert das nichts daran, dass sein Erhalt nach der \ngesetzlichen Wertung, die u. a. die Abwägung mit anderen Belangen und die \nAusgleichbarkeit des Eingriffs einbezieht (§ 2 1. Hs., 2. Hs. Nr. 5 LG), nicht ohne \nweiteres aus sich heraus im Verhältnis zu den Nutzungsansprüchen der \nBeigeladenen überwiegende Bedeutung hat. Deswegen steht letztlich allein eine \nflächenmäßig maßvolle Intensivierung des in der Gestalt der Altabgrabung bereits \nunabänderlich gegebenen Eingriffs in Rede. \n\n16\n\nAuf Seiten der Beigeladenen fällt das dringende Interesse an einer Weiterführung \ndes Betriebes nach Erschöpfung des abbaufähigen bzw. abbauwürdigen Materials \nim Bereich der Altabgrabung in die Waagschale. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung dient als Zwischenlösung, um die Beigeladene in die Lage zu versetzen, \nihren Betrieb für einige Zeit, möglichst bis zum Abschluss des Klageverfahrens \nfortzusetzen. Es ist unübersehbar, dass eine auch nur vorübergehende, unter \nEinbeziehung eines denkbaren zweitinstanzlichen Verfahrens aber nicht kurzfristige \nStilllegung des Abgrabungsbetriebes zu Einnahmeausfällen führt, die für die \nBeigeladene zumindest potentiell beträchtliche wirtschaftliche Tragweite haben. Die \nMöglichkeit eines Ausweichens der Beigeladenen auf einen für sie aktuell \nverfügbaren alternativen Abgrabungsstandort ist auch von der Antragstellerin nicht \nbehauptet worden. Eine Überbrückung der Einnahmeverluste aus der \nwirtschaftlichen Substanz der Beigeladenen oder aus dem Ertrag möglicher anderer \nBetriebszweige mag - solange die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen nicht \nvollständig offen gelegt ist - vorstellbar sein; die Beigeladene hierauf zu verweisen, \nist in Beziehung zu den schützenswerten Belangen der Antragstellerin indessen \nunabhängig hiervon nicht angezeigt. Die von der Antragstellerin in diesem \nZusammenhang vertretene Ansicht, die Beigeladene habe ihre Planungen zu \nkurzfristig betrieben und müsse daher die Folgen der üblichen Dauer von \nVerwaltungs- und Klageverfahren hinnehmen, verfängt nicht. Ausschließlich die \nAntragstellerin versucht, das Vorhaben zu verhindern; im Verwaltungsverfahren sind \nprivate Einwendungen nicht erhoben und ist den wenigen Bedenken von Behörden \n- mit Ausnahme vorliegend nicht bedeutsamer jagdrechtlicher Aspekte - Rechnung \ngetragen worden. Mit einer Verzögerung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund \neiner Klage der Antragstellerin musste die Beigeladene frühestens rechnen, als nach \ndem Ende 1998 eingeleiteten Verfahren gemäß § 5 UVPG mit Gesetz vom 9. Mai \n2000, GVBl. NRW S. 487, für Nordrhein-Westfalen erstmals über bloße \nMitwirkungsrechte hinausgehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten für die Antragstellerin \neröffnet worden sind. Auf diese Rechtsänderungen musste sich die Beigeladene \nunabhängig von deren inhaltlicher Reichweite nicht schon Jahre zuvor einstellen; \numso weniger musste sie die bundesrechtlichen Regelungen zur Verbandsklage im \nGesetz vom 25. März 2002 vorausschauend berücksichtigen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n18\n\nUnter Berücksichtigung der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts in \nVerbandsklageverfahren von Naturschutzverbänden gegen planerische \nEntscheidungen,\n\n19\n\nvgl. Beschluss zum Urteil vom 31. Januar 2002 \n- 4 A 15.01 -; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 11 \nVR 14.00 -; Beschluss zum Urteil vom 14. Mai 1997 \n- 11 A 43.96 -, \n\n20\n\nsowie der von der Antragstellerin vorgetragenen nachteiligen Auswirkungen des \nVorhabens auf die geltend gemachten Belange erscheint für das \nHauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000,- EUR als angemessen, der für das \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen ist. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-23/20-b-768-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-23/20-b-768-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296120","retrieved":"2026-07-09 03:18:36.796283+00:00"}}