{"status":"available","doknr":"OLD296139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0920.1A2836.00PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"1 A 2836/00.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller hinsichtlich der \n\"Rahmenweisung für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte \nund Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung \nals Selbstfahrer\" vom 6. Februar 1998, VMBl. 1998, 109 (im Folgenden: \nRahmenweisung) ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Rahmenweisung hat den \nfolgenden Wortlaut:\n\n4\n\n 1. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Dienstbetriebes ist von der \nMöglichkeit des freiwilligen Selbstfahrens von Dienstkraftfahrzeugen durch \nSoldaten, Beamte und Arbeitnehmer vermehrt Gebrauch zu machen. Das gilt \nimmer dann, wenn der Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges aus Gründen der \nWirtschaftlichkeit geboten ist. Für den verstärkten Einsatz von Selbstfahrern \nhaben die Dienststellenleiter und sonst zuständigen Vorgesetzten Sorge zu \ntragen. Ihnen obliegt es, in geeigneter Weise die Bereitschaft des Personals \nihres Zuständigkeitsbereiches zum Selbstfahren zu fördern.\n\n5\n\n 2. Zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges durch Soldaten, Beamte und \nArbeitnehmer als Selbstfahrer bedarf es nur der allgemeinen (zivilen) \nFahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Um den Einsatz von Selbstfahrern \nzu erleichtern, ist die Anwendung der für Kraftfahrer der Bundeswehr \ngeltenden militärischen Bestimmungen einschließlich der praktischen \nEinweisung am Dienstkraftfahrzeug für Selbstfahrer auf das Mindestmaß zu \nbeschränken. Dazu entfallen ab sofort insbesondere folgende \nVoraussetzungen nach der ZDv 43/1, der ZDv 43/2 und den einschlägigen \nBesonderen Anweisungen:\n\n6\n\n - die Überprüfung der Eignung von Selbstfahrern in einer Kraftfahrgrund-\n ausbildungsstelle,\n - die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister,\n - die Untersuchung auf Kraftfahrerverwendungsfähigkeit,\n - die einschränkende Bestimmung über den Einsatz von Dienstkraftfahr-\n zeugen, die Zivilkraftfahrer als ständig eingeteilte Kraftfahrer über-\n nommen haben (ZDv 43/2 Nr. 506, Satz 3); diese Bestimmung wird \n zunächst für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Weisung\n ausgesetzt.\n\n7\n\n 3. Selbstfahrer geben nur noch - nach entsprechender Belehrung - vor \ndem zuständigen Vorgesetzten eine schriftliche Erklärung ab (Anlage). Sie \nkann ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.\n\n8\n\n 4. Mit dem Merkblatt \"Hinweise für das Führen eines \nDienstkraftfahrzeuges\" werden Selbstfahrer über Möglichkeiten von \nZusatzversicherungen informiert.\n\n9\n\n 5. Die Mitnahme von Personen durch Selbstfahrer ist zulässig, wenn dies \nzur Ausübung des Dienstes erforderlich sowie für Selbstfahrer und Mitfahrer \nzumutbar ist.\n\n10\n\n 6. Die personalbearbeitenden Dienststellen klären bei Bewerbungen und \nNeueinstellungen die Bereitschaft zum Selbstfahren, insbesondere für \nDienstposten, die Mobilität bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte \nerfordern.\n\n11\n\n 7. Einzelheiten werden in einer gesonderten Weisung des \nFührungsstabes des Heeres geregelt.\n\n12\n\n 8. Der Hauptpersonalrat ist beteiligt worden.\"\n\n13\n\nIm Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzungen wurden insoweit Rechte aus § 75 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG (Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit), § 75 \nAbs. 3 Nr. 16 BPersVG (Arbeitsplatzgestaltung), § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG (Inhalt \nvon Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter), § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBPersVG (Inhalt von Personalfragebogen für Beamte), § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG \n(Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) \nund aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) geltend gemacht.\n\n14\n\nIm personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren erster Instanz, das der \nAntragsteller am 8. April 1998 eingeleitet hat, hat der Antragsteller zum Zwecke der \nBestätigung des von ihm reklamierten Mitbestimmungsrechts im Wesentlichen wie \nfolgt vorgetragen: Im Rahmen laufender Organisationsmaßnahmen betreibe der \nBeteiligte eine Änderung der Personalbemessungsschlüssel für die als \nZivilkraftfahrer beschäftigten Arbeiter. Durch Einarbeitung eines kalkulatorischen \nSelbstfahreranteils strebe der Beteiligte eine Erhöhung dieses Anteils auf 50 % an. \nEr, der Antragsteller, habe sich insofern aber lediglich mit einem Wert von 30 % \neinverstanden erklärt. Er wende sich gegen die beabsichtigte Aussetzung der \nvorrangigen Heranziehung hauptamtlicher Kraftfahrer. Es müsse sichergestellt sein, \ndass Dienstfahrzeuge nur durch entsprechende sachkundige Beschäftigte geführt \nwürden, was sowohl dem Schutz des Bundes vor Vermögensschäden wie auch dem \nSchutz der Dienstreisenden vor Dienstunfällen und Gesundheitsschäden und dem \nSchutz der Zivilkraftfahrer diene. Die Vorschrift, dass Selbstfahrer auf dem jeweiligen \nFahrzeugtyp ausreichend und vollständig eingewiesen werden müssten, diene der \nSicherung der Vertrautheit mit dem Kraftfahrzeug und damit ebenso der Vermeidung \nvon Dienstunfällen und Gesundheitsschäden. Durch eine auf das Mindestmaß \nbeschränkte Einweisung werde das Unfallrisiko für den Selbstfahrer mehr als \nunerheblich erhöht. Die Vorschrift der ZDv 43/2 Nr. 506 Satz 3 diene ebenfalls dem \nGesundheitsschutz der Dienstreisenden und der Kraftfahrer, indem das Führen von \nDienstkraftfahrzeugen soweit möglich den mit diesen vertrauten Beschäftigten \nvorbehalten und damit Unfällen einschließlich der von diesen ausgehenden Schäden \nund Haftungsrisiken vorgebeugt werde. Er, der Antragsteller, halte seinerseits an \ndem Anliegen fest, Verkehrsunfälle aufgrund mangelnder Vertrautheit mit dem \nKraftfahrzeug durch Einsatz hauptamtlicher Kraftfahrer zu minimieren, soweit diese \nverfügbar seien. Die Zulassung des Selbstfahrens auch dann, wenn hauptamtliche \nKraftfahrer verfügbar seien, welche auch die Materialverantwortlichkeit hätten, \nunterliege deshalb seiner Mitbestimmung. Durch den Entzug dienstlicher Tätigkeiten \nals Kraftfahrer werde das Tätigkeitsbild der Zivilkraftfahrer so nachhaltig verändert, \ndass die Veränderungen eingruppierungsrelevant würden und sich entsprechend das \nGepräge des Arbeitsplatzes ändere. Daher stehe ihm in diesem Zusammenhang ein \nMitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu. Arbeitsplatz des \nKraftfahrers sei das von ihm übernommene Dienstfahrzeug. Dieser Arbeitsplatz \nwerde mitbestimmungsrelevant gestaltet, wenn die sachlichen oder räumlichen \nArbeitsbedingungen mehr als unerheblich verändert würden. Kraftfahrer, die ein \nDienstfahrzeug übernommen hätten, hätten damit auch die \nMaterialverantwortlichkeit. Dieser könnten sie jedoch nicht mehr genügen, wenn das \nDienstfahrzeug an beliebige Beschäftigte ausgegeben werde, so dass der jeweilige \nhauptamtliche Kraftfahrer über deren tatsächliches Fahrverhalten und ihren Umgang \nmit dem Fahrzeug keine effektive Kontrolle mehr habe. Deswegen werde die \nBetriebssicherheit des Arbeitsplatzes für den Berufskraftfahrer, der für das Fahrzeug \nverantwortlich bleibe, ohne dessen Benutzung allerdings kontrollieren zu können, \nmehr als unwesentlich beeinträchtigt. In der Rahmenweisung liege auch eine \nRationalisierungsmaßnahme i.S.d. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG (Maßnahme \nzur Hebung der Arbeitsleistung). Künftig werde die eigene Fahrt des Kraftfahrers \nstets auch darin bestehen, ständig auf optische, akustische oder sonstige Anzeichen \nfür Verschleiß oder Materialschädigungen zu achten. Das erfordere anders als bisher \ndeutlich erhöhte technische Kenntnisse und Fertigkeiten, die einem technischen \nPrüfer näher stünden als einem normalen Fahrer. Das Unfallrisiko erhöhe sich \nobjektiv auf Werte, wie sie für Autovermietungen üblich seien. Es sei nicht \nbestreitbar, dass dies auch die psychische Belastung aus der Fahrtätigkeit mehr als \nunwesentlich erhöhe. Er, der Antragsteller, hat im Übrigen bekräftigt, dass die \nAnforderungen an den Selbstfahrer, die eine unfallfreie Benutzung des \nDienstkraftfahrzeugs durch ihn sicherstellen sollten, zweifellos der Verhütung von \nDienstunfällen dienen sollten. Diese Anforderungen seien allerdings von ihm als \nunzureichend beanstandet worden. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass die durch den Beteiligten \nerlassene \"Rahmenweisung für das Führen von \nDienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte und \nArbeitnehmer des Geschäftsbereichs des \nBundesministeriums der Verteidigung als \nSelbstfahrer\" (BMVg-Org 1 - Az 44-20-20) vom 6. \nFebruar 1998, VMBl. Seite 109, seiner - des \nAntragstellers - Mitbestimmung unterliegt.\n\n17\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nDer Beteiligte hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung \nMitbestimmungsrechte aus den § 75 Abs. 3 Nr. 11, Nr. 16 und § 76 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 BPersVG nicht bestehen. \n\n20\n\nMit Beschluss vom 15. März 2000 hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts (Fachkammer) dem \nAntrag des Antragstellers stattgegeben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen \ndargelegt, dass § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG einschlägig und seine Voraussetzungen \nmit Blick auf die Regelungen in Nr. 2 der Rahmenweisung erfüllt seien, aus denen \nfolge, dass der Dienstherr die jetzigen Schutzvorkehrungen als ausreichend ansehe. \nDie Festlegung dieses Mindeststandards zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden sei notwendiger Bestandteil der \nRahmenweisung und werde damit - zwangsläufig - mit dieser Rahmenweisung \nebenfalls bezweckt. Die Voraussetzungen von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG und § 76 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG hat die Fachkammer hingegen als nicht erfüllt \nangesehen. \n\n21\n\nGegen diese ihm am 2. Mai 2000 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte am \n2. Juni 2000 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBegründungsfrist bis zum 4. September 2000 am 23. August 2000 ins Einzelne \ngehend und in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss begründet. Im \nWesentlichen wird geltend gemacht: Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 \nNr. 11 BPersVG erfasse solche Maßnahmen nicht, die in erster Linie andere Zwecke \nverfolgten und sich nur mittelbar auf den Arbeits- oder Gesundheitsschutz der \nBeschäftigten auswirken könnten. Die Fachkammer habe nicht festgestellt, dass die \nstreitgegenständliche Rahmenweisung maßgeblich zu dem Zweck erlassen worden \nwäre, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen zu mindern und nicht \nin erster Linie andere Zwecke verfolge. Bei der Beurteilung des Sachverhalts löse \nsich die Fachkammer vielmehr von dem von ihr selbst vorausgesetzten rechtlichen \nMaßstab. Insoweit räume sie ein, dass er, der Beteiligte, mit der \nstreitgegenständlichen Weisung vornehmlich das Ziel verfolge, die Wirtschaftlichkeit \ndes Dienstbetriebes zu verbessern und damit Haushaltsmittel einzusparen. Mit ihren \nErwägungen lasse die Fachkammer indes zur Begründung des \nMitbestimmungsrechts Regelungen genügen, die eine Maßnahme, welche ganz \nanderen Zwecken als der Unfallverhütung oder dem Gesundheitsschutz dienten, \nlediglich begleiteten. Sie nehme an, dass derartige begleitenden Regelungen ein \nMitbestimmungsrecht in Bezug auf die vorrangig anderen Zwecken dienenden \nMaßnahmen auslöse. Dies sei rechtlich nicht haltbar und stehe im Widerspruch zur \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n25\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung \nseiner in erster Instanz vorgebrachten Argumente. Kern der Rahmenweisung sei die \nAbsenkung des Sicherheits- und Anforderungsniveaus bei Selbstfahrern. Auch an \nder Einschlägigkeit von § 75 Abs. 3 Nr. 16 und § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG \nbestehe weiterhin kein Zweifel. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten \nBezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht \neingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist auch begründet. \n\n30\n\nDie in Rede stehende Maßnahme \"Rahmenweisung\" erfüllt - als Ganzes \nbetrachtet - keinen Mitbestimmungstatbestand. \n\n31\n\n1. Es handelt sich bei der Rahmenweisung nicht um eine Maßnahme zur \nVerhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen \ni.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Maßnahmen i.S.d. Gesetzes liegen vor, wenn sie \ndarauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb \nder Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu \ngewährleisten. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - \n1 A 4938/97.PVL -.\n\n33\n\nDem Grunde nach und in erster Linie verfolgt die Rahmenweisung eine derartige \nZielsetzung nicht. Der Zweck und die vom Antragsteller ausdrücklich bekämpfte \nZielsetzung der Rahmenweisung gehen vielmehr in erster Linie dahin, den Gebrauch \nvon Dienstfahrzeugen durch sog. Selbstfahrer zu verstärken, um auf diese Weise \nBerufskraftfahrer einzusparen (Nr. 1 Sätze 1 und 2 der Rahmenweisung). Deswegen \nwerden die Dienststellenleiter und sonstigen zuständigen Vorgesetzten angewiesen, \nfür den verstärkten Einsatz von Selbstfahrern Sorge zu tragen und die \nentsprechende Bereitschaft des Personals zu fördern (Nr. 1 Sätze 3 und 4 der \nRahmenweisung) sowie bei Bewerbungen die Bereitschaft zum Selbstfahren \nabzuklären (Nr. 6 der Rahmenweisung). \n\n34\n\nDie Nrn. 2 und 3 der Rahmenweisung enthalten sodann im Wesentlichen \nRegelungen, die der Erleichterung des Einsatzes von Selbstfahrern dienen und der \nSache nach Barrieren - auch solche, die der Unfallverhütung dienten - beseitigen, die \nnach den bisher geltenden Regelungen dem Selbstfahren entgegenstanden. In \ndiesem Zusammenhang ist aber auch geregelt, dass die praktische Einweisung am \nDienstfahrzeug für Selbstfahrer auf das Mindestmaß - was auch immer darunter zu \nverstehen ist - zu beschränken ist (Nr. 2 Satz 2 der Rahmenweisung), dass ferner \nbestimmte Voraussetzungen für das Selbstfahren entfallen, wie sie in der ZDv 43/1 \nund ZDv 43/2 geregelt sind (Nr. 2 Satz 3 der Rahmenweisung), weiterhin, dass die \nSelbstfahrer eine u. a. die Einweisung und ihre gesundheitliche Verfassung \nbetreffende Erklärung abgeben (Nr. 3 Satz 1 der Rahmenweisung) und dass die \nMitnahme von Beifahrern nur zulässig ist, wenn dies für Selbstfahrer und Mitfahrer \nzumutbar ist (Nr. 5 der Rahmenweisung). \n\n35\n\nDamit ist klar, dass die Rahmenweisung in der Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 und \nNr. 5 auch Regelungen enthält, die objektiv - wenn auch auf einem vergleichsweise \nniedrigen Niveau - darauf gerichtet sind, der Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen zu dienen. Dies führt indes nicht zur Mitbestimmungspflichtigkeit der \ngesamten Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Denn die erwähnten \n\"Unfallverhütungsvorschriften\" geben der Maßnahme nicht ihr Gepräge. Sie stellen \nvielmehr Nebenregelungen dar, die ihrem Charakter nach an dem Charakter der \nOrganisationsmaßnahme Förderung des Selbstfahrens Teil haben. Sie enthalten \nzwar nicht nur mittelbare Auswirkungen der Hauptmaßnahme und auch nicht nur \neinen erwünschten Nebeneffekt einer auf ein ganz anderes Ziel gerichteten \nMaßnahme. Sie prägen aber in untergeordneter und die Hauptregelungen \nergänzender Weise lediglich den Inhalt der vorgesehenen Aufgabenstellung mit. \nJene Unfallverhütungsvorschriften enthalten damit eine die Erfüllung der Aufgaben \nder Dienststelle ins Einzelne gehende, insbesondere die Art und Weise der \nDienstausübung betreffende diensttechnische verbindliche Regelung, welche die \nDienststellenleiter und sonstigen zuständigen Vorgesetzten zu beachten haben, \ndamit das erwünschte Ziel erreicht wird. Das Ziel, Förderung des Selbstfahrens, \nbetrifft eine dienstliche Aufgabe, die der Dienstherr Kraft seines Direktionsrechts den \nvon der Regelung betroffenen Dienststellenleitern und Vorgesetzten als dienstliche \nPflicht auferlegt. Die erwähnten Regelungen zur Verhütung von Dienstunfällen sind \nvon dieser Maßnahme nicht trennbar, so dass die Einräumung einer gesonderten \nuneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG insoweit außer \nBetracht bleibt. Die in erster Linie aufgabenbezogene Entscheidung für die \nFörderung des Selbstfahrens gehört deswegen - untrennbar von der Anordnung über \ndas \"Wie\" ihrer Durchführung - zu dem der personalvertretungsrechtlichen \n(Letzt-)Entscheidung entzogenen Bereich der Direktion der Dienststellenleitung.\n\n36\n\nVgl. zum Gesichtspunkt der Trennbarkeit von \nMaßnahmen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 9. \nOktober 1991 - 6 P 12.90 -, PersR 1992, 16 ff. (17); \nOVG NRW, Beschluss vom 21. September 1978 \n- CL 24/77 -, PersV 1980, 246 ff. (247), Beschluss \nvom 26. April 2002 - 1 A 4576/97.PVL -.\n\n37\n\nDas Direktions- oder Weisungsrecht ermöglicht es dem Dienststellenleiter, u.a. \nden Inhalt der Leistungspflicht des Beschäftigten nach Art, Zeit und Ort zu \nkonkretisieren.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November \n1995 - 6 P 2.94 -, PersR 1996, 278.\n\n39\n\nEine derartige Maßnahme richtet sich zwar unmittelbar an die Beschäftigten. Ein \nMitbestimmungs- oder sonstiger - förmlicher - Beteiligungstatbestand ist damit aber \nregelmäßig wie hier nicht angesprochen, weil die Maßnahme dem Grunde nach den \nBereich der Bestimmung des Inhalts der zu erfüllenden Aufgaben betrifft. Dieser \nBereich ist regelmäßig wie hier mitbestimmungsfrei.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 - 6 P \n22.91 -, PersR 1992, 357 = ZfPR 1992, 133, \nBeschluss vom 28. März 2001 - 6 P 4.00 -, PersR \n2001, 343 ff. (346).\n\n41\n\nBei der Rahmenweisung handelt es sich mithin um eine Maßnahme, welche die \nErfüllung einer bestimmten Aufgabe, die Förderung des Selbstfahrens, festlegt und \nwelche die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr in dem betreffenden Teilbereich \nwirtschaftlicher gestalten soll. Diese Zielrichtung und Wirkung der Maßnahme lässt \nsich von ihrer Wirkung auf den innerdienstlichen Bereich, die Interessen der \npotentiellen Selbstfahrer an der Erhaltung ihrer Gesundheit betreffend, nicht trennen: \nDas Maß, in welchem der Förderung des Selbstfahrens Nachdruck verliehen werden \nsoll, bestimmt den Umfang, in welchem Maßnahmen der Unfallverhütung (noch) \ngreifen sollen. Die Art der Aufgabe lässt sich deswegen im gegebenen Fall nicht \nohne weiteres von der Anordnung trennen, wie sie im Einzelnen in Angriff genommen \nwerden soll.\n\n42\n\nDie neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik des \n§ 104 Satz 3 BPersVG veranlasst im gegebenen Zusammenhang keine andere \nBewertung.\n\n43\n\nVgl. zu dieser Rechtsprechung: BVerwG, \nBeschluss vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 -, und \nBeschluss vom selben Tage - 6 P 4.01 - sowie \nBeschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12.01 -.\n\n44\n\nDenn das Bundespersonalvertretungsgesetz setzt nach seiner grundlegenden \nSystematik voraus, dass grundsätzlich eine förmliche Beteiligung an der Bestimmung \ndes Inhalts der zu bewältigenden Aufgaben nicht vorgesehen ist. Wird eine solche \nInhaltsbestimmung vorgenommen und erfordert sie zugleich Maßnahmen, die einen \nMitbestimmungstatbestand erfüllen, so kommt eine Mitbestimmung nur in Betracht, \nwenn diese Maßnahme von der Inhaltsbestimmung der Aufgabenstellung trennbar \nist. Andernfalls würde eine systemwidrige Einflussnahme auf die der Direktion durch \ndie Dienststellenleitung vorbehaltene Aufgabenstellung zugelassen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob es sich bei dem Mitbestimmungstatbestand um einen Fall der \neingeschränkten oder uneingeschränkten Mitbestimmung handelt. Hinsichtlich des \nInhalts der Aufgabenstellung bleibt deswegen ebenso eine Mitwirkung oder \nAnhörung außer Betracht, so lange das Gesetz sie nicht ausdrücklich zulässt. \nLetzteres gilt selbstverständlich auch für Mitbestimmungsmaßnahmen. \n\n45\n\nEin davon zu unterscheidendes ist das Problem, wie eine förmliche Beteiligung \nausgeübt werden kann, wenn eine Maßnahme in Rede steht, die von ihrer \ngrundlegenden Zielrichtung her einen Mitbestimmungstatbestand erfüllt, und deren \nDurchführung wesentlichen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung - im Sinne der \nBewältigung vorgegebener Aufgaben - der Dienststelle hätte. Hier wird im Ergebnis \nlediglich gefordert, dass die Letztentscheidung über diese Maßnahme bei einer \ndemokratisch ausreichend legitimierten Stelle verbleibt. Der Ausgangspunkt dieser \nProblematik betrifft die beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme und ihre \nAuswirkungen auf vorhandene Aufgabenstellungen, nicht aber die dem Grundsatz \nnach vor jeglicher Mitbestimmung erfolgende Festlegung (Bestimmung) des Inhalts \neiner Aufgabenstellung. \n\n46\n\n2. Bei der Rahmenweisung handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der \nArbeitsleistung und/oder Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.d. § 76 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 BPersVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n47\n\nvgl. zu ihr die zusammenfassende Darstellung im \nBeschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 -, \nDVBl. 1999, 926,\n\n48\n\nfallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nBPersVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die \nEffektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu \nfördern, d. h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. \nEntscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem \noder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu \nerzielen oder die Qualität des Arbeitsproduktes zu verbessern. Die dieses Ziel \nverfolgende Maßnahme ist aber nicht schon deshalb eine solche zur Hebung der \nArbeitsleistung. Insoweit entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme mit dieser \nZielrichtung tatsächlich und typischerweise dazu führt, dass der Beschäftigte in \nerhöhtem Maße in Anspruch genommen wird in dem Sinne, dass etwa gesteigerte \nkörperliche Anforderungen oder vermehrte geistig psychische Belastungen durch die \nMaßnahme hervorgerufen werden, was insbesondere bei der sog. \narbeitszeitabhängigen Leistungsverdichtung,\n\n49\n\nvgl. zu ihr BVerwG, Beschluss vom 23. Januar \n1996 - 6 P 54.93 -, PersR 1996, 199,\n\n50\n\nder Fall ist, die mehr Arbeit in gleicher Zeit oder gleiche Arbeit in kürzerer Zeit \nbetrifft. Denn der Begriff Arbeitsleistung bezeichnet weder die Menge der während \nder festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihren sachlichen Ertrag, das \nArbeitsprodukt. Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen \nAufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte \nArbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Der Zweck des \nTatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer \nunnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Für diesen Regelfall des \nMitbestimmungstatbestandes kommt es mithin nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Kommt \nes dem Arbeitgeber in diesem Sinne auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll \ndabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die \nBeschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte \nInanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren \nkönnen.\n\n51\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall scheitert bereits \ndaran, dass der Rahmenweisung die erwähnte Zielrichtung - Erhöhung des \nmengenmäßigen Arbeitsertrages oder die Verbesserung der Qualität des \nArbeitsproduktes - fehlt. Weder dem Dienststellenleiter und den sonstigen \nVorgesetzten noch dem übrigen Personal werden durch arbeitszeitabhängige \nLeistungsverdichtung gesteigerte körperliche Anforderungen oder vermehrte geistig-\npsychische Belastungen abverlangt. \n\n52\n\nAus den gleichen Gründen zielt die in Rede stehende Maßnahme auch nicht auf \neine Erleichterung des Arbeitsablaufs iSd § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG: Die zu \neiner höheren Beanspruchung der daran beteiligten Beschäftigten führende zeitliche \nund räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorgängen zur Erzielung bestimmter \nArbeitsergebnisse steht als Regelungsgegenstand einer Maßnahme nicht in \nRede.\n\n53\n\n3. Mit der Maßnahme wird auch keine Festlegung neuer, Änderung der Anlage \nund/oder Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze vorgenommen, sie enthält \ndeswegen keine Maßnahme der Gestaltung der Arbeitsplätze i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. \n16 BPersVG. Die Inanspruchnahme der Dienstfahrzeuge durch verschiedene Fahrer \nund die damit verbundenen technischen Belastungen betreffen insbesondere keine \nÄnderung der Anlage oder Ausstattung der Fahrzeuge. Sie sind, sollten sie in der \neinen oder anderen Form zu erhöhtem Wartungs- und Überwachungsbedarf führen, \nmittelbare Folge des Bestrebens, weniger Berufskraftfahrer zu beschäftigen. Insoweit \nist insbesondere zu bedenken, dass als Gestaltung der Arbeitsplätze \nmitbestimmungspflichtig nur solche Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende \nArbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausstattung vorhandener \nArbeitsplätze sind, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den \nam Arbeitsplatz Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die \nLeistungsfähigkeit des Betreffenden zu beeinflussen. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 \nA 2277/99.PVL -.\n\n55\n\nDerartige Festlegungen enthält die Rahmenweisung nicht.\n\n56\n\n4. Die Maßnahme stellt ferner keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle \nund des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dar. Sinn \nund Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es, die dienstliche Ordnung sowie das \nVerhalten der Beschäftigten untereinander zu gestalten. Es soll der \nPersonalvertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten die Möglichkeit \neingeräumt werden, sich gemeinsam mit der Dienststelle um Regelungen zu \nbemühen, die den einwandfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der \nDienststelle gewährleisten. \n\n57\n\nDas Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert \nVerhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur \nVerfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des \nVerhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie \numgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten \nverlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche \nMaßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr \nallgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P \n4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR \n1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober \n1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. \n71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR \n1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = \nZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 A \n5223/97.PVL -, PersR 2000, 112; jeweils m.w.N.\n\n59\n\nAnordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten \nregeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder \ndiensttechnische Regelungen, die wie hier vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht \nnicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligung, wie unter 1. bereits im Einzelnen \ndargelegt, nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. \n\n60\n\nKann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten \nbetreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, ist die Frage, ob \ndiese Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, danach \nauszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven \nGegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach \nsolche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht \nund bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige \nFolge dieser Zielsetzung darstellen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P \n4.91 -, a.a.O., und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 \n- 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O.\n\n62\n\nAuf den reibungslosen Arbeitsablauf und das geordnete Zusammenleben der \nBeschäftigten bezieht sich die in Rede stehende Rahmenweisung aber nicht. Sie \nzielt vielmehr auf Verhaltensregeln, die die dienstliche Tätigkeit im fachbezogenen \nSinne betreffen. Regelungen, die die Erfüllung dienstlicher Aufgaben betreffen, \nstellen keine Regelungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes dar, da die \nErfüllung dienstlicher Aufgaben nicht die Ordnung in der Dienststelle oder das \nVerhalten der Beschäftigten in ihrer Gesamtheit oder Teilen von ihnen erfasst. \nVerantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben einer Dienststelle und die Art und \nWeise der Dienstausübung oder für die Festlegung des Verfahrens, nach dem \nkonkrete Arbeiten in bestimmter Art und Weise auszuführen sind, ist allein der \nDienststellenleiter aufgrund seiner Organisations- und Leitungsmacht. \n\n63\n\nInsoweit ist hier festzuhalten, dass die Regelungen in der Rahmenweisung \ninsgesamt sich auf die Erfüllung der von den Beschäftigten geschuldeten Arbeit \nbeziehen, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen \nbzw. diensttechnische Regeln enthalten, die den Dienstablauf gestalten, soweit \nArbeitspflichten berührt sind. Denn von der Rahmenweisung wird vor allem der Inhalt \nder Arbeit, nicht das Verhalten bei Gelegenheit ihrer Erfüllung geregelt. Damit ist \naber das Arbeitsverhalten und der Inhalt der Arbeit während der Arbeit, nicht aber \nallgemein die betriebliche Ordnung angesprochen. Das damit gefundene Ergebnis \nsteht im Einklang mit den Ausführungen zu § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Es ist \ninsoweit zwingend, als die Gründe für den Ausschluss einer Mitbestimmung nach § \n75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auf die zur Verneinung einer Mitbestimmung nach § 75 \nAbs. 3 Nr. 11 BPersVG durchschlagen. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 \nA 3033/99.PVL -, a.a.O. und Beschluss vom 5. April \n2001 - 1 A 5330/98.PVL -.\n\n65\n\n5. In der Rahmenweisung liegt auch keine Übertragung niedriger zu bewertender \nTätigkeit, weil in ihr konkrete Aufgaben nicht genannt sind, welche die zivilen \nBerufskraftfahrer oder sonstige Beschäftigte abweichend von ihrem bisherigen \nAufgabenfeld erledigen müssen, so dass eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 \nBPersVG in dieser Alternative ausscheidet. Die Maßnahme enthält zudem keinen \nAnhalt dafür, dass mit ihr eine Rückgruppierung oder (Neu-)Eingruppierung (i.S.d. \nÜberprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer \nAufgaben auf einem nicht bewerteten Arbeitsplatz) vorgenommen oder verbunden \nsein sollte.\n\n66\n\nVgl. zur Eingruppierung allgemein: BVerwG, \nBeschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 -, \nBVerwGE 110, 151.\n\n67\n\n6. Die in Nr. 3 der Rahmenweisung in Bezug genommene Erklärung stellt \nschließlich auch keinen Personalfragebogen i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG dar, \ndessen Inhalt der Mitbestimmung unterliegen könnte. Die Erklärung betrifft vielmehr \nVersicherungen des Selbstfahrers dazu, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis \ninnehat, sich gesundheitlich zum sicheren Führen des Fahrzeugs in der Lage fühlt, \ngegebenenfalls in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen ist, ein bestimmtes \nMerkblatt über das Führen eines Dienstfahrzeuges erhalten hat und dass ihm \nbekannt ist, das freiwillige Selbstfahren ohne Angabe von Gründen ablehnen zu \nkönnen. \n\n68\n\nDie für einen Personalfragebogen typische Zusammenstellung von Fragen z. B. \nzu den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen \nKenntnissen und sonstigen Fähigkeiten sind damit formularmäßig offensichtlich nicht \nerfasst bzw. nicht erfragt.\n\n69\n\nVgl. zu diesen Merkmalen BVerwG, Beschluss \nvom 22. Dezember 1993 - 6 P 11.92 -, ZfPR 1994, \n46 ff. (48).\n\n70\n\nGleiches gilt hinsichtlich der von dem Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers in der Anhörung vor dem Fachsenat problematisierten Regelung in Nr. \n6 der Rahmenweisung, die einen Personalfragebogen für Arbeiter, Angestellte \nund/oder Beamte nicht erkennbar betrifft.\n\n71\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n72\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nvorliegen: Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des \nRechts besteht Gelegenheit zu klären, ob die Anordnung einer dienstlichen Aufgabe \nund die mit ihr verbundene Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen jedenfalls dann eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 \nBPersVG ausschließt, wenn die \"Unfallverhütungsvorschrift\" von der \nAufgabenbestimmung nicht trennbar ist, oder ob auch insoweit eine eingeschränkte \nMitbestimmung greift.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-20/1-a-2836-00-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":21},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":8},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-20/1-a-2836-00-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296139","retrieved":"2026-07-09 03:18:38.517038+00:00"}}