{"status":"available","doknr":"OLD296137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0920.1A1061.01PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"1 A 1061/01.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert und der Tenor teilweise wie folgt neu \ngefasst:\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, soweit nicht eine zuständige \nStufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder Abs. 5 BPersVG anstelle des Antragstellers beteiligt \nworden ist, \n\na) den Antragsteller vor einer beabsichtigten Vergabe von Leistungsprämien und/oder \nLeistungszulagen über die Anzahl, Arten, Stufen und Empfänger der zu gewährenden \nLeistungen zu unterrichten und ihm Einsicht in diesbezüglich vorhandene Listen zu \ngewähren,\n\nb) zur Abklärung von substantiiert geltend gemachten Unklarheiten und/oder Einwänden \ndie Vergabeentscheidung entsprechend zu begründen,\n\nc) ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Vergabeentscheidung zu äußern.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Verfahrensbeteiligten streiten auch in der Beschwerdeinstanz über den \nUmfang des Unterrichtungsrechts der Personalvertretung und das Vorliegen von \nBeteiligungstatbeständen im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungszulagen \nund Leistungsprämien im Geschäftsbereich des Beteiligten, soweit der Antrag des \nAntragstellers erster Instanz keinen Erfolg gehabt hat. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat zur Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zum \nUmfang seines Unterrichtungsrechtes aus § 68 Abs. 2 BPersVG am 23. September \n1999 das Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Köln eingeleitet. Er hat zur \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Beteiligte räume ihm nicht die \nBefugnisse ein, die ihm bei Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien \nunter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zustünden. Seine \nUnterrichtung müsse in der Weise erfolgen, dass er umfassend und so rechtzeitig \nüber die bevorstehenden jeweiligen Vergabeentscheidungen und deren Gründe \ninformiert werde, dass er noch vor Vollzug der Vergabeentscheidung Stellung \nnehmen und in die Ermessensentscheidung einzustellende Erwägungen einbringen \nkönne. Auch wenn nach Nr. 5.3.1 der Bestimmungen über die leistungsbezogene \nBesoldung von Beamten und Soldaten im nachgeordneten Bereich des \nBundesministeriums der Verteidigung - Erstfassung - vom 2. November 1998, VMBl. \n1998, 368 ff. (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift), ein Kriterienkatalog nicht \naufzustellen sei, sei eine sachgerechte Vergabeentscheidung in der Praxis ohne \nVergabekatalog nicht denkbar. Dies belege auch der im Anhörungstermin vor dem \nVerwaltungsgericht vorgelegte vom Beteiligten unter der Bezeichnung \n\"Vergabegrundsätze\" verwendete Punktekatalog. Die Aufstellung eines \nKriterienkatalogs unterliege aber seiner Mitbestimmung. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, \nsoweit nicht eine zuständige Stufenvertretung nach \n§ 82 Abs. 1 oder 5 BPersVG in gleicher Weise \nanstelle des Antragstellers beteiligt wurde,\n\n7\n\n1. jeweils unter Beachtung der Rechtsgrundsätze \naus BVerwG vom 22.12.1993 - 6 P 15.92 -:\n\n8\n\na) (früher b) ihm insbesondere regelmäßig \n(monatlich) Zahlen, Arten, Stufen und Empfänger der \ngewährten Leistungen offenzulegen einschließlich \nder Einsicht in Listen,\n\n9\n\nb) (früher c) dem Antragsteller die \nAuswahlgründe hierfür jeweils zu erläutern,\n\n10\n\nc) (früher d) diese Unterrichtung in der Weise \nvorzunehmen, dass die Unterrichtung vor \nVergabeentscheidungen erfolgt, dass dem \nAntragsteller Gelegenheit zu einer informellen \nStellungnahme zu geben ist, und dass erst danach \ndie Vergabeentscheidung unter \nermessensfehlerfreier Berücksichtigung dieser \nStellungnahme erfolgt,\n\n11\n\n2. jeweils unter Beachtung dieser Grundsätze \nsowie der Grundsätze aus BVerwG vom 22.04.1998 \n- 6 P 4.97 -: den Antragsteller bei der etwaigen \nFestlegung oder faktischen Anwendung von \nAuswahlkriterien über den Einzelfall hinaus im Wege \nder Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG \neinschließlich des Initiativrechts zu beteiligen,\n\n12\n\n3. jeweils unter Beachtung der Grundsätze aus \nder Entscheidung des BVerwG vom 09.12.1998 - 6 P \n6.97 -: den Antragsteller bei der Vergabe über- oder \naußertariflicher leistungsbezogener Vergütungen an \nAngestellte oder Arbeiter im Wege der \nMitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG zu \nbeteiligen, insoweit mangels Tarifvertrag ohne \nTarifvorrang.\n\n13\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen: Eine weitergehende Unterrichtung als im \nbisherigen Umfang könne nicht erfolgen, weil schutzwürdige Interessen der \nbetroffenen Beschäftigten und Soldaten sowie die Wahrung des Betriebsfriedens \n(Berücksichtigung des sog. Neidfaktors) dies nicht zuließen. Die Vergabe von \nLeistungszulagen und Leistungsprämien erfolge in seinem Geschäftsbereich nicht \nnach einem Auswahlkriterienkatalog, so dass eine Beteiligung des Antragstellers im \nWege der Mitbestimmung nicht erforderlich sei. Der im Anhörungstermin vorgelegte \nPunktekatalog beinhalte keine Auswahlgrundsätze, sondern sei lediglich ein \nLeitfaden im Sinne einer technischen Anweisung. \n\n16\n\nMit Beschluss vom 16. Januar 2001 hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln dem Antrag wie \nfolgt stattgegeben: \n\n17\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte \nhinsichtlich der Vergabe leistungsbezogener \nVergütungsbestandteile verpflichtet ist, soweit nicht \neine zuständige Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 \noder 5 BPersVG in gleicher Weise anstelle des \nAntragstellers beteiligt wurde, dem Antragsteller \nregelmäßig Zahlen, Arten, Stufen und Empfänger der \ngewährten Leistungen offenzulegen einschließlich \nder Einsicht in Listen.\n\n18\n\nIm Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.\n\n19\n\nZur Begründung des zusprechenden Teils der Entscheidung hat die \nFachkammer sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. \nDezember 1993 - 6 P 15.92 -, PersR 1994, 78 ff., bezogen und ausgeführt, dass der \nAntragsteller zur sachgerechten Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben \nhinsichtlich der Vergabepraxis sowohl die Unterrichtung über die Zuordnung der \njeweiligen Leistungsart zu dem Leistungsempfänger als auch über den \nLeistungsbetrag verlangen könne. Ferner sei auch die Unterrichtung des \nAntragstellers über die etwaige Festsetzung einer Leistungsstufe oder das \nVerbleiben in einer Stufe und über den Namen des Betroffenen geboten. Denn nur in \nKenntnis aller dieser Informationen könne der Antragsteller die Vergabeentscheidung \ndes Beteiligten nachvollziehen und sei ihm eine Bewertung der Vergabepraxis dahin \nmöglich, ob eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen unter den \nZivilbeschäftigten und Soldaten unterblieben sei. Der Offenlegung dieser Angaben \nstünden keine vorrangig schützenswerten Interessen der betroffenen Bediensteten \nentgegen. \n\n20\n\nDie Ablehnung der darüber hinaus geltend gemachten Informations- und \nBeteiligungsrechte hat die Fachkammer im Wesentlichen wie folgt begründet: Die \ngenerell geforderte Begründung der Vergabeentscheidung sei zur Wahrung der dem \nAntragsteller obliegenden Überwachungsaufgabe nicht erforderlich. Jene Aufgabe \nbeziehe sich auf die Vergabepraxis, nicht auf einzelne Vergabeentscheidungen. \nSeien einzelne Vergabeentscheidungen nicht plausibel und bestünden \nAnhaltspunkte für die Benachteiligung einer Gruppe von Bediensteten, so könne der \nAntragsteller allerdings im Einzelfall beanspruchen, dass der Beteiligte die dem \nAntragsteller nicht plausibel erscheinende Vergabeentscheidung erläutere. \n\n21\n\nDer Antragsteller könne ferner nicht verlangen, dass ihm bereits vor einer \nVergabeentscheidung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und die \nStellungnahme ggf. bei der Ermessenserwägung über die Vergabe berücksichtigt \nwerde. Mit diesem Anliegen mache der Antragsteller der Sache nach ein \nAnhörungsrecht geltend, das ihm im gegebenen Zusammenhang aber nicht zustehe. \n\n22\n\nDie Anträge zu 2. und 3. seien ebenfalls unbegründet. Es bestehe insoweit kein \nAnhalt dafür, dass der Beteiligte entgegen der Regelung in Nr. 5.3.1 der \nVerwaltungsvorschrift einen Kriterienkatalog aufstelle. Der im Anhörungstermin \nvorgelegte Punktekatalog enthalte einen derartigen Kriterienkatalog ebenfalls nicht. \nInsoweit fehle es schon an der Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen oder der \nAufstellung von Kriterien für die Auswahl unter den vergabewürdigen Personen. Der \nPunktekatalog enthalte lediglich Merkposten, die bei der verwaltungstechnischen \nAbwicklung der Vergabe leistungsbezogener Vergütungsbestandteile zu beachten \nseien. Eine rechtmäßige Vergabeentscheidung erfordere auch nicht in jedem Falle \nund entgegen der Auffassung des Antragstellers die Aufstellung eines \nKriterienkatalogs. Die Vergabeentscheidung könne vielmehr rechtmäßig auch jeweils \nauf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen. \n\n23\n\nGegen diese ihm am 15. Februar 2001 zugestellte Entscheidung hat der \nAntragsteller am 14. März 2001 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren \nerster Instanz weiterverfolgt, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Zur \nBegründung bezieht er sich auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. \nDezember 1993 - 6 P 15.92 -, 22. April 1998 - 6 P 4.97 - und vom 9. Dezember 1998 \n- 6 P 6.97 -.\n\n24\n\nAuf Vorschlag des Senats hat der Antragsteller seinen Antrag erster Instanz wie \nfolgt neu gefasst:\n\n25\n\n1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, soweit nicht eine zuständige \nStufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder Abs. 5 \nBPersVG anstelle des Antragstellers beteiligt \nworden ist, \n\n26\n\na) den Antragsteller vor einer beabsichtigten \nVergabe von Leistungsprämien und/oder \nLeistungszulagen über die Anzahl, Arten, Stufen \nund Empfänger der zu gewährenden Leistungen \nzu unterrichten und ihm Einsicht in diesbezüglich \nvorhandene Listen zu gewähren,\n\n27\n\nb) zur Abklärung von substantiiert geltend \ngemachten Unklarheiten und/oder Einwänden \ndie Vergabeentscheidung entsprechend zu \nbegründen,\n\n28\n\nc) ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der \nVergabeentscheidung zu äußern.\n\n29\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, soweit nicht eine zuständige \nStufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder Abs. 5 \nBPersVG in gleicher Weise anstelle des \nAntragstellers beteiligt worden ist, den \nAntragsteller bei der Festlegung oder faktischen \nAnwendung von Auswahlkriterien über den \nEinzelfall hinaus im Wege der Mitbestimmung \nnach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG einschließlich \ndes Initiativrechtes zu beteiligen.\n\n30\n\n3. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, soweit nicht eine zuständige \nStufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder Abs. 5 \nBPersVG in gleicher Weise anstelle des \nAntragstellers beteiligt worden ist, den \nAntragsteller bei der Vergabe über- oder \naußertariflicher leistungsbezogener Vergütungen \nan Angestellte oder Arbeiter im Wege der \nMitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG \nzu beteiligen, insoweit mangels Tarifvertrag ohne \nTarifvorrang.\n\n31\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n32\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern, soweit \nmit ihm den Anträgen zu 1., 2. und 3. erster Instanz \nnicht entsprochen worden ist und den neu gefassten \nAnträgen zu 1., 2. und 3. zu entsprechen.\n\n33\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n34\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und in Auseinandersetzung mit dem \nangefochtenen Beschluss ebenso begründete Beschwerde hat in dem aus dem \nEntscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Antragsteller schon in \nerster Instanz obsiegt hat, war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der \nGrundlage des neu gefassten Antrags erster Instanz neu zu fassen und - zugleich - \nabzuändern, soweit die Beschwerde Erfolg hat. \n\n38\n\nDer neugefasste Antrag zu 1. hat in vollem Umfang Erfolg. Der mit ihm geltend \ngemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBPersVG. Nach diesen Bestimmungen ist die Personalvertretung zur Durchführung \nihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1) und sind ihr die \nhierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). \n\n39\n\nDer Inhalt, namentlich der - sachliche wie zeitliche - Umfang dieses Anspruchs \nrichten sich nach dem aus dem Wortlaut der Norm ersichtlichen Zweck, dem diese \nVorschrift dient: Sie soll es der Personalvertretung ermöglichen, die ihr obliegenden \nAufgaben effektiv zu bewältigen. Inhalt und Zeitpunkt der Pflicht zur Unterrichtung \nrichten sich dementsprechend an der jeweiligen Aufgabenstellung aus und sind \ngenerell bestimmt durch dasjenige, was durch die effektive Aufgabenbewältigung \nerfordert ist. Der Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information ist also nach \nseinem sachlichen und zeitlichen Umfang sowie seiner Ausgestaltung am Maßstab \nder Erforderlichkeit ausgerichtet. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 \n- 6 P 28.87 -, ZfPR 1990, 179 ff. (181); Beschluss \nvom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301 \nff. (302); Beschluss vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 \n-, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5; Beschluss \nvom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, ZfPR 1994, \n41 ff. (42); Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P \n5.01 -, ZfPR 2002, 73 = PersR 2002, 201; OVG \nNRW, Urteil vom 21. März 1991 - 12 A 642/90 -, \nZfPR 1991, 112 ff. (113), sowie Beschluss vom 24. \nJanuar 2001 - 1 A 1538/99.PVB -, PersV 2001, 454 = \nPersR 2001, 391 = ZfPR 2001, 331.\n\n41\n\nIn diesem Zusammenhang stehen die verschiedenen Aufgaben prinzipiell \ngleichwertig nebeneinander, so dass nicht etwa der Umfang des \nUnterrichtungsanspruchs nach einem vermeintlich unterschiedlichen Gewicht der \nverschiedenen Aufgabenstellungen variiert und etwa abnimmt, soweit nicht \nMitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte, sondern \"nur\" Anhörungs- oder - wie hier - \nÜberwachungsrechte in Rede stehen. \n\n42\n\nVgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, \nBundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, Rn. \n12 vor § 66 BPersVG.\n\n43\n\nEntgegen dem von der Fachkammer insoweit vertretenen Ansatz lässt sich eine \nEinschränkung für das, was als notwendige Unterrichtung zu erachten ist, nicht im \nWege der systematischen Reduktion des in Rede stehenden \nUnterrichtungsanspruchs daraus herleiten, dass es sich bei der übertragenen \nÜberwachungsaufgabe nicht um eine Materie handelt, die z. B. dem Anhörungsrecht \nunterliegt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1993, a.a.O., sowie OVG Hamburg, Beschluss vom \n13. Mai 1992 - OVG BsPB 4/91 -, PersR 1992, 414 \nff.\n\n45\n\nDie systematische Stellung von § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG legt es \nvielmehr nahe, die danach dem Dienststellenleiter obliegende Unterrichtung als eine \nArt der nicht förmlichen Beteiligung zu verstehen, die sich hier auf generalklauselartig \nformulierte Überwachungstatbestände bezieht, wie sie in § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 68 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG enthalten sind. Der Umstand, dass das bei der Unterrichtung \nin diesem Zusammenhang in Betracht kommende Verfahren anders als bei der - \nförmlichen - Beteiligung durch Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung nicht auch \nnur im Ansatz geregelt ist, rechtfertigt nicht etwa die Folgerung, dass hier ein \nrechtsfreier Raum bestünde. Das Maß des Erforderlichen stellt vielmehr in jedem \nFalle einen rechtlichen Ausgangspunkt für Art und Umfang der Unterrichtung dar, der \nseine Konturen im Einzelnen durch die Verpflichtung der Dienststellenleitung und der \nPersonalvertretung zur wechselseitig vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 \nAbs. 1 BPersVG erhält. Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im \ngegebenen Fall für den Umfang des geltend gemachten Informationsrechtes das \nFolgende:\nSoweit Leistungszulagen oder Leistungsprämien in Rede stehen, erstreckt sich das \nÜberwachungsrecht auf der Grundlage der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 \ni.V.m. § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG darauf, schon vor der Vergabe der \nleistungsbezogenen Lohnbestandteile über die Anzahl, die Arten, die Stufen und die \nEmpfänger der zu gewährenden Leistungen unterrichtet zu werden, um \nentsprechend dem in Rede stehenden allgemeinen Überwachungsauftrag vor \nSchaffung vollendeter Tatsachen tätig werden zu können, sich hierzu äußern zu \nkönnen und ggf. bei nur durch die Dienststellenleitung aufklärbaren Unklarheiten \noder bei Einwänden substantiierter Art eine Erklärung bzw. Begründung der \nbeabsichtigten Maßnahme durch die Dienststellenleitung zu erhalten und sich auch \nnach Abgabe dieser Begründung erneut äußern zu können. \n\n46\n\nDer Zeitpunkt der Information vor Vergabe der Leistungen als derjenige rechtzeitiger \nUnterrichtung folgt aus der Aufgabe, im Rahmen der Überwachung möglichst im \nVorfeld bereits darauf achten zu können, ob mit der beabsichtigten Leistungsvergabe \nden Grundsätzen der Billigkeit genügt und der Betriebsfrieden gewahrt wird sowie \netwaige Vorgaben für die Verteilung der Mittel aus den gesetzlichen oder \nverordnungsrechtlichen Grundlagen wie hier betreffend die Leistungsprämien- und -\nzulagenverordnung (LPZV) beachtet worden sind. Eine nachträgliche Unterrichtung \nkann dem insbesondere - bezogen auf dann nur noch regelbare zukünftige \nVerteilungsentscheidungen - dann nicht genügen, wenn wie hier die vergebenen \nMittel in aller Regel nicht rückholbar sind, weil die Auswahlentscheidung auf der \nGrundlage weitesten Ermessens und mit Blick auf den ausdrücklichen Ausschluss \neines Anspruchs in § 2 Abs. 1 Satz 2 LPZV sowohl in der einen oder der anderen \nRichtung rechtmäßig sein wird. Die vorhergehende Unterrichtung erscheint aber \ndarüber hinaus gerade dann erforderlich, wenn wie hier verbindliche \nVergaberichtlinien bzw. Auswahlkriterien verbindlicher Art nicht existieren, deren \nEinhaltung bei nachträglicher Unterrichtung jedenfalls für die Zukunft eingefordert \nwerden könnte. \n\n47\n\nDie Vermeidung von Konflikten und damit die Erhaltung des Friedens in der \nDienststelle erfordern es darüber hinaus, der Personalvertretung die Möglichkeit \neinzuräumen, sich ggf. vor der Vergabe der Mittel äußern zu können und bei \nUnklarheiten Aufklärung dazu verlangen zu können, was den Dienststellenleiter im \nEinzelnen bewogen hat, die Mittel in der Höhe und Anzahl gerade denjenigen \nEmpfängern zukommen zu lassen, die er vorgesehen hat. Im Rahmen \nvertrauensvoller Zusammenarbeit handelt es sich bei dieser Art und diesem Umfang \nder Unterrichtung um den notwendigen aber auch ausreichenden Standard, dessen \nGewährleistung der Personalvertretung die im gegebenen Zusammenhang \nbesonders bedeutsame vorbeugende Überwachung der beabsichtigten Maßnahmen \nder Dienststelle ermöglicht.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985, \na.a.O., S. 5 und Beschluss vom 22. Dezember 1993, \na.a.O., S. 43/44.\n\n49\n\nDer so umschriebene und begründete Unterrichtungsanspruch ist ausreichend \nanlassbezogen und entspricht dem im gegebenen Zusammenhang der \nPersonalvertretung eingeräumten allgemeinen Initiativrecht.\n\n50\n\nVgl. zu diesem: BVerwG, Beschluss vom 26. \nFebruar 1960 - VII P 4.59 -, BVerwGE 10, 196 ff. \n(197); Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 6 P 30.93 -\n, PersV 1996, 321; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, \na.a.O., § 68 BPersVG, Rn. 6.\n\n51\n\nDer Unterrichtungsanspruch ist in seinem Bestand nicht davon abhängig, dass \ndie Besorgnis einer Rechtsverletzung geltend gemacht wird. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1993, a.a.O.\n\n53\n\nSoweit das Begehren des Antragstellers im Antrag zu 1. erster Instanz hierüber \nhinaus ging, war es nicht von § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, \n68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gedeckt: Das Begehren auf monatliche Unterrichtung lässt \neinen Bezug zur Notwendigkeit nicht hervortreten, weil die Vergabe ggf. in einem \nanderen zeitlichen Abstand erfolgt. Bezug des geltend gemachten Anspruchs kann \ndeswegen immer nur die jeweils gegebene Veranlassung und damit die konkret \nbeabsichtigte Vergabe sein. Die Unterrichtung vor der Vergabeentscheidung ist von \ndem Überwachungsrecht nicht gedeckt. Hier wie sonst regelmäßig ist die \nPersonalvertretung auf die Abgabe einer Stellungnahme zu einer Maßnahme \nbeschränkt, die von der Verwaltung ausgeht. Ihre Aufgabenwahrnehmung ist wie \ndargelegt ausreichend gesichert, wenn die Unterrichtung nach getroffener \nVergabeentscheidung, aber vor Vergabe der Mittel selbst erfolgt. Auch eine \n\"jeweilige\" Erläuterung der Auswahlgründe lässt die Anbindung an eine \nNotwendigkeit vermissen. Der Dienststellenleiter ist der Personalvertretung insoweit \nnicht generell eine Begründung schuldig, sondern darauf angewiesen, etwaige \nEinwände oder Aufklärungsbedarf von der Personalvertretung zu erfahren, um \nsodann darauf reagieren zu können. Dies liegt einerseits darin begründet, dass die \nPersonalvertretung kein allgemeines Kontrollorgan der Dienststellenleitung ist, \ninsoweit aber auch nur anlassbezogen Rechte und Pflichten bestehen. Andererseits \nliegt es darin begründet, dass gerade hier die vertrauensvolle Zusammenarbeit sich \ndurch angemessene Frage und Antwort realisieren kann. \nSchließlich kann die Personalvertretung nicht verlangen, dass die \nVergabe-(Entscheidung) erst nach ermessensfehlerfreier Berücksichtigung der \nStellungnahme der Personalvertretung erfolgt. Denn die Verwaltung hat ihre \nEntscheidung bereits mit dem Anspruch getroffen, eine ermessensfehlerfreie \nVerteilung der Zulagen vorzunehmen. Sie schuldet der Personalvertretung keine \nrechtsrichtige Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, weshalb die \nPersonalvertretung aus ihrer Überwachungsaufgabe heraus nicht verlangen kann, \ndass der Dienststellenleiter die einzelnen Rechtsvorschriften tatsächlich einhält und \ndurchführt. \n\n54\n\nVgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., zu § \n68 BPersVG Rn. 13, m.w.N.\n\n55\n\nDie Personalvertretung kann insoweit lediglich verlangen, dass ihre \nStellungnahme zur Kenntnis genommen wird. Das ist aber nicht strittig und bedarf \ndeswegen keiner Feststellung durch den beschließenden Senat. \n\n56\n\nAus diesen Gründen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein \nBegehren so beschränkt, wie es aus dem neugefassten Antrag zu 1. erster Instanz \nersichtlich ist.\n\n57\n\nDer Antrag zu 2. hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg, weil dieser \nAntrag auf eine in der Zukunft liegende Eventualität gerichtet ist und damit keinen \nfeststehenden Sachverhalt betrifft. Er ist insoweit unzulässig. Seine Unzulässigkeit \nfolgt im Übrigen daraus, dass der Vertreter des Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Fachsenat mehrfach versichert hat, dass der Antragsteller \nförmlich beteiligt würde, wenn Auswahlkriterien über den Einzelfall hinaus festgelegt \noder angewendet würden. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.\n\n58\n\nSoweit der Antrag zu 2. sich auf die Vergabegrundsätze bezieht, die in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sind, handelt \nes sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht um eine \nmitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn \nim Einzelnen geregelt ist, in welcher Weise auf der Grundlage der allgemeinen \nAuswahlgesichtspunkte, die festgelegt worden sein müssen, eine Rangfolge unter \nden Bewerbern zu bilden ist. Einen derartigen Inhalt hat das in Rede stehende \nMerkblatt nicht. \n\n59\n\nDer Antrag zu 3. ist unbegründet, weil nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die \nVergabe über- oder außertariflicher leistungsbezogener Vergütungen an Angestellte \noder Arbeiter nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme erfasst ist. Denn diese \nVorschrift gewährt der Personalvertretung nicht das Recht, bei der Festsetzung \nleistungsbezogener Entgelte im Einzelfall mitzuwirken, worum es im gegebenen Fall \naber ausschließlich geht. Sie berechtigt zur Mitbestimmung nur bei der abstrakt \n(kollektiv) generellen Regelung solcher Entgelte, d. h. das Mitbestimmungsrecht \nbesteht lediglich bei der Schaffung abstrakt genereller Grundsätze zur \nEntgeltfindung. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - \n6 P 9.84 -, a.a.O., S. 4; Beschluss vom 22. April \n1998 - 6 P 4.97 -, ZfPR 1999, 10 ff. (15), zu § 80 \nAbs. 3 Nr. 4 Sächsisches Personalvertretungsgesetz; \nBeschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.87 -, ZfPR \n1999, 80 ff. (84).\n\n61\n\nDerartige Regelungen hat der Beteiligte indes nicht erlassen, so dass eine \nMitbestimmung auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG hier sachlich nicht \nin Frage kommt. \n\n62\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n63\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-20/1-a-1061-01-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":6},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-20/1-a-1061-01-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296137","retrieved":"2026-07-09 03:18:38.416875+00:00"}}