{"status":"available","doknr":"OLD296170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0919.15E759.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"15 E 759/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen \nStreitwertbeschluss zu ändern und statt eines Streitwerts von 2.783,71 EUR einen \nsolchen von 153,38 EUR (entsprechend 300,-- DM) festzusetzen, ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Gemäß § 13 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem \nAntrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist dann, wenn der Antrag des Klägers \neine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, \nderen Höhe maßgebend. \n\n3\n\nBei dem mit der Klage angefochtenen Schreiben vom 13. Dezember 2001 \nhandelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Abrechnungsbescheides \nnach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), mit \ndem die Säumniszuschläge auf 300,-- DM statt, wie in der Mahnung vom 8. \nNovember 2001 ausgeführt, auf 1.966,-- DM und die Mahngebühr entsprechend der \nMahnung auf 59,-- DM festgesetzt wurden. Eine Festsetzung der Hauptforderung von \n5.085,47 DM enthält der angefochtene Bescheid entgegen den Ausführungen in der \nKlageschrift nicht.\n\n4\n\nSchon die Mahnung enthält als bloße Erinnerung an eine Zahlungspflicht keine \nFestsetzung der Hauptforderung und damit keine Regelung und ist, auch wenn sie \nvollstreckungsrechtlich regelmäßig erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW)), deshalb kein Verwaltungsakt (vgl. zum Erfordernis einer Regelung beim \nVerwaltungsakt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO, \ninsoweit gleichlautend mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)). Die Hauptforderung ist vielmehr in dem \nzu vollstreckenden, der Mahnung zu Grunde liegenden Leistungsbescheid \nfestgesetzt.\n\n5\n\nVgl. Erlenkämper, \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 3. Aufl., § 19 Erl. 2; zum \nbundesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrecht \nvgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, \nVerwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rn. 31; \nEngelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, \nVerwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rn. 8.\n\n6\n\nDaher liegt erst recht in dem Schreiben vom 13. Dezember 2001 keine \nNeufestsetzung der Hauptforderung. Vielmehr handelt es sich bei den \nentsprechenden Ausführungen lediglich um eine Erläuterung der in der Mahnung \naufgeführten Hauptforderung. \n\n7\n\nDennoch ist der Streitwert auch in Höhe der Hauptforderung von 5.085,47 DM \ngemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen. Zwar enthält der angefochtene \nBescheid, insoweit keine durch Anfechtungsklage angreifbare Regelung. Jedoch \nkommt es nicht auf die objektive Bedeutung der Sache bei richtigem Verständnis des \nSchreibens vom 13. Dezember 2001 an, sondern auf die sich aus dem Antrag des \nKlägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Maßgeblich ist also die Sicht des \nKlägers. Dass es nicht auf die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger \nankommen kann, ergibt sich schon daraus, dass sonst bei einer - unzulässigen - \nAnfechtung einer bloßen Erläuterung einer bereits anderweitig festgesetzten \nForderung, von der der Kläger meint, sie sei durch das Erläuterungsschreiben \nfestgesetzt worden, mangels objektiver Bedeutung des Erläuterungsschreibens für \nden Kläger kein Streitwert oder gar der Auffangstreitwert von 4.000,-- EUR gemäß § \n13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen wäre. Das erste wäre unzutreffend, da jeder \nRechtstreit einen Streitwert hat. Das zweite wäre unangemessen, da die subjektive \nBeschwer des Klägers in Höhe der vermeintlich festgesetzten Forderung liegt, die \nhier unter dem Auffangstreitwert liegt. Daher ist es richtig, dann, wenn der Kläger \nsich gegen eine vermeintliche Forderungsfestsetzung wendet, den Streitwert gemäß \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 GKG \nin Höhe der vermeintlich festgesetzten Forderung festzusetzen. \n\n8\n\nDemgegenüber stellt das Schreiben vom 13. Dezember 2001 einen \nVerwaltungsakt in Form der Festsetzung eines Säumniszuschlages von 300,-- DM \nund einer Mahngebühr von 59,-- DM dar, so dass der Streitwert von 5.085,47 DM \ngemäß § 13 Abs. 2 GKG um weitere 359,-- DM zu erhöhen ist. Es handelt sich nicht \netwa, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, um eine bloß begünstigende \nTeilaufhebung einer in der Mahnung erfolgten Festsetzung des Säumniszuschlages \nund eine - nicht anfechtbare - wiederholende Verfügung einer in der Mahnung \nerfolgten Festsetzung der Mahngebühr. Denn weder für die Säumniszuschläge noch \nfür die Mahngebühr war eine Festsetzung mit der Mahnung erforderlich. \n\n9\n\nSäumniszuschläge (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 240 AO) \nentstehen kraft Gesetzes, einer Festsetzung bedarf es nicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 \nBuchst. a KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO). Auch ein \nLeistungsgebot ist nicht erforderlich, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der \nAbgabe beigetrieben werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 254 \nAbs. 2 Satz 1 AO). Die Mahngebühr (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 2 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW)) wird gemäß § \n20 Abs. 1 VwVG NRW ohne Leistungsbescheid mit dem Hauptanspruch \nbeigetrieben, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder - wie hier - \nbei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist (§ 6 Abs. 4 \nBuchst. b VwVG NRW). \n\n10\n\nDa der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2001 Einwendungen gegen die \nMahnung erhoben hat, liegt in dem Schreiben des Beklagten vom 13. Dezember \n2001 erstmals eine verbindliche Regelung der geschuldeten Säumniszuschläge und \nder Mahngebühr durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) gemäß § 218 Abs. 2 \nAO vor.\n\n11\n\nDaraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 5.444,47 DM, also die vom \nVerwaltungsgericht festgesetzten 2.783,71 EUR. \n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-19/15-e-759-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-19/15-e-759-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296170","retrieved":"2026-07-09 03:18:41.257607+00:00"}}