{"status":"available","doknr":"OLD296169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0919.14A2568.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"14 A 2568/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Dem Kläger kann die \nbeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er \nnicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.\n\n3\n\nDem Kläger ist einzuräumen, dass es misslich ist, wenn das Verwaltungsgericht \ndie Sache, so wie hier geschehen, bereits nach Stellung des Zulassungsantrages an \ndas Oberverwaltungsgericht abgibt, ohne den Eingang der Begründung oder den \nAblauf der Begründungsfrist abzuwarten, obwohl die Begründung des \nZulassungsantrages bei ihm einzureichen ist. Die darauf erfolgende Abgabenachricht \nund die Mitteilung des Oberverwaltungsgericht über das Aktenzeichen des \nZulassungsverfahrens können den Empfänger leicht dazu verleiten, die Begründung \nan das Oberverwaltungsgericht zu richten. Diese irritierende Wirkung war jedoch \nangesichts des eindeutigen Inhalts der gesetzlichen Regelung des § 124a Abs. 4 \nSatz 5 VwGO und ihrer zutreffenden Wiedergabe in der Rechtsmittelbelehrung des \nUrteils nicht geeignet, ein Verschulden bei der Fehladressierung der Begründung des \nZulassungsantrages auszuschließen.\n\n4\n\nDiese Bewertung entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, \ndas in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, bei denen die \nBegründung nach einer vor Einreichung der Begründung bzw. vor Ablauf der \nBegründungsfrist ergangenen Nichtabhilfeentscheidung an das \nBundesverwaltungsgericht statt an das zuständige Ausgangsgericht eingereicht \nwurde, dies, wenn die Begründung nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist an das \nAusgangsgericht weitergeleitet werden konnte, als verfahrensfehlerhaft behandelt \nhat, ohne die durch die vorzeitige Nichtabhilfeentscheidung mögliche Irritation des \nRechtsmittelführers als verschuldensausschließend zu bewerten und deshalb von \namtswegen Wiedereinsetzung zu gewähren.\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 9 B \n552/97 -, NVwZ 1997, 1209, mwN.\n\n5\n\nEs hat darüber hinaus selbst in den Fällen, in denen eine ausdrückliche \nRegelung darüber, dass die Beschwerdebegründung - wie heute in § 133 Abs. 3 \nSatz 2 VwGO wegen der besonderen Beschwerdebegründungsfrist ausdrücklich \ngeregelt - beim Ausgangsgericht einzureichen ist, noch nicht bestand, sich diese \nAnforderung vielmehr allein aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nergab, Verschulden des Rechtsanwaltes bei dennoch beim \nBundesverwaltungsgericht eingereichter Begründung angenommen und trotz \nvorzeitig ergangener Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts die \nWiedereinsetzung in die Begründungsfrist abgelehnt.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 1 CB \n14.82 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125.\n\n6\n\nDiese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden, das \ngerade auch speziell zu der letztgenannten Entscheidung ausgeführt hat, dass die \nErwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen Wiedereinsetzungsgründe \nin diesem Fall verneint worden seien, keine Verkennung von Grundrechten oder \ngrundrechtsähnlichen Rechten erkennen ließen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1983 - 2 \nBvR 735/82 -, BVerfGE 65, 291 = NVwZ 1984, \n301.\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall ist die Situation hinsichtlich des Verschuldens des \nrechtskundigen Vertreters noch eindeutiger: dass die Begründung des \nZulassungsantrages beim Verwaltungsgericht einzureichen ist, ist nicht nur positiv im \nGesetz geregelt, sondern war auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen \nUrteils ausdrücklich dargelegt. Wenn der Prozessbevollmächtigte aus der \nWeiterleitung der Akten an das OVG und der Mitteilung des dortigen Aktenzeichens \nschloss, er könne die Begründung auch an das Berufungsgericht richten, ohne sich \naus dem Gesetz und der Rechtsmittelbelehrung die sofort zu gewinnende Klarheit \nüber das verfahrensrechtlich gebotene Vorgehen zu verschaffen, so ist ihm dies als \nVerschulden zuzurechnen.\n\n8\n\nDer Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n9. Dezember 1994 - 6 B 22.94 -,\nBuchholz 448.6 KDVG § 1 Nr. 53 = BayVBl 1995, \n735,\n\n9\n\nführt zu keinem anderen Ergebnis. Dort hat zwar das Bundesverwaltungsgericht \neine unverschuldete Fristversäumnis bei einer ebenfalls am letzten Tag der Frist \nbeim unzuständigen Bundesverwaltungsgericht statt beim zuständigen \nVerwaltungsgericht eingereichten Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde \nangenommen. Diese Entscheidung steht in einem auffälligen Gegensatz zu der \nangeführten, auch späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \nDarüber hinaus entbehrt sie auch jeder Begründung, indem dort - nach Darstellung \ndes Sachverhalts - lediglich ausgeführt wird, dass \"unter diesen besonderen \nUmständen\" die Einreichung der Begründung beim Bundesverwaltungsgericht statt \nbeim Ausgangsgericht unverschuldet sei, ohne dass dargelegt wird, worin die diesen \nFall von den anderen, früher entschiedenen Fällen unterscheidende Besonderheit \nliegt. Der Senat hat bereits deshalb Bedenken, dem rechtlichen Ansatz dieser \nEntscheidung beizutreten. \n\n10\n\nDarauf, ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann oder nicht, kommt es \njedoch letztlich nicht an. Selbst wenn man nämlich in dem vom \nBundesverwaltungsgericht geschilderten Ablauf eine besondere, das Verschulden \ndes Anwaltes ausschließende Situation sehen könnte, ließe sich dies nicht auf den \nvorliegenden Fall übertragen.\n\n11\n\nDer vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall unterschied sich vom \nvorliegenden hinsichtlich der dem Rechtsmittelführer durch die Gerichte und ihre \nVerfahrensweise vermittelten Informationen, die für den Fehler des \nRechtsmittelführers mitursächlich sein konnten, in einem entscheidenden Punkt: Im \nFall des Bundesverwaltungsgerichts hatte das Verwaltungsgericht, ohne die \nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuwarten, eine \nNichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht \nweitergeleitet, das dann seinerseits den Beschwerdeführer über die Anhängigkeit der \nSache bei ihm unterrichtet hatte. In diesem Fall hat also das Verwaltungsgericht \ndurch eine vorzeitige, ohne Kenntnisnahme der Begründung erlassene Entscheidung \nüber die Nichtzulassungsbeschwerde einen Wechsel der Anhängigkeit herbeigeführt. \nWährend bis zur Entscheidung über die Nichtabhilfe das Beschwerdeverfahren \nnämlich noch beim Ausgangsgericht anhängig bleibt und die bei diesem \neinzureichende Begründung dazu dienen soll, ihm eine sachgerechte Entscheidung \nüber die Frage der Abhilfe zu ermöglichen, hatte das Verwaltungsgericht vorzeitig \neinen Instanzwechsel herbeigeführt, dessen Mitteilung den Irrtum des \nRechtsmittelführers verursachte.\n\n12\n\nIm Verfahren der Berufungszulassung dagegen wird die Sache bereits mit der \nbeim Verwaltungsgericht erfolgten Stellung des Zulassungsantrages beim \nOberverwaltungsgericht anhängig. Die gesetzliche Regelung, die dennoch die \nEinreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht vorschreibt, dient nicht, wie \n§ 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei der Nichtzulassungsbeschwerde, dazu, dem \nVerwaltungsgericht eine Entscheidungsgrundlage für eine eigene Entscheidung zu \ngeben, sondern hat Ordnungsfunktion im Interesse einer ortsnahen \nRechtsgewährung, insbesondere zum ortsnahen Aktenzugang während der \nBegründungsfrist.\nVgl. dazu die Begründung zu dem an diese \nRegelung anknüpfenden, nicht umgesetzten \nÄnderungsvorschlag des Bundesrates, der auch die \nEinreichung der Berufungsbegründung beim \nVerwaltungsgericht vorsah - BT-Drucks. 14/6854 -, \ndort Nr. 13.\n\n13\n\nAnders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde wird deshalb durch die Mitteilung \ndes Verwaltungsgerichts über die Weiterleitung der Akten an das OVG und dessen \nMitteilung über das Aktenzeichen nicht auf einen durch das Verwaltungsgericht \nherbeigeführten Instanzwechsel verwiesen, der der Adressierung der noch \nausstehenden Begründung an das Verwaltungsgericht seinen Sinn nimmt. \nVerwiesen wird mit diesen Mitteilungen vielmehr allein auf einen technischen \nVorgang, nämlich darauf, wo sich die Akten des ohnehin beim OVG anhängigen \nVerfahrens befinden und unter welchem Aktenzeichen sie beim OVG geführt werden. \nDiese Vorgänge vermitteln deshalb nichts, was die aus der Rechtsmittelbelehrung \nunter dem Urteil folgende Information in Zweifel setzen könnte, dass nämlich trotz \nder bereits mit dem Zulassungsantrag entstehenden Anhängigkeit beim OVG die \nBegründung des Antrags weiterhin beim Verwaltungsgericht einzureichen ist.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-19/14-a-2568-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-19/14-a-2568-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296169","retrieved":"2026-07-09 03:18:41.171530+00:00"}}