{"status":"available","doknr":"OLD296212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0916.7A.D4.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"7A D 4/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 21/2 \"Ortsmitte N. \" der Stadt Z. ist \nunwirksam. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 21/2 \"Ortsmitte N. \" der Antragsgegnerin, weil dieser ihr \nWohngrundstück und dessen Nachbarschaft als Dorfgebiet überplant. Sie sind \nEigentümer des innerhalb des Plangebiets gelegenen, mit einem eingeschossigen \nWohnhaus bebauten Grundstücks P. -S. -Straße 8 (Gemarkung N. , Flur 10, \nFlurstück 95). \n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst abgesehen von den bebauten Grundstücken P. -\nS. -Straße 8 - Wohngrundstück der Antragsteller - und 10 sowie P. -O. -Straße \n27 einen bislang unbebauten Bereich von etwa 2,2 ha nordwestlich des Zentrums \ndes Ortsteils N. . Das Plangebiet wird etwa ringförmig von der L. Straße, der \nD. -Z. -Straße, der P. -S. -Straße und der P. -O. -Straße umschlossen. \nAn diesen Straßen befindet sich durchgehend Bebauung. Hierbei handelt es sich um \nWohnbebauung, in die rund um das Plangebiet herum landwirtschaftliche Betriebe \nund gewerbliche Nutzungen eingestreut sind. Zu diesen wohnfremden Nutzungen \ngehören vier landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, nämlich der Familie K. , \nL. Straße 1-3 (Ackerbau und Viehhaltung), der Familie O. , P. -O. -Straße \n2-6 (Ackerbau), der Familie R. , P. straße 22 (Ackerbau und Viehhaltung) und der \nFamilie W. , P. -O. -Straße 33/35 (Ackerbau und Rinderhaltung). Die Betriebe \nder Familien Z. , L. Straße 33 (Ackerbau) und Ü. , D. -Z. -Straße 22 \n(Ackerbau und Haltung von Milchkühen) sowie der Pachtbetrieb der Familie M. \nauf dem Grundstück P. -O. -Straße 21 (Schafhaltung) werden als \nNebenerwerbsbetriebe geführt. Neben der Nutzung zu Wohnzwecken und weiterer \ngewerblicher Nutzung wird auf dem Grundstück P. -O. -Straße 26 eine \nGastwirtschaft, auf dem Grundstück L. Straße 7 eine Schreinerei und auf den \nGrundstücken L. Straße 33 und P. -O. -Straße 19 jeweils ein \nGebrauchtwagenhandel betrieben. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Das \nPlangebiet wird von einer annähernd T-förmigen, öffentlichen Straßenverkehrsfläche \nmit der Zweckbestimmung \"Verkehrsberuhigter Bereich\" durchzogen. Das längere \nTeilstück verläuft von Nordwesten nach Südosten und mündet dort an der \nnordöstlichen Grenze des Grundstücks P. -O. -Straße 27 in die P. -S. -\nStraße. An die P. -L. -Straße ist das Plangebiet durch einen Fuß- und \nRadfahrweg als nordwestliche Verlängerung des verkehrsberuhigten Bereichs \nangebunden. Für die übrigen Flächen setzt der Bebauungsplan Dorfgebiet - MD - \nund private Grünflächen fest. Dabei bilden die privaten Grünflächen am Rand der \nnordwestlichen Hälfte des Plangebiets einen äußeren Rahmen und werden mittig \nnach innen gezogen. Zwei zur P. -S. -Straße ausgerichtete Teilbereiche des \nfestgesetzten Dorfgebietes sind als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern bzw. mit Bindungen für Bepflanzungen ausgewiesen. Eine dritte solche \nFläche in Gestalt eines kleinen Rechtecks grenzt an die Erschließungsstraße. Durch \nFestsetzung von Baugrenzen weist der Plan innerhalb der als Dorfgebiet \nausgewiesenen Flächen insgesamt zwölf Baufenster aus. Nach 1.1 der textlichen \nFestsetzungen sind im Dorfgebiet Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher \nBetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Betriebe zur Be- \nund Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, \nGartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Für die \nüberbaute Teilfläche des Flurstücks 99 (P. -O. -Straße 27) setzt der \nBebauungsplan straßenseitig zwei Vollgeschosse und rückwärtig ein Vollgeschoss, \neine Grundflächenzahl von 0,6 und als abweichende Bauweise fest, dass dort an \nmindestens eine seitliche Grundstücksgrenze angebaut werden muss. Für die \nübrigen Baufenster setzt der Bebauungsplan übereinstimmend ein Vollgeschoss, \neine Grundflächenzahl von 0,3, offene Bauweise und eine Dachneigung von 30 bis \n45 Grad, für einen Teil der Baufenster Einzelhaus- und für den anderen Teil der \nBaufenster Einzel- und Doppelhausbauweise fest. \n\n5\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der \nAusschuss für Planung und Wirtschaftsförderung - im Folgenden: \nPlanungsausschuss - fasste am 25. August 1994 den Beschluss, den Vorentwurf des \nBebauungsplanes Nr. 21/2 N. \"Ortsmitte\" aus den Jahren 1981/82 zu \nüberarbeiten mit dem Ziel, Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering zu \nhalten und hieraus resultierend eine zurückgenommene Erschließung und Bebauung \nfür diesen Bereich vorzusehen. Nach Erläuterung des Vorentwurfs des \nBebauungsplanes Nr. 21/2 durch die beauftragten Planer beschloss der \nPlanungsausschuss am 12. September 1995 die frühzeitige Beteiligung der Bürger \nund der Träger öffentlicher Belange. Zur Begründung wurde angeführt, dieser Plan \ndiene der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung. Die Bebauung \nwerde ausschließlich mit Einfamilienhäusern, überwiegend als Einzelhäuser \nvorgeschlagen. Lediglich unter Berücksichtigung der Parzellenstruktur werde im \nnördlichen Bereich eine Doppelhausgruppe geplant (so unter 4.2). Mit der Planung \nkönnten ca. 28 zusätzliche Wohneinheiten für ca. 70 Einwohner errichtet werden (so \nunter 5). \n\n6\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 29. April 1996 um \nStellungnahme gebeten. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 3. Mai 1996 wurde \nder Vorentwurf vom 13. Mai 1996 bis 24. Mai 1996 öffentlich ausgelegt. Unter den \nBürgern fanden sich Befürworter sowohl einer Einstellung des \nPlanaufstellungsverfahrens aus ökologischen Gründen als auch einer Fortführung \nzwecks Bebaubarkeit des voraussichtlichen Planbereichs.\n\n7\n\nAm 19. September 1996 beriet der Planungsausschuss über die im Rahmen der \nfrühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Bedenken und fasste den \nBeschluss zur förmlichen Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Begründung, er \ndiene der Deckung eines dringenden Wohnbedarfes der Bevölkerung. Am \n18. Oktober 1996 wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. 21/2 N. \"Ortsmitte\" ortsüblich bekannt gemacht. Am 3. November 1997 \nbeschloss der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des insbesondere \nhinsichtlich der Zahl der neuen Bauplätze geänderten Bebauungsplanentwurfs \neinschließlich der textlichen Festsetzungen, der Begründung und des \nlandschaftspflegerischen Begleitplanes. Auf die Offenlage des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 16. Februar 1998 bis einschließlich 16. März \n1998 wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des \nPlanungsausschusses am 6. Februar 1998 hingewiesen. Während der Offenlegung \näußerten Bürger wiederum Anregungen und Bedenken. Träger öffentlicher Belange \nwurden unter dem 27. Januar 1998 erneut beteiligt. Das Staatliche Umweltamt A. \ngab mit Schreiben vom 13. März 1998 zu bedenken, mit dem textlichen Ausschluss \nvon land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei die allgemeine Zweckbestimmung \ndes Dorfgebietes nicht mehr gewahrt. Es werde ein Schutzanspruch begründet, der \neinem Wohngebiet vergleichbar sei. Damit werde die in seiner früheren \nStellungnahme vom 5. Juli 1996 für erforderlich gehaltene Konfliktuntersuchung und \n-bewältigung umgangen, da die Konfliktsituation durch zusätzliche Wohnnutzung im \nEinwirkungsbereich der emittierenden Nutzungen (landwirtschaftliche Hofstellen und \nSchreinerei) zukünftig noch verschärft werden könne. Am 23. April 1999 fand wegen \ndieser Bedenken ein Abstimmungsgespräch zwischen der Antragsgegnerin und der \nBezirksregierung statt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 hielt das Staatliche \nUmweltamt A. an seinen immissionsschutzrechtlichen Bedenken fest. Nach \nBefassung mit den Eingaben der Träger öffentlicher Belange und der in das \nBebauungsplanverfahren eingebrachten schriftlichen Anregungen und Bedenken der \nBürger beschloss der Rat auf Empfehlung des Planungsausschusses vom 29. Juni \n2000 den Bebauungsplan am 28. August 2000 als Satzung. Der Satzungsbeschluss \nder Antragsgegnerin wurde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. \n\n8\n\nAm 12. Januar 2001 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. \nSie tragen vor, der Antrag sei zulässig, weil ihr Grundstück im Planbereich liege. Das \nEigentum daran werde beeinträchtigt, weil durch die Ausweisung als Dorfgebiet \nnunmehr Nutzungen zugelassen würden, die bisher nach der Beurteilung als \nallgemeines Wohngebiet nicht zulässig gewesen seien. Außerdem werde ihr \nsubjektives Recht auf ordnungsgemäße Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen \nder Abwägung verletzt, weil das Dorfgebiet ein spezielles Mischgebiet darstelle und \ndamit der Immissionsschutz der Wohnbebauung gegenüber der bisherigen Situation \ndeutlich vermindert werde. Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan \nsei nichtig. Die bauplanungsrechtliche Zweckbestimmung der Ausweisung Dorfgebiet \nwerde durch die hier festgesetzten Ausschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen \nErwerbsstellen nicht mehr gewahrt, denn Sinn und Zweck eines Dorfgebietes sei \nauch und gerade die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und \nforstwirtschaftlicher Betriebe. Es liege ein Etikettenschwindel vor. Nach den \nAufstellungsmaterialien zum Bebauungsplan solle im Wesentlichen Wohnbebauung \nermöglicht werden. Dies ergebe sich z. B. schon aus den Ausführungen zum \nVorentwurf des Bebauungsplanes. Als Bebauung seien ausschließlich \nEinfamilienhäuser, überwiegend als Einzelhäuser vorgesehen. An der \ngrundsätzlichen Zielrichtung, dringend benötigte Wohnbauflächen bereitzustellen, \nhabe sich im Laufe des Planaufstellungsverfahrens nichts geändert. Die kleinteilige \nParzellenstruktur lasse keine landwirtschaftliche Nutzung zu. Auch im \nZusammenhang mit der Festsetzung der naturschutzrechtlich gebotenen \nAusgleichsmaßnahmen habe landwirtschaftliche Nutzung keine Rolle gespielt. In der \nOrtslage N. gebe es nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie \nnicht bereits ausgelagert worden seien, in der unmittelbaren Umgebung des \nPlangebiets nur noch den Betrieb der Familie W. mit Rinderhaltung und den der \nFamilie O. ohne Viehbestand. Die Gebietsausweisung Dorfgebiet diene allein dem \nSchutz des Bestandes und der Erweiterung dieser Betriebe, insbesondere dem der \nFamilie W. , indem auf diese Weise die Grundsätze und Immissionsgrenzen für das \nde facto gegebene allgemeine Wohngebiet nicht gelten sollten. Insoweit fehle es \nnicht nur an der konkreten Festsetzung des Baugebietes, sondern auch an der \nErmittlung wesentlichen Abwägungsmaterials, denn eine genaue Bestandsaufnahme \nder vorhandenen Wohnbebauung, auch an Stelle früherer landwirtschaftlicher \nBetriebe, und der noch vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe nach Standort und \nUmfang mit den bereits bestehenden Einschränkungen ihrer \nEntfaltungsmöglichkeiten sei nicht erfolgt. Insoweit werde Bezug auf das Schreiben \ndes Staatlichen Umwelt-amtes A. vom 5. Juli 1996 genommen. Die Festsetzung \nDorfgebiet stelle keine erforderliche Konfliktlösung dar, sondern überspiele den \nKonflikt zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung nur. \n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 21/2 \"Ortsmitte N. \" \nder Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n13\n\nSie erwidert: Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, denn es fehle an einer \nunmittelbaren Betroffenheit ihres Grundstücks durch die bauplanerische Festsetzung \nDorfgebiet. Eine Änderung der mit der derzeitigen Bebauung ausgeübten Nutzung \nsei nicht zu erwarten. Das eigentliche Interesse der Antragsteller, \nErschließungskosten zu vermeiden, werde nicht beeinträchtigt. Eine Verletzung ihrer \nRechte würden die Antragsteller nicht hinreichend darlegen. Die \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Wahrung der allgemeinen \nZweckbestimmung der Baugebiete dienten ausschließlich den Interessen der \nAllgemeinheit. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Der Antrag sei auch \nunbegründet, denn die Festsetzung Dorfgebiet des Bebauungsplanes sei aus der im \nFlächennutzungsplan enthaltenen Darstellung gemischte Baufläche (M) entwickelt \nworden. Trotz der textlichen Ausschlüsse bestimmter Nutzungen bleibe die \nallgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebietes als eines ländlichen Mischgebietes \nohne erforderliche Kennzeichnung durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe \ngewahrt. Die Ausweisung als Dorfgebiet beruhe auf dem dörflichen Charakter des \nOrtes N. . Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen seien nicht ausgeschlossen. \nAngesichts der geringen Größe des Planbereichs und der Kleinteiligkeit der \nGrundstücke komme eine Ansiedlung landwirtschaftlicher Voll-erwerbsbetriebe nicht \nin Betracht. Da es auch um die Zulassung von Wohnbebauung gegangen sei, habe \ndas planerische Ziel nicht durch die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes, \nsondern nur durch die Ausweisung eines eingeschränkten Dorfgebietes erreicht \nwerden können. Sie leide auch nicht an einem Abwägungsmangel, sie schließe nur \ndie im vorhandenen einheitlichen Dorfgebiet aus Grünland für die Viehhaltung und \naus Obstwiesen bestehende Lücke. Die Ausgleichsmaßnahmen hielten sich \nebenfalls im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke. Aus \nimmissionsschutzrechtlichen Erwägungen sei die Festsetzung eines Dorfgebietes \nnotwendig, um die bestehenden Betriebe vor einer heranrückenden Wohnbebauung \nzu schützen. Eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet hätte einen möglichen \nKonflikt nur noch verschärft. Die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom \n13. März 1998 gehe von einer überholten Rechtslage aus. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über das \nBebauungsplanverfahren Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe: \n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n17\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum \nbetreffen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 \n- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend \nsubstantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und \nSchranken ihres Grundeigentums festlegt. \n\n20\n\nDer Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n21\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet indessen nicht schon an Form- und \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche \nForm- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n22\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung \nsind gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nDie Gebietsfestsetzung \"Dorfgebiet\" mit den unter 1.1 der textlichen \nFestsetzungen enthaltenen Nutzungseinschränkungen ist nicht isoliert für sich zu \nbetrachten. Sie stellt sich vielmehr als Gliederung des umfassenden faktischen \nDorfgebietes dar, in das das Plangebiet eingestreut ist und ist hiernach im Sinne von \n§ 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt sowie von § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gedeckt.\n\n24\n\nNach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom \n31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1. \n\n26\n\nDemgemäß kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen gemäss § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauNVO die \nArt der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Eine solche Festsetzung ist \nerforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. \n\n28\n\nHiervon ausgehend ist die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin, in dem \nbislang weitgehend unbebauten, jedoch rundum von Bebauung umgebenen \nPlanbereich die Errichtung insbesondere von Wohngebäuden zu ermöglichen, als \nsolche nicht zu beanstanden. Bedenken könnten allenfalls insoweit bestehen, als die \nAntragsgegnerin trotz ihrer erklärten Zielsetzung der Schaffung von Wohnraum das \nPlangebiet als Dorfgebiet - bei gleichzeitigem Ausschluss insbesondere der \nZulässigkeit von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe - ausgewiesen hat. \nDie insoweit erhobenen Bedenken der Antragsteller greifen jedoch nicht durch.\n\n29\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 - im folgenden: BauNVO - dienen \nDorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher \nBetriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender \nGewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden \nHandwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist nach Satz 2 der Vorschrift \nvorrangig Rücksicht zu nehmen. Damit weisen Dorfgebiete nach dieser \nCharakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus \nElementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung einschließlich land- und \nforstwirtschaftlicher Nutzungen auf. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 \n- 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71. \n\n31\n\nEin zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen \nBetriebe gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes \nnach § 5 Abs. 1 der hier einschlägigen BauNVO 1990 nicht gefordert. \n\n32\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 \n- 1 L 7648/95 - BRS 59 Nr. 83. \n\n33\n\nDennoch muss das Plangebiet mindestens auch durch Wirtschaftsstellen \nlandwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können. \n\n34\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 \n- 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35. \n\n35\n\nEin Gebiet, in dem nach der planerischen Zielsetzung Wohnhäuser, jedoch keine \nWirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 \nNr. 1 BauNVO entstehen können, kann in einem Bebauungsplan daher grundsätzlich \nnicht als Dorfgebiet festgesetzt werden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; VGH Bad.-\nWürtt., Beschluss vom 19. Dezember 1991 \n- 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17 ; OVG NRW, Urteil vom \n17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 \nBauNVO 1977. \n\n37\n\nHieraus lässt sich jedoch kein Verstoß der hier getroffenen \nDorfgebietsausweisung herleiten.\n\n38\n\nZutreffend ist die Antragsgegnerin, wie aus den Ausführungen zu 3.1 der \nPlanbegründung folgt, davon ausgegangen, dass das mit rd. 150 x 150 m in der Tat \n\"verhältnismäßig kleine\" Plangebiet nicht isoliert für sich zu betrachten, sondern \"als \nErgänzung der vorhandenen Ortsstruktur zu sehen ist, die Flächen für \nlandwirtschaftliche Betriebe bereithält\". Das Plangebiet stellt die letzte verbliebene, \nbislang landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Freifläche innerhalb des beidseits \nbebauten Straßenrings mit einem Durchmesser von 180 bis 210 m dar, der \nbestehend aus D. -Z. -Straße, L. Straße, P. -O. -Straße und P. -S. -\nStraße das Plangebiet umschließt. In diese das Plangebiet umschließende \nBebauung sind in alle Richtungen die im Tatbestand im Einzelnen angeführten \nlandwirtschaftlichen Haupt- bzw. Nebenerwerbsbetriebe und gewerbliche Nutzungen \neingestreut, die den gesamten Bereich des Straßenrings einschließlich seines \nbislang noch unbebauten inneren Freiraums als faktisches Dorfgebiet prägen.\n\n39\n\nIn dieser Situation war es ohne Weiteres gerechtfertigt, das Plangebiet in \nkonsequenter Fortschreibung der örtlichen Gegebenheiten als Dorfgebiet \nauszuweisen. Die mit dieser Ausweisung zugleich vorgenommenen Beschränkungen \nder zulässigen Nutzungen sind, betrachtet man Plangebiet richtigerweise als \nkleineren Teil eines umfassenden faktisches Dorfgebiets, als Gliederung des \nDorfgebietes bei Wahrung seiner allgemeinen Zweckbestimmung zu werten und \ndamit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässig. \n\n40\n\nAuch wenn § 1 Abs. 4 BauNVO anders als § 1 Abs. 5 BauNVO den Vorbehalt, \ndass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, nicht \nausdrücklich enthält, gilt er auch für die Gliederung von Baugebieten. Was als \nallgemeine Zweckbestimmung eines Baugebietes zu gelten hat, ergibt sich im \nGrundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebietes im Sinne des § 1 \nAbs. 2 und 3 Satz 1 BauNVO -\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 \n- 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Nds. OVG, Urteil vom \n23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16 -, \n\n42\n\nhier in Verbindung mit § 5 BauNVO so wie weiter oben bereits dargelegt. \n\n43\n\nDie Gliederung eines Dorfgebietes ist auch in der Weise zulässig, dass in einem \nTeil davon Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen \nwerden. Nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets muss die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets wahren, sondern nur das gesamte Baugebiet als \nEinheit bei einer Gesamtbetrachtung, denn § 1 Abs. 4 BauNVO erlaubt der \nGemeinde, innerhalb eines Baugebietes etwa aus Gründen des Immissionsschutzes \ndie im Baugebiet zulässigen unterschiedlichen Nutzungen zu verteilen bzw. örtlich zu \nkonzentrieren. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Nds. OVG, Urteil \nvom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 \nNr. 16. \n\n45\n\nDer Plangeber ist dabei nicht gehalten, ein faktisch vorhandenes Dorfgebiet im \nSinne des § 5 BauNVO in seiner Gesamtheit zu überplanen, um es gliedern zu \nkönnen. Er kann sich vielmehr darauf beschränken, die Gliederung - wie hier - in der \nWeise vorzunehmen, dass er nur für einen Teil eines faktisch vorhandenen \nDorfgebiets im Wege der Beplanung bzw. Überplanung eine Festsetzung als \nDorfgebiet mit Nutzungseinschränkungen trifft, sofern dieser überplante Teil und das \nweiterhin faktisch vorhandene Dorfgebiet eine Einheit darstellen und in dieser Einheit \nweiterhin die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets wahren. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 \n- 10a D 66/96.NE -.\n\n47\n\nNichts anderes ist hier geschehen. Das überplante Innere des Straßenrings, auf \ndas auch künftig die rundum vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe prägend \neinwirken, bleibt integrierter Bestandteil der umfassenderen Ortslage, die auch bei \neiner Gesamtbetrachtung ihrer einzelnen überplanten bzw. nicht überplanten \nTeilbereiche wegen des gewichtigen Anteils dorfgebietstypischer Nutzungen \nweiterhin als faktisches Dorfgebiet zu qualifizieren ist. Die gegenteilige Einschätzung \nder Antragsteller verkennt, dass sich ein der Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO \nzugängliches Baugebiet nicht mit dem im räumlichen Geltungsbereich eines \nBebauungsplan gelegenen Plangebiets decken muss. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74. \n\n49\n\nDie hiernach gerechtfertigten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung \nleiden auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 \nBauGB. \n\n50\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n52\n\nIm Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 \nSatz 2 BauGB hat sich der Plangeber auch mit der Aufklärung einer möglichen \nKonfliktlage und einer etwaigen erforderlichen Konfliktbewältigung auseinander zu \nsetzen. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, 16. März 2000 \n- 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und 23. Januar 2002 - 4 \nBN 3.02 - NVwZ-RR 2002, 329. \n\n54\n\nZutreffend weisen die Antragsteller insoweit zwar darauf hin, dass sich der \nPlangeber mit einer solchen Konfliktsituation aber nicht auseinandersetzt, sondern \nsie in abwägungsfehlerhafter Weise festschreibt, wenn er durch falsche Etikettierung \neiner Gebietsausweisung zwecks Herabsetzung der Schutzwürdigkeit eines \nWohngebiets eine Konfliktlösung lediglich vortäuscht. \n\n55\n\nVgl. zu dieser Art von \"Etikettenschwindel\" OVG \nNRW, Urteil vom 6. November 1991 \n- 7a NE 36/90 -; Nds. OVG, Urteile vom 27. Juli 1990 \n- 1 C 11/88 - BRS 50 Nr. 18 - und 23. September \n1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16; dem folgend \nBVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - \nBRS 63 Nr. 73; vgl. zu diesem \"Etikettenschwindel\" \nunter dem Aspekt der Zweckverfehlung Bay. VGH, \nUrteile vom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - \nBRS 46 Nr. 19 und 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - \nBRS 57 Nr. 35; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember \n1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO \n1977. \n\n56\n\nInsbesondere die Festsetzung eines Dorfgebiets erweist sich dann als \nabwägungsfehlerhaft, wenn Ziel und Zweck dieser Ausweisung allein die \nHerabsetzung der Schutzwürdigkeit von Wohnbebauung im Hinblick auf Immissionen \nbenachbarter Betriebe ist. \n\n57\n\nVgl. Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 1986 \n- Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19 und 10. Juli \n1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Dezember 1990 \n- 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977 \n\"Etikettenschwindel\". \n\n58\n\nDavon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil sich das Plangebiet \n- wie dargelegt - als Untergliederung und damit Teil eines einheitlichen, im Übrigen \nfaktischen Dorfgebietes darstellt und deshalb der Plangeber die sich aus dem \nfaktisch Vorhandenen ergebenden Schutzmaßstäbe lediglich festgeschrieben hat. \nDarüber hinaus dient die Festsetzung als eingeschränktes Dorfgebiet \nimmissionsschutzrechtlichen Belangen der innerhalb des Plangebietes zulässigen \nWohnnutzung, indem sie die Neuansiedlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe \nsowie von Verarbeitungsbetrieben an zentraler Stelle des Plangebietes in \nunmittelbarer Nachbarschaft zu der neuen Wohnbebauung ausschließt. In der \nBegründung zum Bebauungsplan wird dazu zutreffend ausgeführt, dass Flächen für \nlandwirtschaftliche Betriebe derzeit im Umfeld schon vorhanden seien und sich keine \nAnsätze für neue Betriebe in diesem Bereich abzeichneten. Damit erweist sich der \nAbwägungsvorgang nicht als fehlerhaft, soweit der Bebauungsplan \"Ortsmitte \nN. \" Dorfgebiet festsetzt. \n\n59\n\nDer Bebauungsplan ist indessen für unwirksam zu erklären. \n\n60\n\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob die abwägend vorgenommene \nBerücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan den an sie zu stellenden Anforderungen \ngenügt. \n\n61\n\nDiese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung \nvorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden \nbesonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach \nverpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich \nvorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der \nGesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben und ohne dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der anderen Belange zu \noptimieren sind. \n\n62\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, \nzum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung \nzur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft \nkommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind. \n\n63\n\nVgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 \n- 7a D 134/99.NE -. \n\n64\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft im Hinblick auf die bislang baulich nicht genutzten Flächen des \nBebauungsplanes insoweit zurückgesetzt hat, als sie die trotz ihrer Lage im \nunbeplanten Innenbereich bislang nicht gegebene Überbaubarkeit dieser Flächen \ndurch Ausweisung als eingeschränktes Dorfgebiet festgesetzt hat. Wie in der \nBegründung zum Bebauungsplan betont wird, handelt es sich dabei um einen \nunmittelbar an den Dorfkern angrenzenden Freibereich der Ortslage N. . Es ist \nnahe liegend, im Zuge möglichst schonender Inanspruchnahme von Freiraum \nzunächst solche innerörtlichen Flächenreserven zu nutzen. Die Zurückstellung des \nIntegritätsinteresses von Natur und Landschaft findet ihre Rechtfertigung in dem in \ndie Abwägung eingestellten städtebaulichen Erfordernis dringend benötigter \nWohnbauflächen in der Ortslage N. , für dessen Deckung nach der \nPlanbegründung das Plangebiet mit einer Fläche von 2,1 ha ausreichend ist. Dem \nIntegritätsinteresse soll nach der Planbegründung auch in der Weise entsprochen \nwerden, dass die Baufläche zu Gunsten von größeren zusammenhängenden \nGrünflächen auf ca. 20 Bauplätze reduziert worden ist. Die hohe Freiraumqualität der \nFreifläche soll nach der Planbegründung durch die Planung nur in geringem Umfang \neingeschränkt werden, so dass die vorhandenen charakteristischen Obstwiesen \nweiterhin prägend für diesen Bereich sein sollen. \n\n65\n\nBei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und \nLandschaft im Zuge der Abwägung hat die Antragsgegnerin in nicht zu \nbeanstandender Weise die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des \nAusgleichsbedarfs im Wege der in ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 21/2 vorgenommen. \nDie Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs nach dem Verfahren \nLUDWIG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung eines \nbestimmten standardisierten Bewertungsverfahrens schreibt das Gesetz nicht vor. \nEine Bindung der Gemeinde besteht insofern nicht; es ist vielmehr ihre Aufgabe, \nauch insoweit in eigener Verantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die zu \nerwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung \nund Ausgleich abwägend zu entscheiden. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.\n\n67\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte und es ist auch nicht vorgetragen worden, \ndass der landschaftspflegerische Fachbeitrag gravierende Mängel aufweist. Es \nwerden im Gegenteil die Biotoptypen sowie die Eingriffe je nach öffentlichen und \nprivaten Flächen ermittelt und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen von \nFestsetzungen gemäß §§ 1a Abs. 3 Satz 1; 9 BauGB im Einzelnen dargelegt. \n\n68\n\nFraglich ist jedoch, ob die Antragsgegnerin die Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes im Hinblick auf das verbleibende Ausgleichsdefizit von 40% bei \nprivaten Flächen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan \nhinreichend berücksichtigt hat. \n\n69\n\nDa - wie dargelegt - es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde \nüberlassen ist, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur \nGeltung kommen, kann die Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen \nEingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des \nBebauungsplanes und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres \ngleichsam \"wegwägen\". \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 \n- 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni \n2002 - 7a D 75/99.NE -.\n\n71\n\nDabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß \n§§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3; 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des \nPlangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß \nbedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur \nund Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch \nErwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu \nziehen ist. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 \n- 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und vom 3. August \n1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni \n1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 und vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.\n\n73\n\nDer Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet \nangrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, entbindet den Plangeber nicht von \nweiteren Abwägungen. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 \n- 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. \n\n75\n\nWichtig ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren über diese Maßnahmen \nentschieden wird. \n\n76\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 \n- 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96.\n\n77\n\nDemnach kann es gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen - auch - \naußerhalb des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden \nMaßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist \njedenfalls dann gegeben, wenn die vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen \ndurch diesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich \ngeregelt sind oder wenn der Plangeber diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und \ndem Ort nach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen \nGrundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen. \n\n78\n\nVgl. OVG, Urteil vom 19. Juli 1995 \n- 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277. \n\n79\n\nEs spricht viel dafür, dass es an einer diesen Maßstäben genügenden Abwägung \nüber die Vornahme von Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes \nfehlt. \n\n80\n\nDas Bestehen von Ausgleichsdefiziten ist dem Rat der Antragsgegnerin bei der \nBeschlussfassung zwar ebenso bewusst gewesen wie die fehlende Möglichkeit einer \nKompensation außerhalb des Bebauungsplangebietes in angrenzender Lage, wie \nsich der Planbegründung entnehmen lässt. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich \nauch mit der Möglichkeit einer Kompensation auf weiter entfernten Flächen befasst, \ndenn in der Planbegründung wird der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \nenthaltene Hinweis auf die Möglichkeit weiterer Kompensationsmaßnahmen an \nanderer Stelle im Gemeindegebiet wiedergegeben. Der Rat hat sich in diesem \nZusammenhang indessen laut Planbegründung mit der Ankündigung begnügt, durch \nBeschlüsse stelle die Stadt sicher, dass es zu einer Kompensation des Eingriffs über \nErsatzmaßnahmen auf städtischen Grundstücken im Stadtgebiet komme; geeignete \nFlächen würden parallel zur Planung überprüft. Hintergrund für diese in der \nPlanbegründung enthaltene Ankündigung ist nach dem Vorbringen der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrichtung \neines von ihr so genannten Öko-Kontos im Jahr 1998 auf der stadteigenen Parzelle \nGemarkung E. , Flur 4, Flurstück 52 mit dem Ziel, diese ca. 17 ha große \nAckerfläche sukzessive mit standortgerechtem Wald als Kompensation für \nökologische Eingriffe durch bauliche Maßnahmen im Stadtgebiet zu bepflanzen. \n\n81\n\nNeben dem in §§ 1a Abs. 3; 9 Abs. 1a BauGB genannten rechtlichen \nInstrumentarium lässt § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausgleich auf von der \nGemeinde bereitgestellten Flächen allerdings auch \"sonstige geeignete Maßnahmen\" \nzu. \n\n82\n\nIn diesem Zusammenhang wirft die Vorgehensweise der Antragsgegnerin die \nFrage auf, ob die hier in Rede stehende Ankündigung vor dem in der \nPlanbegründung nicht aufgezeigten Hintergrund der Bereitstellung einer \nlandschaftspflegerisch geeigneten, hinreichend großen, stadteigenen Fläche genügt \noder nicht vielmehr bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung \nzugleich in Gestalt eines Ratsbeschlusses Art und Umfang des Ausgleichs nach den \nKriterien des für die Bewertung des Eingriffs zu Grunde gelegten Bewertungsmodells \nfestgelegt und der Standort dieser Ausgleichsmaßnahme auf einem stadteigenen \nGrundstück außerhalb des Plangebiets ausdrücklich bestimmt werden muss, damit \nim Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung eine hinreichende \nSicherung der Ausgleichsmaßnahmen und nicht lediglich ein unverbindliches \nInaussichtstellen angenommen werden kann. \n\n83\n\nDiese Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, weil ein solcher \nAbwägungsmangel lediglich zur Unwirksamkeit der Planung führen würde \n\n84\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 75/99.NE -, \n\n85\n\nder Bebauungsplan indessen jedenfalls wegen mangelnder Bestimmtheit bereits \nunwirksam ist. Er genügt nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit und Normenklarheit \nbauplanerischer Festsetzungen. \n\n86\n\nFür die bebaubaren Dorfgebietsflächen im Bereich zwischen der festgesetzten \nErschließungsstraße und der nordöstlichen, zur D. -Z. -Straße orientierten \nPlangebietsgrenze trifft der Bebauungsplan unterschiedliche Festsetzungen zur \nzulässigen Bauweise. Für die nördlichen Bauflächen innerhalb dieses Teilbereichs \nmit Ausweisung mehrerer Baufenster setzt er gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und \n3 BauNVO offene Bauweise mit einschränkender Zulässigkeit von Einzel- und \nDoppelhäusern fest. Für die südlichen Bauflächen mit Ausweisung mehrerer \nBaufenster weist er offene Bauweise mit Beschränkung auf Einzelhäuser aus, ohne \ndass diese Bereiche in geeigneter Weise - etwa durch eine Perlschnur gemäß § 2 \nAbs. 1 der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in Verbindung mit Ziffern 15.14. \ndes Anhangs 2 - von den Bereichen mit zulässiger Einzel- oder \nDoppelhausbebauung abgegrenzt sind. Fehlt es an einer Abgrenzung der Bereiche \nunterschiedlicher Nutzung, ist der Bebauungsplan unbe-\nstimmt - \n\n87\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 1991 \n- 10a NE 42/89 -, vom 18. Dezember 1991 \n- 7a NE 30/90 -, vom 10. Oktober 1997 \n- 7a D 104/95.A - und vom 30. August 2000 \n- 10a D 136/98.NE - \n\n88\n\nund damit unwirksam \n\n89\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492, \n\n90\n\nes sei denn, die notwendige Abgrenzung ließe sich durch Auslegung ermitteln; \n\n91\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1997 \n- 7a D 104/95.A - und vom 30. August 2000 \n- 10a D 136/98.NE -. \n\n92\n\nDie Planurkunde enthält keinerlei sonstige Anhaltspunkte, wie die Festsetzungen \nder unterschiedlich zulässigen Hausformen zueinander abgegrenzt sind. Auch durch \nHeranziehung der Begründung zum Bebauungsplan bleibt diese notwendige \nAbgrenzung unbestimmbar, weil dort unter 3.3 zur überbaubaren Grundstücksfläche \nund zur Bauweise lediglich ausgeführt wird, für das Plangebiet werde bis auf eine \nAusnahme an der P. -S. -Straße die offene Bauweise mit einer Einzel- oder \nEinzel- und Doppelhausbebauung festgesetzt. Diese Festsetzungen unterstützten \ndie Absicht, eine aufgelockerte Bebauung im Innenbereich durchzuführen. Mit der \nAusnahme ist nach der Begründung die bestehende Hof-anlage außerhalb der hier in \nRede stehenden Bauflächen gemeint. Auch die Ausführungen zur Dimensionierung \nder Baufenster gibt für die Auslegung nichts her: Die überbaubaren \nGrundstücksflächen seien so dimensioniert, dass die bestehenden und geplanten \nGrünflächen bzw. Anpflanzungen nicht beeinträchtigt würden. Die verbleibenden \nüberbaubaren Flächen böten jedoch genügend Spielraum, um eine Bebauung zu \nrealisieren. \n\n93\n\nDer Bebauungsplan Nr. 21/2 \"Ortsmitte N. \" ist nach § 47 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO wegen dieses Mangels für unwirksam zu erklären. \n\n94\n\nEin Mangel, der in einem ergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 \nBauGB nicht mehr behoben werden kann, liegt erst dann vor, wenn der festgestellte \nFehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt bzw. den Kern \nder Abwägungsentscheidung betrifft. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März \n2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73. \n\n96\n\nDas bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der \nPlanung betreffen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, nicht jedoch Fehler, \ndie durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können. Verstöße gegen \ndie Erfordernisse der Bestimmtheit oder Normenklarheit werden deshalb regelmäßig \nnur zur Unwirksamkeit der Planung führen. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492. \n\n98\n\nDas ist auch hier der Fall, weil die fehlende Abgrenzung nur die Frage aufwirft, \nob und gegebenenfalls wo innerhalb der durch drei Baufenster festgelegten \nüberbaubaren Fläche im Übergangsbereich zwischen der nördlichen und südlichen \nBaufläche neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser zulässig sind. Die \nGrundkonzeption des Bebauungsplanes, durch Gliederung eines Dorfgebietes im \nWege der Beplanung einer verbliebenen Freifläche als eingeschränktes Dorfgebiet \ndort vorwiegend Wohnbebauung in \"aufgelockerter\" Bebauung zuzulassen, wird \ndurch diese Unbestimmtheit nicht berührt. Die Abgrenzungsungenauigkeit kann die \nAntragsgegnerin etwa durch Einzeichnung einer Perlschnur beheben, ohne den Plan \nim Übrigen ändern zu müssen. \n\n99\n\nDer Normenkontrollantrag hatte daher im tenorierten Umfang Erfolg. \n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, \n492, 493. \n\n102\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n103\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n104\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n105\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n\n106\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n\n107\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n108\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpit\n\n109\n\nzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. \n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-16/7a-d-4-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-16/7a-d-4-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296212","retrieved":"2026-07-09 03:18:45.151913+00:00"}}