{"status":"available","doknr":"OLD296211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0916.7A.D118.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"7A D 118/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"Q. \" der Gemeinde K. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan \"Q. \" der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des innerhalb \ndes Plangebiets gelegenen unbebauten Grundstücks Gemarkung S. , Flur 12, \nFlurstück 394. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst einen bislang im Wesentlichen unbebauten Bereich \nim Südosten bzw. Süden der bebauten Ortslage von K. -S. mit einer Fläche von \ninsgesamt rund 5,2 ha. Land- oder forstwirtschaftliche Haupt- oder \nNebenerwerbsbetriebe sind im Ortsteil S. der Gemeinde K. nicht angesiedelt. Im \nnördlichen Plangebiet liegt ein Grundstück, das mit einem Feuerwehrgerätehaus \nbebaut ist. Der Planbereich grenzt im Westen - etwa von Nord nach Süd verlaufend - \nan die rückwärtigen Grenzen der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Q. \n6 und 4 sowie B. Straße 5 bis 15. Auf dem Grundstück B. Straße 5 \nsteht ein weiteres Gebäude mit Büro, Lager und Werkstatt einer Kunstschmiede. Die \nPlangrenze überspringt in Höhe des Grundstücks B. Straße 15 den \ngleichnamigen Straßenzug und schließt eine westlich der B. Straße gelegene \nunbebaute Fläche von etwa 3700 qm ein. Das Plangebiet reicht im Süden bis zur \nP. -B. -Straße unter Einbeziehung des südlich dieser Straße gelegenen \nbebauten Grundstücks B. Straße 25 und einer weiteren unbebauten \nTeilfläche. Den östlichen Planbereich bildet das mit dem Gebäude der Grundschule \nS. nebst Turnhalle bebaute Grundstück und die dieses Grundstück umfassende \nP. -B. -Straße. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt zwei Flächen für den Gemeinbedarf fest: Zum einen \ndie mit dem Grundschulgebäude und der Turnhalle bebaute, nahezu das östliche \nPlangebiet ausfüllende Fläche mit der Zweckbestimmung Schule und zum anderen \ndie an die nördliche Plangrenze stoßende mit dem Feuerwehrgerätehaus bebaute \nFläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr. Für die übrigen bebaubaren Flächen \nsetzt der Bebauungsplan Dorfgebiet MD fest. Nach Nr. 1.1 der textlichen \nFestsetzungen sind dort Betriebe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und Ausnahmen \nnach § 5 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Durch Festsetzung von Baugrenzen weist der \nPlan innerhalb der als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen insgesamt elf Baufenster \naus. Das jeweilige zugelassene Maß der Bebauung und die jeweils zulässige \nBauweise ergeben sich aus insgesamt acht, den Baufenstern numerisch \nzugeordneten Nutzungsschablonen. Sie setzen übereinstimmend zwei \nVollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine \nGeschossflächenzahl von 1,2 fest. Zulässig sind ferner nur Einzel- und \nDoppelhäuser. Auch zur Dachform und Dachneigung enthalten sie \nübereinstimmende gestalterische Festsetzungen. Sie unterscheiden sich nur in den \nFestsetzungen zur Höhenentwicklung der Bebauung. Die bebaubaren Flächen \nwerden von einem Teilstück der B. Straße, den Straßen Im W. grund und \nQ. sowie der P. -B. -Straße erschlossen, die der Bebauungsplan als \nöffentliche Straßenverkehrsflächen festsetzt. Der Bebauungsplan enthält weiterhin - \ndies überwiegend in Gestalt von Pflanzstreifen - Flächen mit naturschutzbezogenen \nFestsetzungen. \n\n5\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Auf eine Empfehlung des Struktur-, Wirtschafts- und \nPlanungsausschusses - im Folgenden: Planungsausschuss - vom 13. Januar 1993 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin - im Folgenden: Rat - am 1. März 1993 die \nAufstellung des Bebauungsplanes. Dem folgte die Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses am 17. März 1993. Dem in der Sitzung am 22. November \n1993 durch den beauftragten Planer vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes \nstimmte der Planungsausschuss unter Änderungen, insbesondere einer \nVerringerung des Plangebietes im Nordosten und seiner Erweiterung nach Westen \nüber die B. Straße hinaus zu. Auf seine Empfehlung erkannte der Rat am \n21. Dezember 1993 den geänderten Vorentwurf an und beschloss eine vorzeitige \nBeteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Am 31. Mai/1. Juni 1994 \nwurde für den 9. Juni 1994 zu einer Bürgerversammlung eingeladen. In der \nVersammlung wurde bürgerseits u. a. angeregt, an Stelle eines Dorfgebietes MD ein \nallgemeines Wohngebiet WA auszuweisen. Die Träger öffentlicher Belange wurden \nunter dem 12. Juli 1994 angeschrieben. Die Handwerkskammer A. \"begrüßte\" mit \nSchreiben vom 21. Juli 1994 die vorgesehene Ausweisung als Dorfgebiet (MD), da \ndies dem tatsächlichen Charakter und den stattfindenden Nutzungen im \nGemeindeteil entspreche. Das Staatliche Umweltamt A. regte unter dem \n24. August 1994 aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes eine Gliederung \ndes Dorfgebietes und einen Ausschluss von Betrieben zur Be- und Verarbeitung und \nSammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse an und äußerte u. a. in \nabwassertechnischer Hinsicht Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die \nBezirksregierung wies mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 darauf hin, im \nräumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes befänden sich Teilflächen, die \ndem Landschaftsschutz unterlägen und einer Genehmigungsfähigkeit \nentgegenstünden. Eine Aufhebung des Landschaftsschutzes könne unter \nbestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt werden. In der Sitzung vom \n14. März 1995 prüfte der Planungsausschuss die vorgetragenen Bedenken und \nAnregungen und empfahl dem Rat u. a., einen landschaftspflegerischen Begleitplan \naufzustellen, die Ausweisung MD-Gebiet beizubehalten, da sie auf den \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes beruhe und die in der Nähe des \nBaugebietes liegenden Gewerbebetriebe ebenfalls die Ausweisung als Mischgebiet \nDorf rechtfertigten, und Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und \nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Baugebiet auszuschließen. In seiner Sitzung vor \nOrt am 29. Mai 1995 empfahl der Planungsausschuss dem Rat u. a. eine Festlegung \nder Gebäudehöhen und den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Am 19. März 1996 \nbeschloss der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des \nBebauungsplanentwurfs einschließlich der textlichen Festsetzungen, der \nBegründung und des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Auf seine zugleich \ngetroffene weitere Empfehlung beschloss der Rat am 7. Mai 1996, den \nAufstellungsbeschluss vom 1. März 1993 hinsichtlich des Plangeltungsbereichs - \nentsprechend dem Stand der Planung - zu ändern. Dieser Änderungsbeschluss \nwurde am 20. Dezember 1996 bekannt gemacht. Auf die Offenlage des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 6. Januar bis einschließlich 7. Februar 1997 \nwurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des \nPlanungsausschusses am 20. Dezember 1996 hingewiesen. Träger öffentlicher \nBelange wurden erneut beteiligt. Das Staatliche Umweltamt A. wiederholte unter \ndem 9. Januar 1997 seine Bedenken wegen der Entsorgung von Abwässern und \nNiederschlagswasser. Die Handwerkskammer A. empfahl mit Schreiben vom \n22. Januar 1997 die unbedingte Beibehaltung der Ausweisung als Dorfgebiet, damit \nder in der Nähe befindliche Metallbaubetrieb - die Kunstschmiede - in seiner Existenz \nnicht gefährdet werde. Zahlreiche Bürger brachten schriftlich Anregungen und \nBedenken in das Bebauungsplanverfahren ein, so insbesondere gegen die \nAusweisung als Dorfgebiet, weil die Ausführungen unter 9. der Begründung des \nPlanentwurfs zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und Dachgestaltung \neine wohnbauliche Nutzung aufzeigten und die Umgebungsbebauung bereits als \nallgemeines Wohngebiet zu deklarieren sei. Ferner wurde u. a. vorgetragen, die \nSchaffung einer zusätzlichen inneren Erschließungsstraße sei unnötig und \nunwirtschaftlich. Nach Änderungen des Bebauungsplanentwurfs beschloss der \nPlanungsausschuss am 27. Mai 1997 die erneute Offenlage unter Beschränkung der \nBeteiligung auf die geänderten sachlichen Teile des Planentwurfs. Auch Träger \nöffentlicher Belange wurden ein weiteres Mal beteiligt. Das Staatliche Umweltamt \nA. hielt mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 seine Bedenken gegen die geplante \nAbwasserbeseitigung aufrecht. Am 21. November 1997 wurde die erneute Offenlage \ndes Planentwurfs in der Zeit vom 8. Dezember 1997 bis 9. Januar 1998 bekannt \ngemacht. Auf Empfehlung des Planungsausschusses vom 28. Januar 1998 \nbeschloss der Rat den Bebauungsplan am 5. März 1998 als Satzung und die \nBegründung. \n\n6\n\nUnter dem 13. Juli 1998 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bei der \nBezirksregierung an. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 machte diese einen \nVerstoß gegen § 1 Abs. 5 Ziffer 8 BauGB geltend, da die Belange der \nAbwasserbeseitigung nicht im notwendigen Umfang berücksichtigt seien. Insgesamt \nsei derzeit nicht erkennbar, ob und wie die Antragsgegnerin ihre \nAbwasserbeseitigungspflicht in der Ortslage S. erfüllen wolle. Dem Widerspruch \nder Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1998, mit dem Abwasserbeseitigungskonzept \naus dem Jahr 1996 seien die Voraussetzungen für die künftige \nSchmutzwasserbeseitigung in der neuen Gruppenkläranlage U. /N. erfüllt, \ngab die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 statt \nund zog die Verfügung vom 22. Oktober 1998 zurück; zugleich erteilte sie den \nHinweis, ein Anschluss der aus dem Bebauungsplan resultierenden Bebauung an die \nKläranlage S. dürfe nicht erfolgen.\n\n7\n\nMit am 2. November 1999 bekannt gemachter ordnungsbehördlicher Verordnung \nvom 15. Oktober 1999 hob die Bezirksregierung die ordnungsbehördliche \nVerordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis E. vom 12. Dezember \n1984 für den Geltungsbereich des vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen \nBebauungsplanes Q. auf. \n\n8\n\nAm 21. Januar 2000 wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens bekannt \ngemacht. \n\n9\n\nAm 4. September 2000 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag \ngestellt und zu seiner Begründung vorgetragen, der Bebauungsplan sei aus \nverschiedenen Gründen nichtig. \n\n10\n\nIhm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit. Festgesetzt werde darin ein \nDorfgebiet, obwohl die Antragsgegnerin nur eine Wohnbebauung ermöglichen wolle. \nIn den Planaufstellungsvorgängen fänden sich keine Hinweise auf einen Bedarf, \nland- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie nicht störende Gewerbebetriebe \nzuzulassen. Die Begründung zum Bebauungsplan gehe ausschließlich von \nWohnbebauung aus. Bereits die Niederschrift über die Sitzung des Struktur-, \nWirtschafts- und Planungsausschusses vom 22. November 1993 enthalte nur einen \nHinweis zur verkehrsmäßigen Anbindung des \"neuen Wohngebietes\"; als mögliche \nBebauung seien \"28 Einfamilienhäuser, MD\" genannt. Ein dörflicher Charakter des \nOrtes S. mit kleinteiliger Siedlungsstruktur und angemessenem Anteil an \nHandwerk und Gewerbe mache die Ausweisung eines neuen Dorfgebietes nicht im \nbauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich. Der für ein Dorfgebiet \nbauplanungsrechtlich typische Zweck bestehe darin, Wirtschaftsstellen land- und \nforstwirtschaftlicher Betriebe unterzubringen. Dieser Zweck lasse sich dem \nBebauungsplan nicht entnehmen. Der Plan sei dazu auch ungeeignet. Die \nBaufenster ähnelten auf Grund ihres Zuschnitts eher den Festsetzungen in einem \nWohngebiet, denn es würden für landwirtschaftliche Hofstellen relativ geringe \nBautiefen entlang der jeweiligen Erschließungsstraße festgesetzt. Die einzelnen \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wiesen einen an \nWohnbebauung orientierten Zuschnitt auf. \n\n11\n\nDer Bebauungsplan leide an Mängeln im Abwägungsvorgang. \n\n12\n\nDie Auswirkungen der Festsetzung Dorfgebiet auf die öffentlichen und privaten \nBelange seien weder ermittelt noch ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt \nworden. Es bestünden Abwägungsdefizite im Hinblick auf den Immissionsschutz. Die \nFestsetzung Dorfgebiet stelle einen so genannten Etikettenschwindel dar, denn die \nAntragsgegnerin verfolge damit den Zweck, die Schutzwürdigkeit der innerhalb des \nPlangebietes zugelassenen Wohnbebauung gegenüber Immissionen, insbesondere \nLärm gewerblicher Betriebe herabzusetzen, die dem Plangebiet benachbart seien \nund Bestandsschutz hätten. Damit sei die planerische Entscheidung jedoch nicht am \neigentlichen Ziel der Festsetzung Dorfgebiet als Mischung von landwirtschaftlichen \nHofstellen und Wohngebäuden unter herabgestufter Schutzwürdigkeit gegenüber \nGeruchs- und Geräuscheinwirkungen ausgerichtet gewesen. Die Antragsgegnerin \nhätte auch insoweit Folgen für den Immissionsschutz in die Abwägung einbeziehen \nmüssen. Das Staatliche Umweltamt A. habe mit Schreiben vom 24. August 1994 \naus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes eine Gliederung des \nDorfgebietes für erforderlich gehalten. Mit dieser Anregung nach räumlicher \nTrennung der in einem Dorfgebiet zulässigen drei Arten von Hauptnutzungen, \ninsbesondere nach räumlicher Trennung von Wirtschaftsstellen land- und \nforstwirtschaftlicher Betriebe und Wohnbebauung habe sich die Antragsgegnerin \nnicht auseinander gesetzt. Sie hätte ferner den Umstand berücksichtigen müssen, \ndass die Wohnbebauung an eine vorhandene Schule nebst Turnhalle und an einen \nvorhandenen Sportplatz heranrücke. Hätte sie diese gesamte Immissionsproblematik \ngesehen, hätte sie zunächst den Flächennutzungsplan geändert und dann \nallgemeines Wohngebiet mit speziellen Regelungen für den Immissionsschutz \nfestgesetzt. \n\n13\n\nDie Abwägung zur Auswirkung der neuen Bebauung auf das Landschaftsbild und \nzu den notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei unvollständig, weil im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan nur auf den Maßstab der Wohnbebauung, nicht \naber auch auf Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbe abgestellt werde. \n\n14\n\nDer Bebauungsplan leide auch insoweit an einem Abwägungsfehler, als er auf \neinem fehlerhaften Verkehrskonzept beruhe. Die von Nord nach Süd verlaufende \nund mitten im Plangebiet vorgesehene Sammelstraße - Q. - sei nicht \nerforderlich; ein Ausbau der vorhandenen Straßen hätte genügt. Von ihr gingen \nnachteilige Auswirkungen aus. Der vorhandene, parallel verlaufende Weg werde \nteilweise nur noch als Fußweg festgesetzt. Deswegen und wegen ihrer Lage im \nVerkehrsnetz werde die Straße Q. künftig als Abkürzung zur Grundschule \ngenutzt. Die Bewältigung der städtebaulichen Konfliktsituation, die dadurch entstehe, \ndass die zugelassene Wohnnutzung einem erheblichen Verkehrslärm ausgesetzt \nsein werde, könne die Antragsgegnerin nicht der im Gerichtsverfahren \nangesprochenen tiefbautechnischen Fachplanung überlassen, sondern hätte sie in \ndie Abwägung einstellen müssen. Hätte sie dies getan, hätte sie eine andere \nVerkehrsführung vorgesehen. \n\n15\n\nEin weiterer Abwägungsfehler bestehe in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber den Bebauungsplan nicht gelösten Frage der Abwasserbeseitigung. Die \nKläranlage S. sei nicht geeignet, das Abwasser weiterer Baugebiete zusätzlich \naufzunehmen. Nach dem Sanierungskonzept der Antragsgegnerin sei lediglich \nangekündigt gewesen, Anfang des Jahres 2001 mit dem Bau eines \nVerbindungssammlers S. -S. H. und des zugehörigen Pumpwerkes als \nZuleitung zu einer neuen Kläranlage zu beginnen. Damit sei mit dem Bezug der \nersten neuen Wohnhäuser im Plangebiet nicht ordnungsgemäß zu beseitigendes \nAbwasser angefallen. Hätte die Antragsgegnerin diesen Missstand in die Abwägung \neingestellt, hätte sie die Bauleitplanung zurückgestellt. \n\n16\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n17\n\nden Bebauungsplan \"Q. \" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären. \n\n18\n\nDie Antragsgegnerin erwidert, die Ausweisung als Dorfgebiet beruhe auf dem \ndörflichen Charakter des Ortes S. und dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan. \nSie diene darüber hinaus dem Bestandsschutz des benachbarten Gewerbes. Nach \nder Stellungnahme der Handwerkskammer A. entspreche die Ausweisung dem \ndörflichen Charakter und den im Gemeindeteil S. stattfindenden Nutzungen. Die \ntextliche Festsetzung, wonach Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung \nland- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse unzulässig seien, entspreche einer \nAnregung des Staatlichen Umweltamtes A. vom 24. August 1994. Wegen der \nPlanung der Erschließungsstraßen werde auf den Beschluss des Struktur-, \nWirtschafts- und Planungsausschusses vom 27. Mai 1997 verwiesen. Ein Ausbau \nder vorhandenen, bisher lediglich unbefestigten landwirtschaftlichen Wege über die \nFestsetzung als Fußwege hinaus würde an beiden Straßen nur eine einseitige \nErschließung der Baugrundstücke ermöglichen an Stelle der jetzt mit dem \nfestgesetzten Straßenzug Q. ermöglichten zweiseitigen Erschließung. Auch \ndie Herstellungskosten würden bei einem alternativen Ausbau der beiden Wege \nwegen dann insgesamt erhöhter Straßenlängen steigen. Zudem sei die Straße Am \nHang wegen eines erhöhten Gefälles und geringerer Breite weniger zum Ausbau \ngeeignet als die jetzt festgesetzte Trasse als Verlängerung der vorhandenen Straße \nQ. . Einer etwaigen vermehrten Nutzung als Abkürzung der Wegstrecke zur \nGrundschule könne erforderlichenfalls durch Verkehrslenkungsmaßnahmen \nvorgebeugt werden. Dies sei Gegenstand der tiefbautechnischen Fachplanung. Aus \nlandschaftspflegerischen Gründen sei die Erhaltung des vorhandenen Gewässers \nQ. geboten. Ein Ausbau des daneben verlaufenden Feldweges scheide \ndeshalb aus. Die neue Kläranlage U. /N. sei inzwischen in Betrieb. Der \nAnschluss der Ortslage S. sei ab dem Jahr 2004 vorgesehen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über das \nBebauungsplanverfahren Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe: \n\n21\n\nDer zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. \n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n23\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum \nbetreffen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 \n- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend \nsubstantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und \nSchranken ihres Grundeigentums festlegt. \n\n26\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n27\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet indessen nicht schon an Form- und \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche \nForm- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner \nGesamtnichtigkeit führen. \n\n29\n\nDem Bebauungsplan Q. fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit er Dorfgebiet MD festsetzt. Außerdem leidet er \nim Hinblick auf diese Festsetzung an einem beachtlichen Abwägungsmangel im \nSinne von § 1 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. \n\n30\n\nIn einem Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen gemäss § 9 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauNVO die Art der \nbaulichen Nutzung - hier Dorfgebiet MD - festgesetzt werden. Solche Festsetzungen \nmüssen indessen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Danach \nhaben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der \nGemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. \n\n32\n\nWelche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen \nErmessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die \nihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom \n31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1. \n\n34\n\nAllerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass \nüberhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für \neine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4. \n\n36\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB lässt keine Planung zu, die von keiner erkennbaren \nKonzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli 1972 - \nIV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, 263. \n\n38\n\nDies ist dann der Fall, wenn sich die Planfestsetzungen und das ihnen zu Grunde \nliegende Konzept offensichtlich nicht entsprechen. An der planerischen Umsetzung \nder Konzeption fehlt es, wenn sich der Plangeber bei der beabsichtigten Umsetzung \nseiner Zielvorstellungen erkennbar nicht des dafür vorgesehenen Instrumentariums \ndes Bauplanungsrechts bedient. Dies folgt aus der Schrankenfunktion des § 1 Abs. 3 \nBauGB für die Bauleitplanung, denn diese Vorschrift setzt mit dem Merkmal der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit bei groben und einigermaßen offensichtlichen \nMissgriffen der Planungshoheit der Gemeinde im Sinne planerischer \nGestaltungsfreiheit eine Schranke. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. \n\n40\n\nSo liegt der Fall hier. Die Festsetzung Dorfgebiet wird nicht von einer \nentsprechenden städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin getragen. \n\n41\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 - im Folgenden: BauNVO - dienen \nDorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher \nBetriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender \nGewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden \nHandwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist nach Satz 2 der Vorschrift \nvorrangig Rücksicht zu nehmen. Damit weisen Dorfgebiete nach dieser \nCharakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus \nElementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung - einschließlich land- \nund forstwirtschaftlicher Nutzungen - auf. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 \n- 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71. \n\n43\n\nEin zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen \nBetriebe gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes \nnach § 5 Abs. 1 der hier einschlägigen BauNVO 1990 nicht gefordert. \n\n44\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 \n- 1 L 7648/95 - BRS 59 Nr. 83. \n\n45\n\nDennoch muss das Plangebiet mindestens auch durch Wirtschaftsstellen \nlandwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können. \n\n46\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 \n- 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35. \n\n47\n\nNach der planerischen Konzeption, wie sie in der Begründung zum \nBebauungsplan \"Q. \" und dem gesamten Aufstellungsvorgang zum Ausdruck \nkommt, verfolgt die Antragsgegnerin demgegenüber das Ziel, im Plangebiet keine \nland- und forstwirtschaftlichen Betriebe anzusiedeln, sondern Wohnbauflächen \nanzubieten. Ein Bedarf nach Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird \nin den gesamten Aufstellungsvorgängen und in der Planbegründung nicht angeführt. \nStattdessen ist bereits in den Erläuterungen zum Vorentwurf \n- Stand Oktober 1993 - von einer angestrebten Wohnbaunutzung mit \nneunundzwanzig Einfamilienhäusern die Rede. In der Sitzung des Struktur-, \nWirtschafts- und Planungsausschusses am 22. November 1993 ist bei der \nVorstellung des Planvorentwurfs ebenfalls die künftige Nutzung als Wohngebiet \nangesprochen worden mit dem Ziel einer Bereitstellung von Bauplätzen für \nachtundzwanzig Einfamilienhäuser. An dieser Zielsetzung des Plangebers hat sich \nim Verlauf des Aufstellungsverfahrens bis zur Beschlussfassung über den \nBebauungsplan als Satzung nichts geändert. In der Begründung zum \nBebauungsplan wird dazu unter 2. wörtlich ausgeführt: \"Aufgrund der Lage und \nTopographie des Gebietes sowie der vorhandenen Nachfragestruktur wird das \nPlangebiet (bis auf die Gemeinbedarfsflächen) voraussichtlich überwiegend \nwohnwirtschaftlich genutzt werden. Dies entspricht den Bedürfnissen des Ortes S. \nund der Gemeinde K. : Diese muss als Schwerpunkt für Industrie- und \nGewerbeansiedlungen gleichzeitig ausreichende Wohnbauflächen anbieten.\" In der \nBegründung unter 9. zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden abgesehen \nvon den Flächen für den Gemeinbedarf nur \"Wohngebäude\" angeführt und wird \ndarauf hingewiesen, der Neuparzellierungsvorschlag sehe die Möglichkeit zur \nErrichtung von dreiunddreißig neuen Gebäuden vor. Auch der ökologischen \nBewertung des Plangebietes unter 12. der Begründung hat die Antragsgegnerin an \nbebautem Gelände nur Wohnhäuser mit Gärten und die Grundschule zu Grunde \ngelegt. Ihre damit klar zum Ausdruck kommende Zielsetzung, innerhalb des \nPlangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen gerade für Wohnbebauung \nzu schaffen, stützt die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung unter 2. auch \nauf die Lage des Plangebiets und seine topographische Beschaffenheit, eine \nHanglage. Auf diese Weise verfolgt sie zugleich das planerische Konzept einer \n\"Ortsrandbildung\" zwischen dem vorhandenen Ortskern des Ortsteils S. , der \nvorhandenen, außerhalb des Ortskerns gelegenen Grundschule und zweien bisher \nvereinzelt liegenden Wohnhäusern sowie der Sicherung einer Zufahrt zur \nGrundschule. \n\n48\n\nWie die weiteren Ausführungen unter 2. der Planbegründung offenbaren, beruht \ndie Festsetzung Dorfgebiet trotz angestrebter Wohnbebauung ersichtlich darauf, \ndass die Antragsgegnerin den allein planungsrechtlich im oben angeführten Sinne zu \nverstehenden Begriff des Dorfgebiets verkannt hat, wenn sie zusätzlich darauf \nabhebt, die Ausweisung des B-Plangebietes als Dorfgebiet (MD) beruhe auf dem \n\"dörflichen Charakter\" des Ortes S. . Der Gesetzgeber hat den Begriff \"Dorfgebiet\" \nnicht im Sinne einer kleinteiligen Siedlungsstruktur im Gegensatz zu städtischer \nBebauung verstanden, sondern allein auf die den Charakter des Gebiets prägenden \nunterschiedlichen Nutzungsarten bezogen. \n\n49\n\nDas planerische Konzept der Antragsgegnerin, Wohnbauflächen auszuweisen, \nträgt die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Dorfgebiet MD demnach nicht, so \ndass es dem Bebauungsplan schon deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit \nmangelt. Die Antragsgegnerin hätte stattdessen allgemeines oder reines Wohngebiet \nausweisen müssen. \n\n50\n\nOb der Bebauungsplan \"Q. \" auch wegen mangelnder Umsetzbarkeit der \nFestsetzung Dorfgebiet MD den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht genügt, \nbraucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Insoweit weist der Senat nur \nauf Folgendes hin:\n\n51\n\nEin Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht \nvollzugsfähig ist, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu \nerfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der \nErforderlichkeit der Planung. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2001 \n- 4 CN 9/00 - NVwZ 2002, 202, 204 und vom \n28. März 2002 - 4 CN 14/00 -. \n\n53\n\nEs erscheint zweifelhaft, ob nach den weiteren Festsetzungen insbesondere zu \nden überbaubaren Grundstücksflächen die Unterbringung von Wirtschaftsstellen \nland- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes \nQ. bei realistischer Betrachtung überhaupt möglich ist. Ein Gebiet, in dem \nnach den planerischen Festsetzungen Wohnhäuser, jedoch nicht oder nicht \nwesentlich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe entstehen \nkönnen, kann in einem Bebauungsplan nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Bay. VGH, Urteil \nvom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 \nNr. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n19. Dezember 1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE \n5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977. \n\n55\n\nDies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil sich der Bebauungsplan schon \naus den oben angeführten Gründen als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von \n§ 1 Abs. 3 BauGB erweist. \n\n56\n\nDer Bebauungsplan leidet im Hinblick auf die Festsetzung MD darüber hinaus an \neinem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n57\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n59\n\nGemessen hieran erweist sich der Abwägungsvorgang als fehlerhaft, soweit die \nFestsetzung Dorfgebiet im Bebauungsplan \"Q. \" dazu dient, die im Plangebiet \nbezweckte Wohnbebauung in ihrer Schutzwürdigkeit gegenüber Immissionen von \nbenachbarten gewerblichen Betrieben herabzusetzen. \n\n60\n\nMit der Aufklärung einer möglichen Konfliktlage und einer etwaigen erforderlichen \nKonfliktbewältigung hat sich der Plangeber auch im Rahmen des \nAbwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BauGB \nauseinander zu setzen. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, vom 16. März 2000 - 4 \nBN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und vom 23. Januar 2002 - \n4 BN 3.02 - NVwZ-RR 2002, 329. \n\n62\n\nDer Plangeber setzt sich mit einer solchen Konfliktsituation aber nicht \nauseinander, sondern schreibt sie in abwägungsfehlerhafter Weise fest, wenn er \ndurch falsche Etikettierung einer Gebietsausweisung zwecks Herabsetzung der \nSchutzwürdigkeit eines Wohngebiets - wie hier mit MD - eine Konfliktlösung lediglich \nvortäuscht. \n\n63\n\nVgl. zu dieser Art von \"Etikettenschwindel\" OVG \nNRW, Urteil vom 6. November 1991 \n- 7a NE 36/90 -; Nds. OVG, Urteile vom 27. Juli 1990 \n- 1 C 11/88 - BRS 50 Nr. 18 - und vom \n23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16; \ndem folgend BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 \n- 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73; vgl. zu diesem \n\"Etikettenschwindel\" unter dem Aspekt der \nZweckverfehlung Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni \n1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19 und vom \n10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35; OVG \nNRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - \njew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977. \n\n64\n\nDie Festsetzung Dorfgebiet im Bebauungsplan \"Q. \" leidet an einem \nAbwägungsmangel, weil sie nicht darauf ausgerichtet ist, ein ländliches Mischgebiet \nzu ermöglichen, sondern ersichtlich nur dazu dient, benachbarte gewerbliche \nBetriebe, insbesondere den auf dem Grundstück B. Straße 5 untergebrachten \nund damit dem nordwestlichen Plangebiet unmittelbar benachbarten \nKunstschmiedebetrieb vor immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen der nach \nder planerischen Konzeption der Antragsgegnerin im Plangebiet bezweckten \nWohnbebauung zu schützen, mit anderen Worten die Schutzwürdigkeit dieser \nWohnbebauung gegenüber solchen dem Plangebiet benachbarten Betrieben \nherabzusetzen. \n\n65\n\nDeutlich wird dies bereits im Verlauf des Aufstellungsverfahrens, und zwar in der \nStellungnahme der Verwaltung zu den in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am \n9. Juni 1994 vorgetragenen Bedenken, im Protokoll der Sitzung des \nPlanungsausschusses am 14. März 1995 und in der Beschlussfassung des \nPlanungsausschusses am 27. Mai 1997 nach Befassung mit den im Rahmen der \nBeteiligung nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB vorgetragenen Bedenken und \nAnregungen. Danach sollte die Ausweisung Dorfgebiet auch wegen der nahen \nGewerbebetriebe beibehalten werden, also immissionsschutzrechtlichen Zwecken \ngenügen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen befindet sich auf dem Grundstück 12 eine Bäckerei. Die auf \ndem Grundstück B. Straße 5 untergebrachte Kunstschmiede ist dem \nPlangebiet unmittelbar benachbart. Unter 2. der Begründung zum Bebauungsplan \n\"Q. \" wird zu den Zielen und Zwecken der Planung u. a. ausgeführt, die \nAusweisung als Dorfgebiet finde ihre Rechtfertigung ebenfalls in den vorhandenen \nbenachbarten gewerblichen Betrieben. \n\n66\n\nDie Ausweisung der mit der Neuplanung beabsichtigten Wohnbebauung mit dem \nfalschen Etikett Dorfgebiet - MD - ist von vornherein ungeeignet, die hier in Betracht \nzu ziehende Konfliktsituation zu entschärfen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die \nsich aus dem Zusammentreffen vorhandener gewerblicher Nutzung und \nheranrückender Wohnbebauung ergebende Konfliktlage damit nicht ausreichend \nerkannt und gelöst. Der Frage, welche Rücksichtnahme im Hinblick auf Geruchs- und \nLärmemissionen vorhandene Gewerbebetriebe gegenüber heranrückender \nWohnbebauung beanspruchen können und in welcher Weise dem \nRücksichtnahmegebot zwecks betrieblicher Standortsicherung im Zuge der \nPlanaufstellung durch konkrete Maßnahmen Rechnung getragen werden könnte, ist \nder Rat der Antragsgegnerin durch die Festsetzung MD ausgewichen. \n\n67\n\nIm Übrigen begegnen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis keinen \nrechtlichen Bedenken. \n\n68\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Ausweisung der \nGemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung \"Schule\" im östlichen Plangebiet mit \nRücksicht auf die dort bereits vorhandene Grundschule nebst Turnhalle nicht zu \neinem im Zuge der Abwägung zu bewältigenden und in abwägungsfehlerhafter \nWeise unbewältigten Konflikt mit der in Wahrheit vorgesehenen Wohnbebauung; \ndenn in allgemeinen Wohngebieten sind Schulbauten und die ihnen zugeordneten \nSchulsporthallen grundsätzlich zulässig und der von ihnen ausgehende Lärm \nüberschreitet regelmäßig nicht die nach dem Rücksichtnahmegebot beachtliche \nZumutbarkeitsschwelle. \n\n69\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 21. Juni 1983 \n- 1 BA 60/82 - BRS 40 Nr. 43; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 25. Oktober 1983 - 3 S 1221/83 - BRS 40 \nNr. 31; zur Ausweisung eines Schulsportplatzes vgl. \nOVG Berlin, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 1.85 \n- BRS 46 Nr. 27; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-\nBielenberg, BauGB, Kommentar, § 4 BauNVO Rdnr. \n18. \n\n70\n\nAuch im Hinblick auf den landschaftspflegerischen Begleitplan und die im \nEinzelnen getroffenen Ausgleichsfestsetzungen erweist sich der Bebauungsplan \nentgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, \nweil die Antragsgegnerin bei der ökologischen Bewertung der Eingriffe in Natur und \nLandschaft bei den Eingriffsfaktoren neben den öffentlichen Flächen zusätzlich nur \nauf Wohnbebauung abgestellt hat. Zwar ist in § 1a Abs. 2 BauGB ausdrücklich \nfestgelegt, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen ist, ein bestimmtes Bewertungsverfahren für \ndie Bewertung von Eingriffen im Rahmen des § 8a BNatSchG hat der Gesetzgeber \naber nicht bindend vorgegeben. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 \n- 7a D 23/95.NE -.\n\n72\n\nWenn dementsprechend die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund in Wahrheit \nbezweckter Wohnbebauung - wie oben ausgeführt - im landschaftspflegerischen \nBegleitplan nur auf diesen Maßstab und nicht auch auf die anderen in einem \nDorfgebiet allgemein zulässigen Nutzungen abgestellt hat, entspricht dies ihren \nwahren bauplanerischen Absichten. In diesem Zusammenhang ist dagegen rechtlich \nnichts zu erinnnern. \n\n73\n\nDer angegriffene Bebauungsplan lässt auch hinsichtlich seines \nVerkehrskonzeptes keinen Abwägungsfehler erkennen. \n\n74\n\nDie Antragsgegnerin kann für die von ihr gewählte Erschließung des Baugebiets \nQ. nachvollziehbare Gründe anführen, die rechtlich nicht zu beanstanden \nsind. Dieses Baugebiet soll nach der Planbegründung und den festgesetzten \nöffentlichen Verkehrsflächen über mehrere Straßenzüge an das Verkehrsnetz \nangebunden werden. Dabei wird das Grundstück der Antragsteller durch den \nAnliegerverkehr auf der Straße Im W. grund nicht nachteilig berührt. Aus ihrer \nSicht erweist sich die Anbindung und Erschließung über die Straße Q. als \nmöglicherweise nachteilig. Die von ihnen hierzu geäußerten Befürchtungen sind \nindessen nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin hält es für erforderlich, jedenfalls für \nsinnvoll, das neue Baugebiet in der Hauptsache über die B. Straße \nanzubinden. Über diese Zuwegung soll nach der Planbegründung insbesondere der \nSchulbusverkehr erfolgen. Dies korrespondiert mit dem ausdrücklich genannten Ziel \nder Planung, eine Zufahrt zu der im Plangebiet befindlichen Grundschule S. zu \nsichern. Diese Anbindung des Schulgrundstücks an die B. Straße erfolgt nach \ndem Bebauungsplan über die neu festgesetzte, von der B. Straße das \nPlangebiet von Westen nach Osten durchquerende P. -B. -Straße, die in der \nPlanbegründung als \"im Plangebiet vorgesehene Haupterschließungsachse \nB. Straße - Schule in einer Ausbaubreite von 5,50 m plus einseitigem \nBürgersteig von 1,50 m und einem Schrammbord von 1,00 m\" bezeichnet wird. Diese \nStraße knickt dem Verlauf der Bebauungsplangrenze folgend an der südöstlichen \nEcke des Schulgrundstücks nach Norden ab, fasst das Schulgrundstück auch im \nVerlauf der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze ein und wird über die Straße \nAm Hang an das ins Ortszentrum von S. weiterführende Verkehrsnetz \nangebunden. Eine weitere Anbindung des Plangebietes ist nach der Planbegründung \nund ausweislich der Planfestsetzungen über die Straße Q. vorgesehen, die \nvon Norden durch das Plangebiet verläuft und an ihrem südlichen Ende in die P. -\nB. -Straße mündet. Die Straße Q. dient nicht der Erschließung des \nSchulgrundstücks, das von dieser Straße aus weder unmittelbar angefahren noch \nbetreten werden kann; die Straße dient allein der Erschließung der beiderseits \ngelegenen Baugrundstücke, wofür auch die geringere Fahrbahnbreite von 4,50 m \nspricht. Wenn die Antragsteller einwenden, die Anlegung der Straße Q. in \nihrem nunmehr festgesetzten Verlauf sei nicht erforderlich, der Ausbau der \nvorhandenen Straßen hätte genügt, lässt sich daraus kein Abwägungsfehler \nherleiten. Zum einen unterliegt die Trassenführung und damit die Festlegung der \nöffentlichen Straßenverkehrsflächen der Planungshoheit der Gemeinde. Zum \nanderen ergibt sich aus der von den Antragstellern angeführten Alternative keine für \nihr Grundstück vorteilhaftere Verkehrsführung. Die überbaubaren Flächen, die \nwestlich und östlich der über dieses Flurstück geführten Straße Q. liegen, \nwürden dann nicht über diesen Straßenzug erschlossen, sondern müssten jeweils \nüber westlich bzw. östlich davon verlaufende und auszubauende Wirtschaftswege \nerschlossen werden, die im Bebauungsplan als öffentliche Fußwege festgesetzt sind. \nDie Antragsteller befürchten weiterhin, die Straße Q. könnte künftig als \nAbkürzung zur Grundschule genutzt werden und ihr Grundstück damit einem \nerheblichen Verkehrslärm ausgesetzt sein. Diese städtebauliche Konfliktsituation \nhätte der Plangeber in die Abwägung einstellen müssen. Dabei übersehen die \nAntragsteller den Umstand, dass eine Erschließung über den östlich ihres \nGrundstücks verlaufenden Fußweg und ein Ausbau dieser Verkehrsfläche zu einer \nFahrstraße erst recht die Gefahr einer Andienung auch des Schulgrundstücks mit \nsich gebracht hätte, weil eine solche Straße zwischen ihrem Grundstück und dem \ndann gegenüber liegenden Schulgrundstück verlaufen wäre und mit der übrigen \ndreiseitigen straßenmäßigen Umfassung ein Geviert aus Fahrstraßen mit dem \nSchulgrundstück im Zentrum gebildet hätte. Weil die Straße Q. indessen nicht \nunmittelbar an das Schulgrundstück heranführt, sondern dazu die P. -B. -\nStraße befahren werden muss, bietet sie sich als Abkürzung nicht an. \nVerkehrsteilnehmer, die das Schulgrundstück nicht westlich \"von außen\" über die \nB. Straße und die P. -B. -Straße anfahren, sondern aus dem \nOrtszentrum kommend von Norden ansteuern wollen, werden hierzu nicht in die \nStraße Q. abbiegen, sondern das Schulgrundstück über die unmittelbar \ndorthin führende Straße Am Hang anfahren. Auf Grund dieses offensichtlichen \nVerkehrskonzeptes brauchte die Antragsgegnerin nicht anzunehmen, ein \nzusätzlicher Verkehr von und zu dem Schulgrundstück werde von vornherein zu \neiner unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung der Baugrundstücke an der Straße \nQ. führen. Der Verkehr wird sich auf die Straßen in dem Baugebiet \nvoraussichtlich so verteilen, dass er sich nicht spürbar nachteilig auswirkt. Eine \ngegebenenfalls dennoch erforderlich werdende Verkehrslenkung wäre Maßnahmen \nnach der Straßenverkehrsordnung vorzubehalten. \n\n75\n\nDie Antragsteller wenden schließlich ein, ein weiterer Abwägungsfehler bestehe \nin der nicht gelösten Abwasserbeseitigung. Die Abwägung im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan ist auch insoweit nicht fehlerhaft \ngewesen. \n\n76\n\nNach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB sind im Rahmen \nder Abwägung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die Belange \nder Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen. Dieser Belang hat unmittelbare \nBedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, soweit eine Abstimmung \nder Siedlungsentwicklung mit der Entsorgung geboten ist. Besonders für die \nordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, für die das Wasserhaushaltsgesetz sowie \ndie Landeswassergesetze die erforderlichen Grundlagen enthalten, sind die dort \nenthaltenen Vorgaben für die Bauleitplanung zu beachten. Im Allgemeinen kann \ndavon ausgegangen werden, dass sich die städtebauliche Entwicklung, vor allem bei \nder Neuausweisung von Bauflächen, in Abstimmung mit den wasserrechtlich \ngeregelten Anforderungen an eine geordnete Abwasserbeseitigung vollziehen soll. \n\n77\n\nSo Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nKommentar - Stand Januar 2002 - § 1 Rdnr. 167. \n\n78\n\nDas ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung zutreffend \ndavon ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets \nunter Berücksichtigung auch der Hanglage technisch und wirtschaftlich möglich sein \nwerde und in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte; \n\n79\n\nvgl. zu diesen Gesichtspunkten im Hinblick auf \ndie Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes \nBVerwG, Urteil vom 4. März 2002 - 4 CN 14.00 -. \n\n80\n\nNach § 57 LWG trifft vorbehaltlich der Verpflichtung anderer Träger grundsätzlich \ndie Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 \nSatz 1 LWG, zum Betrieb der dazu notwendigen Anlagen und erforderlichenfalls zur \nErweiterung der Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen. In diesem \nZusammenhang ist die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 LWG verpflichtet, \njeweils im Abstand von fünf Jahren ein von ihr erarbeitetes \nAbwasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Bei der Neuausweisung von Bauflächen \nkann im Zuge der vorzunehmenden Abwägung erforderlichenfalls eine Abstimmung \nmit dem fortzuschreibenden Abwasserbeseitigungskonzept geboten sein. Die \nAntragsgegnerin hat den Belang der Abwasserentsorgung insoweit in den \nAbwägungsvorgang eingestellt, als sie zur Entsorgung des bei Verwirklichung des \nBebauungsplanes anfallenden Abwassers verpflichtet ist. Sie ist im Zuge der \nPlanaufstellung und bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung \nim März 1998 nach der Planbegründung unter 8.2 in nicht zu beanstandender Weise \ndavon ausgegangen, dass das anfallende Schmutzwasser künftig in die bestehende \nOrtskanalisation abgeleitet werden könnte und der Nachweis der Gewässer-\nLeistungsfähigkeit im Rahmen der sich anschließenden Tiefbauplanung zu erbringen \nsei. Nach dem damit der Sache nach in Bezug genommenen \nAbwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin steht die Kläranlage S. für die \nkünftige Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes nicht zur Verfügung, weil sie \nnicht geeignet ist, das Abwasser weiterer Baugebiete zusätzlich aufzunehmen. \nDeshalb hatte das Staatliche Umweltamt A. im Zuge der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange zwar auf Bedenken wegen der Abwasserentsorgung \naufmerksam gemacht. Die Antragsgegnerin hat insoweit aber auf die Tiefbauplanung \nverweisen dürfen. Sie durfte bei der Abwägung vor dem Hintergrund des \nAbwasserbeseitigungskonzepts aus dem Jahr 1996 davon ausgehen, dass eine \nkünftige Abwasserentsorgung sichergestellt sein werde. Die Einleitungserlaubnis für \ndie Kläranlage S. war auf den 30. Juni 2002 befristet. Die erforderlichen Arbeiten \nan der Kanalisation in den Ortslagen der Antragsgegnerin und der Bau des \nZuleitungssammlers K. bach sollten in Angriff genommen werden, sobald die neue \nKläranlage in U. /N. und die zu den Ortslagen führenden \nVerbindungssammler, hier insbesondere der Verbindungssammler S. -S. \nH. nebst Pumpwerk hergestellt sein würden. Da nach dem Hinweis der \nBezirksregierung K. im Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 ein \nAnschluss der aus dem Bebauungsplan resultierenden Bebauung an die Kläranlage \nS. nicht erfolgen darf, ist auch sichergestellt, dass mit dem Beginn der Bebauung \ndes Plangebietes erst nach Sicherstellung der Abwasser-entsorgung begonnen \nwerden wird. \n\n81\n\nDer verbleibende Mangel im Abwägungsvorgang zur Festsetzung MD ist \nindessen gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist im Sinne der \ngenannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv \nund klar auf ihn hindeuten. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.\n\n83\n\nEr ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand \nder Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die \nMöglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \na.a.O.\n\n85\n\nInsoweit liegt auf der Hand, dass eine der hier vorliegenden Fallkonstellation \ngerecht werdende Befassung mit der Konfliktlage zwischen beabsichtigter \nWohnnutzung und benachbartem Gewerbe dem Plangeber hätte Anlass geben \nmüssen, die Planfestsetzung der Gebietsart MD inhaltlich zu überdenken, um seiner \nplanerischen Zielsetzung der Schaffung von Wohnbauflächen hinreichend Rechnung \nzu tragen. \n\n86\n\nIm Ergebnis führen sowohl die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der \nGebietsfestsetzung MD als auch der zur Frage der Schutzwürdigkeit der \nWohnbebauung bzw. der gewerblichen Nutzung durchgreifende Abwägungsmangel \ndazu, dass die Dorfgebietsausweisung insgesamt unwirksam ist. Die Unwirksamkeit \ndieser Gebietsausweisung führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes. \n\n87\n\nEine teilweise Unwirksamkeit von Bebauungsplänen kommt nur in Betracht, \nwenn der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des \n§ 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und \ndie Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen \nim Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 \n- 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35; OVG NRW, Urteil vom \n17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 -. \n\n89\n\nDaran fehlt es hier, weil die unwirksame Dorfgebietsausweisung den Plan in \nseinem Kerngehalt bzw. seinen Grundzügen berührt. Mit dieser Gebietsfestsetzung \ntrifft die Gemeinde die planerische Grundaussage, in welcher Weise sich die \nstädtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll. Die Dorfgebietsausweisung \nkann aus dem Regelungszusammenhang des Plans nicht herausgenommen werden, \nohne ihn in sich ganz zu zerstören. \n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1990 \n- 7a NE 5/89 - und 6. November 1991 \n- 7a NE 36/90 -. \n\n91\n\nDies ist angesichts der Dimension des in Rede stehenden Dorfgebiets und seiner \nräumlichen Anordnung im Plangebiet offensichtlich. Bei isolierter Unwirksamkeit der \nDorfgebietsausweisung würden an bebaubaren Flächen nur die beiden \nGemeinbedarfsflächen übrig bleiben, wodurch das Plangebiet zerrissen würde, weil \ndiese Flächen nicht zusammenhängen. Es würde damit seines überwiegenden \nflächenmäßigen Regelungsgegenstands beraubt, ohne den der Restplan eine \nsinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirken kann. Auch das \nErschließungssystem des Plangebiets im Hinblick auf die neu anzulegenden \nFahrstraßen und Fußwege ist von Umfang und Struktur her auf die konkret \nausgewiesenen Bauflächen der unwirksamen Dorfgebietsfläche abgestimmt. \n\n92\n\nEs ist ersichtlich ausgeschlossen, dass der Plangeber einen die \nDorfgebietsfestsetzung nicht erfassenden Planungstorso beschlossen hätte. Dies \nfolgt schon daraus, dass tragender Planungsanlass der Bedarf nach weiteren \nWohnbauflächen gewesen ist, der planungsrechtlich abgesichert werden sollte. \n\n93\n\nVgl. zu diesen Aspekten OVG NRW, Urteile vom \n17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - und 22. Juni 1998 \n- 7a D 108/96.NE -.\n\n94\n\nDie Bedeutung der Festsetzung Dorfgebiet für das gesamte Plankonzept lässt es \nauch nicht zu, die zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel fehlender \nstädtebaulicher Erforderlichkeit dieser Gebietsfestsetzung und \nabwägungsfehlerhafter Herabsetzung der Schutzwürdigkeit der in Wahrheit \nbeabsichtigten Wohnnutzung als durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von \n§ 215a BauGB behebbar zu qualifizieren mit der Folge, dass der Bebauungsplan nur \nfür unwirksam erklärt werden könnte; denn ein behebbarer materieller Mangel liegt \njedenfalls dann nicht vor, wenn er - wie hier - die Grundzüge der Planung berührt. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März \n2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73. \n\n96\n\nDer Bebauungsplan \"Q. \" war demgemäß nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO \nfür nichtig und nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur bis zur Behebung der \nMängel für nicht wirksam zu erklären. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. \n\n98\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n99\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n100\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n101\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n\n102\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n\n103\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n104\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-16/7a-d-118-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-16/7a-d-118-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296211","retrieved":"2026-07-09 03:18:45.042563+00:00"}}