{"status":"available","doknr":"OLD296232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.3B1675.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"3 B 1675/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.290,71Euro \n(2.524,42 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die \naufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4785/00 Köln gegen den Vorausleistungs-\nbescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni \n2000 und der durch Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 erfolgten Reduzierung anzu-\nordnen, zu Recht abgelehnt. Es ist nach derzeitiger Erkenntnis und bisheriger Akten-\nlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers Erfolg ha-\nben wird. \n\n3\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen dürfte das Flurstück 1038 auch insoweit \nnicht in das Verteilungsgebiet einzustellen sein, als es als nicht öffentliche Zuwegung \nzu den Garagen genutzt wird. Die in Rede stehende Wegefläche wird angesichts der \noffenbar entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellten Ge-\nmeinschaftsgaragen und vier weiterer Doppelgaragen insgesamt von Bebauung frei-\nzuhalten sein, da sie die Erschließung der genannten Garagenanlagen sichert, wobei \nder Senat nach Aktenlage annimmt, dass auch die in jüngerer Zeit gebauten Dop-\npelgaragen nicht auf dem Flurstück 1038, sondern daran angrenzend errichtet wor-\nden sind. Hiervon ausgehend dürfte auf absehbare Zeit eine Qualifizierung des We-\ngegrundstücks als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB ausscheiden, mit der \nFolge, dass es auch nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. \n\n4\n\nVgl. insbesondere Senatsurteil vom 19. Oktober \n1987 - 3 A 391/85 - m.w.N.\n\n5\n\nIst danach die Wegefläche nicht Bestandteil des Verteilungsgebietes, kann in \ndem vorliegenden Verfahren auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden, dass die Garagengrundstücke selbst durch den abgerechneten \nAbschnitt der straße im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen sind. Für \ndie Beurteilung des Antragsgegners, dies sei deshalb nicht der Fall, weil die der Er-\nschließung der Garagengrundstücke dienende nicht öffentliche Wegefläche eine \nselbständige private Erschließungsanlage darstelle, spricht immerhin die angegebe-\nne Gesamtausdehnung der Wegstrecken von etwa 140 m sowie ihre mehrfache \nVerzweigung. Ob diese Gesichtspunkte für den maßgeblichen Eindruck, der bei na-\ntürlicher Betrachtung in der Örtlichkeit gewonnen wird, letztlich durchgreifend sind, \nwird zwar erst das Hauptsacheverfahren erweisen können. Der derzeitige Erkennt-\nnisstand bietet aber jedenfalls keine Grundlage dafür, die Bewertung der Wegefläche \nals selbständige private Erschließungsanlage als mit überwiegender Wahr-\nscheinlichkeit unrichtig zu betrachten. \n\n6\n\nDer Umstand, daß der Antragsgegner bei der Bestimmung der voraussichtlichen \nHöhe des auf das klägerische Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags davon \nausgegangen ist, das Flurstück 684 (2059) nehme nicht an der Aufwandsverteilung \nteil, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Wie bei der Aufwand-\nsermittlung,\n\n7\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl. § 21 Rdn. 34,\n\n8\n\ndürfte die Gemeinde auch hinsichtlich der Aufwandsverteilung gehalten sein, \ndenjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der die größte Wahrscheinlichkeit einer \nRealisierung bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für sich hat.\n\n9\n\nDass der Antragsgegner mit seiner Annahme, das Flurstück 684 (2059) werde \nbis dahin als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sein und deshalb nicht mehr bei-\ntragspflichtig werden, gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, ist weder dargetan \nnoch ersichtlich.\n\n10\n\nOb - wie der Antragsteller meint - die für die Beurteilung des Ablösungsvertrages \nmaßgebliche \"Missbilligungsgrenze\" unter Ausklammerung \"preissteigerungsbe-\ndingter\" Faktoren zu bestimmen ist, wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein. \nIm summarischen Aussetzungsverfahren legt auch der Senat - wie das Verwaltungs-\ngericht - die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \n\"Missbilligungsgrenze\" zugrunde,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77 \n(79 - 82), \n\n12\n\ndie eine Differenzierung nach \"preissteigerungsbedingten\" und \"ausstattungsbe-\ndingten\" Faktoren, wie sie in der neuen Rechtsprechung zur Abschnittsbildung vor-\ngenommen wird,\n\n13\n\nvgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZMR 1996, 681,\n\n14\n\nnicht erkennen lässt. \n\n15\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 17. März 1998 \n- 3 B 960/96 -.\n\n16\n\nEbensowenig gibt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nAnhalt dafür, dass der nominale Ablösungsbetrag zur Bestimmung der \"Missbilli-\ngungsgrenze\" um Zinsen und Zinseszinsen zu erhöhen ist. Soweit der Antragsteller \nlediglich eine entsprechend erhöhte Anrechnung des Ablösungsbetrages auf die \nfestgesetzte Vorausleistung begehrt, dürfte dem jedenfalls § 226 Abs. 3 AO entge-\ngenstehen, da ein Zinsanspruch weder unbestritten ist - der Antragsgegner hat einen \nsolchen Anspruch unter Hinweis auf Driehaus, a.a.O., § 21 Rdn. 8, vielmehr aus-\ndrücklich verneint - noch rechtskräftig festgestellt ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/3-b-1675-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/3-b-1675-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296232","retrieved":"2026-07-09 03:18:47.370996+00:00"}}