{"status":"available","doknr":"OLD296229","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.2A1095.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"2 A 1095/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu jeweils \neinem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist am 20. Mai 1951 in E. in der Ukraine geboren. Seine \nEltern sind der am 15. Juni 1925 geborene und 1988 verstorbene S. S. und die \nam 9. Februar 1925 geborene ukrainische Volkszugehörige N. M. . Die am \n15. Juni 1951 geborene Klägerin zu 3. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie ist \nukrainische Volkszugehörige. Die am 3. Juni 1976 und 12. Januar 1987 geborenen \nKlägerinnen zu 2. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder.\n\n3\n\nMit Formularantrag vom 18. März 1991, eingegangen bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau am 28. März 1991, beantragten die Kläger ihre \nAufnahme als Aussiedler. In diesem Antrag sind bezüglich der Wohnorte des Vaters \ndes Klägers zu 1. folgende Angaben enthalten: 1930 - 1941 Stadt C. , \nT. Gebiet; 1941 - 1945 Stadt N. ; 1945 - 1947 Dienst bei der sowjetischen \nArmee; 1947 - 1951 Stadt E. ; 1951 - 1953, 1957 - 1988 Stadt T. ; 1953 \n- 1957 Dorf H. , A. Kreis, D. Gebiet. Bezüglich der beruflichen \nTätigkeiten des Vaters des Klägers zu 1. ist angegeben: 1932 - 1942 Schüler; 1942 - \n1945 Hilfsarbeiter; 1947 - 1951 Student der Metallurgiehochschule; 1951 - 1953, \n1957 - 1961 Ingenieur-Metallurg; 1953 - 1957 Mechaniker; 1961 - 1988 Lehrer an der \nHochschule, Dozent. Bezüglich der Mutter des Klägers zu 1. ist angegeben, dass sie \nvon 1930 bis 1951 in der Stadt E. und danach in T. gelebt hat. Zum \nKläger zu 1. ist angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache \nsei Russisch, jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch, Deutsch. Er \nverstehe die deutsche Sprache und könne Deutsch sprechen. Dem Antrag beigefügt \nwar die Kopie eines am 7. Juli 1976 ausgestellten sowjetischen Inlandspass des \nKlägers zu 1., in dem als Nationalität \"Ukrainisch\" eingetragen ist. Des Weiteren lag \ndem Antrag bei die Kopie einer Geburtsurkunde des Klägers zu 1. mit dem \nAusstellungsdatum 9. Juni 1958. In dieser Geburtsurkunde ist für den Vater keine \nNationalität eingetragen, für die Mutter ist die ukrainische Nationalität vermerkt. In \nden in Kopie vorgelegten Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2. und 4. aus dem \nJahr 1976 bzw. 1987 ist für den Kläger zu 1. als Nationalität jeweils \"Ukrainisch\" \neingetragen. Dem Antrag beigefügt war eine auf den 11. Januar 1991 datierte \n\"Schlussfolgerung\" des Standesamtes des Bezirksexekutivkomitees T. , durch \ndie ein Antrag des Klägers zu 1., die Nationalität seines Vaters im \nZivilstandesregister von Ukrainisch in Deutsch zu ändern, abgelehnt wurde, weil \"in \nallen Aufschreiben des Vaters die Nationalität als Ukrainer eingetragen gewesen \nsei\".\n\n4\n\nAm 8. Juni 1993 ging beim Bundesverwaltungsamt ein weiterer auf den 20. Mai \n1993 datierter Formularantrag der Kläger ein. Darin ist abweichend vom ersten \nAntrag angegeben, der Vater des Klägers zu 1. und die Großmutter väterlicherseits \nhätten von 1941 bis 1950 im Ural-Gebiet unter Kommandanturbewachung \ngestanden. Zu den Wohnorten des Vaters ist angegeben: 1925 - 1935 Q. , \nT. -Gebiet; 1935 - 1941 C. ; 1941 - 1951 Ural, die Stadt ist unbekannt; 1951 \n- 1988 Stadt T. . Zu den beruflichen Tätigkeiten ist angegeben: 1932 - 1941 \nSchüler; 1941 - 1951 Zwangsarbeiter in Ural; 1951 - 1958 Arbeiter von \" Stahl\"; \n1958 - 1970 Ingenieur von \" Stahl\"; 1970 - 1988 Lehrer in Maschinenbauinst. in \nT. . Diesem Antrag war beigefügt die Kopie einer Geburtsurkunde des Klägers \nzu 1., ausgestellt am 6. April 1993, in der für seinen Vater die deutsche Nationalität, \nfür die Mutter die ukrainische Nationalität eingetragen ist. In dem in Kopie \nbeigefügten Inlandspass des Klägers zu 1. vom 20. Oktober 1992 ist für diesen als \nNationalität \"Deutsch\" eingetragen. Weiterhin war beigefügt die Kopie eines \nGeburtsscheins betreffend den Vater des Klägers zu 1. mit dem Ausstellungsdatum \n11. November 1949, in dem für dessen Eltern als Nationalität jeweils \"Deutsch\" \neingetragen ist. Vorgelegt wurde auch eine Bescheinigung über die Trauung der \nEltern des Vaters des Klägers zu 1. in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in \nD. am 1. Februar 1920. In den neu ausgestellten Geburtsurkunden der \nKlägerinnen zu 2. und 4. vom 27. Oktober 1992 ist der Kläger zu 1. mit deutscher \nNationalität eingetragen.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 1. Juni 1993, den Klägern nach ihren Angaben am 21. Juli \n1993 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew ausgehändigt, lehnte \ndas Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Es sei \nschon nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. von einem deutschen Volkszugehörigen \nabstamme. Seine Mutter sei Ukrainerin, sein Vater sei im Zivilstandsregister \nebenfalls mit ukrainischer Nationalität geführt worden. Auch sein Lebenslauf spreche \ndafür, dass es sich nicht um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt habe. \nDarüber hinaus habe sich der Kläger zu 1. selbst nicht wirksam im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung - \na.F. -) zum deutschen Volkstum bekannt, denn er sei in seinem Inlandspass mit \nukrainischer Nationalität eingetragen. \n\n6\n\nHiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1993 Widerspruch. \nDem Widerspruch beigefügt waren die Kopien dreier Seiten einer \"Militärkarte \n(Soldatenbuch)\" betreffend den Vater des Klägers zu 1., ausgegeben vom \nM. Kriegskommissariat von T. am 19. Juni 1963. Darin ist vermerkt, dass \ndieser am 15. Oktober 1944 von dem N. Kriegskommissariat in die Reserve \neingeschrieben worden sei. Weiterhin findet sich der Eintrag \"In der Sowjetarmee hat \nnicht gedient\". Dieses Soldatenbuch habe der Vater des Klägers zu 1. 1963 erhalten. \n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994, den Klägern durch die \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew persönlich ausgehändigt am \n13. Januar 1995, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 16. Februar 1995 Klage erhoben. Zur Begründung haben \nsie vorgetragen: Der Großvater des Klägers zu 1., H. S. , sei am 4. September \n1941 verhaftet und in das Lager J. verbracht worden, wo er am 15. Januar 1942 \nverstorben sei. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung der Verwaltung für innere \nAngelegenheiten des Gebiets T. vom 10. Mai 1994 und der \nRehabilitationsbescheinigung der Staatsanwaltschaft des Gebiets T. vom \n27. Juli 1994. Der Vater des Klägers zu 1. sei umgesiedelt worden und habe unter \nKommandantur gestanden. 1950 habe er sich widerrechtlich in die Ukraine begeben. \nDeshalb habe seine Nationalität nicht in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. \nvermerkt werden können. Offiziell habe er erst seit dem 31. August 1956 in der \nUkraine wohnen dürfen. Zum Beleg haben die Kläger einen Beschluss des \nVolksgerichts des T. -Bezirks der Stadt T. vom 9. Februar 1993 \nvorgelegt, wonach in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. vom 5. Juni 1951 für den \nVater die Nationalität \"Deutsch\" einzutragen ist. Dass es sich um eine deutsche \nFamilie handele, zeige das Schicksal des Bruders des Großvaters des Klägers zu 1., \nW. S. . Dieser habe immer seinen deutschen Namen getragen und sei in \nseinen Papieren immer Deutscher gewesen. Deswegen sei er 1942 in den Ural \nverschleppt worden.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 29. No-vember \n1994 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. und der \nKlägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die \nKlägerinnen zu 3. und 4. in den Aufnahmebescheid \ndes Klägers zu 1. einzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass der Vater des Klägers zu 1. zu \nLebzeiten nie als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Zum Lebenslauf \ndes Vaters seien völlig widersprüchliche Angaben gemacht worden, ohne dass \nhierfür eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Erklärung erkennbar wäre. Da \ndie Mutter des Klägers zu 1. ukrainische Volkszugehörige sei und der Begriff der \nAbstammung nicht über die Elterngeneration hinausgehe, stamme der Kläger zu 1. \nim Rechtssinne schon nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Darüber \nhinaus liege in seiner Person auch ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum \nvor.\n\n14\n\nDer Kläger zu 1. ist am 7. September 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Kiew angehört worden. Wegen der von ihm dabei gemachten Angaben \nund des Ergebnisses des durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf \ndas Protokoll der Anhörung.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die \nKlageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, in der Person des Klägers zu 1. fehle \nes an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Keine der \nBekennt-nisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG treffe auf ihn zu. Er habe in \njedem Fall als Abkömmling ukrainischer Eltern gegolten. Unterstellt, ein Bekenntnis \ndes Vaters des Klägers zu 1. zum deutschen Volkstums sei unzumutbar gewesen, \ngreife die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht auf den Kläger zu 1. \ndurch, da die Fiktionsregelung nur für den unmittelbar Betroffenen selbst gelte und \nnicht auch für nachfolgende Generationen. Auf die 1992 vom Kläger zu 1. \nvorgenommene Änderung der Nationalität komme es nicht an.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die von der Beklagten \nangestellten hypothetischen Überlegungen, was passiert wäre, wenn der Vater des \nKlägers zu 1. in der Geburtsurkunde eingetragen gewesen wäre, komme es nicht an, \nweil es eine solche Eintragung nicht gegeben habe. Tatsächlich habe der Kläger \nzu 1. bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses kein Wahlrecht bezüglich der \nNationalität gehabt. Dem ursprünglichen Nationalitäteneintrag liege deshalb kein \nGegenbekenntnis zugrunde. In der 1992 vorgenommenen Änderung des \nNationalitäteneintrags liege ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf die begehrten Aufnahmebescheide.\n\n25\n\nDie Klage ist bereits unzulässig. Sie ist entgegen § 74 VwGO nicht innerhalb \neiner Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben \nworden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene \nWiderspruchsbescheid vom 29. November 1994 ist den Klägern nach ihren eigenen \nAngaben im Klageverfahren sowie ausweislich der entsprechenden Vermerke der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew am 13. Januar 1995 zugestellt \nworden. Die Klagefrist von einem Monat lief danach am Montag, den 13. Februar \n1995, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB. Die von den \nKlägern persönlich abgesandte Klageschrift ist aber erst am 16. Februar 1995, mithin \nverspätet, beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen.\n\n26\n\nGründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 \nVwGO sind nicht ersichtlich. Denn die Kläger haben die Klageschrift ausweislich des \nPoststempels erst am 7. Februar 1995 an ihrem Wohnort in der Ukraine abgesandt. \nUnter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß langen Postlaufzeiten für \nBriefsendungen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland \nkonnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass die durch Brief versandte \nKlageschrift innerhalb von weniger als einer Woche und damit noch rechtzeitig beim \nVerwaltungsgericht eingehen würde. Die Tatsache längerer Postlaufzeiten hätte den \nKlägern jedenfalls bekannt sein müssen und sie hätten sich dementsprechend bei \nihren zeitlichen Dispositionen darauf einstellen können und müssen. Da nicht \nersichtlich ist, warum die Kläger die Klageschrift nicht frühzeitiger abgesandt haben, \nsind sie nicht ohne eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der \nEinhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Eine Wiedereinsetzung kommt bei \neiner solchen Sachlage nicht in Betracht.\n\n27\n\nDie Klage ist aber auch unbegründet.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf \nErteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das \nnunmehr geltende Recht maßgeblich. Denn nach der hier für eine Anwendung des \nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in \nBetracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Ausssiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die \nKläger leben aber heute noch in der Ukraine.\n\n29\n\nDer Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede \nstehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 \nBVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n30\n\nDer Kläger zu 1. erfüllt schon nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG, wonach deutscher Volkszugehöriger nur ist, wer von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter Abstammung \nist die biologische Herkunft zu verstehen.\n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A \n86/94 -.\n\n32\n\nDie Mutter des Klägers zu 1. ist unstreitig ukrainische Volkszugehörige. Dass sein \nVater deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, ist von den Klägern weder \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es ist aber auch nicht feststellbar, dass \nsein Vater deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG war.\n\n33\n\nDa der Vater des Klägers zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren war, ist er \nnach § 6 Abs. 2 BVFG nur deutscher Volkszugehöriger, wenn er seinerseits von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Im Fall des Vaters des Klägers zu 1. lässt sich \nzumindest ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG nicht feststellen; ein solches kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden. Der Senat kann nicht feststellen, dass der \nVater des Klägers zu 1. zu Lebzeiten gegenüber den sowjetischen Behörden eine \nrechtserhebliche Erklärung zum deutschen Volkstum abgegeben hat. In seinem \nInlandspass war er unstreitig immer nur mit ukrainischer Nationalität eingetragen. \nEbenso ist er bis zu seinem Tod in allen behördlichen Registern mit der ukrainischen \nNationalität geführt worden. Ob diesen Nationalitäteneintragungen ein \nGegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzugrundelag, kann hier offenbleiben, weil den Eintragungen jedenfalls kein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden kann. Ein sonstiges \nrechtserhebliches ausdrückliches Bekenntnis ist zur Überzeugung des Gerichts nicht \nfeststellbar. Soweit mit der Vorlage des Beschlusses des Volksgerichts des \nT. -Bezirks der Stadt T. vom 9. Februar 1993 von den Klägern \nbehauptet werden soll, der Vater des Klägers zu 1. habe sich noch zu Lebzeiten um \neine Änderung seiner Nationalität bemüht, ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert \nund auch im Weiteren nicht näher konkretisiert worden. Im Übrigen ist der Vortrag \nder Kläger aus den im Folgenden ausgeführten Gründen nicht glaubhaft.\n\n34\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nunterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, \njedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen anzugehören. Der Senat unterstellt zu Gunsten des \nVaters des Klägers zu 1., dass dieser bis zum 22. Juni 1941, dem insoweit für die \nSowjetunion maßgeblichen Stichtag, keine Möglichkeit mehr gehabt hat, sich \ngegenüber den sowjetischen Behörden ausdrücklich zum deutschen Volkstum zu \nerklären. Denn er hatte sein 16. Lebensjahr erst wenige Tage vor Beginn des \ndeutschen Angriffs auf die Sowjetunion vollendet und damit erst die erforderliche \nBekenntnisreife erlangt. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass es deutschen \nVolkszugehörigen in der ehemaligen Sowjetunion wegen der seit dem 22. Juni 1941 \nbestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände in den Kriegsjahren und \nder anschließenden Kommandanturzeit bis etwa 1956 generell unzumutbar war, sich \nzum deutschen Volkstum zu bekennen.\n\n35\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 2002 \n- 2 A 3706/99 -.\n\n36\n\nSelbst wenn unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes davon ausgegangen \nwird, dass es dem Vater des Klägers zu 1. im Zusammenhang mit der Abgabe \noffizieller Erklärungen in der Zeit bis 1956 - zum Beispiel im Zusammenhang mit der \nGeburt seines Sohnes - unzumutbar gewesen ist, sich gegenüber den sowjetischen \nBehörden als Deutscher zu erklären, sind die Voraussetzungen unter denen gemäß \n§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis unterstellt werden kann, nicht erfüllt. Denn es \nlässt sich in seinem Fall nicht der unzweifelhafte Wille feststellen, nur der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen anzugehören. Der Umstand, dass der Vater bis zu \nseinem Tod immer den Namen S. , und damit einen deutschen Namen geführt \nhat, der als solcher auch in der ehemaligen Sowjetunion wahrgenommen worden ist, \ngenügt dafür allein nicht. Der Vater lebte nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls seit \nAnfang der 50er Jahre wieder in der Ukraine. Es ist von den Klägern nicht schlüssig \ndargelegt worden, dass das äußere Umfeld, in dem die Familie des Vaters des \nKlägers zu 1. gelebt hat, Deutsch geprägt gewesen ist. Ihr Vorbringen zum \nLebenslauf des Vaters ist völlig widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Die \nAngaben in den Formularanträgen vom 18. März 1991 und 8. Juni 1993 weichen in \nBezug auf den Lebenslauf des Vaters zu maßgeblichen Zeiten während und nach \ndem Zweiten Weltkrieg vollkommen von einander ab, ohne dass dafür eine \nnachvollziehbare Begründung erkennbar wäre. Die Einlassung der Klägerin zu 2. in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der erste Antrag sei nicht \nvon ihnen selbst, sondern von einem Bekannten ausgefüllt worden, demgegenüber \nsie die Angaben gemacht hätten, überzeugt nicht. Denn die Angaben in dem ersten \nFormularantrag sind viel zu detailliert und in sich stimmig, als dass sie allein auf \nfehlerhaften Eintragungen eines Dritten beruhen könnten. Hinzukommt, dass die \nKläger im Laufe des Verfahrens Übersetzungen zu Urkunden vorgelegt haben, die \nersichtlich inhaltlich unrichtig sind. In der dem (zweiten) Formularantrag vom 8. Juni \n1993 beigefügten Übersetzung der Heiratsurkunde des Klägers zu 1. vom 5. Oktober \n1973 (Beiakten Heft 1, Bl. 141) sind bezüglich der Ehegatten Nationalitätsangaben \nenthalten. Im russischen Original (Beiakten Heft 1, Bl. 140) sind solche Angaben \nnicht enthalten; das Formular sieht auch keine Rubrik für eine Nationalitätsangabe \nvor. Gleiches gilt für die vorgelegte Heiratsurkunde der Eltern des Klägers zu 1. vom \n26. Juli 1951 (Beiakten Heft 1, Bl. 144 und 145). Die verfälschenden Übersetzungen \nhaben offenkundig den Zweck, die deutsche Nationalität der Familienmitglieder \nbesonders herauszustellen. Dass die Kläger derartige Übersetzungen, deren \nUnrichtigkeit offensichtlich ist und auch ihnen hätte auffallen müssen, verwendet \nhaben, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Im Übrigen war es \nnach den Umständen in der Ukraine in der Nachkriegszeit unmöglich die vom Vater \ndes Klägers zu 1. ausgeübte Tätigkeit in einem großen Stahlwerk ohne berechtigten \nAufenthalt als \"Illegaler\", wie angegeben wird, aufzunehmen, da in jedem Fall das \nArbeitsbuch vorgelegt werden musste. Zudem muss der nach dem Zweitantrag ab \n1958 ausgeübten Tätigkeit als Ingenieur eine entsprechende Ausbildung \nvorangegangen sein, die kaum in einer Zeit des angeblichen illegalen Aufenthalts bis \n1956 stattgefunden haben kann. Der Klägervertreter hat auf diese Umstände in der \nmündlichen Verhandlung angesprochen keine die Ungereimtheiten und \nWidersprüche klärende Erklärung abgegeben. Angesichts des nicht glaubhaften \nVorbringens der Kläger bezüglich des Lebenslaufs des Vaters des Klägers zu 1. \nkann der Senat nicht feststellen, wie das Leben des Vaters nach dem Zweiten \nWeltkrieg tatsächlich verlaufen ist und lassen sich die Fiktionsvoraussetzungen des § \n6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu Gunsten des Vaters des Klägers zu 1. nicht feststellen.\n\n37\n\nIst der Kläger zu 1. mangels Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG \nund hat er deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, scheidet ein solcher Anspruch seiner Tochter, der \nKlägerin zu 2., mangels Abstammung von einem Deutschen ebenfalls aus. Für eine \nEinbeziehung der Klägerinnen zu 3. und 4. fehlt es dann an der erforderlichen \nGrundlage.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/2-a-1095-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/2-a-1095-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296229","retrieved":"2026-07-09 03:18:47.080397+00:00"}}