{"status":"available","doknr":"OLD296231","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.19A467.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"19 A 467/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Klägern einen Ausweis über ihre Rechtsstellung als \nDeutsche auszustellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (64.000 DM : 1,95583 =) \n30.677,51 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung ausgeführt: Die Kläger seien nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. \nMit der Erteilung des Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Oktober \n1994 hätten sie zwar in Deutschland Aufnahme gefunden. Allein die Einreise mit einem \nAufnahmebescheid begründe jedoch nicht die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. \n116 Abs. 1 GG. Danach müsse die Aufnahme als Flüchtling oder Vertriebener deutscher \nVolkszugehörigkeit erfolgt sein. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Kläger nicht \nerfüllt. Unbeschadet der Frage, ob in dem Verfahren auf Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung mit bindender Wirkung auch für das vorliegende \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die deutsche Volkszugehörigkeit der Kläger \nverneint worden sei, seien die Kläger jedenfalls auf Grund ihrer geringen Kenntnisse der \ndeutschen Sprache nicht deutsche Volkszugehörige. Die Kläger hätten auch nicht im Sinne \ndes Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmlinge Vertriebener deutscher Volkszugehöriger \nAufnahme gefunden. Der Aufnahmebescheid und der Registrierschein des \nBundesverwaltungsamtes seien dem Kläger zu 1. nicht als Abkömmling seiner als \nVertriebene anerkannten Eltern, sondern aus eigenem Recht, d. h. wegen der geltend \ngemachten eigenen deutschen Volkszugehörigkeit, erteilt worden.\n\n4\n\nDie Berufung der Kläger ist mit Beschluss vom 14. Mai 2001 zugelassen worden. Zur \nBegründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar \nmittlerweile entschieden, dass ein im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereister \nSpätaussiedlerbewerber nicht schon deshalb Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG \nsei. Sie seien aber Deutsche im Sinne dieser Vorschrift, weil sie als Abkömmlinge der Eltern \ndes Klägers zu 1. Aufnahme gefunden hätten. Dabei komme es nicht darauf an, dass ihnen \nder Aufnahmebescheid vom 7. Oktober 1994 und der Registrierschein vom 12. Dezember \n1994 wegen der vom Bundesverwaltungsamt - vorläufig - angenommenen deutschen \nVolkszugehörigkeit des Klägers zu 1. und nicht wegen ihrer Eigenschaft als Abkömmlinge \nder Eltern des Klägers zu 1. erteilt worden sei. Der Begriff Abkömmling werde in \nstaatsangehörigkeits- und verfassungsrechtlicher Hinsicht stets als \"blutsmäßige\" \nAbstammung verstanden. Es sei deshalb kein Rechtsgrund dafür erkennbar, dass der \nAbkömmling in dem Verwaltungsakt, der einen Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 \nGG darstelle, als Abkömmling bezeichnet werden müsse. Vor diesem Hintergrund hätte das \nVerwaltungsgericht lediglich prüfen dürfen, ob sie Abkömmlinge der Eltern des Klägers zu 1. \nseien. Das sei unstreitig der Fall.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 \nVwGO bedarf es nicht.\n\n13\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger haben einen \nAusspruch auf Ausstellung des von ihnen begehrten Staatsangehörigkeitsausweises.\n\n14\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 39 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 3. Dezember 2001, BGBl I S. 3306, (StAG) iVm § 2 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, \nGMBl S. 462, in der Fassung vom 24. September 1991, GMBl S. 741. Danach wird der \nAusweis über die Rechtsstellung als Deutscher an Deutsche ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt. Letzteres ist in Bezug auf \ndie Kläger der Fall. \n\n15\n\nSie haben zwar nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Flüchtlinge oder Vertriebene \ndeutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Dem steht jedenfalls entgegen, dass auf \nGrund der unanfechtbaren Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung an den Kläger zu \n1., für den allein eine deutsche Volkszugehörigkeit geltend gemacht worden ist, mit \nbindender Wirkung auch für das vorliegende staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren \nfeststeht, dass der Kläger zu 1. nicht deutscher Volkszugehöriger ist.\n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 -, DVBl \n2002, 50 (52).\n\n17\n\nDie Kläger sind jedoch Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie im Sinne \ndes Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in \nDeutschland Aufnahme gefunden haben.\n\n18\n\nDie Kläger sind Abkömmlinge Vertriebener deutscher Volkszugehöriger, weil die Eltern \ndes Klägers zu 1. als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt sind und der \nBegriff Abkömmling im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht nur die eigenen Kinder des \nFlüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, sondern jedenfalls auch die \nehelichen Kindeskinder umfasst. \n\n19\n\nVgl. auch Kanein/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. \nAuflage 2001, Art. 116 GG, Rdn 86; Masing, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, \n2000, Art. 116, Rdn 130; von Münch/Kunig, Grundgesetz-\nKommentar, 3. Auflage, 1996, Art. 116, Rdn 46, m. w. N.\n\n20\n\nFür diese - dem § 1924 BGB entsprechende - weite Auslegung des Begriffs Abkömmling \nspricht sowohl der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG, der keine Einschränkung enthält, als \nauch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Mit der die Deutschen ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit betreffenden Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG soll das auf Grund der \nFolgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener \nVolksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen im Gebiet des \nDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, \naufgefangen werden, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung \nermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend \ngleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht.\n\n21\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, \nNVwZ 1993, 273 (273); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli \n2002 - 19 A 199/01 -.\n\n22\n\nKönnten allein die eigenen (ehelichen) Kinder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit \ndie Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit ihrer Aufnahme in \nDeutschland erwerben, so würde der genannte Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG jedenfalls in \nFällen der vorliegenden Art verfehlt, in denen ein Kind Vertriebener deutscher \nVolkszugehöriger, hier der Kläger zu 1., mit seinen minderjährigen (ehelichen) Kindern in \ndem Konflikt zwischen Verbleib im Herkunftsland und familiärer Verbindung zu seinen im \nBundesgebiet lebenden Eltern,\n\n23\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 12. \nMai 1992 - 1 C 37.90 -, NVwZ-RR 1993, 105 (106),\n\n24\n\nsteht. Es liegt auf der Hand, dass er regelmäßig nicht ohne seine minderjährigen Kinder \num Aufnahme in Deutschland nachsuchen wird, um die familiäre Einheit zwischen ihm und \nseinen vertriebenen Eltern bzw. Großeltern seiner Kinder wiederherzustellen.\n\n25\n\nDie Kläger haben auch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in Deutschland \ngefunden.\n\n26\n\nAufnahmefinden im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Betroffene mit \ndem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und diesen auf Grund eines \nTätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden mit deren Billigung in Deutschland \ngenommen hat.\n\n27\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 B \n597.97 -, und Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O.; \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.\n\n28\n\nEine solche Aufnahme des Betroffenen erfolgt nach Einführung des Aufnahmeverfahrens \ndurch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler \n(Aussiedleraufnahmegesetz) vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1247, durch die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG, wobei dahinstehen kann, ob dies der einzige \nWeg ist, Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu finden.\n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 13 S \n1616/96 -, DVBl 1999, 1216 (1216 f.).\n\n30\n\nDanach haben die Kläger Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Sie sind \nnach Erteilung des Aufnahmebescheides vom 7. Oktober 1994 am 7. Dezember 1994 \nerkennbar in der Absicht, ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, in das \nBundesgebiet eingereist. Diese Absicht der Kläger wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel \ngezogen.\n\n31\n\nDie Kläger haben darüber hinaus im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling \nVertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, nämlich als Abkömmlinge der seit Ende Mai 1991 \nin Deutschland lebenden und als Vertriebene anerkannten Eltern des Klägers zu 1., \nAufnahme gefunden.\n\n32\n\nVoraussetzung für die Aufnahme als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist grundsätzlich, dass die mit behördlicher Zustimmung \nerfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Abkömmling im Hinblick darauf \nerfolgte, dass der Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit ebenfalls seinen dauernden \nAufenthalt in Deutschland genommen hat. Dieser Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn \ndie familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund für die Aufnahme des Abkömmlings \nbildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., \nS. 273 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A \n199/01 -.\n\n34\n\nDaran fehlt es hier insoweit, als die Kläger zwar durch Erteilung des \nAufnahmebescheides mit behördlicher Zustimmung Aufnahme gefunden haben und \ntatsächlich aus Gründen der familiären Einheit in das Bundesgebiet eingereist sind, die \nbehördliche Zustimmung, also der Aufnahmebescheid, aber nicht zum Inhalt hat, die Kläger \nin ihrer Eigenschaft als Abkömmlinge der als Vertriebene anerkannten Eltern des Klägers zu \n1. aufzunehmen.\n\n35\n\nNach dem Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren war \"die familiäre Verbundenheit \ngerade der Grund dafür\" den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler vom 17. März 1991 zu \nstellen. Diesem Vortrag hat der Beklagte nicht widersprochen. Es sind auch sonst keine \ngegen die Richtigkeit des Vortrags der Kläger sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich. Für \ndie beabsichtigte Einreise der Kläger in das Bundesgebiet aus Gründen der familiären \nVerbundenheit mit den Eltern des Klägers zu 1. spricht vielmehr, dass der Aufnahmeantrag \nvom 17. März 1991 in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ende Mai 1991 \nerfolgten Einreise der Eltern des Klägers zu 1. gestellt worden ist und dass in dem \nAufnahmeantrag als Grund für die Einreise die Absicht der \"Familienzusammenführung\" \ngenannt wird. Damit war auch für das Bundesverwaltungsamt erkennbar, dass die Kläger \nihre Aufnahme aus Gründen der familiären Einheit mit den als Vertriebene anerkannten \nEltern des Klägers zu 1. erstrebten.\n\n36\n\nAllerdings ist den Klägern zu diesem Zweck der Aufnahmebescheid nicht erteilt worden. \nVielmehr heißt es in dem Aufnahmebescheid, der Kläger zu 1. erfülle die Voraussetzungen \n\"für die Aufnahme als Spätaussiedler\". Damit ist dem Kläger zu 1. der Aufnahmebescheid \nvom 7. Oktober 1994, in den die Kläger zu 2. bis 4. - und die im \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des Klägers zu 1. - gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953, BGBl I S. 201, in der \nbei Erteilung des Aufnahmebescheides maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 26. Mai \n1994, BGBl I S. 1014, (im Folgenden: BVFG) einbezogen worden sind, wegen seiner \neigenen im Aufnahmeverfahren angenommenen deutschen Volkszugehörigkeit und damit \naus eigenem Recht, nicht aber wegen seiner Eigenschaft als Abkömmling Vertriebener \ndeutscher Volkszugehörigkeit erteilt worden. Dies steht jedoch der Annahme einer Aufnahme \nder Kläger als Abkömmlinge Vertriebener deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 GG nicht entgegen. Bei Abkömmlingen Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, \ndie - wie hier - nach der Einführung des Aufnahmeverfahrens durch Art 1. des am 1. Juli \n1990 in Kraft getretenen Aussiedleraufnahmegesetzes mit einem Aufnahmebescheid in das \nBundesgebiet eingereist sind und deren Bezugsperson - hier die Eltern des Klägers zu 1. - \nnicht als Spätaussiedler, sondern als Vertriebene Aufnahme gefunden haben, genügt es, \ndass das Bundesverwaltungsamt als die für die Erteilung des Aufnahmebescheides \nzuständige Behörde der Aufnahme des Abkömmlings mit Erteilung des Aufnahmebescheides \nzugestimmt hat und der aufgenommene Abkömmling objektiv-rechtlich - also unabhängig von \neinem darauf gerichteten Behördenwillen bei seiner Aufnahme - als Abkömmling eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat.\n\n37\n\nOffen gelassen BVerwG, Beschlüsse vom 17. August \n1999 - 1 B 47/99 -, juris, und vom 17. Juli 1998 - 1 B 68.98 -; \na. A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. März 1999 - \n13 S 313/97 -, juris, vom 4. März 1999 - 13 S 1228/96 -, juris \n= DVBl 1999, 1231 f. (nur Leitsätze), und vom 27. Januar \n1999 - 13 S 1616/96 -, a. a. O., 1217; vgl. auch für Fälle, in \ndenen den Abkömmlingen eine Übernahmegenehmigung \nerteilt worden ist: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - \n19 A 199/01 -.\n\n38\n\nAndernfalls wäre der Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG, den vertriebenen Volksdeutschen \neinschließlich ihrer Familienangehörigen familieneinheitlich einen angemessenen ihre \nEingliederung ermöglichenden Status zu verschaffen, nicht hinreichend gewahrt und würde \ndie in Art. 116 Abs. 1 GG für Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher vorgesehene \nMöglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Aufnahmefinden gerade \nfür diese Personengruppe weitgehend leer laufen. Nach der Einführung des \nAufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz kann nämlich ein Abkömmling im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der einen Aufnahmeantrag stellt, nur als Spätaussiedler, nicht \naber als Abkömmling vertriebener Volksdeutscher Aufnahme finden. Die Frage, ob er \nAbkömmling vertriebener Volksdeutscher ist, ist nicht Gegenstand der Prüfung im \nAufnahmeverfahren und damit auch nicht - sei es im positiven oder negativen Sinne - \nRegelungsinhalt des den Klägern erteilten Aufnahmebescheides. Vor diesem Hintergrund ist \nmit Blick auf Art. 116 Abs. 1 GG und auch sonst kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, \ndem Abkömmling vertriebener Volksdeutscher, der einen Antrag auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gestellt hat und seine Absicht, zur (Wieder-) Herstellung der familiären \nEinheit Aufnahme in Deutschland zu finden, für das Bundesverwaltungsamt erkennbar in \ndem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Ausdruck gebracht hat, und der \nauch objektiv aus diesen familiären Gründen eingereist ist, nachdem ihm antragsgemäß der \nAufnahmebescheid, der einen Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG darstellt, erteilt \nworden ist, dessen Eigenschaft als Spätaussiedler aber in dem dem Aufnahmeverfahren \nnachfolgenden Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestandskräftig \nverneint worden ist, den Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nur deshalb \nzu versagen, weil es an der behördlichen Zustimmung zur Aufenthaltsnahme \"als \nAbkömmling\" vertriebener Volksdeutscher fehlt, die im Aufnahmeverfahren weder beantragt \nnoch erteilt werden konnte. Dass die Erteilung einer solchen Zustimmung im \nAufnahmeverfahren nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n39\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) erfüllen. Der Ehegatte und die \nAbkömmlinge von Personen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG werden gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid einbezogen, soweit sie selbst die \nVoraussetzungen des § 4 BVFG nicht erfüllen.\n\n40\n\nAus diesen Bestimmungen folgt, dass - folgerichtig - im Aufnahmeverfahren der Kläger \nund der Ehefrau des Klägers zu 1. allein geprüft worden ist, ob der Kläger zu 1. nach \nVerlassen seines Heimatstaates bei vorläufiger Prüfung, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, \nNVwZ-RR, 387 (387) -,\n\n42\n\ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt sowie seine \nEhefrau und Kinder, für die im Aufnahmeverfahren keine deutsche Volkszugehörigkeit \ngeltend gemacht worden ist, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid \neinbezogen werden können. Unerheblich war und ist demgegenüber die Eigenschaft der \nKläger als Abkömmlinge der Eltern des Klägers zu 1. Hierauf kam es schon deshalb nicht an, \nweil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG wegen der im \nAufnahmeverfahren angenommenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. bejaht \nworden ist und dementsprechend eine weiter gehende vertriebenenrechtliche Prüfung \nentbehrlich war. Darüber hinaus war die Eigenschaft der Kläger als Abkömmlinge \nVertriebener deutscher Volkszugehöriger rechtlich ohne Belang, weil bei Ehegatten und \nAbkömmlingen, die die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht erfüllen, nach § 27 Abs. 1 Satz \n2 BVFG allein die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid möglich ist. Ein solcher \nAufnahmebescheid ist den Eltern des Klägers zu 1. aber nicht erteilt worden. Aus diesem \nGrund war im Aufnahmeverfahren von vornherein eine Einbeziehung der Kläger in die \nRechte der Eltern des Klägers zu 1. als Vertriebene aus Rechtsgründen nicht möglich. Eine \nandere als die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vorgesehene Aufnahme von Ehegatten und \nAbkömmlingen, die nicht Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sind, ist seit dem am \n1. Januar 1993 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. \n2094, nicht (mehr) möglich. Durch Art. 1 Nr. 32 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sind \ndie Bestimmungen über die Familienzusammenführung in § 94 des \nBundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. \nDezember 1992, BGBl I S. 2044, (im Folgenden: BVFG a. F.) aufgehoben worden. Diese \nBestimmungen sind nach der amtlichen Begründung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \ndurch die Rechtsentwicklung entbehrlich geworden, weil \"der weitaus größte Teil der ... \nAngehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung als Spätaussiedler \nerfüllt\".\n\n43\n\nVgl. BT-Drs. 12/3212, S. 27.\n\n44\n\nAuch sonst bestand für das Bundesverwaltungsamt im Aufnahmeverfahren kein Anlass \nzu prüfen, ob eine Aufnahme der Kläger wegen ihrer Eigenschaft als Abkömmling \nVertriebener Volksdeutscher in Betracht kam. Die Regelungen in §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 2 und \n15 Abs. 2 BVFG betreffen wie die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG lediglich \nEhegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern.\n\n45\n\nDer Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Dezember 1994 steht \nebenfalls der Annahme nicht entgegen, dass die Kläger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als \nAbkömmling der Eltern des Klägers zu 1. Aufnahme gefunden haben. Die durch den \nRegistrierschein erfolgte Einbeziehung des Klägers zu 1. \"als Spätaussiedler\" und der Kläger \nzu 2. bis 4. \"als Abkömmlinge des Spätaussiedlers\" ist schon deshalb nicht aussagekräftig, \nweil eine abschließende und bindende Prüfung der Eigenschaft als Spätaussiedler im \nRegistrierscheinverfahren nicht erfolgte. Der Regelungsinhalt des Registrierscheins erschöpft \nsich in der Entscheidung darüber, ob der Betroffene in das Verteilungsverfahren einbezogen \nwird. Vor diesem Hintergrund ermöglicht der Registrierschein keine Rückschlüsse darauf, ob \nder Betroffene aus eigenem Recht oder als Abkömmling eines volksdeutschen Elternteils \naufgenommen worden ist.\n\n46\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A \n199/01 -.\n\n47\n\nIm Übrigen ist den Klägern der Registrierschein vom 12. Dezember 1994 nach \nEinführung des Aufnahmeverfahrens durch Art. 1 des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. \nJuni 1990 erteilt worden. Nach der Einführung des Aufnahmeverfahrens kommt aber der \nErteilung eines Registrierscheins nicht mehr die Bedeutung einer Aufnahme im Sinne des \nArt. 116 Abs. 1 GG zu.\n\n48\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. April 1996 - 9 C 4.96 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.\n\n49\n\nEs kommt auch nicht darauf an, dass die Kläger erst 3 ½ Jahre nach der Einreise der \nEltern des Klägers zu 1. in das Bundesgebiet einreisten. Der nach Art. 116 Abs. 1 GG \nerforderliche Kausalzusammenhang setzt nicht voraus, dass zwischen der Aufnahme des \nvertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme des Abkömmlings ein enger zeitlicher \nZusammenhang besteht.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., \nS. 274; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A \n199/01 -.\n\n51\n\nIm Übrigen kam es nur deshalb nicht zu einer im engen zeitlichen Zusammenhang mit \nder Einreise der Eltern des Klägers zu 1. stehenden Einreise der Kläger, weil die Bearbeitung \nihres Aufnahmeantrags nach dem Schreiben der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer \nund ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1993 wegen einer \nVielzahl vorrangig zu bearbeitender anderer Aufnahmeanträge nicht sofort erfolgen \nkonnte.\n\n52\n\nFür das Bestehen des nach Art. 116 Abs. 1 GG vorausgesetzten Kausalzusammenhangs \nkommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob der Abkömmling im Zeitpunkt der Vertreibung \ndes vertriebenen Volksdeutschen oder seiner Aufnahme minderjährig oder volljährig war. Der \nAbkömmling muss auch nicht bei der Vertreibung seiner Bezugsperson mit dieser in einer \nHaushaltsgemeinschaft gelebt oder eine solche bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet \nangestrebt haben.\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., \nS. 274; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A \n199/01 -.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob und in welchen Fällen es für den nach Art. 116 \nAbs. 1 GG erforderlichen Kausalzusammenhang genügt, dass das Bundesverwaltungsamt \nals die für die Erteilung des Aufnahmebescheides zuständige Behörde dem Abkömmling \neinen Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht verweigert und ihm mit Erteilung des \nAufnahmebescheides objektiv-rechtlich ein Zuzugsrecht als Abkömmling eines Vertriebenen \ndeutscher Volkszugehörigkeit zugestanden hat, ist, wie ausgeführt, höchstrichterlich noch \nnicht geklärt.\n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm \n§§ 13 Abs. 1, 14 GKG alter Fassung und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des \nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der \nVerordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/19-a-467-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":32},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/19-a-467-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296231","retrieved":"2026-07-09 03:18:47.275364+00:00"}}