{"status":"available","doknr":"OLD296228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.16A3561.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"16 A 3561/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil er \nentgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes gestellt \nworden ist. Auch eine spätere Heilung scheidet aus. Mit dem Vertretungserfordernis \nin § 67 Abs. 1 VwGO soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem \nRechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Dies wäre bei der \nnachträglichen Heilung einer bereits bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift \nnicht ausreichend gewährleistet. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C \n2.01 -, Juris.\n\n4\n\nDen Klägern kann auch für einen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO \ngenügenden noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung \nProzesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Ein solcher noch zu stellender \nZulassungsantrag hätte im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Ablauf \nder Zulassungsantragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nur Aussicht auf Erfolg, \nwenn den Klägern wegen der eingetretenen Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und \n2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist \naber nicht der Fall. Eine Rechtsverfolgung darf zwar nicht an der mangelnden \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Rechtsschutzsuchenden scheitern (vgl. § \n114 ZPO). Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch schuldhaft \nversäumt, wenn der auf Prozesskos-tenhilfe angewiesene Rechtsschutzsuchende \ninnerhalb der Rechtsmittelfrist kein \n\n5\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 \nPKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 -\n\n6\n\noder jedenfalls kein vollständiges\n\n7\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 \n- 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 -\n\n8\n\nProzesskostenhilfegesuch einreicht. Dazu gehört grundsätzlich die Vorlage einer \nvollständig ausgefüllten formblattmäßigen Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO).\n\n9\n\nVgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: \nBVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 \n-, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - \nXII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f.; OVG NRW, \nBeschluss vom 24. Mai 2002 - 16 E 268/02 -.\n\n10\n\nEine solche Erklärung ist von den Klägern weder innerhalb der Rechtsmittelfrist \nnoch später vorgelegt worden. Wenn die Kläger im Schreiben vom 2. Juli 2002 an \ndas Verwaltungsgericht um die Übersendung von PKH-Formularen gebeten haben, \nohne dass ersichtlich wäre, dass dem entsprochen worden ist, so lässt das ein \nVerschulden der Kläger an der Versäumung der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 60 \nAbs. 1 VwGO nicht entfallen. Zum einen konnten sie sich nicht darauf verlassen, \ndass ihnen die - übrigens in jedem gut sortierten Schreibwarengeschäft erhältlichen - \nProzesskostenhilfeformulare noch so rechtzeitig übersandt werden würden, dass sie \ndem Gericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. Juli 2002 - ausgefüllt - wieder \nvorliegen könnten. Das Schreiben der Kläger vom 2. Juli 2002 ist nämlich erst am 4. \nJuli 2002, einem Donnerstag, und damit erst kurz vor einem Wochenende und vor \nAblauf der Rechtsmittelfrist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg eingegangen. \n\n11\n\nZum anderen hätten die Kläger jedenfalls die Erklärung über ihre persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ausbleiben der Formulare nicht einfach bis \nheute auf sich beruhen lassen dürfen.\n\n12\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass die Kläger innerhalb der \nBeschwerdefrist keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt und auch \nnicht wenigstens substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass sie sich \nohne Erfolg bei einigen Rechtsanwälten um die Übernahme eines Mandats bemüht \nhaben.\n\n13\n\nVgl. zu diesem Erfordernis einerseits OVG NRW, \nBeschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, \nDVBl. 2001, 1226, andererseits VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 7 S \n887/01 -, DÖV 2002, 579.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/16-a-3561-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/16-a-3561-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296228","retrieved":"2026-07-09 03:18:46.993346+00:00"}}