{"status":"available","doknr":"OLD296226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.15B1565.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"15 B 1565/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.112,92 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum auf der Passivseite berichtigt. Es steht ein Anspruch \nauf Leistung eines Zuschusses in Streit, der im Hauptsacheverfahren mit einer \nallgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre. In diesem wäre, da § 78 Abs. 1 Nr. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für solche Klagearten nicht gilt, nach dem \nRechtsträgerprinzip die Körperschaft, nicht der Bürgermeister als deren Behörde, zu \nverklagen.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat nicht aus den mit der Beschwerde geltend gemachten, allein \nmaßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründen Erfolg. \n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einem \nAnordnungsanspruch (§ 123 VwGO, § 920 ZPO) fehlt, weil der Antragsteller keine \nTatsachen dargelegt und damit glaubhaft gemacht hat, aus denen sich das \nZustandekommen eines Vertrages zwischen ihm und der Antragsgegnerin durch \nAbgabe einander entsprechender, auf einen Vertragsschluss gerichteter Angebots- \nund Annahmeerklärungen (§ 145 BGB) ergibt. Angesichts des Bestreitens eines \nsolchen Vertragsschlusses durch die Antragsgegnerin und des Umstands, dass der \nAntragsteller eine Vertragsurkunde nicht vorgelegt hat, hätte es wenigstens eines \nsubstantiierten, in sich schlüssigen Tatsachenvortrags zu den genauen Umständen \ndes Vertragsschlusses und zu dessen Inhalt bedurft. Der Antragsteller hat solche \nUmstände auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Er räumt vielmehr ein, dass ein \nschriftlicher Vertrag nicht geschlossen worden ist. \n\n5\n\nSolche konkreten Umstände können auch den mit der Beschwerde vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen nicht entnommen werden. Die eidesstattlichen \nVersicherungen des ehemaligen Stadtdirektors der Antragsgegnerin, , \nund des ehemaligen Bürgermeisters sind bereits unergiebig, weil sie sich allein \nauf Umstände beziehen, die den\nbetreffen. Allein die Versicherung des 1. Vorsitzenden des Antragstellers verhält sich \nzu Umständen, die den Antragsteller betreffen. Nach dem Inhalt dieser Versicherung \nkann jedoch nur davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit der \nGründung des Vereins im Jahr 1986 Gespräche über die künftige Finanzierung der \nArbeit des Antragstellers mit dem Kreis und der Antragsgegnerin \nstattgefunden haben und abgeklärt worden ist, dass eine finanzielle Unterstützung \nsowohl vom Kreis als auch der Antragsgegnerin in Anlehnung an die dem \n gewährten Zuschüsse geleistet werden \nsollte. Soweit nach dem Inhalt der Versicherung in diesem Zusammenhang Einigkeit \ndarüber erzielt worden sein soll, dass die Antragsgegnerin und der Kreis \njeweils die Hälfte des nicht durch Landesmittel gedeckten Zuschusses aus eigenen \nMitteln decken sollten, mögen alle Beteiligten dies als Absicht geäußert haben. \nGegen einen entsprechenden Vertragsabschluss im Sinne von rechtlich \nverbindlichen und übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Vertretern des \nAntragstellers und der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt spricht jedoch schon der \nBeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 11. September 1989. Der Beschluss \nwurde auf Grund eines Antrags des Antragstellers auf Finanzierung der \nBeratungsstelle gefasst und ging dahin, dem Antragsteller einen Zuschuss zu den \nPersonal- und Sachkosten in Höhe von 50 % der nicht durch Landesmittel gedeckten \nKosten zu gewähren. Es hätte jedoch weder eines Antrags noch eines Beschlusses \nbedurft, wenn bereits 1986 eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen \nworden wäre. Im Übrigen ist auch mit dem Kreis erst 1991 ein Vertrag \ngeschlossen worden.\n\n6\n\nAuch die weiteren, in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nund im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. August 2002 aufgezeigten \nUmstände belegen eindeutig, dass es bis Oktober 1996 nicht zu einer vertraglichen \nBindung zwischen den Parteien gekommen war und dass davon auch der damalige \nLeiter der Beratungsstelle des Antragstellers ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, \ndass es danach zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, sind weder mit der \nBeschwerde aufgezeigt worden noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. \n\n7\n\nFehlt es mithin schon an der Glaubhaftmachung der für einen Vertragsschluss \nerforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten, kommt es auf \ndie Frage des Formmangels (§ 64 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) nicht an. \n\n8\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein Vertrag auch nicht konkludent \ndurch die langanhaltende Übung der Antragsgegnerin zustande gekommen, dem \nAntragsteller Zuschüsse zu seiner satzungsmäßigen Arbeit zu leisten. Eine \nkonkludente Erklärung der Verwaltung im öffentlichen Recht kann im Hinblick auf die \nallgemeinen Grundsätze der Klarheit und Bestimmtheit, die gerade im Bereich des \nöffentlich-rechtlichen Vertrages durch das in § 57 VwVfG niedergelegte \nSchriftformerfordernis und die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wonach \nErklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform \nbedürfen, in besonderem Maß betont werden, ohnehin allenfalls ausnahmsweise \nangenommen werden. Es bedarf dazu jedenfalls des Nachweises, dass in der \nRechtsgemeinschaft einem bestimmten Verhalten ein bestimmter Erklärungswert \nzukommt.\n\n9\n\nVgl. Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, \n11. Aufl. 1998, § 22, Rz. 3.\n\n10\n\nDer - auch regelmäßigen - Gewährung von Zuschüssen als solcher kommt kein \nErklärungswert zu, ein Vertragsangebot zu unterbreiten, auch zukünftig Zuschüsse \nzu gewähren.\n\n11\n\nFerner hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen einer einseitig \nverpflichtenden Zusage der Antragsgegnerin zur Förderung des Antragstellers \nverneint. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von der \nSachlage, die der vom Antragsteller angesprochenen Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg \n\n12\n\nBeschluss vom 26. November 1976 - V OVG B \n76/76 -, NJW 1977, 773 f. \n\n13\n\nzu Grunde liegt. Dort ergab sich die Pflicht zu einer weiteren Gewährung von \nZuschüssen daraus, dass der Zuschussgeber gegenüber dem Empfänger eine \neinseitig verpflichtende Zusage des Inhalts abgegeben hatte, der Antragsteller \nerhalte einen jährlichen Zuschuss. Im vorliegenden Fall kann eine einseitig \nverpflichtende Zusage weder in den Beschlüssen des Rates der Stadt noch in \nder jährlichen Bereitstellung der Haushaltsmittel im Haushaltsplan gesehen werden. \nEine solche könnte nur angenommen werden, wenn sich die Antragsgegnerin mit \ndiesem Verhalten gegenüber dem Antragsteller mit unmittelbarer Rechtswirkung zu \nder zukünftigen uneingeschränkten Förderung des Antragstellers hätte bindend \nverpflichten wollen. Ein solcher Regelungsgehalt lässt sich den gefassten \nRatsbeschlüssen oder der Einstellung von Mitteln für die Förderung in die jeweiligen \nHaushaltspläne nicht entnehmen. Ratsbeschlüsse richten sich an die Verwaltung und \nsind nur Handlungsanweisungen an diese; erst deren Umsetzung durch die \nVerwaltung z.B. in Form eines Verwaltungsakts führt zu einer dem Betroffenen \ngegenüber verbindlichen Regelung. Auch der Haushaltsplan wirkt als Innenrecht \nunmittelbar nur im Organbereich der Körperschaft, für die er bestimmt ist.\n\n14\n\nSo schon zum Haushaltsplan für das Land \nNordrhein-Westfalen für das Rechnungsjahr 1970 \nBVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 - 1 BvL \n3/72 -, BVerfGE 38, 121 (126); zum Haushaltsplan \nfür das Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1989 \nBVerwG, Beschluss vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, \nNVwZ 1998, 273.\n \nRechtswirkungen außerhalb dieses Organbereichs entfaltet er dagegen nicht; durch \nihn werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch \naufgehoben (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 3 GO NW). Im Übrigen kann den Ratsbeschlüssen \ninhaltlich keine Bindung der Antragsgegnerin entnommen werden, auch zukünftig \nden in Rede stehenden Zuschuss zu gewähren.\n\n15\n\nEine Zusicherung der Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2002 lässt sich \n- entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht dem Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 4. März 2002 entnehmen. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, betrifft das Schreiben nach seinem eindeutigen Wortlaut \nallein die Gewährung von Abschlagszahlungen. Abschlagszahlungen ist ein Element \nder Vorläufigkeit zu Eigen. Bei derartigen Zahlungen werden, wie sich aus ihrem \nBegriff und ihrem Wesen ergibt, die endgültigen Leistungen erst zu einem späteren \nZeitpunkt - auch für einen zurückliegenden Zeitraum - endgültig festgesetzt.\n\n16\n\nVgl. für Abschlagszahlungen auf Dienstbezüge \neines Beamten: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1993 - 10 A 1/91 -, nachgewiesen bei juris; für \nAbschlagszahlungen auf Wirtschaftsbeihilfen OVG \nNRW, Beschluss vom 31. August 1993 - 25 A \n2105/90 -, NWVBl. 1994, 107 (108); für \nAbschlagszahlungen auf den Schulgeldersatz nach \ndem bayrischen Schulfinanzierungsgesetz Bay. \nVGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 7 B 92.3639 -, \nVGHE BY 47, 19 (20); für Abschlagszahlungen nach \ndem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW OVG NRW, \nUrteil vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 -, UA \nS. 16. \n\n17\n\nMit der Gewährung von Abschlagszahlungen wird daher regelmäßig noch keine \nAussage zu der Frage der endgültigen Gewährung einer Leistung getroffen. Die \nendgültige Entscheidung über den Anspruch bleibt vielmehr regelmäßig einer \nSchlussrechnung oder einer abschließenden, auf entsprechenden Antrag hin \nerfolgenden Festsetzung durch die zuständige Behörde vorbehalten. \n\n18\n\nAuch die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit so verfahren und den \nZuschuss für den Antragsteller nach Abschluss des jeweiligen Rechnungsjahres und \nVorlage der Verwendungsnachweise endgültig festgesetzt. So heißt es auch in dem \nSchreiben vom 4. März 2002, dass hinsichtlich der eingereichten \nVerwendungsnachweise für das Jahr 2001 ein gesonderter Bescheid ergehen werde. \nDem Schreiben kommt daher - wenn überhaupt - allenfalls für die bereits gewährte \nhier außer Streit stehende Abschlagszahlungen Regelungscharakter zu. Hinsichtlich \nder im vorliegenden Verfahren begehrten Zahlungen beschränkt sich das Schreiben \ndagegen auf eine - unverbindliche - Inaussichtstellung.\n\n19\n\nLetztendlich macht der Antragsteller mit der Beschwerde sinngemäß geltend, ihm \nstehe die Förderung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Zwar \nmuss eine Behörde auch unterhalb der Schwelle einer förmlichen Zusage \ngravierende Vertrauenstatbestände, die sie selbst gesetzt hat und die erhebliche \nVermögensaufwendungen des Betroffenen zur Folge hatten, bei einer \nErmessensentscheidung über eine Förderung berücksichtigen. \n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1994 - 3 B \n79/93 -, juris im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom \n30. August 1993 - 13 A 2834/92 -, juris.\n\n21\n\nDer Antragsteller leitet aus dem Umstand jahrelanger Förderung einen \nVertrauenstatbestand für die Förderung auch im laufenden Haushaltsjahr 2002 \nher. Allein die Förderung in der Vergangenheit kann jedoch kein Vertrauen in \ndie weitere Förderung begründen. Subventionen werden jährlich gewährt. Sie \nhängen jeweils nicht nur von dem Subventionserfordernis und den Umständen \nbeim Subventionsempfänger ab, sondern auch und gerade von der allgemeinen \nHaushaltslage. Im Subventionsrecht muss der Empfänger daher stets mit dem \nkünftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen\n\n22\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A \n4932/95 -, NWVBl. 1996, 309 (310). \n\n23\n\nEs ist gerade dieses Risiko, das sich nunmehr verwirklicht hat. \n\n24\n\nDass schließlich das politische Interesse von Stadtratsmitgliedern und \nVertretern der Antragsgegnerin an der Arbeit des Antragstellers, das sich u.a. in \nderen Mitarbeit im Vorstand des Antragstellers niedergeschlagen hat, nicht zu \neinem weiterführenden Vertrauensschutz führen kann, liegt auf der Hand. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n26\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 14 Abs. 1, § 20 Abs. \n3, § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Aus den vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen ist er trotz der begehrten vorläufigen \nRegelung auf die volle Summe festzusetzen. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/15-b-1565-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-13/15-b-1565-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296226","retrieved":"2026-07-09 03:18:46.822560+00:00"}}