{"status":"available","doknr":"OLD296250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.7A1477.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"7 A 1477/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Beigeladene unter II. 1. des Zulassungsantrags im Hinblick auf die angebliche \nUnzulässigkeit der gegen den Befreiungsbescheid vom 20. Oktober 1994 gerichteten Klage \nden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Vorliegen eines Verfahrensmangels, \nauf dem die Entscheidung beruhen kann - geltend macht, genügt der Zulassungsantrag schon \nnicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es ist auch nicht \nansatzweise dargetan, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler dem \nVerwaltungsgericht unterlaufen sein soll.\n\n4\n\nAuch wenn man wohl wollend davon ausginge, dass in diesem Zusammenhang in \nWahrheit der gerade nicht erwähnte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - geltend gemacht sein soll, ergäbe sich kein \nGrund, die Berufung zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, die näher \nbegründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Widerspruch des \nKlägers habe sich auch gegen den zugleich mit der Teilbaugenehmigung erteilten \nBefreiungsbescheid gerichtet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf \nabgestellt, dass das Widerspruchsvorbringen sich der Sache nach eindeutig auch gegen die \nBefreiung von der Einhaltung der Abstanderfordernisse gerichtet hat und dass dies von den \nAdressaten des Widerspruchs - namentlich der den Widerspruchsbescheid erlassenden \nBezirksregierung B. - auch so verstanden worden ist. So heißt es auf Seite 3 des \nWiderspruchsbescheids vom 3. November 1997 im Anschluss an die Ausführungen zur \nTeilbaugenehmigung ausdrücklich: \"Aber auch die ausgesprochene Befreiung von den \nAbstandflächen ist nicht zu beanstanden.\" Im Nachfolgenden setzt sich die \nWiderspruchsbehörde näher mit der Rechtmäßigkeit des Befreiungsbescheids auseinander \nund zwar nicht nur insoweit, als dieser für die Teilbaugenehmigung von Bedeutung ist. Das \nerforderliche Vorverfahren ist damit auch bezüglich des Befreiungsbescheids durchgeführt \nworden.\n\n5\n\nSoweit der Beigeladene unter II. 2. des Zulassungsantrags im Hinblick auf die \nErfordernisse der Einhaltung von Abstandflächen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - geltend macht, genügt der \nZulassungsantrag auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Rechtsfrage, auf die es nach \nAuffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und weshalb sie für \ngrundsätzlich gehalten wird.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 7 A 2690/99.\n\n7\n\nAn all dem fehlt es hier.\n\n8\n\nIm Übrigen folgen aus den Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n9\n\nDie tatsächlich vorhandene Grenzmauer stellt keine Anlage dar, an die angebaut werden \nkann. Zwar ersetzt ein an der Grenze vorhandenes Gebäude die öffentlich-rechtliche \nAnbausicherung im Sinne von § 6 Abs. Satz 2 Buchst. b) BauO NRW. Dies gilt jedoch nicht \nfür Bauwerke, die an der Grenze generell errichtet werden dürfen.\n\n10\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1990 - 10 B 28/90.\n\n11\n\nUm ein solches Bauwerk handelt es sich ersichtlich bei der Grenzmauer, die zwischen \ndem Grundstück des Klägers und des Beigeladenen vorhanden ist. Der Vortrag des \nBeigeladenen, die Mauer rage etwa 2,20 m über sein Grundstück hinaus, wird durch die von \nihm selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt. Aus dem anlässlich des Bauantrags des \nBeigeladenen erstellten Schnitt A - A, der vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom \n29. Dezember 2000 auch zum vorliegenden Verfahren übersandt wurde, ist eindeutig \nablesbar, dass die vom Grundstück des Klägers aus gesehen 3,60 m hohe Grenzmauer das \nvorhandene Niveau des Grundstücks des Beigeladenen, das auch nach dem Lageplan zum \nBauantrag neben dem Grundstück des Klägers im Bereich um 85,10 m über NN liegt, nur um \ndeutlich weniger als 2 m überragt. Hiernach ist die Mauer als Einfriedungsmauer im Sinne \nvon § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW an der Grenze zulässig und vermag schon deshalb \nnicht die Funktion eines als Anbausicherung dienenden Gebäudes zu erfüllen.\n\n12\n\nEbenso: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2499/94.\n\n13\n\nMit dem weiteren Hinweis darauf, der Kläger habe seine Möglichkeit, sich gegen \nAbstandverstöße zu wehren, \"verwirkt\", nimmt das Zulassungsvorbringen ersichtlich die \nRechtsprechung des Senats in Bezug, nach der es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben \nverstößt, wenn ein Nachbar Abstandverstöße eines neuen Bauobjekts abwehren will, obwohl \nsein eigenes Gebäudes in vergleichbarer Weise zu Lasten des neuen Bauobjekts gegen das \nAbstandrecht verstößt.\n\n14\n\nVgl.:OVG NRW, Beschluss vom 15. März 1993 - 7 B 127/93.\n\n15\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die das \nGrundstück des Beigeladenen weniger als 2 m überragende Grenzmauer - wie dargelegt - \nabstandrechtlich nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde eine Berufung des Klägers auf \nden Abstandverstoß des Beigeladenen auch deshalb nicht gegen Treu und Glauben verstößen, \nweil dessen geplantes Vorhaben dadurch, das es die an der Grenze bereits vorhandene Mauer \num mehr als 2 m überragen soll, in ihren Auswirkungen mit der vorhandenen Mauer \nkeineswegs vergleichbar ist. Der letztgenannte Gesichtspunkt schließt es auch aus, dass dem \nKläger wegen seiner Mauer die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die massive \nAbstandüberschreitung durch das Hauptgebäude verwehrt sein könnte, wie im \nZulassungsantrag unter II. 2.2 geltend gemacht wird.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/7-a-1477-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/7-a-1477-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296250","retrieved":"2026-07-09 03:18:48.916486+00:00"}}