{"status":"available","doknr":"OLD296246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.12A4625.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"12 A 4625/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm \nseit dem 1. Januar 1993 für die Hilfeempfängerin M. E. S. aufgewendeten \nSozialhilfeleistungen zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin beiden Rechtszügen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger aus Mitteln \nder Sozialhilfe für die Unterbringung von Frau M. -E. S. vom 19. November \n1991 bis 31. März 1999 im Wohnheim für behinderte Werkstattbeschäftigte des D. -\nSozialwerkes in B. -K. und ab dem 1. April 1999 im Alten- und Pflegeheim \nC. -Stift in B. -K. aufgewendet hat.\n\n3\n\nFrau S. , die an einer geistigen Behinderung leidet, lebte bis zum 14. oder \n23. Juli 1991 in B. -W. im Landkreis B. -W. , wo sie von ihrer Mutter \nbetreut wurde. Am 15. Juli 1991 wurde die Mutter zunächst in ein Krankenhaus \neingeliefert und am 29. Juli 1991 endgültig in einem Pflegeheim untergebracht. Da \ndeshalb die Betreuung von Frau S. nicht mehr sichergestellt war, nahm ihr Bruder, \nHerr Erich S. , sie am 15. oder 24. Juli 1991 in seinen Haushalt in B. , E. 54, \nauf. \n\n4\n\nAm 12. September 1991 beantragte Herr S. in Vertretung seiner Schwester bei \nder Kreisverwaltung B. -W. , die Kosten ihrer Unterbringung im D. -\nWohnheim in B. -K. zu übernehmen.\n\n5\n\nMit an das D. -Sozialwerk B. -W. gerichtetem Schreiben vom 15. (18.) \nSeptember 1991 bat Herr S. , auf Grund der beiderseitigen Belastung, die die \nUnterbringung seiner Schwester in seiner Familie bedeute, mit ihrer Aufnahme in das \nWohnheim nicht bis zur bereits verzögerten Fertigstellung des neuen Wohntraktes zu \nwarten, sondern sie zum nächstmöglichen Termin im Wohnheim unterzubringen.\n\n6\n\nAm 19. November 1991 wurde Frau S. in das Wohnheim des D. -\nSozialwerkes in B. -K. aufgenommen. Ab dem 25. November 1991 war sie im \nArbeitstrainingsbereich der dortigen Werkstatt für Behinderte tätig.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 21. Januar 1992 übersandte der Kläger dem Sozialamt der \nStadt B. die Frau S. betreffenden Sozialunterlagen mit der Bitte, nach § 97 \nBSHG zu entscheiden, ggf. die Unterlagen an den zuständigen Landschaftsverband \nweiterzuleiten.\n\n8\n\nUnter dem 13. März 1992 sandte der Beklagte dem Kläger die Unterlagen mit der \nBitte um Erledigung in eigener Zuständigkeit zurück und wies auf die Möglichkeit hin, \neinen Erstattungsanspruch geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen des § \n103 BSHG vorlägen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 1992 gewährte der Kläger Frau S. vom Tag ihrer \nAufnahme in das Wohnheim an, jedoch frühestens ab dem 19. November 1991, \nEingliederungshilfe für Behinderte als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG. Unter dem \n30. Juli 1992 wies der Kläger die Kreisverwaltung B. -W. darauf hin, dass \nsie nach landesrechtlichen Vorschriften an den Kosten beteiligt werde. Mit Schreiben \nvom 6. August 1992 lehnte die Kreisverwaltung B. -W. die Beteiligung an \nden Kosten mit der Begründung ab, Frau S. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nim Landkreis B. -W. am 24. Juli 1991 durch Umzug zu ihrem Bruder nach \nB. aufgegeben. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 1. September 1992 bat der Kläger den Beklagten, ihm die für \ndie Unterbringung von Frau S. im D. -Behinderten-Zentrum in B. -K. ab \ndem 19. November 1991 aufgewendeten Kosten zu erstatten und die Hilfe ab dem \nnächstmöglichen Zeitpunkt unmittelbar zu gewähren, da die Hilfeempfängerin ihren \nletzten kostenerstattungsrechtlich erheblichen gewöhnlichen Aufenthalt vor der \nAufnahme in B. gehabt habe.\n\n11\n\nUnter dem 29. Oktober 1992 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der \nBegründung ab, im kostenerstattungsrechtlich relevanten Zeitraum sei ein \ngewöhnlicher Aufenthalt der Frau S. in seinem Bereich nicht nachgewiesen.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1992 bat der Beklagte Herrn Erich S. um \nMitteilung, ob sich Frau M. -E. S. vor dem 19. November 1991 unter der \nAnschrift E. 54 in B. aufgehalten habe. Zutreffendenfalls bat er um Mitteilung \nder Dauer und des Charakters des Aufenthalts.\n\n13\n\nDaraufhin teilte Herr S. dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 1993 mit, \nseine Schwester habe sich vom 15. Juli 1991 bis zum 19. November 1991 als Gast in \nseiner Familie aufgehalten. Seine Mutter sei am 15. Juli 1991 ins Krankenhaus und \ndanach am 27. Juli 1991 ins Pflegeheim eingewiesen worden, sodass auch für seine \nSchwester eine neue Unterkunft hätte gesucht werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt \nhabe zwar schon der Antrag bestanden, seine Schwester in die \nBehinderteneinrichtung des D. -Sozialwerkes aufzunehmen, doch das neue \nWohnhaus habe erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden können. Deshalb \nhabe er seine Schwester für diese Übergangszeit bei sich aufgenommen. \n\n14\n\nUnter dem 20. Januar 1993 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er verbleibe bei \nseiner ablehnenden Entscheidung vom 29. Oktober 1992. Aus dem \nAntwortschreiben des Bruders der Frau S. sei zu entnehmen, dass sie sich im \nZeitraum vom 15. Juli bis 19. November 1991 lediglich als Gast, also von vornherein \nbefristet, in seinem Haushalt aufgehalten habe. Durch diesen befristeten und von \nvornherein nicht als dauernd angelegten Aufenthalt habe die Hilfeempfängerin \njedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich begründet.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 10. März 1993 hielt der Kläger gegenüber dem Beklagten \nseinen Kostenerstattungsanspruch aufrecht. Für die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts reiche es aus, wenn beabsichtigt sei, sich an diesem Ort bis auf weiteres \naufzuhalten. Trotz der Aussage des Bruders der Hilfeempfängerin habe weder ein \nbesuchsweiser noch ein vorübergehender Aufenthalt vorgelegen. Die \nHilfeempfängerin habe auf Grund ihrer Behinderung und des Wegfalls der \nBetreuungsperson unter keinen Umständen mehr zurückkehren können. Zum \nZeitpunkt des Zuzugs habe ein Aufnahmetermin im aufnahmebereiten D. -\nSozialwerk noch nicht festgestanden, sodass auch hier keine tatsächliche \nAbwanderungsmöglichkeit bestanden habe.\n\n16\n\nUnter dem 6. Mai 1993 teilte Herr S. der Kreisverwaltung B. -W. mit, \naus dem Nachlass seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter sei auf seine \nSchwester ein Netto-Anteil in Höhe von 8.500,- DM entfallen. Daraufhin kündigte der \nKläger mit Schreiben vom 11. Mai 1994 an, das Erbe als Kostenbeitrag der Frau \nM. S. anzufordern.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 1994 gewährte der Kläger Frau S. ab ihrer am 2. \nSeptember 1993 erfolgten Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt für \nBehinderte des D. -Behinderten-Zentrums Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß \n§ 40 Abs. 2 BSHG als erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG.\n\n18\n\nNach wiederholten Erinnerungen des Klägers teilte der Beklagte dem Kläger mit \nSchreiben vom 4. August 1995 mit, auf Grund der erheblich gestiegenen Anzahl von \nKostenerstattungsanträgen und der fehlenden Besetzung vorhandener Stellen \nkönnten Kostenerstattungsanträge nicht so zeitnah entschieden werden, wie es \nwünschenswert und erforderlich sei. Dem Antrag des Klägers auf Kostenerstattung \nvermöge er nach wie vor nicht zu entsprechen. Im vorliegenden Fall habe es an dem \nWillen der Frau S. gefehlt, bei ihrem Bruder in B. einen gewöhnlichen Aufenthalt \nzu begründen. Es sei von vornherein geplant gewesen, Frau S. nur \nvorübergehend im Haushalt des Bruders zu betreuen, bis sie in den neuen \nWohntrakt des D. -Zentrums in B. -K. aufgenommen werden würde. Der bei \ndem Bruder verbrachte Aufenthalt von vier Monaten sei ausschließlich in der \nFertigstellung des D. -Wohnheimes begründet gewesen. Da bereits bei Auszug aus \nder Wohnung in W. geplant gewesen sei, nach B. -K. , mithin in den \ngleichen Bereich, zurückzukehren, habe es sich bei dem Aufenthalt im Haushalt des \nBruders sehr wohl um einen besuchsweisen Aufenthalt gehandelt.\n\n19\n\nAuf Antrag des Klägers vom 19. Juni 1996 gewährte die AOK B. -W. \nFrau S. ab dem 1. Juli 1996 Leistungen der vollstationären Pflege.\n\n20\n\nDer Kläger hat am 11. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Der Aufenthalt der Hilfeempfängerin in B. sei nicht nur \nvorübergehend/besuchsweise gewesen. Auf Grund der Erkrankung ihrer Mutter, \nfehlender anderer ambulanter Betreuungsmöglichkeiten im Bereich B. -K. , des \nungewissen Zeitpunktes der Fertigstellung der Einrichtung in B. -K. und damit \nauch des ungewissen Zeitpunktes für eine Rückkehr der Hilfeempfängerin nach dort \nsei ihr Aufenthalt in B. in der Zeit vom 15. Juli 1991 bis 19. November 1991 \neindeutig \"bis auf weiteres\" angelegt gewesen, was zu einer Begründung des \ngewöhnlichen Aufenthaltes im Bereich des Beklagten geführt habe. Auch die \nAufenthaltsdauer in B. von vier Monaten lasse sich als Indiz für eine \nDauerverweilung dort heranziehen. Zwar sei der Wille des Bruders spätestens zum \n15. September 1991 auf eine Beendigung des Aufenthalts der Hilfeempfängerin in \nB. gerichtet gewesen. Objektiv habe ihr Aufenthalt in B. aber noch zwei weitere \nMonate gedauert. Hätte die Fertigstellung der Einrichtung noch länger angedauert, \nwäre die Hilfeempfängerin mangels anderer Alternativen auch weiter in B. \nverblieben. Eine Verjährung seiner Forderungen für den Zeitraum 19. November \n1991 bis 31. Dezember 1992 sei nicht eingetreten. Wäre eine zeitnahe Bearbeitung \ndurch den Beklagten erfolgt, hätte die Verjährung durch fristgerechte Klageerhebung \nbzw. Einleitung eines Spruchsstellenverfahrens verhindert werden können.\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\n1. festzustellen, dass der Beklagte für die Sozialhilfegewährung für Frau M. \nS. im D. -Behinderten-Zentrum, B. -K. , der sachlich und örtlich zuständige \nSozialhilfeträger ist,\n\n23\n\n2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die seit dem \n19.11.1991 im D. -Behinderten-Zentrum, B. -K. , und seit dem 1.4.1999 im \nAlten/Pflegeheim C. -Stift, B. -K. , entstandenen und entstehenden \nSozialhilfeaufwendungen bis zu einer unmittelbaren Hilfegewährung i.S.d. § 97 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG in eigener örtlicher Zuständigkeit zu erstatten.\n\n24\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf \nKostenerstattung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG für die ab dem 19. November \n1991 an die Hilfeempfängerin erbrachten Aufwendungen zu. Der gewöhnliche \nAufenthalt der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Aufnahme in die D. -\nBehinderteneinrichtung in B. -K. am 19. November 1991 habe nicht im Bereich \ndes Beklagten gelegen. Wie aus der persönlichen Erklärung des Herrn S. vom 2. \nJanuar 1993 hervorgehe, habe bereits bei Aufnahme der Frau S. in seinen \nHaushalt am 15. Juli 1991 festgestanden, dass seine Schwester in die \nBehinderteneinrichtung des D. -Sozialwerkes aufgenommen werden würde und es \nsich bei dem Aufenthalt seiner Schwester in seinem Haushalt nur um eine \nInterimslösung handele. Da die Hilfeempfängerin sich von vornherein nur für einen \nbegrenzten Zeitraum in B. habe aufhalten wollen, habe es bereits bei Aufnahme in \nden Haushalt ihres Bruders an dem Willen gefehlt, sich hier \"bis auf weiteres\" \naufzuhalten. Aus der Tatsache, dass bereits bei Wegzug aus dem bisherigen \nWohnort die Rückkehr in das ebenfalls im Kreis B. -W. liegende D. -\nBehinderten-Zentrum geplant gewesen sei, ergebe sich, dass die Hilfeempfängerin \nihren gewöhnlichen Aufenthalt während ihres Aufenthaltes in B. beibehalten habe. \nFür den Fall, dass das Gericht der Klage stattgeben wolle, werde hinsichtlich der vom \nKläger im Zeitraum vom 19. November 1991 bis 31. Dezember 1992 erbrachten \nAufwendungen die Einrede der Verjährung erhoben. Die Erhebung dieser Einrede \nverstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Tatsache, dass \ndie Verjährung erst mit Erhebung der Klage fünf Jahre nach erstmaliger \nZurückweisung des Anspruchs durch den Beklagten unterbrochen worden sei, in den \nVerantwortungsbereich des Klägers falle und allein von diesem zu vertreten sei.\n\n27\n\nAm 1. April 1999 wechselte Frau M. S. vom D. -Wohnheim in das Alten- \nund Pflegeheim C. -Stift in B. -K. .\n\n28\n\nDie vom Kläger gegen den Landkreis B. -W. am 19. November 1997 \nerhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung und \nAufgabendurchführung nach landesrechtlichen Vorschriften wies das \nVerwaltungsgericht Trier durch Urteil vom 26. Mai 1999 ab. Zur Begründung führte es \nu.a. aus: Der Aufenthalt der Hilfeempfängerin Frau M. S. bei ihrem Bruder in \nB. stelle sich nicht als lediglich vorübergehend, sondern als Aufenthalt \"bis auf \nweiteres\" dar. Im Zeitpunkt des Einzuges bei ihrem Bruder habe weder \nfestgestanden, wann das Wohnheim fertig gestellt sein würde, noch sei ein Antrag \nauf Aufnahme gestellt gewesen. Somit habe eine Verlagerung des \nLebensmittelpunktes bis zur Entscheidung, endgültig in ein Pflegeheim \nüberzusiedeln, stattgefunden. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage vom 11. Juli 1997 mit \nGerichtsbescheid vom 16. September 1999 abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung \ngegen den Beklagten für die Heimbehandlungskosten von Frau M. S. gemäß \n\n30\n\n§ 103 Abs. 1 BSHG. Sowohl nach der ab dem 1. Januar 1991 als auch nach der \nab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung dieser Vorschrift hänge der Anspruch \nallein davon ab, ob die Hilfeempfängerin im Bereich des Beklagten ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten \nvorher gehabt habe. Diese Frage sei indes zu verneinen. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts Trier stelle sich der Aufenthalt der Frau S. bei ihrem \nBruder in B. als lediglich vorübergehend dar. Einen gewöhnlichen Aufenthalt habe \nsie dort nicht begründet. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass sie nicht \nauf Dauer bei ihrem Bruder habe verbleiben, sondern nach Fertigstellung des \nzweiten Wohnheims des D. -Sozialwerkes in B. -K. nach dort habe \nübersiedeln sollen. Im Schreiben vom 2. Januar 1993 habe der Bruder der \nHilfeempfängerin deutlich herausgestellt, dass sich seine Schwester in der Zeit vom \n15. Juli 1991 bis zum 19. November 1991 lediglich als Gast in seiner Familie \naufgehalten habe. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, dass der Aufenthalt \nseiner Schwester allein dazu habe dienen sollen, für diese eine neue Unterkunft zu \nsuchen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlagerung \ndes Lebensmittelpunktes bis zur Entscheidung, endgültig in ein Pflegeheim \nüberzusiedeln, stattgefunden habe. Die Entscheidung, in ein Pflegeheim \nüberzusiedeln, sei nämlich bereits mit Aufnahme der Hilfeempfängerin bei ihrem \nBruder getroffen gewesen, es habe lediglich noch nicht festgestanden, wann diese \nAufnahme stattfinden können werde. Die Zeit des Aufenthaltes sei ausweislich des \nSchreibens des Bruders vom 2. Januar 1993 als bloße Wartezeit auf den Platz der \nBehinderteneinrichtung gewertet worden. Lediglich die Verzögerung der \nFertigstellung der Behinderteneinrichtung habe schließlich zu einem nahezu vier \nMonate dauernden Aufenthalt im Haushalt des Bruders geführt. Die Vorläufigkeit des \nAufenthaltes der Hilfeempfängerin in B. werde zudem dadurch dokumentiert, dass \nihr Bruder schon mit Schreiben vom 15. September 1991 ihre Unterbringung im \nWohnheim beantragt habe, weil es Schwierigkeiten im Zusammenleben zwischen ihr \nund ihrem Bruder gegeben habe. \n\n31\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2000 zugelassenen \nBerufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht hätte - \nwie das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 - zu dem \nErgebnis kommen müssen, dass sich der Aufenthalt der Hilfeempfängerin M. S. \nbei ihrem Bruder in B. nicht als lediglich vorübergehend darstelle, sondern sie ihren \nLebensmittelpunkt dorthin \"bis auf weiteres\" verlagert und damit ihren gewöhnlichen \nAufenthalt ab dem Zeitpunkt ihres Zuzugs am 15. Juli 1991 in B. begründet gehabt \nhabe. Mithin seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 103 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG für alle seit dem 19. November 1991 vom Kläger für die \nHilfeempfängerin aufgewendeten Sozialleistungen und auch in Zukunft noch \naufzuwendenden Leistungen gegeben.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und festzustellen, dass der \nBeklagte die vom Kläger seit dem 19. November 1991 für die Hilfeempfängerin M. \nE. S. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten hat.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nEr trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und \nim Verfahren auf Zulassung der Berufung vor: Vorliegend sei dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass Frau S. von vornherein die Absicht gehabt habe, nach \nFertigstellung des zweiten Wohnheims des D. -Sozialwerkes in B. -K. dort \neinzuziehen. Demnach habe ihr Aufenthalt bei ihrem Bruder lediglich \nBesuchscharakter gehabt, was durch das Schreiben des Bruders vom 2. Januar \n1993 bestätigt werde. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n40\n\nA) Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des - mit der Berufung allein noch \nverfolgten - Klageantrags zu 2. zu Recht von der Zulässigkeit der Klage \nausgegangen. \n\n41\n\nDie Klage ist insoweit als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. \nNach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines \nRechtsverhältnisses und damit auch die Feststellung des Bestehens eines \nAnspruchs eines Dritten gegen einen der Prozessbeteiligten begehrt werden. Das \nerforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich dabei unter dem \nGesichtspunkt eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten. \nDabei steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang \nder Leistungsklage der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage nicht \nentgegen, weil von dem Beklagten als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu \nerwarten ist, dass er ein etwaiges Feststellungsurteil beachten wird. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C \n\n43\n\n30.98 -, FEVS 52, 1 (3), OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2002 - 16 A 155/00 -\n.\n\n44\n\nB) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage indessen - \nhinsichtlich des noch verfolgten Begehrens - teilweise auch begründet.\n\n45\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf \nErstattung der Sozialhilfeleistungen, die der Kläger seit dem 19. November 1991 für \ndie Hilfeempfängerin M. E. S. aufgewendet hat (I.). Der begehrten \nFeststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung steht jedoch \nteilweise dessen Einrede der Verjährung entgegen (II.).\n\n46\n\nI. Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG in der jeweils für den Zeitraum geltenden Fassung, auf den sich die \nErstattungsforderung bezieht, also für den Zeitraum vom 19. November 1991 bis zum \n31. Dezember 1993 aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis dahin geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991, BGBl I S. 94, ber. S. 808 - a.F. \n- (1.), für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der ab \ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944 - n.F. - (2.). \nDie vom Kläger aufgewendeten Kosten sind - dem Grunde nach - auch nach § 111 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG erstattungsfähig (3.). Der Kläger hat die Frist zur \nGeltendmachung der Kostenerstattung nach § 112 Satz 1 BSHG a.F. eingehalten \n(4.).\n\n47\n\n1. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. sind Kosten, die ein Träger der \nSozialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim \noder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammenhang hiermit aufgewendet \nhat, von dem sachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der \nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die \nEinrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.\n\n48\n\na. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend \nerfüllt. \n\n49\n\naa. Der Kläger hat Kosten für den Aufenthalt der Hilfeempfängerin in einer \nEinrichtung i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. aufgewendet. Bei dem D. -\nWohnheim für behinderte Werkstattbeschäftigte in B. -K. , in das Frau S. am \n19. November 1991 aufgenommen worden ist, handelt es sich um eine Einrichtung \ni.S. dieser Vorschrift. Hierzu zählen nach § 103 Abs. 4 BSHG a.F. alle Einrichtungen, \ndie der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen \noder der Erziehung dienen. Dabei muss es sich um Volleinrichtungen handeln, d.h. \num solche, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung über Tag und Nacht \nsicherstellen.\n\n50\n\nVgl. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 103 Rdnr. \n12.2.; Schoch in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), \n5. Aufl. 1998, § 103 Rdnr. 1; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 31. \nLfg., Stand Januar 2002, § 103 Rdnr. 20; Bräutigam in Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 41.\n\n51\n\nZwischen den Beteiligten ist es nicht streitig, dass diese Merkmale hinsichtlich \ndes D. -Wohnheimes erfüllt sind. Im Wohnheim finden geistig und/oder körperlich \nBehinderte Aufnahme, die die angeschlossene Werkstatt für Behinderte besuchen. \nSie werden vollstationär betreut. Ebenso unstreitig ist es, dass Frau S. dort \nvollstationär untergebracht war. \n\n52\n\nbb. Die weitere Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F., dass der \nHilfeempfänger der Betreuung in der Einrichtung bedurfte, seine Unterbringung dort \nalso \"nützlich und zweckmäßig\" und erforderlich war, weil andere Hilfen nicht möglich \noder nicht ausreichend waren, liegt ebenfalls vor.\n\n53\n\nVgl. zum Erfordernis und Begriff der Einrichtungs-, Anstalts- bzw. \nHeimbetreuungsbedürftigkeit: Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 3.2.; Schoch in \nLPK-BSHG, a.a.O., § 103 Rdnr. 2; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 24 ff, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n54\n\nNach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 1992 war die Aufnahme \nder Frau S. in ein Heim, eine Anstalt oder eine gleichartige Einrichtung \nerforderlich, weil allein aus ärztlicher Sicht eine häusliche Pflege und Betreuung nicht \nmehr gewährleistet war. \n\n55\n\ncc. Der Beklagte war auch der zur Erstattung verpflichtete sachlich zuständige \nSozialhilfeträger i.S.v. § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F., da Frau S. ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme in das D. -\nWohnheim in B. -K. zuletzt in B. und damit im Bereich des Beklagten gehabt \nhat.\n\n56\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des \nRechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I \ndie Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,\n\n57\n\nvgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das \nBundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, \nSozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; \nBayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer \nOVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f),\n\n58\n\nmit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung \nvon Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm \nauszulegen ist. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 \n(164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 \n(436).\n\n60\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der \nBetreffende sich an dem fraglichen Ort \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C \n27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, \nBeschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -.\n\n62\n\nAbgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz \nbefristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte \nAufenthaltsdauer voraus.\n\n63\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil \nvom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom \n14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 \nRdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/H. \nSchellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 -\n\n64\n\nSie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an \nanzunehmen sein.\n\n65\n\nVgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O. § \n97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A \n11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77.\n\n66\n\nAls Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen \nlassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen.\n\n67\n\nVgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 \nRdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; \nSchoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. \n\n68\n\nFür das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der \ntatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der \nBetreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer \nsolchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes \ndaran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in \nsolchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters \noder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 \nSatz 2 SGB I allein entscheidend.\n\n69\n\nVgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 \nRdnr. 35; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31.\n\n70\n\nObjektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der \nVerwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche \nVerhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich \nbegrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen \nAufenthalt machen.\n\n71\n\nVgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 \n- 5 B 5.00 -.\n\n72\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hatte Frau S. im fraglichen Zeitraum vor der \nAufnahme in das D. -Wohnheim ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. .\n\n73\n\nSie verweilte dort weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne \neines von vornherein nur zeitlich unbedeutenden oder kurz befristeteten Aufenthalts. \nVielmehr hielt sie sich in B. bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs auf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bruder von Frau S. von \nvornherein die Absicht hatte, sie zur Überbrückung der Zeit bis zu ihrer Aufnahme im \nD. -Wohnheim in B. -K. nur kurzzeitig in seinem Haushalt unterzubringen. \nAuch kann dahingestellt bleiben, ob hier - etwa mangels eines erkennbaren \nWillensentschlusses der Frau S. selbst oder wegen ihrer eventuellen Unfähigkeit, \neinen entsprechenden Willen zu bilden - überhaupt auf die Vorstellungen ihres \nBruders abzustellen ist. Denn jedenfalls standen der Verwirklichung des Willens zu \neinem nur besuchsweisen oder sonst vorübergehenden Aufenthalt objektive \nUmstände entgegen.\n\n74\n\nZum Zeitpunkt des Zuzugs der Frau S. nach B. war ihre Unterbringung im \nD. -Wohnheim noch nicht möglich, da ein Gebäude noch nicht fertig gestellt \ngewesen ist und es deshalb der Einrichtung an der zur Aufnahme der Frau S. \nerforderlichen Kapazität gefehlt hat. Auch stand der Zeitpunkt der Fertigstellung des \nGebäudes nicht fest, da diese sich bereits verzögert hatte und ein Ende der \nVerzögerung nicht absehbar war. Dies wird dadurch belegt, dass der Bruder der Frau \nS. in seinem Schreiben vom 15./18. September 1991 darauf gedrängt hat, mit der \nUnterbringung seiner Schwester nicht bis zur Fertigstellung des Wohnheimes zu \nwarten. Somit ließ es sich nicht absehen, wann Frau S. in das Wohnheim \nübersiedeln konnte. Auch war ihre Aufnahme in das Wohnheim noch nicht endgültig \ngesichert, da die Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung erst unter dem 12. \nSeptember 1991 beantragt und darüber erst mit Bescheid vom 28. Juli 1992 \nentschieden wurde. Ihre Situation im Zeitpunkt des Zuzugs nach B. stellte sich \ndaher so dar, dass sie wegen des ungewissen Zeitpunktes der Fertigstellung des \nWohnheims für einen nicht vorhersehbaren Zeitraum auf den Aufenthalt im Haushalt \nder Familie ihres Bruders in B. angewiesen war. Die verzögerte Fertigstellung des \nWohnheimes führte letztlich dazu, dass Frau S. in B. etwa vier Monate verblieb \nund damit zumindest länger, als jedenfalls von ihrem Bruder erkennbar von \nvornherein beabsichtigt gewesen ist. Auch spricht alles dafür, dass sie noch länger in \nB. verblieben wäre, wenn sich die Aufnahme in das Wohnheim noch weiter \nverzögert hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass ihre Betreuung zum damaligen Zeitpunkt \nanders als durch die in B. lebende Familie ihres Bruders gewährleistet werden \nkonnte. Alternativen zum Aufenthalt bei der Familie ihres Bruders sind auch nicht \naufgezeigt worden. Damit war die Verwirklichung des Willens ihres Bruders, sie \njedenfalls für einen kürzeren Zeitraum bei sich unterzubringen, durch die verzögerte \nFertigstellung des Wohnheimes gehindert. Dieser Wille steht deshalb nach den o.g. \nGrundsätzen der Annahme eines Aufenthalts der Frau S. \"bis auf weiteres\" und \ndamit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B. nicht entgegen. \n\n75\n\n2. Für die Erstattung der vom Kläger seit dem 1. Januar 1994 aufgewendeten \nKosten gilt in Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. Folgendes:\n\n76\n\nNach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nzuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die \nLeistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Gemäß § 97 Abs. \n2 Satz 1 BSHG n.F. ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer \ngleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen \nBereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.\n\n77\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind ebenfalls \nerfüllt.\n\n78\n\nDer Kläger hatte die hier in Rede stehende Leistungen nach § 97 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG n.F. zu erbringen. Danach hat der nach § 97 Abs. 1 BSHG n.F. zuständige \nTräger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig \neinzutreten, wenn u.a. nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und \nwo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG n.F. begründet \nworden ist.\n\n79\n\nEin solcher Fall liegt vor. Denn der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin \nist auf Grund des darüber bestehenden Streits der Beteiligten nach wie vor nicht \ngeklärt. Er wird erst mit der Rechtskraft dieses Urteils i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG \nn.F. feststehen.\n\n80\n\nVgl. hierzu: Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 29.\n\n81\n\nIm Übrigen entsprechen die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nn.F. denen des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F., sodass insoweit das oben unter 1. \nAusgeführte entsprechend gilt.\n\n82\n\n3. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten sind - dem Grunde nach - auch nach \n§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG erstattungsfähig. Danach sind die aufgewendeten Kosten \nzu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, also dem BSHG, entspricht. Dies war \nhier der Fall. \n\n83\n\nDer Kläger war für die geleistete Hilfe zuständig. Als überörtlicher Träger der \nSozialhilfe (vgl. § 7 Abs. 1 AG BSHG Rheinland-Pfalz) war der Kläger nach § 100 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG a.F. sachlich zuständig, da er der Frau S. Hilfe in besonderen \nLebenslagen, nämlich Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 2 BSHG a.F. gewährt hat \nund es - wie oben festgestellt - erforderlich war, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim \noder einer gleichartigen Einrichtung zu gewähren. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG \na.F. war der Kläger auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, da sich Frau S. \nab dem 19. November 1991 in der Einrichtung in B. -K. und damit im Bereich \ndes Klägers tatsächlich aufgehalten hat.\n\n84\n\nDer Kläger hat die geleistete Sozialhilfe auch materiell rechtmäßig gewährt. Die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 2 \nBSHG (in der bis zum 31. Juli 1996 in Kraft gewesenen Fassung vom 10. Januar \n1991, BGBl. I S. 94, ber. S. 808) bzw. § 41 Abs. 1 BSHG - (in der ab dem 1. August \n1996 geltenden Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) lagen vor. Gegenteilige \nAnhaltspunkte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.\n\n85\n\nVorrangige Ansprüche des Klägers gegenüber Dritten stehen der \nErstattungsfähigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten nicht entgegen. Aus der \nVorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich in Übereinstimmung mit dem \nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch, dass die Interessen des \nkostenersatzpflichtigen Trägers der Sozialhilfe zu wahren sind. Der die Hilfe \ngewährende Sozialhilfeträger muss alles tun, um den erstattungsfähigen Aufwand \nmöglichst niedrig zu halten, d.h. alle erkennbaren vorrangigen Ansprüche und \nLeistungen ausschöpfen bzw. geltend machen lassen oder ggf. selbst durchsetzen \nund hierbei nötigenfalls auch Klage erheben, soweit ein Obsiegen nicht aussichtslos \nerscheint.\n\n86\n\nVgl. Gottschick/Giese, a.a.O., § 111 Rdnr. 3; Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rdnr. \n11a.1.\n\n87\n\nIm vorliegenden Fall ist ein Verstoß des Klägers gegen diese Verpflichtung nicht \nerkennbar. Soweit die Heranziehung der Frau S. zu einem Kostenbeitrag nach \n§ 29 Satz 2 BSHG in Frage kommt, hat der Kläger die Anforderung eines \nKostenbeitrags jedenfalls bereits angekündigt. Einen Anspruch gegenüber der \nPflegekasse nach § 43 a SGB XI hat der Kläger geltend gemacht. Anhaltspunkte für \nweitere Ansprüche des Klägers gegenüber anderen Sozialhilfeträgern bestehen \nnicht. Soweit in § 7 Abs. 1 AGBSHG Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, dass die \nörtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des Landes als überörtlichem \nSozialhilfeträger mit 50 v.H. beteiligt werden, ist die diesbezüglich vom Kläger \nerhobene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Mai 1999 - \nrechtskräftig - abgewiesen worden.\n\n88\n\n4. Die Frist zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 112 Satz 1 BSHG \na.F. hat der Kläger eingehalten. Danach hat der Sozialhilfeträger, der von einem \nanderen Träger Kostenerstattung verlangen will, ihm dies innerhalb von sechs \nMonaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzuteilen. Diese \nFrist hat der Kläger gewahrt, indem er seine Entscheidung vom 28. Juli 1992, Frau \nS. ab dem 19. November 1991 Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 2 BSHG a.F. zu \ngewähren, dem Beklagten mit Schreiben vom 1. September 1992, das dem \nBeklagten am 4. September 1992 zugegangen ist, mitgeteilt hat. \n\n89\n\nII. Die Klage hat keinen Erfolg, soweit sie auf die Feststellung der Verpflichtung \ndes Beklagten gerichtet ist, dem Kläger die von ihm für Frau S. in der Zeit vom 19. \nNovember 1991 bis zum 31. Dezember 1992 aufgewendeten Kosten zu \nerstatten.\n\n90\n\nInsoweit steht der Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung die von ihm \nerhobene Einrede der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X (in der Fassung vom 4. \nNovember 1982, BGBl. I S. 1450) entgegen. Der nach dem oben Ausgeführten dem \nGrunde nach bestehende Erstattungsanspruch des Klägers ist im genannten Umfang \nverjährt (1.). Dem Beklagten ist das Recht zur Erhebung der Einrede der Verjährung \nnicht verwehrt (2.).\n\n91\n\n1. Nach § 113 Abs. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach \nAblauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dieser Verjährungsfrist \nunterliegen sämtliche im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche zwischen \nSozialleistungsträgern, \n\n92\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 6/92 -; FEVS 44, \n348 (350 f)\n\n93\n\nund damit - nach der Aufhebung der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Vorschrift \ndes § 113 BSHG über die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen - auch \nAnsprüche aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG. \n\n94\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 103 Rdnr. 5; Bräutigam in Fichtner, \na.a.O., §§ 112, 113, Rdnr. 2.\n\n95\n\nDa für den Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt des Entstehens des \nErstattungsanspruchs maßgebend ist, also der Zeitpunkt, in dem ein nicht vorrangig \nund endgültig verpflichteter Leistungsträger an den Berechtigten eine Leistung \nerbringt und damit einen Erstattungstatbestand erfüllt,\n\n96\n\nvgl. Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, Stand: November 2000, § 113 \nSGB X, Rdnr. 5, § 107, Rdnr. 5,\n\n97\n\nbegann die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger im Jahr 1991 \naufgewendeten Leistungen nach Ablauf des Jahres 1991, also am 1. Januar 1992, \nund hinsichtlich der im Jahr 1992 aufgewendeten Kosten nach Ablauf des Jahres \n1992, also am 1. Januar 1993. Damit lief die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich \ndieser Kosten am 31. Dezember 1995 bzw. am 31. Dezember 1996 ab mit der Folge, \ndass der Erstattungsanspruch hinsichtlich dieser Kosten im Zeitpunkt der \nKlageerhebung verjährt war. \n\n98\n\nAnhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach \n§ 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. §§ 202 ff, 208 ff BGB ( in der hier maßgeblichen, bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung) liegen nicht vor.\n\n99\n\n2. Dem Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht \nverwehrt.\n\n100\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erhebung der Einrede nicht \ngegen den auch im Kostenerstattungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben nach § 242 BGB. Sie stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. \nInsbesondere hat der Beklagte das Recht zur Erhebung der Einrede der Verjährung \nnicht verwirkt. \n\n101\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 1534/00 -.\n\n102\n\nDies kann in Bezug auf § 113 SGB X der Fall sein, wenn der Erstattungspflichtige \nden Berechtigten durch widersprüchliches oder doloses Verhalten veranlasst hat, mit \nMaßnahmen der Verjährungsunterbrechung über den Zeitpunkt der Verjährung \nhinaus zuzuwarten.\n\n103\n\nVgl. Giese/Krahmer, a.a.O., § 113 SGB X, Rdnr. 7.\n\n104\n\nHierfür sind indessen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben. Der \nBeklagte hat den Antrag des Klägers vom 1. September 1992 auf Erstattung der seit \ndem 19. November 1991 aufgewendeten Kosten bereits mit Schreiben vom 29. \nOktober 1992 abgelehnt, diese Entscheidung unter dem 20. Januar 1993 bestätigt \nund dem Kläger letztmalig mit Schreiben vom 4. August 1995 mitgeteilt, dem Antrag \nnicht zu entsprechen. Dass der Beklagte die erneuten Anfragen des Klägers vom 10. \nMärz 1993, 11. Mai 1994, 10. November 1994 und 1. Juni 1995 - nach seinen \nAngaben wegen der Vielzahl anderer Erstattungsanträge -verzögert beantwortet hat, \nist unerheblich. Denn der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, seine \nForderung jedenfalls nach Erhalt des Schreibens vom 4. August 1995 im Klagewege \ngeltend zu machen und damit nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Unterbrechung der \nnach dem oben Dargelegten zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Verjährungsfrist \nherbeizuführen. Danach ist es nicht dem Beklagten zuzurechnen, dass der Kläger mit \nder Klageerhebung über das Ende der Verjährungsfrist hinaus zugewartet hat. \n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 \nNr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.\n\n106\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n107\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/12-a-4625-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/12-a-4625-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296246","retrieved":"2026-07-09 03:18:48.557767+00:00"}}