{"status":"available","doknr":"OLD296247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.12A4352.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"12 A 4352/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in \nbeiden Rechtszügen die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für Leistungen der \nKinder- und Jugendhilfe in Höhe von 29.519,56 DM, die sie für M. J. C. , \nim Zeitraum vom 31. August 1995 bis 8. Dezember 1998 gewährt hat.\n\n3\n\nDer am 16. Juni 1983 nicht ehelich geborene M. J. C. lebte bis zum \n21. Januar 1992 im Haushalt seiner für ihn allein sorgeberechtigten Mutter, Frau M. \nC. , in D. . Sein Vater, Herr A. M. , hatte die Vaterschaft am 13. Juli \n1983 anerkannt und lebt in E. . M. und seine Mutter wurden seit 1989 vom \nJugendamt der Klägerin betreut, nachdem Anhaltspunkte dafür festgestellt worden \nwaren, dass die Mutter nicht in der Lage war, die Versorgung M. sicherzustellen. \n\n4\n\nAm 22. Januar 1992 wurde Frau C. zur Alkoholentgiftung in ein \nKrankenhaus eingewiesen. Daraufhin brachte die Klägerin M. in der \nBereitschaftspflegefamilie J. W. und M. B. in D. unter. Nach ihrer \nEntlassung aus der Klinik erklärte Frau C. in einem Gespräch mit Mitarbeitern \nder Klägerin am 19. Februar 1992 u.a., sie sei mit der Fremdunterbringung ihres \nSohnes nicht einverstanden und möchte ihn umgehend wieder in ihren Haushalt \naufnehmen. Mit Schreiben vom selben Tag regte die Klägerin gegenüber dem \nAmtsgericht D. an, Frau C. im Wege der einstweiligen Anordnung das \nAufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es auf das Jugendamt als Pfleger zu \nübertragen. Im daraufhin vor dem Amtsgericht D. anberaumten Termin am 27. \nFebruar 1992 erklärte sich Frau C. zunächst damit einverstanden, dass M. \nnicht bei ihr sei.\n\n5\n\nAm 23. März 1992 unterzeichnete Frau C. einen Antragsvordruck, mit dem \nsie das Jugendamt u.a. bat, einen geeigneten Unterbringungsplatz für ihren Sohn zu \nbenennen. In der Folgezeit beharrte sie jedoch darauf, dass M. wieder in ihren \nHaushalt zurückgeführt wird. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 1992 gewährte die Klägerin den Pflegeeltern für M. \nC. Pflegegeld ab dem 22. Januar 1992.\n\n7\n\nAm 23. Juli 1992 vereinbarte das Jugendamt der Klägerin mit Frau C. und \nder Pflegemutter Regelungen zur Anbahnung einer Rückführung M. in den \nHaushalt seiner Mutter zum 15. Oktober 1992. Nachdem das Jugendamt festgestellt \nhatte, dass es bei den vereinbarten Besuchsaufenthalten M. bei seiner Mutter \nu.a. wegen ihres Alkoholkonsums zu erheblichen Problemen gekommen war, sie \njedoch weiterhin auf seine Rückführung in ihren Haushalt bestand, regte das \nJugendamt unter dem 23. Dezember 1992 beim Amtsgericht D. erneut an, das \nAufenthaltsbestimmungsrecht per einstweiliger Anordnung kurzfristig auf das \nJugendamt als Pfleger zu übertragen. \n\n8\n\nMit Beschluss vom 23. Dezember 1992 ordnete das Amtsgericht D. mit \nsofortiger Wirkung den einstweiligen Verbleib M. bei den Pflegeeltern mit der \nBegründung an, eine Rückführung des Jungen in den Haushalt seiner Mutter komme \nzurzeit nicht in Betracht, da sie wieder trinke. Mit Beschluss vom 25. August \n1993 entzog das Amtsgericht Frau C. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für \nM. und übertrug es dem Jugendamt der Klägerin als Pfleger. In den Gründen des \nBeschlusses stellte das Gericht fest, das Recht der elterlichen Sorge stehe der \nKindesmutter zu. Bei der sich aus den Berichten des Jugendamtes und den \ngerichtlichen Anhörungen ergebenden Sachlage sei festzustellen, dass das leibliche \nund seelische Wohl des Jungen bei einer Rückkehr zur Mutter gefährdet wäre, \nsolange die Mutter Alkoholmissbrauch betreibe. \n\n9\n\nAm 31. August 1995 verzog Frau C. nach Attendorn, in der Folgezeit nach \nOlpe.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 1995 machte die Klägerin gegenüber der Stadt \nAttendorn die Erstattung der von ihr für M. gezahlten Leistungen geltend.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 1998 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin \nauf Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte er aus, die Kostenerstattung setze \nvoraus, dass die Hilfegewährung rechtmäßig erfolgt sei. Die Hilfe zur Erziehung \nwerde nur auf Antrag des Personensorgeberechtigten gewährt. Antragsberechtigt sei \nin diesem Fall die Kindesmutter. Ihrer Antragsberechtigung stehe nicht entgegen, \ndass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei. Aus den ihm \nvorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter einen Antrag auf \nHilfe zur Erziehung gestellt habe. Ein solcher sei dem Formblatt vom 23. März 1992 \nnicht zu entnehmen. Aus den vorliegenden Hilfeplänen und Vermerken gehe \nvielmehr hervor, dass die Kindesmutter immer wieder darauf gedrängt habe, M. \nzu sich zu nehmen. Da im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nicht zusätzlich \ndas Antragsrecht nach §§ 27 ff SGB VIII der Klägerin übertragen worden sei, habe \ndiese die Familienvollzeitpflege ohne Antrag der Personensorgeberechtigten und \ndamit nicht rechtmäßig geleistet.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 3. November 1998 teilte die Klägerin Frau C. u.a. mit, \num M. weitere Hilfe zukommen zu lassen, sei es erforderlich, den beigefügten \n\"Antrag des Sorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung\" zu unterschreiben und \nzurückzusenden. Unter dem 9. Dezember 1998 übersandte die Klägerin dem \nBeklagten den von Frau C. unterschriebenen, nicht datierten Antrag, in dem \ndiese das Jugendamt um Benennung eines geeigneten Unterbringungsplatzes für \nM. \"bei der bekannten Pflegefamilie\" bat. Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 \nerklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten auf Grund des übersandten Antrags ab \ndem 9. Dezember 1998 zu übernehmen. Eine rückwirkende Antragstellung zum \n23. März 1992 werde nicht angenommen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 27. September 1999 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. \nDie Auffassung des Beklagten, die Kostenerstattung ab dem 31. August 1995 sei \nwegen des Fehlens eines Antrages der Mutter auf Hilfe zur Erziehung nicht \nvorzunehmen, sei nicht haltbar. Auf eine Antragstellung der Mutter komme es \nletztlich nicht an. Da das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter entzogen \nund auf das Jugendamt der Klägerin als Pfleger übertragen worden sei, sei sie, die \nKlägerin, in der Lage gewesen, Maßnahmen etwa nach § 33 SGB VIII \ndurchzuführen. Dem Aufenthaltsbestimmungspfleger sei ein Teilbereich der \nPersonensorge übertragen. Insoweit sei auch er Personensorgeberechtigter i.S. des \n§ 27 SGB VIII. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt trete seine \nEntscheidung an die Stelle des Willens der Eltern. Nach einer Entscheidung des \nOberlandesgerichts Düsseldorf könne ein Elternteil, dem das \nAufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei, der Unterbringung des Kindes in \neiner Pflegefamilie nicht widersprechen. \n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie - die \nKlägerin - Kosten in Höhe von 29.519,56 DM für die \nim Zusammenhang mit dem Hilfefall M. C. \nin der Zeit vom 31. August 1995 bis 8. Dezember \n1998 erbrachten Leistungen zu erstatten.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat im Wesentlichen ausgeführt: Er bestreite die Rechtmäßigkeit der \nHilfegewährung, da die allein sorgeberechtigte Kindesmutter bis Ende 1998 keinen \nAntrag auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn M. gestellt habe. Es sei im \nGegenteil festzustellen, dass Frau C. dem Jugendamt der Klägerin gegenüber \nimmer wieder erklärt habe, mit der (längerfristigen) Unterbringung ihres Sohnes nicht \neinverstanden zu sein. Selbst wenn ihre Unterschrift vom 23. März 1992 als Antrag \nauf Hilfe zur Erziehung gewertet werden könne, hätte sie einen solchen Antrag in der \nFolgezeit bei den Gesprächen mit dem Jugendamt zurückgezogen. Soweit die \nKlägerin einwende, sie sei allein auf Grund des ihr übertragenen \nAufenthaltsbestimmungsrechts in der Lage, Maßnahmen nach §§ 27, 33 SGB VIII \nherbeizuführen, stützten verschiedene Urteile bzw. Spruchstellenentscheidungen die \nRechtsauffassung, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein nicht \nausreiche, um gegen den Willen der personensorgeberechtigten Eltern Hilfe zur \nErziehung zu leisten. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 2. Oktober 2001 \nantragsgemäß verurteilt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der gegenüber dem \nBeklagten bestehende Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung ergebe sich aus \n§ 89 a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Die \nKostenerstattungspflicht des Beklagten sei nicht durch § 89 f SGB VIII gemindert \noder ausgeschlossen. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe gegen § 27 \nAbs. 1 SGB VIII verstoßen, weil kein Antrag der Kindesmutter auf Hilfe zur Erziehung \nvorliege und sie der Fremdunterbringung widersprochen habe, greife im Ergebnis \nnicht durch, da die Klägerin im Hinblick auf die Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts auf ihr Jugendamt von der Entbehrlichkeit eines \nAntrages der Kindesmutter habe ausgehen dürfen. Anerkannt sei allerdings, dass \nHilfe zur Erziehung nur auf Antrag des Personensorgeberechtigten zu gewähren sei. \nHier habe für den streitgegenständlichen Zeitraum weder ein wirksamer Antrag der \nKindesmutter vorgelegen, noch lasse sich feststellen, dass die Vollzeitpflege ihrem \nWillen entsprochen habe. Es sei umstritten, ob schon die Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt dieses in die Lage versetze, trotz \ndes fehlenden Einverständnisses der Eltern rechtmäßig eine Maßnahme nach den \n§§ 27, 33 SGB VIII einzuleiten. Da sich sowohl der eine als auch der andere \nStandpunkt mit nachvollziehbaren Argumenten stützen lasse, handele ein \nJugendamt dann nicht gesetzeswidrig, wenn es sich einer der beiden Auffassungen \nanschließe und den Entzug nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts als ausreichend \nansehe. Der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Träger der Jugendhilfe \nmüsse es hinnehmen, dass ein anderer Träger in einer Streitfrage einen \nabweichenden, aber ebenso vertretbaren Standpunkt einnehme. Hierfür spreche im \nÜbrigen auch der in der Regelung des § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck \nkommende Rechtsgedanke, nach dem die Kostenerstattung z.B. nicht mit dem \nHinweis versagt werden dürfe, der kostenerstattungspflichtige Träger halte eine \nandere Handhabung von Ermessensvorschriften für zweckmäßig. Vor diesem \nHintergrund erscheine es sachgerecht, auch bei unterschiedlichen \nRechtsauffassungen nicht einseitig auf die Meinung des erstattungspflichtigen \nTrägers abzustellen.\n\n20\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 26. Juni 2002 zugelassenen Berufung \nmacht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Hilfegewährung seitens der Klägerin im Sinne von § 89 f \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Unrecht erfolgt. Der im Urteil aufgeführte Rechtssatz, der \nauf Kostenerstattung in Anspruch genommene Träger der Jugendhilfe müsse es \nhinnehmen, dass ein anderer Träger in einer Streitfrage einen abweichenden, aber \nebenso vertretbaren Standpunkt einnehme, widerspreche geltenden \nRechtsgrundsätzen. Durch diese Entscheidung werde die Einheitlichkeit des Rechts \nin Frage gestellt. Grundsätze wie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden \naufgehoben. Dies um so mehr, als die entscheidende Kammer einige Jahre zuvor \neine eindeutige, im jetzigen Sinne des Beklagten formulierte Rechtsauffassung \neingenommen habe und daraufhin viele Jugendämter ihre Rechtsauffassung zu dem \nhier streitgegenständlichen Problem geändert haben dürften. Auch unter \nBerücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - 5 \nC 6.00 - könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Parteien Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n28\n\nA. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Leistungsklage. Eine \nvorherige Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt kam \nwegen des Gleichordnungsverhältnisses, in dem die Parteien zueinander stehen, \nnicht in Betracht. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - \n12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307; BSG, Urteil vom \n28. März 1984 - 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; \nHauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 Rdnr. 27; \nSchroeder/Printzen, SGB X, 2. Auflage 1990, vor \n§ 102 Anm. 8. \n\n30\n\nB. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten \nkeinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihr für die Zeit vom 31. August 1995 \nbis zum 8. Dezember 1998 für M. C. erbrachten Kinder- und \nJugendhilfeleistungen.\n\n31\n\nDer geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 3 SGB VIII in der jeweils für den Zeitraum geltenden Fassung, auf den sich die \nErstattungsforderung bezieht, mithin in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993, BGBl I S. 637 (SGB VIII F. 1993) \nhinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum vom 31. August 1995 bis zum 31. \nDezember 1995 erbrachten Leistungen und in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden \nFassung vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1775 (SGB VIII F. 1996) hinsichtlich \nder in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 8. Dezember 1998 erbrachten \nLeistungen. \n\n32\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB \nVIII F. 1993 bzw. F. 1996 sind erfüllt (I.). Dem Kostenerstattungsanspruch steht \njedoch § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 entgegen (II.).\n\n33\n\nI. Der Kostenerstattungstatbestand des § 89 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII \nF. 1993 bzw. F. 1996 liegt vor. \n\n34\n\nNach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 sind Kosten, die ein örtlicher Träger \nfür Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer \nPflegeperson auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII F. 1993 \naufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war \noder gewesen wäre. Nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII F. 1993 wird in den Fällen, in \ndenen sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § \n86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII F. 1993 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat, \nder örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 \nSGB VIII F. 1993 örtlich zuständig geworden wäre. \n\n35\n\nNach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 sind Kosten, die ein örtlicher Träger \nauf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII F. 1996 aufgewendet hat, \nvon dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. \nNach § 89 a Abs. 3 SGB VIII F. 1996 wird in den Fällen, in denen sich während der \nGewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 \nAbs. 1 bis 5 SGB VIII F. 1996 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der \nörtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB \nVIII F. 1996 örtlich zuständig geworden wäre.\n\n36\n\nDie Klägerin hat Kosten für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet (1.). \nSie war für die Hilfegewährung zunächst nach § 86 Abs. 1 SGB VIII F. 1993 örtlich \nzuständig (2.). Sie ist vor dem Umzug von Frau C. in den Bereich des \nBeklagten auf Grund des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (in der seit dem 1. April 1993 \nunverändert geltenden F. 1993) zuständig geworden (3.). Während der Gewährung \nder Leistung hat sich der für die örtliche Zuständigkeit nach \n§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt dahingehend \ngeändert, dass ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII F. 1993 der Beklagte \nzuständig geworden wäre (4.). \n\n37\n\n1. Die Klägerin hat Kosten aufgewendet, indem sie für das Kind M. C. \nim hier streitgegenständlichen Zeitraum Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in Form \ndes \"Pflegegeldes\" i.S.v. §§ 27, 33, 39, SGB VIII F. 1993 bzw. F. 1996 erbracht hat. \n\n38\n\n2. Die Klägerin war für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung (ab dem 1. April \n1993) zunächst nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII F. 1993 (für die Zeit davor galt § 85 \nSGB VIII i.d.F. vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) örtlich zuständig, da die allein \nsorgeberechtigte Mutter des M. C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst \nin D. hatte. \n\n39\n\n3. Die Klägerin ist sodann vor dem Umzug von Frau C. in den Bereich des \nBeklagten für die Hilfe auf Grund des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII F. 1993 als örtliche \nTrägerin zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift wird in dem Fall, in dem ein \nKind zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und ein Verbleib bei dieser Pflegeperson \nauf Dauer zu erwarten ist, abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII F. 1993 der \nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen \nAufenthalt hat. Vorliegend lebte der Hilfeempfänger M. C. am 31. August \n1995 bereits mehr als zwei Jahre bei seinen Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in D. hatten. Auch war sein dortiger Verbleib auf Dauer zu erwarten. \nNach den Beschlüssen des Amtsgerichts D. vom 23. Dezember 1992 und 25. \nAugust 1993 war von der Möglichkeit einer Rückführung M. in den Haushalt \nseiner Mutter erst dann auszugehen, wenn diese keinen Alkoholmissbrauch mehr \nbetreibe. Für eine derartige Besserung der Lebenssituation der Mutter liegen \nindessen für den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 31. August 1995 keine \nAnhaltspunkte vor.\n\n40\n\n4. Der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII F. 1993 \nmaßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter hat sich dahingehend \ngeändert, dass ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII F. 1993 der Beklagte \nzuständig geworden wäre. Durch den Umzug von Frau C. am 31. August 1995 \nnach A. (und später nach O. ) wäre nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII F. 1993 \nder Beklagte örtlich zuständig gewesen, da Frau C. ihren gewöhnlichen \nAufenthalt nunmehr in dessen Bereich gehabt hat. Dem steht gemäß § 86 Abs. 2 \nSatz 1 Halbs. 2 SGB VIII F. 1993 nicht entgegen, dass Frau C. das \nAufenthaltsbestimmungsrecht entzogen war.\n\n41\n\nII. Dem Kostenerstattungsanspruch steht indessen § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \n(in der seit dem 1. April 1993 - unverändert - geltenden Fassung 1993) \nentgegen.\n\n42\n\nNach dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die \nErfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches \nentspricht. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende \nMaßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Übrigen besteht kein \nKostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 \nA 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 145 f.; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 89 f \nRdnr. 4. \n\n44\n\n1. Die Gewährung der Kinder- und Jugendhilfeleistungen in Form der Hilfe zur \nErziehung sowie ergänzender Leistungen (§§ 27, 33 ff SGB VIII, jeweils in der seit \ndem 1. April 1993 geltenden F. 1993) für M. C. u.a. in der Zeit vom 31. \nAugust 1995 bis zum 8. Dezember 1998 erweist sich als rechtswidrig. Die \nHilfegewährung entsprach nicht den materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB VIII, \nda die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII F. 1993 jedenfalls das \nEinverständnis des Personensorgeberechtigten erfordert (a.), ein solches hinsichtlich \nder Hilfegewährung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorliegt (b.) und nicht \nentbehrlich gewesen ist (c.).\n\n45\n\na. Die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII F. 1993 erfolgt nur dann \nrechtmäßig, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder \njedenfalls mit ihr einverstanden ist.\n\n46\n\nDer Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII - einschließlich \ndes Anspruchs auf diese Hilfe ergänzende Leistungen -,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 \nC 31.95 -, FEVS 47, 433 (435),\n\n48\n\nsteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 1 SGB VIII F. \n1993 dem Personensorgeberechtigten zu, \n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A \n924/99 -, FEVS 53, 251 (252 f), Beschluss vom \n17. Mai 2001 - 12 E 460/00 -, \n\n50\n\nalso in der Regel den Eltern oder einem Elternteil (vgl. § 1626 BGB). Der \nAnspruch besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen \nentsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung \ngeeignet und notwendig ist. Zu den gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII F. 1993 zu \ngewährenden Hilfen zählt auch die Vollzeitpflege gemäß § 33 Satz 1 SGB V III F. \n1993 in einer anderen Familie. In den Formulierungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII F. \n1993 kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung um eine die \nelterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt. Damit orientiert \nsich die Regelung daran, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht \nder Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, \n§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und \nZusammenarbeit. Entgegen früherer Regelungen ist ein orginär öffentliches \nErziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht nicht mehr vorgesehen. Eine \nBefugnis zu staatlichen Eingriffen in die Erziehungsverantwortung der Eltern besteht \n- abgesehen von den Fällen der §§ 42, 43 SGB VIII - nur in den Fällen, in denen zur \nAbwehr konkreter Gefährdungen des Kindeswohls Maßnahmen nach § 1666 BGB \nerforderlich sind. Unterhalb dieser Schwelle leitet sich die Legitimation zu \nErziehungsleistungen daher ausschließlich von den Willenserklärungen des \nPersonensorgeberechtigten ab.\n\n51\n\nvgl. Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, 27. Lfg., \nStand April 2002, K § 27 Rdnr. 5; Schellhorn in \nSchellhorn (Hrsg.), SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § \n27 Rdnrn. 2, 15, 16, 18, 19; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., \nVor § 27 Rdnr. 21, § 27 Rdnrn. 3, 4; Münder u.a., \nFrankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum SGB \nVIII/KJHG, 3. Aufl. 1999, § 27 Rdnrn. 10, 17, 22; \nJans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und \nJugendhilferecht, 22. Lfg., Stand: November 2001, \nKJHG Art. 1, Vorbem. §§ 27-35; Rdnr. 27; Steffan in \nLehr- und Praxiskommentar, - SGB VIII, § 1 Rdnrn. \n11 f.\n\n52\n\nDie Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII setzt deshalb zumindest das \nEinverständnis des Personensorgeberechtigten voraus.\n\n53\n\nVgl. Schellhorn in Schellhorn, a.a.O., § 27 Rdnr. \n16; Stähr in Hauck/Haines, a.a.O., K § 27 Rdnr. 17; \nKunkel in Lehr- und Praxiskommentar - SGB VIII, § \n27 Rdnr. 1; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. \nArt. 1 § 27 Rdnrn. 23, 24; Menzel/Ziegler, \nJugendhilferecht, Rdnr. 91.\n\n54\n\nEin solches Einverständnis dürfte auch dem Antragserfordernis im \nJugendhilferecht genügen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 \nC 29.99 -, FEVS 52, 532.\n\n56\n\nb. Das nach dem Vorstehenden erforderliche Einverständnis der Frau C. \nmit der von der Klägerin im Zeitraum vom 31. August 1995 bis 8. Dezember 1998 \ngewährten Hilfe zur Erziehung liegt nicht vor. \n\n57\n\nEs kann offen bleiben, ob in dem von Frau C. am 23. März 1992 \nunterzeichneten Formular ein Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung, \ninsbesondere in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII F. 1993), gesehen werden \nkann. Da sie sich in der Folgezeit wiederholt mit der Unterbringung ihres Sohnes bei \nden Pflegeeltern nicht einverstanden erklärt, vielmehr auf seine Rückkehr in ihren \nHaushalt bestanden hat, hat sie ein möglicherweise ursprünglich gegebenes \nEinverständnis mit seiner Fremdunterbringung jedenfalls nicht weiter aufrecht \nerhalten. \n\n58\n\nDie Versagung ihres weiteren Einverständnisses etwa als unbeachtlich \nanzusehen, kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Es kann dahingestellt \nbleiben, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prüfung des Verzichts auf die \nInanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung unter dem Gesichtspunkt der Rechts-\nmissbräuchlichkeit überhaupt zulässig ist.\n\n59\n\n- bejahend: Niedersächsisches OVG, Urteil vom \n26. März 1997 - 4 L 712/96 -, FEVS 48, 116 (118 f, \n120) -\n\n60\n\noder Fällen missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge allein durch \nMaßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 BGB begegnet werden kann.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 \n-, NJW 2002, 232 = FEVS 53, 105 (109).\n\n62\n\nJedenfalls sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine \nrechtsmissbräuchliche Versagung der (weiteren) Zustimmung zur Hilfegewährung \ngegeben. Frau C. hat in Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamts stets \nbetont, auf ihren Sohn angewiesen zu sein und ohne ihn nicht leben zu können (vgl. \nz.B. die Vermerke des Jugendamtes vom 20. Februar 1992, 14. Oktober 1992 und \n8. Dezember 1992). Dass sie etwa, um die erstrebte Rückkehr zu erreichen, darauf \nabzielte, ihrem Kind die wirtschaftliche Grundlage für seinen weiteren Verbleib bei \nder Pflegefamilie zu entziehen und das Vormundschaftsgericht vor vollendete \nTatsachen zu stellen, ist nicht im Ansatz erkennbar.\n\n63\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen eines \nrechtsmissbräuchlichen Verzichts auf die Hilfe zur \nErziehung: Niedersächsisches OVG, a.a.O..\n\n64\n\nDer Gewährung der Hilfe zur Erziehung im Zeitraum vom 31. August 1995 bis \n8. Dezember 1998 hat Frau C. auch nicht durch den der Klägerin auf deren \nSchreiben vom 3. November 1998 übersandten \"Antrag des Sorgeberechtigten auf \nHilfe zur Erziehung\" nachträglich zugestimmt. \n\n65\n\nVgl. zur Möglichkeit einer nachträglich erteilten \nZustimmung zur Hilfe der Erziehung: Schellhorn, \na.a.O., § 89 f Rdnr. 6.\n\n66\n\nIhrer darin geäußerten Bitte, für ihren Sohn einen geeigneten \nUnterbringungsplatz bei der bekannten Pflegefamilie zu benennen, lassen sich keine \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie damit die Unterbringung ihres Sohnes \netwa rückwirkend \"genehmigt\" hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang \nihrer Bitte mit dem Hinweis der Klägerin im Anschreiben vom 3. November 1998, der \nAntrag sei erforderlich, um M. \"weitere Hilfe\" zukommen zu lassen, dass der \nAntrag allein auf die Zukunft bezogen war.\n\n67\n\nc. Das Einverständnis der Frau C. mit der gewährten Hilfe zur Erziehung \nim streitgegenständlichen Zeitraum war nicht dadurch entbehrlich, dass das \nAmtsgericht D. mit Beschluss vom 25. August 1993 Frau C. das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen und dem Jugendamt der \nKlägerin als Pfleger übertragen hat. \n\n68\n\nAus der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt \nfolgt nicht, dass dessen Wille zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 \nSGB VIII F. 1993 das fehlende Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit \nder Vollzeitpflege seines Kindes in einer anderen Familie ersetzt. \n\n69\n\nDas Recht zur Bestimmung des Aufenthalts eines Kindes nach § 1631 Abs. 1 \nBGB ist Teil der alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfassenden \nPersonensorge (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es betrifft die Wahl von Wohnort \nund Wohnung des Kindes. \n\n70\n\nVgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2002, \n§ 1631 Rdnr. 8; Hinz in Münchener Kommentar, \nBGB, Band 5, 2. Halbband, Familienrecht, 2. Aufl. \n1987, § 1631 Rdnr. 18.\n\n71\n\nNeben diesem Recht umfasst die Personensorge nach § 1631 Abs. 1 BGB \ninsbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu \nbeaufsichtigen. Auch wenn das Recht zur Bestimmung des Kindesaufenthalts \nweiterhin die notwendige Voraussetzung für die - tatsächliche - Wahrnehmung von \nPflege und Erziehung und der Beaufsichtigung darstellt,\n\n72\n\nvgl. Hinz in Münchener Kommentar, a.a.O., \n\n73\n\nsind die zuletzt genannten Bereiche nicht als bloßer Annex des \nAufenthaltsbestimmungsrechts anzusehen.\n\n74\n\nSo aber: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n13. April 2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, \n1184; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar \n1996 - 25 Wx 63/95 -, FamRZ 1997, 105; LG \nDarmstadt, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 5 T \n1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 (1436); Schellhorn, \na.a.O., § 27 Rdnr. 15.\n\n75\n\nVielmehr ändert der in tatsächlicher Hinsicht bestehende Zusammenhang \nzwischen den in § 1631 Abs. 1 BGB genannten Bestandteilen der Personensorge \nnichts daran, dass es rechtlich betrachtet jeweils Teilbereiche der Personensorge \nund damit voneinander zu trennende Bestandteile sind. Dabei ist zu beachten, dass \ndie in § 1631 Abs. 1 BGB nicht abschließend umschriebene (\"insbesondere\") \nPersonensorge inhaltlich auch durch Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts \nbestimmt wird.\n\n76\n\nVgl. hierzu: Fricke, Zentralblatt für Jugendrecht \n(ZfR) 1993, 284 (285, 287); Palandt-Diederichsen, \na.a.O. Einf. vor § 1626, Rdnr. 17 ff.\n\n77\n\nSo wird das elterliche Erziehungsrecht nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere \ndurch das Recht auf Beteiligung an der Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung nach \n§§ 36, 37 SGB VIII konkretisiert. \n\n78\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., § 36 Rdnr. 13; Fricke, \na.a.O., (287).\n\n79\n\nDie differenzierte Ausgestaltung der Personensorge durch privatrechtliche \nRegelungen einerseits und öffentlich-rechtliche Normen andererseits zeigt, dass im \nFall der Übertragung allein des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem \nAufenthaltspfleger lediglich die privatrechtliche Befugnis zukommt, Wohnort und \nWohnung des Kindes zu bestimmen, die Befugnis etwa zur Wahrnehmung öffentlich-\nrechtlicher Rechte und Pflichten der Personensorge davon aber nicht umfasst \nist.\n\n80\n\nVgl. DV, Gutachten vom 26. April 1994 - G \n100/92 -, NDV 1995, 168 (169); Fricke, a.a.O.; \nJans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Art. 1 KJHG, Erl. \n§ 89 f Rdnr. 19, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 23. \nOktober 1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373 \n(1374).\n\n81\n\nVielmehr verbleibt insbesondere das Recht, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff \nSGB VIII in Anspruch zu nehmen, bei dem Erziehungsverantwortlichen. Soll auch \ndieses Recht übergehen, ist es erforderlich, eine Entscheidung des Familiengerichts \nüber die Entziehung und Übertragung der Erziehungsverantwortung herbeizuführen. \nIst dem Sorgeberechtigten das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung \nnicht entzogen worden, so ist die Gewährung von Jugendhilfe gegen seinen erklärten \nWillen rechtswidrig und verletzt das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001, \na.a.O.\n\n83\n\n2. Für die Anwendung des § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1993 ist es entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass die Auffassung der \nKlägerin, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Ju-gendamt \nallein reiche aus, um seine Befugnis zur Hilfegewährung nach §§ 27, 33 SGB VIII F. \n1993 zu begründen, teilweise auch in Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten \nwird, \n\n84\n\nvgl. hierzu die oben angeführten Nachweise,\n\n85\n\nund erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 \n- 5 C 6.00 - (a.a.O.) insoweit eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt hat.\n\n86\n\nOb die jugendhilferechtlichen Maßnahmen, die zu den streitbefangenen Kosten \ngeführt haben, rechtmäßig waren, unterliegt auch im Erstattungsstreit grundsätzlich \nder uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.\n\n87\n\nSteht die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns in Frage, haben die Gerichte \ndieses Handeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig \nnachzuprüfen, ohne an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und \nWertungen gebunden zu sein. Nur wenn den jeweiligen Rechtsvorschriften die \nEinräumung eines gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren \nEntscheidungsspielraums ihrer Art und ihrem Umfang nach zumindest konkludent \nentnommen werden kann, hat das Gericht die Prüfungsdichte zu reduzieren.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 \nC 24.94 -, BVerwGE 100, 221, 225; BVerfG, \nBeschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und \n213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50f.\n\n89\n\nDieser für das Verhältnis Bürger - Staat aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende \nGrundsatz beansprucht auch Geltung, wenn, wie im Fall des § 89 f Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII, die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns gegenüber einem Bürger in \neinem Rechtsstreit zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern zu prüfen ist, \nohne dass sich in dieser Vorschrift oder im Zusammenhang stehenden Regelungen \nzumindest Anhaltspunkte für eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung finden. § 89 f \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII selbst gibt keinen irgendwie gearteten Hinweis auf eine \neingeschränkte Rechtmäßigkeitsprüfung. \n\n90\n\nEin Anhaltspunkt für einen unter bestimmten Voraussetzungen zu \nakzeptierenden Vorrang der Auslegung, die der Kostenerstattung begehrende \nJugendhilfeträger einer Vorschrift im Jugendhilfefall gegeben hat, ist nicht aus § 89 f \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1993 herzuleiten, wonach hinsichtlich der Frage, ob die \nErfüllung der Aufgaben i.S. des Satzes 1 den Vorschriften des SGB VIII entspricht, \ndie Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen Trägers zur Zeit des \nTätigwerdens angewandt werden. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, \ndass Gegenstand von Kostenerstattungsbegehren Leistungen sein können, die \neinem Ermessens- oder Beurteilungsspielraum des Hilfe gewährenden Trägers der \nJugendhilfe unterliegen, und deshalb im Erstattungsverfahren zwischen den \nbeteiligten Trägern möglicherweise unterschiedliche Auffassungen etwa über die \nErforderlichkeit und Höhe der aufgewendeten Kosten entstehen. Für derartige \nMeinungsverschiedenheiten enthält die Regelung einen Orientierungsrahmen, indem \ndie für den leistenden Träger für die Ausübung seines Ermessens bzw. die \nAusfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe geltenden Richtlinien, Dienstanweisungen \noder Vereinbarungen mit Dritten als ausschlaggebend bestimmt werden. Der \nerstattungspflichtige Träger kann sich daher nicht etwa darauf berufen, in seinem \nBereich bestünden andere Bestimmungen oder er halte eine andere Handhabung \nvon Ermessensvorschriften für zweckmäßig.\n\n91\n\nVgl. Stähr in Hauck/Haines, a.a.O., K § 89 f \nRdnr. 1, 4; Wiesner, a.a.O., § 89 f Rdnr. 8; \nJans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 89 f Rdnr. \n4; zur vergleichbaren Vorschrift des § 111 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG: Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, 31. Lfg., Stand Januar 2002, § 111 \nRdnrn. 5, 10; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar \n- BSHG, 5. Aufl. 1998, § 111 Rdnr. 15; \nGottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. \nAufl. 1985, § 111 Rdnr. 2.\n\n92\n\nAuch die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger \nuntereinander geben keinen Anhaltspunkt für eine eingeschränkte gerichtliche \nPrüfung. \n\n93\n\nOb sich der allgemein im öffentlichen Recht und speziell auch für das Verhältnis \nder Leistungsträger untereinander geltende Grundsatz von Treu und Glauben \nausnahmsweise im Sinne einer Zurücknahme gerichtlicher Kontrolle auswirken kann, \nbedarf keiner Entscheidung. Solches könnte nur anzunehmen sein, wenn der \nKostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als \ntatsächlich geschehen handeln konnte. Das kommt in Betracht, wenn der tätig \ngewordene Jugendhilfeträger auf Grund einer rechtskräftig gewordenen \nverwaltungsgerichtlichen Verurteilung oder im Einklang mit einer bestimmten, erst \nnach Abwicklung des Jugendhilfefalles aufgegebenen höchstrichterlichen \nRechtsprechung gehandelt hat. Eine Ausnahme ist auch für den Fall zu erwägen, in \ndem die zur Erstattung angemeldeten Kosten nicht im untrennbaren Zusammenhang \nmit der Rechtswidrigkeit der gewählten Verfahrensweise stehen, weil rechtmäßiges \nHandeln ohne Weiteres ebenfalls zu diesen Kosten geführt hätte. \n\n94\n\nVgl. zu einem solchen Fall im Sozialhilferecht: \nOVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, \nFEVS 53, 273 (278 f).\n\n95\n\nKeiner dieser Fälle liegt hier vor. Weder hat die Klägerin auf der Grundlage eines \nbestimmten Rechtssatzes aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur \nReichweite der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder einer \nverwaltungsgerichtlichen Verurteilung gehandelt noch wären, wenn die Klägerin das \nfehlende Einverständnis von Frau C. mit der Fremdunterbringung beachtet \nhätte, ohne Weiteres die streitbefangenen Kosten entstanden. Es hätte im \nletztgenannten Fall vielmehr zunächst besonderer Bemühungen bedurft, Frau \nC. zu überzeugen. Wäre das nicht gelungen, hätte das Jugendamt der \nKlägerin beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auch auf Übertragung des \nRechts, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, stellen müssen. \n\n96\n\n3. Die Klägerin kann sich schließlich nicht etwa darauf berufen, sie habe die \nRechtswidrigkeit der von ihr geleisteten Hilfe zur Erziehung auf Grund des in \nRechtsprechung und Rechtslehre jedenfalls im Zeitraum der Hilfegewährung \nbestehenden Streits darüber, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts \nauf das Jugendamt allein für seine Befugnis zur Hilfegewährung nach §§ 27, 33 \nSGB VIII F. 1993 ausreicht, nicht erkennen können.\n\n97\n\nFür die Frage nach der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII \nnach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 kommt es auf ein Verschulden des \nkostenerstattungsbegehrenden Trägers der Jugendhilfe nicht an. Die Rechtmäßigkeit \nder Hilfegewährung richtet sich - wie sich aus den Ausführungen unter B) II. 2. ergibt \n- allein nach objektiven Maßstäben.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 \nNr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.\n\n99\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n100\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n101\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n102\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n103\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung \nmuss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die \nEntscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden.\n\n104\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/12-a-4352-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":13},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/12-a-4352-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296247","retrieved":"2026-07-09 03:18:48.660951+00:00"}}