{"status":"available","doknr":"OLD296248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.10B1530.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"10 B 1530/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 18. Juli 2002 teilweise geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.278,83 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 \nVwGO seinen Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 10 L 2319/01 - zu Unrecht \nteilweise geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 12. November 2001 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 31. Oktober 2001 insoweit wiederhergestellt, als dem \nAntragsteller aufgegeben worden ist, die auf dem Grundstück Gemarkung Dortmund, \nFlur 50, Flurstück 682 (C. weg 16 - 22) über dem Eingang des Gebäudes errichtete \nWerbeanlage zu beseitigen. Weiterhin hat es zu Unrecht die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die diese Werbeanlage betreffende Zwangsgeldandrohung \nin Höhe von 511,29 Euro (1.000,00 DM) angeordnet.\n\n4\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Änderungsantrag des \nAntragstellers insoweit abgelehnt, als er sich auf die Beseitigung der zweiten \nWerbeanlage auf dem Grundstück C. weg 16 - 22 unter Androhung von \nVerwaltungszwang bezog. Insoweit war die Beschwerde des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n5\n\nDas nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte und zulässige Abänderungsbegehren ist \ninsgesamt unbegründet.\n\n6\n\nSelbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich \n- aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt gewesenen \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 6. Mai 1999 - bei den von ihm genutzten \nGebäuden insgesamt um eine Versammlungsstätte handelt, begründet dies keine \nBaugenehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a BauO NRW. Nach dieser \nVorschrift sind Werbeanlagen - unabhängig davon, ob sie in durch Bebauungsplan \nfestgesetzten Gewerbegebieten etc. liegen - an und in abgegrenzten \nVersammlungsstätten nur genehmigungsfrei, soweit sie nicht in die freie Landschaft \nwirken.\n\n7\n\nUnter freier Landschaft i.S. dieser Vorschrift ist nicht nur der Außenbereich nach \n§ 35 BauGB zu verstehen. Hierunter fallen auch durch Bebauungsplan festgesetzte \nGrünflächen oder in der Ortslage vorhandene Freiflächen, Parks, Seen etc. Ob ein \nderartiges Wirken in die freie Landschaft vorliegt, ist von dieser her zu beurteilen. \nDurch dieses Tatbestandsmerkmal wird die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a \nBauO NRW stark eingeschränkt. \n\n8\n\nVgl. hierzu und zum nahezu gleichlautenden Art. 63 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 11g BayBauO, Lechner in Simon, \nBayerische Bauordnung, Loseblattkommentar \nArt. 63, Rn. 688 ff. unter Hinweis auf das Urteil des \nBayerischen VGH vom 5. Februar 1970 - Nr. 164 II \n68 -, BayVBl. 1970, 183 f. \n\n9\n\nJedenfalls aus dem Lichtbild Nr. 2 (Seite 57 der Gerichtsakte), das der \nAntragsgegner dem Senat vorgelegt hat, ist ersichtlich, dass beide Werbeanlagen in \neine größere begrünte Freifläche im obigen Sinne wirken, weil sie von dort aus im \nunbeleuchteten, aber insbesondere auch im beleuchteten Zustand sichtbar sind. \n\n10\n\nDamit steht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - vorbehaltlich \neiner Augenscheinseinnahme im Hauptsacheverfahren - mit hinreichender Sicherheit \nfest, dass die Werbeanlagen des Antragstellers baugenehmigungspflichtig und die \nangegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Insoweit wird auf die \nAusführungen im Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren der Beteiligten \nvom 7. März 2002 - 10 B 70/02 - verwiesen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-12/10-b-1530-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296248","retrieved":"2026-07-09 03:18:48.760260+00:00"}}