{"status":"available","doknr":"OLD296278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0911.19B1597.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"19 B 1597/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag der Antragsteller, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, den Sohn N. der Antragsteller \nzum Schuljahr 2002/2003 vorläufig in die Klasse 5 der E. -\nI. -Realschule aufzunehmen,\n\n4\n\nim Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. \n\n5\n\nEine - wie hier - vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in \nBetracht, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass \nden Antragstellern ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend \nwahrscheinlich ist.\n\n6\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2002 - 19 B \n460/02 -, 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - und 20. \nSeptember 2000 - 19 B 1296/00 -, jeweils m. w. N.\n\n7\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang \nzum öffentlichen Bildungswesen erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile \nabzuwenden. Das Recht des Sohnes N. der Antragsteller als Schüler auf Erziehung und \nBildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht der \nAntragsteller als Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 \nSatz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen \nBildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden \nschulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Dieses \nverfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet lediglich die freie Wahl der Schulform, \nalso des entsprechenden Bildungsganges und des entsprechenden Ausbildungsziels, \ngrundsätzlich aber nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben \nSchulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Eltern des Schülers \ngewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch \nNichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der \nSchulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte \nSchule ergeben.\n\n9\n\nVgl. im Einzelnen OVG NW, Beschlüsse vom 6. August \n1998 - 19 B 1445/98 -, 19. Mai 1998 - 19 B 541/98 - und vom \n30. August 1994 - 19 B 2132/94 -.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung zur \nGewährleistung des Rechts auf Schulformwahlfreiheit nötig ist. Für den Sohn N. der \nAntragsteller besteht, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, zum \nSchuljahresbeginn 2002/2003 die Möglichkeit der Aufnahme in eine Eingangsklasse der \nX. -S. -Realschule, da diese noch über hinreichende Aufnahmekapazität verfügt. \nDiese Schule zählt zu der gewählten Schulform.\n\n11\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn N. diese Realschule \nnur unter Bedingungen besuchen kann, die so beschwerlich bzw. unzumutbar sind, dass sie \ndie beantragte einstweilige Anordnung im Vorgriff auf das erstrebte Ergebnis des \neingeleiteten Klageverfahrens (VG Gelsenkirchen 4 K 2383/02) notwendig machen.\n\n12\n\nDass der Schulweg zur in der Innenstadt von E1. gelegenen X. -S. -\nRealschule, die nach dem Vorbringen der Antragsteller ihr Sohn vom Zentrum von E1. -\nM. aus nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrtdauer von 50 Minuten \nunter einmaligem Umsteigen von der S-Bahn in einen Bus und mit einem zusätzlichen \nFußweg von 10 Minuten (so im vorliegenden Verfahren angegeben) bzw. von 5 Minuten (so \nim Klageverfahren vorgetragen) erreichen kann, im allgemeinen zumutbar ist, hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Erwägungen \nausgeführt, denen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten sind. \nAuch bei besonderer Berücksichtigung der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen \ndes Sohnes N. der Antragsteller ergibt sich aus deren Vorbringen nicht, dass der \nSchulweg so beschwerlich ist, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur \nAbwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Der Sohn der Antragsteller leidet \nausweislich der von diesen vorgelegten ärztlichen Bescheinigung an Asthma bronchiale und \nist auf die ständige Einnahme entsprechender Medikamente - nach Angaben der \nAntragsteller regelmäßig mindestens zweimal täglich Cortisonspray - angewiesen; \nkörperliche Anstrengungen, die zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen \nkönnten wie die Bewältigung eines längeren Schulweges, wenn damit Umsteigen und \nmehrfache Wartezeiten an Haltestellen verbunden seien, sollten vermieden werden. Zwar \nleuchtet vor diesem Hintergrund ohne Weiteres ein, dass der Schulweg zu der von der \nAntragsgegnerin geleiteten Realschule - nach Angaben der Antragsteller dauert eine Fahrt \nmit öffentlichen Verkehrsmitteln 10 bis 15 Minuten - weniger anstrengend ist als derjenige zur \nX. -S. -Realschule; damit ist aber noch nicht die Unzumutbarkeit des letztgenannten \nSchulwegs im oben genannten Sinne glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nicht \nhinreichend dargetan, dass ihr Sohn die deutlich längere Schulwegzeit in der S-Bahn bzw. in \neinem Bus der städtischen Verkehrsbetriebe wie auch das einmalige Umsteigen je Schulweg \nnicht bewältigen kann oder dass sie mit solchen körperlichen Anstrengungen verbunden ist, \ndie zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen oder sich nachteilig auf \ndie schulische Leistungsfähigkeit auswirken. Es ist auch nicht geltend gemacht, dass das \nUmsteigen mit erheblichen Wartezeiten verbunden ist. Es ist ferner nicht aufgezeigt, dass der \nSohn bei - je nach Witterung - auftretender Atemnot schon wegen des längeren Schulwegs in \nhöherem Maße gefährdet wäre und, wenn er mit den erforderlichen Medikamenten \nausgestattet wird, sich nicht wie sonst beim Auftreten von Atemnot auch oder wie auf dem \nkürzeren Schulweg medikamentös versorgen könnte. Da er ausweislich der ärztlichen \nBescheinigung auf die \"ständige\" Einnahme von Medikamenten angewiesen und nichts für \neine ständige Begleitung durch eine Betreuungsperson ersichtlich ist, kann davon \nausgegangen werden, dass sich der Sohn der Antragsteller bei der Versorgung mit \nMedikamenten, etwa mit Cortisonspray, selbst helfen kann. Dass sich für den Sohn der \nAntragsteller, welcher nach deren Angaben wegen seiner Erkrankung besonders anfällig ist \nfür Erkältungskrankheiten, das Ansteckungsrisiko auf dem längeren Schulweg zur X. -\nS. -Realschule in stark frequentierten öffentlichen Verkehrsmitteln in erheblichem Maße \nerhöht, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Auch auf der Fahrt zu der von der \nAntragsgegnerin geleiteten Realschule in öffentlichen Verkehrsmitteln wird die körperliche \nNähe zu oder der Kontakt mit mitfahrenden Mitschülern oder anderen Benutzern nicht zu \nvermeiden sein; dass hier das Ansteckungsrisiko nennenswert geringer ist, haben die \nAntragsteller nicht aufgezeigt. Ihrem Vorbringen ist schließlich auch nicht hinreichend \nsubstanziiert zu entnehmen, dass ihr Sohn auf die Betreuung durch seine älteren \nGeschwister angewiesen ist, die das Gymnasium in dem Schulzentrum in L. besuchen, \nzu dem auch die von der Antragsgegnerin geleitete Realschule gehört, und die ihn auf dem \nSchulweg begleiten können. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass die Geschwister darauf \nachten müssen, dass ihr Bruder N. sich witterungsgemäß anzieht und sich nicht \nschutzlos dem Regen aussetzt, weil dieser noch nicht selbst entsprechende Vorkehrungen \ntreffen kann. Dass die Geschwister ihm beim Tragen der Schultasche helfen müssen, weil \ndies zu körperlichen Anstrengungen führt, die zur Verschlechterung des Krankheitsbildes zu \nvermeiden sind, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen.\n\n13\n\nAuch im Hinblick auf den Schulbesuch selbst ist nicht glaubhaft gemacht, dass die \nAufnahme in die von der Antragsgegnerin geleitete Realschule dringend notwendig und die \nVerweisung auf die X. -S. -Realschule zu für den Sohn der Antragsteller \nunzumutbaren Nachteilen führt, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nerforderlich machen. Dass er - etwa in Pausen auf dem Schulhof - auf die Betreuung durch \nseine älteren Geschwister zur medizinischen Versorgung angewiesen wäre, ist nicht \nnachvollziehbar vorgetragen. Für das Vorbringen, die Antragstellerin zu 2., die Lehrerin an \nder H. -Grundschule ist, könne im Notfall schnellstmöglich bzw., wie in der Klageschrift \nausgeführt, mit dem Fahrzeug gerade einmal in 5 Minuten von ihrem Arbeitsplatz aus die von \nder Antragsgegnerin geleitete Realschule erreichen, um dafür zu sorgen, dass der Sohn \nN. bei Bedarf mit Spray oder Medikamenten versorgt werde, gilt Entprechendes; es ist \nschon, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend dargetan, dass der Sohn N. sich mit \nMedikamenten wie Cortisonspray nicht selbst helfen kann. Davon abgesehen ist nicht \nglaubhaft gemacht, dass und wie die Antragstellerin zu 2. zur medizinischen Versorgung \nihres Sohnes in einem Notfall ihren Arbeitsplatz etwa während des Unterrichts in einer \nGrundschulklasse vorübergehend, allein für die Fahrt zwischen der Grundschule und der von \nder Antragsgegnerin geleiteten Realschule für etwa 10 Minuten, verlassen kann, ohne gegen \nihre Dienstpflichten als Grundschullehrerin zu verstoßen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-11/19-b-1597-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-11/19-b-1597-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296278","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.314459+00:00"}}