{"status":"available","doknr":"OLD296279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0911.19A24.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"19 A 24/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (11.527,84 DM : 1,95583 =) \n5.894,09 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember \n1995 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1998 insoweit aufgehoben, \nals der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von mehr als 224.375,09 DM festgesetzt hat; im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Teilstattgabe der Klage hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, soweit \nfür das Bereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang in der Zeit von Dezember 1987 \nbis Dezember 1990 Rundfunkgebühren festgesetzt worden seien. Die Klägerin könne sich \ninsoweit auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist von vier Jahren habe mit Ablauf des \nKalenderjahres zu laufen begonnen, in dem der Rundfunkgebührenanspruch entstanden sei, \nund sei bei Erlass des Gebührenbescheides des Beklagten abgelaufen gewesen. Die \nGeltendmachung der Verjährung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe \nzwar die von ihr zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte verspätet \nangezeigt. Hinsichtlich der 147 Hörfunkgeräte bestehe jedoch ein Anspruch auf Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht. Der Beklagte könne den Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nicht mit der Begründung ablehnen, dass über die Hörschläuche \nnicht nur (unentgeltlich) Hörfunk, sondern auch (gegen Entgelt) Fernsehton empfangen \nwerden könne. Soweit mit den Hörschläuchen Fernsehton empfangen werde, seien die \nHörschläuche keine Rundfunkempfangsgeräte.\n\n5\n\nDie Berufung des Beklagten ist mit Beschluss vom 30. April 2001 zugelassen worden. \n\n6\n\nSoweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 - erstmals - im \nzweitinstanzlichen Verfahren beantragt hat, die Klägerin über die durch den \nGebührenbescheid vom 22. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli \n1998 festgesetzte Gebührenschuld hinausgehend zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren in \nHöhe von 18.002,99 DM zu verurteilen, hat der Beklagte diesen Antrag mit Schriftsatz vom \n15. August 2002 zurückgenommen und ist dieser Teil des Verfahrens durch Beschluss vom \n11. September 2002 abgetrennt worden. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem \nAktenzeichen 19 A 3590/02 fortgeführt.\n\n7\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die \nVerjährungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem er Kenntnis davon erhalten habe, dass die \nKlägerin Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte, für die sie noch keine \nRundfunkgebühren zahle. Eine solche Kenntniserlangung sei frühestens im November 1994 \nerfolgt, nachdem die Klägerin ohne Angabe der Zahl der zum Empfang bereitgehaltenen \nRundfunkempfangsgeräte einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngestellt habe. Erst mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 habe die Klägerin konkrete Angaben \nüber die Zahl der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte gemacht. Die Hörschläuche in den \nPatientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin seien sowohl in ihrer Funktion, \nunentgeltlich Hörfunk zu übertragen, als auch in ihrer weiteren Funktion, gegen Entgelt \nFernsehton zu übermitteln, gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie vertieft die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen \nUrteil.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat kann der zugelassenen Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch \nBeschluss stattgeben, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § \n130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung zu dieser \nEntscheidungsform bedarf es nicht.\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben, soweit die Klägerin durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. \nDezember 1995 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1998 auch zur \nZahlung von Rundfunkgebühren für 147 Hörgeräte in der Zeit von Dezember 1987 bis \nDezember 1990 herangezogen worden ist. Die Bescheide des Beklagten sind entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auch in Höhe von (235.902,93 DM - 224.375,09 DM =) \n11.527,84 DM rechtmäßig und verletzen die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 \nund Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. \nAugust 1991, GV NRW S. 423, in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen \nÄnderung durch Art. 4 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. November \n1996, GV NRW S. 495 (RgebSTV) sowie Art. 1 des Staatsvertrages über die Höhe der \nRundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich \nzwischen den Rundfunkanstalten vom 6. Juli/26. Oktober 1982, GV NRW 1983 S. 226 \n(Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag 1982), Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zur \nNeuordnung des Rundfunkwesens vom 1./3. April 1987, GV NRW S. 405 \n(Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag 1987), und Art. 1 des Staatsvertrages über die Höhe \nder Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich \nzwischen den Rundfunkanstalten vom 14. Oktober 1988, GV NRW S. 494 \n(Rundfunkfinanzierungs-staatsvertrag 1988). Danach hat der Beklagte die Klägerin zu Recht \nauch zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von (235.902,93 DM - 224.375,09 DM =) \n11.527,84 DM für das Bereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang in der Zeit von \nDezember 1987 bis Dezember 1990 herangezogen.\n\n18\n\nEs besteht zwischen den Parteien nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erzielten Einigung kein Streit mehr darüber, dass die Klägerin in der Zeit \nvon Dezember 1987 bis Dezember 1990 insgesamt 147 Hörschläuche zum Empfang von \nHörfunk und Fernsehton in den Patientenzimmern ihres Krankenhauses bereitgehalten hat. \n\n19\n\nSoweit mit den Hörschläuchen für die Patienten unentgeltlich Hörfunk übertragen wird, \nhandelt es sich bei den 147 Hörschläuchen auch um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des \n§ 1 Abs. 1 RgebSTV und ist deshalb für jeden Hörschlauch die in den \nRundfunkfinanzierungsstaatsverträgen vorgesehene Grundgebühr zu zahlen. Die Klägerin \nmacht insoweit ohne Erfolg geltend, dass die 147 Hörschläuche nur ein \nRundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV seien. Nach dieser \nVorschrift gelten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie \nzur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine \neinheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die 147 \nHörschläuche nicht erfüllt. Sie sind schon deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 \nRgebSTV einander zugeordnet, weil jeder Patient selbstständig darüber entscheiden kann, \nob und wann er Hörfunkdarbietungen hören möchte.\n\n20\n\nEbenso Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B \n94.894 -, NJW 1996, 3098 (3098); vgl. auch OVG NRW, \nUrteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, OVGE 39, 1 (2).\n\n21\n\nDarüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die \nHörschläuche technisch in der Weise verbunden sind, dass dadurch im Sinne des § 1 Abs. 1 \nSatz 3 RgebSTV eine Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs von Hörfunk erfolgt. \nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Hörschläuche, soweit mit ihnen der \nFernsehton übertragen wird, keine gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräte sind.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002 - 19 A \n5437/99 -, NVwZ 2002, 881 ff.\n\n23\n\nDie Grundgebühr belief sich im Dezember 1987 auf 5,05 DM pro Monat (Art. 1 des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 1982), für die Zeit von Januar 1988 bis Dezember \n1989 auf 5,16 DM pro Monat (Art. 13 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages \n1987) und für die Zeit von Januar bis Dezember 1990 auf 6,00 DM pro Monat (Art. 1 des \nRundfinanzierungsstaatsvertrages 1988). Damit hat der Beklagte für das Bereithalten von \n147 Hörschläuchen zum Empfang von Hörfunk in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember \n1990 einen Gebührenanspruch in Höhe von\n\n24\n\nDezember 1987: 1 Monat X 147 x 5,05 DM = 742,35 DM\nJanuar 1988 bis Dezember 1989: 24 Monate x 147 x 5,16 DM = 18.204,48 DM\nJanuar bis Dezember 1990: 12 Monate x 147 x 6,00 DM = 10.584,00 DM\n 29.530,83 DM\n\n25\n\nDie vom Beklagten festgesetzte Gebührenschuld (235.902,93 DM) ist damit der Höhe \nnach auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht der Klage in Höhe von \n(235.902,93 DM - 224.375,09 DM =) 11.527,84 DM stattgegeben hat. Auf die Frage, ob ein \nweitergehender Gebührenanspruch des Beklagten besteht, weil er möglicherweise \nangesichts der mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nerzielten Einigung über die Zahl der zum Empfang bereitgehaltenen \nRundfunkempfangsgeräte die Zahlung weiterer Gebühren in Höhe von (29.530,83 DM - \n11.527,84 DM =) 18.002,99 DM verlangen kann, und ob die Auffassung des Beklagten, für \ndie 147 Hörschläuche (auch) sei eine Fernsehgebühr zu zahlen, soweit mit ihnen gegen \nEntgelt Fernsehton übertragen werde, kommt es nicht an. Eine über 235.902,93 DM \nhinausgehende Gebührenschuld der Klägerin ist nicht durch den Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 22. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli \n1998 festgesetzt worden und daher nicht Streitgegenstand der Anfechtungsklage der \nKlägerin, deren Abweisung der Beklagte mit seinem Berufungsantrag erstrebt. \n\n26\n\nDie Klägerin kann der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Grundgebühren für das \nBereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang von Hörfunk in der Zeit von Dezember \n1987 bis Dezember 1990 nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 \nRgebSTV entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf \nRundfunkgebühren in vier Jahren. Diese Verjährungsfrist war bei Erlass des \nGebührenbescheides vom 22. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen. Sie begann \nfrühestens mit dem Endes des Jahres 1994 zu laufen.\n\n27\n\nDer Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält weder in § 4 Abs. 4 RgebSTV noch in \nanderen Bestimmungen eine ausdrückliche Regelung darüber, wann die vierjährige \nVerjährungsfrist zu laufen beginnt. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesamtsystematik \nder Vorschriften über die Erhebung von Rundfunkgebühren ergibt sich jedoch, dass die Frist \ndes § 4 Abs. 4 RgebSTV grundsätzlich erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem \nder Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RgebSTV) Kenntnis von \nden die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des \nRundfunkteilnehmers erlangt, und dass deshalb angesichts der Besonderheiten der \nrundfunkgebührenrechtlichen Regelungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nund der Klägerin kein Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches ist.\n\n28\n\nEbenso: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A \n484/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 \n- 2 S 1490/82 -; Grupp, Grundfragen des \nRundfunkgebührenrechts, 1983, S. 121 f.\n\n29\n\nDie Rundfunkgebühr dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand zu \nsetzen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen \ngegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und die Grundversorgung der \nBevölkerung mit Rundfunk sicherstellt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60 (S. 90 f. und S. 93).\n\n31\n\nDieser Zweck der Rundfunkgebühr erfordert es, dass entstandene Gebührenansprüche \ngrundsätzlich vollständig eingezogen werden und der Rundfunkteilnehmer, der ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, sich der Gebührenpflicht nicht dadurch \nentziehen kann, dass er den gebührenpflichtigen Sachverhalt verschweigt. Nach § 3 Abs. 1 \nRgebSTV ist er deshalb verpflichtet, Beginn und Ende des Bereithaltens eines \nRundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen \nLandesrundfunkanstalt anzuzeigen. Abgesehen von den Fällen, in denen der \nLandesrundfunkanstalt oder der von ihr beauftragten Stelle tatsächliche Anhaltspunkte für \ndas Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang vorliegen (§ 4 Abs. 5 und \nAbs. 6 RgebSTV), sind sie nur bei einer dem § 3 Abs. 1 RgebSTV entsprechenden \nMitwirkung des Rundfunkteilnehmers in der Lage, ihrer Verpflichtung, die entstandenen \nRundfunkgebühren festzusetzen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RgebSTV) und beizutreiben (§ 7 Abs. 6 \nRgebSTV), nachzukommen. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des \nRundfunkteilnehmers, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RgebSTV), und \nder dadurch bedingten Unmöglichkeit, die Rundfunkgebühr innerhalb der Verjährungsfrist \ndes § 4 Abs. 4 RgebSTV festzusetzen, ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass \nder Rundfunkteilnehmer unter Hinweis auf den Verjährungseintritt allein ein Bußgeld, nicht \naber (auch) die rückständigen Rundfunkgebühren zu zahlen hätte. Ob etwas anderes gilt, \nwenn die Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle bei Kenntnis \ntatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang \nbereitgehalten wird und nicht oder nicht umfassend angezeigt worden ist, von den Mitteln der \nAufklärung des Sachverhalts gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 RgebSTV etwa grob fahrlässig \n(vgl. § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Neubekanntmachung \nvom 2. Januar 2002, BGBl S. 42 - BGB) keinen Gebrauch gemacht haben, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier, wie noch \nausgeführt wird, nicht vor.\n\n32\n\nFür das Anknüpfen an die Kenntniserlangung der die Gebührenpflicht begründenden \nTatsachen für den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 4 RgebSTV spricht auch die \nRegelung in § 4 Abs. 2 RgebSTV. Danach endet die Rundfunkgebührenpflicht erst dann, \nwenn der Fortfall der Voraussetzungen für die Zahlung von Rundfunkgebühren der \nLandesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, \nwenn die Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RgebSTV bereits mit dem bloßen Bereithalten des \nRundfunkempfangsgerätes zum Empfang beginnen würde.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 -\n.\n\n34\n\nDie gegen diese Auslegung des § 4 Abs. 4 RgebSTV erhobenen Einwände greifen nicht \ndurch.\n\n35\n\nDie Auffassung, hinreichender Schutz vor Gebührenausfällen infolge verspäteter \nAnmeldung von Rundfunkempfangsgeräten sei dadurch gewährleistet, dass der \nVerjährungseinrede eines Rundfunkteilnehmers, der seiner Anmeldepflicht nicht \nnachgekommen sei, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten \nwerden könne,\n\n36\n\nHessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE \n2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129 (130) unter Hinweis auf OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 6 A 23/86 -\n; im Ergebnis ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli \n1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230 (230 ff.),\n\n37\n\nist so unzutreffend. Nach dieser Auffassung schließt der Rückgriff auf den Einwand der \nunzulässigen Rechtsausübung nicht aus, dass der Rundfunkteilnehmer nachträglich das \nVorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend \nmacht. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, stelle sich die Verjährungseinrede des \nRundfunkteilnehmers nämlich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Er habe auf Grund der \nunterbliebenen Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV keine Vorteile und der \nLandesrundfunkanstalt seien keine Nachteile erwachsen.\n\n38\n\nSo Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 \n-, a. a. O. (231); Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - \n5 UE 2259/91 -, a. a. O. (130 f.).\n\n39\n\nDamit kommt es aber letztlich doch zu einem nach den rundfunkgebührenrechtlichen \nVorschriften nicht gerechtfertigten \"Gebührenausfall\". Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung \nüber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. \n970, (BefrVO) wird nämlich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom Ersten des \nauf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für jeweils drei Jahre gewährt. Damit \nkann eine Befreiung - ausgehend vom Zeitpunkt des Befreiungsantrags - nur für die Zukunft, \nnicht aber für Zeiträume vor der Antragstellung gewährt werden.\n\n40\n\nEbenso OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1995 - 4 A 3369/93 \n-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 S \n1490/82 -.\n\n41\n\nDiese rundfunkgebührenrechtliche Regelung wird im Ergebnis unterlaufen und führt zu \neinem \"Gebührenausfall\", wenn bei Erhebung der Verjährungseinrede zu prüfen wäre, ob \nsich die Einrede eventuell deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich erweist, weil der \nRundfunkteilnehmer einen Anspruch auf Befreiung gehabt hätte. Auch wenn nach den \nbürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Verjährung den Anspruch auf Zahlung von \nRundfunkgebühren nicht beseitigt, sondern dem Schuldner \"nur\" ein \nLeistungsverweigerungsrecht gibt,\n\n42\n\ndarauf abstellend: Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli \n1996 - 7 B 94.708 -, a. a. O. (230); Hessischer VGH, Urteil \nvom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, a. a. O. (131),\n\n43\n\nändert dieser rechtliche Gesichtspunkt nichts daran, dass der Rundfunkteilnehmer \ntatsächlich entgegen der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO für einen \nzurückliegenden Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhielte und \ninsoweit ein \"Gebührenausfall\" entstehen würde. \n\n44\n\nEin solches Ergebnis steht auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nnicht in Einklang. Es ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass ein \nRundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV nicht \nnachgekommen ist, eine nachträgliche Befreiung erhält, während ein solcher \nRundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht vollständig nachgekommen ist, aber - aus \nwelchen Gründen auch immer - übersehen oder versäumt hat, rechtzeitig einen \nBefreiungsantrag zu stellen, die Befreiung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO nur für die \nZukunft erhält und für die zurückliegenden Zeiträume trotz des Bestehens eines \nBefreiungsanspruchs Rundfunkgebühren auf Grund der Bestandskraft des \nRundfunkgebührenfestsetzungsbescheides zahlen muss.\n\n45\n\nSchließlich überzeugt auch der Hinweis auf die - ohnehin keine analoge Anwendung \nfindenden - Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht (mehr).\n\n46\n\nBayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, \na. a. O. (230), unter Hinweis auf die nicht mehr geltende \nRegelung in § 198 BGB a. F., nach der die Verjährung mit \nEntstehung des Anspruchs begann.\n\n47\n\nAuch nach der Vorschrift des - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheide \ndes Beklagten allerdings noch nicht geltenden - § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der \nregelmäßigen Verjährungsfrist nicht nur die Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 \nBGB), sondern zusätzlich voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden \nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe \nFahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). In der Gesetzesbegründung \nwird zu dieser Neuregelung - zu Recht - ausgeführt, dass ohne die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \ngenannten Voraussetzungen die Gefahr bestehe, dass der Gläubiger einen berechtigten \nAnspruch einbüße, ehe er von ihm Kenntnis erlangt habe.\n\n48\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des \nSchuldrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 91, 107.\n\n49\n\nHinsichtlich der durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1995 \nfestgesetzten Gebührenschuld der Klägerin begann die Frist des § 4 Abs. 4 RgebSTV nach \nalledem frühestens im November 1994 zu laufen. Nach den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten ist bei ihm jedenfalls im November 1994 das Schreiben der Klägerin vom 10. \nOktober 1994 eingegangen. In diesem Schreiben teilt sie mit, dass in ihrem Krankenhaus \n\"innerbetriebliche Umstrukturierungen\" erfolgt seien und deshalb \"in den nächsten Tagen\" ein \nneuer Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt werde. Ein \ndahingehender Antrag ist beim Beklagten am 15. November 1994 eingegangen. Weder das \nSchreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1994 noch ihr Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht lassen zwar erkennen, wie viele Rundfunkgeräte die Klägerin \nabweichend von ihren bisherigen Angaben gegenüber dem Beklagten nunmehr zum \nEmpfang bereithielt. Angesichts der mitgeteilten \"innerbetrieblichen Umstrukturierungen\" \nmusste der Beklagte aber von einer Änderung der bisherigen rundfunkgebührenrechtlich \nrelevanten Tatsachen ausgehen. Damit oblag es ihm, gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 \nRgebSTV Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung des Umfangs der \nRundfunkgebührenpflicht durchzuführen. Dem ist der Beklagte im Übrigen auch \nnachgekommen, indem er die Klägerin unter dem 4. Januar 1995 aufgefordert hat, nähere \nAngaben zu machen. Diese Aufforderung hat die Klägerin im weiteren Verlauf des \nVerwaltungsverfahrens erfüllt. Mit beim Beklagten am 25. Oktober 1995 eingegangenem \nSchreiben vom 23. Oktober 1995 hat sie dem Beklagten eine konkrete Zahl der vorhandenen \nRundfunkempfangsgeräte mitgeteilt. Damit begann die Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 4 \nRgebSTV frühestens mit dem Ende des Jahres 1994, spätestens aber mit dem Ende des \nJahres 1995 zu laufen. In beiden Fällen ist der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. \nDezember 1995 vor Ablauf der Frist des § 4 Abs. 4 RgebSTV erlassen worden.\n\n50\n\nDie Klägerin hat für das Bereithalten der 147 Hörschläuche zum Empfang in der Zeit von \nDezember 1987 bis Dezember 1990 keinen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO, weil sie erst nach diesem Zeitraum \neinen Befreiungsantrag gestellt hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO kommt, wie ausgeführt, \neine rückwirkende Gebührenbefreiung nicht in Betracht.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n11, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. \n1.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-11/19-a-24-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-11/19-a-24-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296279","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.401067+00:00"}}