{"status":"available","doknr":"OLD296277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0911.16B1115.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"16 B 1115/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin U. P. aus M. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO \ni.V.m. § 166 VwGO bietet, wie aus den nachfolgenden Ausführungen deutlich \nwird.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n4\n\nDer Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die für einen \neventuellen Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf \nÜbernahme der Unterbringungskosten im M. erforderliche örtliche \nZuständigkeit des Antragsgegners allein aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ergeben kann \nund dass diese Regelung auch auf \"Altfälle\" anwendbar ist, in denen der Hilfe \nSuchende bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) \nin das Heim aufgenommen worden ist. Ob dem Verwaltungsgericht auch insoweit \ngefolgt werden kann, als es angenommen hat, es liege kein Eilfall im Sinne des § 97 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG vor, weil es nicht der Kostenübernahme durch den \nAntragsgegner bedürfe, um der Antragstellerin effektive Hilfe zukommen zu lassen, \nkann dahinstehen. Es bestehen allerdings Bedenken dagegen, das Vorliegen eines \nEilfalles mit der Begründung zu verneinen, die Hilfe scheitere allein daran, dass es \ndem sachlich zuständigen hessischen Sozialhilfeträger, der zur Hilfeleistung \ndurchaus in der Lage sei, lediglich an der Leistungsbereitschaft fehle; denn für den \nHilfe Suchenden macht es keinen Unterschied, aus welchen Gründen die beantragte \nKostenübernahme versagt wird. Entscheidend ist für ihn, dass damit die Fortsetzung \nder von dritter Seite erbrachten und für ihn existenznotwendigen Hilfeleistungen \nernsthaft gefährdet wird. Allerdings hat der Senat in einem Fall, in dem der Hilfe \nSuchende in einem Pflege- und Förderzentrum des Antragsgegners untergebracht \ngewesen ist, \n\n5\n\nvgl. Beschluss vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 -\n,\n\n6\n\nangenommen, es fehle an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung\n- gerichtet auf die vorläufige Übernahme der Unterbringungskosten - erforderlichen \nAnordnungsgrund. In jenem Fall hatte aber der damalige Antragsteller selbst die \nAuffassung vertreten, es sei nicht zu befürchten, dass der Antragsgegner ihn ohne \ndie begehrte vorläufige Kostenzusage auf die Straße setze. Der Senat hatte schon in \nden Gründen der genannten Entscheidung jedoch erwogen, dass ein \nAnordnungsgrund anzunehmen sein könne, wenn der Hilfe Suchende - wie \nvorliegend die Antragstellerin - in dem Heim eines privaten Trägers untergebracht \nsei. Stellt dieser in ernst zu nehmender Weise für den Fall der weiteren Nichtzahlung \ndes Heimentgeltes die Kündigung des Heimvertrages in Aussicht, spricht aus den \nGründen der von der Antragstellerin benannten Beschlüsse des Hessischen VGH \nvom 6. November 2001 - 1 TZ 1949/01 - und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. \nJuni 2002 - 6 P 1653/02 - vieles dafür, einen Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG anzunehmen. Anders als es in einem internen Vermerk vom 19. März 2002 in \nden Verwaltungsvorgängen (dort S. 164) des Antragsgegners zugrunde gelegt wird, \nkann im Rahmen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch nicht in Anlehnung an die zu § \n121 BSHG geltenden Grundsätze davon ausgegangen werden, der Eilfall ende \njedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger von dem Hilfefall Kenntnis \nerhalte. \n\n7\n\nLetztlich braucht die Frage, ob ein Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG \ngegeben ist, vorliegend indes nicht entschieden zu werden; denn selbst wenn von \neinem Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG auszugehen wäre, könnte der \nAntrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, \ndass der Antragsgegner für die begehrte Maßnahme auch sachlich zuständig ist. Die \nAntragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr \"Hilfe zur Pflege ab dem 01.04.2002 \nvorläufig zu gewähren\". Dem entspricht der zweitinstanzliche Antrag, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \"ab dem \n01.04.2002 vorläufig die Kosten für ihre Unterbringung und Betreuung im \n`Pflegewohnheim` M. Andreasberg zu übernehmen\". Für die Gewährung von \nHilfe zur Pflege ist jedoch - soweit dies nicht gemäß § 99 BSHG ohnehin gilt - nach § \n1 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners über die Heranziehung der örtlichen Träger \nder Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der \nSozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV NRW S. 683), die sich auf die Bestimmungen des \nGesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n- AG - BSHG NRW - stützen kann, der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich \nzuständig. Nach § 1 Nr. 1 der genannten Delegationssatzung führen nämlich die \nörtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben der Hilfe zur Pflege einschließlich der \nLeistungen nach § 100 Abs. 2 BSHG durch, auch soweit sie nach dem Gesetz an \nsich Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sind, und entscheiden dabei \nim eigenen Namen. Richtiger Antragsgegner wäre deshalb - einen Eilfall im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorausgesetzt - bei Zugrundelegung der Angaben der \nAntragstellerin über den Charakter der begehrten Maßnahme der \nHochsauerlandkreis und nicht der Antragsgegner. Auch unter dem Aspekt eines \nzwischen dem Antragsgegner und dem Hochsauerlandkreis eventuell bestehenden \nZuständigkeitsstreits gilt, worauf der Antragsgegner im letzten Absatz seiner \nBeschwerdeerwiderung vom 24. Juli 2002 - und früher schon die M. GmbH \nmit Schreiben vom 9. Juli 2001 - hingewiesen hat, nichts anderes. Nach § 4 Abs. 1 \nAG - BSHG NRW ist nicht der Antragsgegner als überörtlicher Träger, sondern der \nörtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, solange zwischen \ndem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig \nist.\n\n8\n\nVon einer Beiladung des Hochsauerlandkreises, des Vogelsbergkreises oder des \nLandeswohlfahrtsverbandes Hessen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO hat der Senat \nabgesehen. Soweit lediglich reine Verwaltungsinteressen oder finanzielle Interessen \nin Frage stehen, wird vertreten, dass derartige Interessen ein rechtliches Interesse im \nSinne des § 65 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen vermögen.\n\n9\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1981 \n- 8 A 2321/79 -, FEVS 31, 200 (202) m.w.N.; vgl aber \nBayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 1993 - 12 B \n90.1270 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil \nvom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, \n226\n\n10\n\nDer Senat übt jedenfalls sein ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eröffnetes Ermessen \ndahin aus, die genannten Träger nicht beizuladen. Etwaige finanzielle Interessen der \ngenannten Träger werden hinreichend durch die bestehenden Erstattungsregelungen \ngewahrt. Im Übrigen spricht dabei alles dafür, dass letztlich ein hessischer Träger zur \nendgültigen Kostentragung verpflichtet sein wird. Die Voraussetzungen einer \nnotwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO etwa hinsichtlich des \nHochsauerlandkreises sieht der Senat schon deshalb nicht als erfüllt an, weil eine \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren bei einer eventuellen Inanspruchnahme des \ngerichtlich bisher nicht angegangenen Hochsauerlandkreises für zukünftige \nZeiträume\n\n11\n\n- grundsätzlich kann nach der \nsozialhilferechtlichen Rechtsprechung im Lande \nNordrhein-Westfalen vorläufiger Rechtsschutz nur \nvom Tag des Eingangs eines Antrags auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung bei Gericht an erlangt \nwerden -\n\n12\n\nselbst bei einer Beiladung des Hochsauerlandkreises im vorliegenden Verfahren \nkeine rechtliche Bindung entfaltete. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-11/16-b-1115-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-11/16-b-1115-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296277","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.228736+00:00"}}