{"status":"available","doknr":"OLD296292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0910.19A2813.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"19 A 2813/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahren.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) ist nicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der \nKlärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen \nverallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende \nAuswirkung entfaltet. Ist eine Tatsachen- oder Rechtsfrage bereits grundsätzlich geklärt, \nkann die Berufung nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn \nneue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - \n6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 306, S. 223 (224), und 2. \nAugust 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1961, 854; OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 2794/98.A -.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellte \nFrage einer Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in \nPakistan ist nicht erneut zu klären. Der Senat hat bereits grundsätzlich geklärt und in \nständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt ausgereisten Ahmadis im Falle einer \nRückkehr nach Pakistan politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n7\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 1994 \n- 19 A 1912/92.A -, und 31. März 1994 - 19 A 10200/87 -, \nsowie Urteil vom 18. September 1992 - 19 A 10063/90 -.\n\n8\n\nNeue erhebliche Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten, \nsind nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt und auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n9\n\nDie asylerhebliche Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung setzt unter anderem eine \nbestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus. Hierfür muss eine so große Vielzahl von \nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich \ndaraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu beurteilen, ob das \nVerfolgungsgeschehen die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität \nund Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet \nauch zu der Größe der betroffenen Gruppe in Relation gesetzt werden. Bei unmittelbar \nstaatlicher Gruppenverfolgung gilt hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte im \nGrundsatz nichts anderes; der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge \nbedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches \nVerfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald \nbevorsteht.\n\n10\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 \n-, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nDVBl 1994, 1409 (1410); OVG NRW, Beschluss vom 30. \nAugust 1999 - 19 A 724/99.A -.\n\n11\n\nDanach ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren weder \ndargelegt noch sonst erkennbar, dass sich die Situation der Ahmadis in Pakistan derart \ngeändert hat, dass ein erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.\n\n12\n\nDer Senat ist in seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass es in der \nVergangenheit Strafverfahren gegen Ahmadis wegen Religionsausübung im privaten bzw. \nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gegeben hat und dies auch in Zukunft zu \nerwarten ist, eine Ausweitung solcher Strafverfahren aber nicht in einem Ausmaß droht, dass \neine politische Verfolgung von Ahmadis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchtet \nwerden muss.\n\n13\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A \n1912/92.A -, S. 77 - 83 des Beschlussabdrucks.\n\n14\n\nEin erneuter Klärungsbedarf ergibt sich deshalb nicht daraus, dass es nach dem vom \nKläger zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2000 zu weiteren \nStrafverfahren gegen Ahmadis gekommen ist. \n\n15\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter gehend geltend macht, es hätten \nsich die Fälle gehäuft, in denen die Strafverfolgung - in der Regel auf Druck extremistischer \nreligiöser Organisationen - direkt von staatlichen Behörden ausgehe, ergeben sich hieraus \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Ahmadis nunmehr einer unmittelbaren \nstaatlichen Gruppenverfolgung in Pakistan ausgesetzt sind. Der Kläger hat bereits nicht \nkonkret dargelegt, wie viele Strafverfahren durch die pakistanischen Behörden eingeleitet \nworden sind. Ohne eine dahingehende Angabe lässt sich aber nicht feststellen, dass die Zahl \nderartiger Strafverfahren in Relation zu der Zahl der Ahmadis in Pakistan, die sich nach der \nvom Kläger im Zulassungsverfahren nicht konkret in Frage gestellten, im Einzelnen \nbegründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 18 f.) auf etwa 2 bis \n4 Millionen beläuft,\n\n16\n\nvgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. August \n2000, S. 7, und die auf eine Auskunft des \"Foreign Missions \nOffice\" der Ahmadis in Rabwah gestützte Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 5. September 2000, S. 2: die Zahl \nder in Pakistan lebenden Ahmadis beläuft sich auf ca. 4 \nMillionen; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August \n1994 - 19 A 1912/92.A -, S. 71 des Beschlussabdrucks, \nsowie Beschlüsse vom 15. Februar 2001 - 19 A 3217/00.A -, \n22. Februar 2001 - 19 A 706/01.A - und 22. Juli 2002 - 19 A \n3754/01.A -,\n\n17\n\nderart zugenommen hat, dass ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht oder dicht \nund eng gestreute Verfolgungsschläge festzustellen sind, die die Annahme einer \nunmittelbaren Gruppenverfolgung rechtfertigen. \n\n18\n\nEin erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die \nAhmadis könnten in Pakistan keinen staatlichen Schutz vor gewalttätigen Übergriffen \nerwarten. Nach Berichten der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat in ihrer \"Presseinformation\", \nAusgabe Januar 1999, würden die so genannten \"Erinnerungsmorde\" in immer kürzeren \nAbständen stattfinden und sei es dem pakistanischen Staat noch nie gelungen, Mörder von \nAhmadis festzunehmen. Soweit Ahmadis Strafanzeigen stellten, würde deren \nEntgegennahme oft verweigert. Abgesehen davon, dass der Kläger weder eine Kopie der \ndem Senat nicht vorliegenden \"Presseinformation\" vorgelegt noch den genauen Inhalt der \n\"Presseinformation\" dargelegt hat, stellen sich die von ihm behaupteten Vorfälle und das von \nihm geschilderte Verhalten pakistanischer Behörden als Fortsetzung der Lage der Ahmadis \nin Pakistan dar, wie sie der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen zu Grunde gelegt \nhat. In diesen Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, dass es in der \nVergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen auf Ahmadis, insbesondere durch orthodoxe \nMuslime, gekommen ist und dass es derartige Übergriffe voraussichtlich auch in Zukunft \ngeben wird.\n\n19\n\nOVG NW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A \n1912/92.A -, S. 52 - 69 und 93 des Beschlussabdrucks.\n\n20\n\nDer Senat hat seinen bisherigen Entscheidungen weiterhin zugrundegelegt, dass die \nzuständigen staatlichen Stellen in Pakistan bei Verbrechen gegen Ahmadis diesen nicht \nimmer den gebotenen Schutz gewährt haben und nicht immer bereit gewesen sind, gegen \ndie Täter zu ermitteln und diese zur Verantwortung zu ziehen, und dass sich dieses \nVerhalten staatlicher Stellen voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern wird.\n\n21\n\nOVG NW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A \n1912/92.A -, S. 93 - 97 des Beschlussabdrucks.\n\n22\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführten \n\"Erinnerungsmorde\" nach der \"Presseinformation\" der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Ausgabe \nSeptember 1998, \"in der Regel\" bekannte Ahmadis betreffen, die zuvor massiv bedroht \nworden sind. Der Kläger behauptet jedoch selbst nicht, ein in Pakistan bekannter Ahmadi zu \nsein.\n\n23\n\nEine relevante Änderung der Situation hat der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen \ndargelegt, der pakistanische Staat nehme durch im \"Leitungsgremium\" der Khatm-e-\nNabuwwat vertretene höchste Amtsträger wie den pakistanischen Präsidenten Rafiq Tarar, \nden Minister für religiöse Angelegenheiten und Minderheiten Raja Zafar ul Haq und weitere \nAbgeordnete und politische Amtsträger direkten Einfluss auf Ziele und Aktionen dieser \nOrganisation und bediene sich dieser als Werkzeug, um die Glaubensgemeinschaft der \nAhmadiyya zu bekämpfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die pakistanische \nRegierungspolitik im Sinne einer verstärkten Hinwendung zum islamischen \nFundamentalismus, die eine Verschlechterung der Situation der Ahmadis mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zur Folge hätte, oder gar im Sinne eines gegen Ahmadis gerichteten \nstaatlichen Verfolgungsprogramms geändert habe oder ändern werde, sind damit nicht \naufgezeigt. Insbesondere ist nicht dargetan, dass den angeführten pakistanischen Politikern \neine konkrete Umsetzung ihrer politischen Ziele gelungen wäre und in Folge ihres \nbehaupteten Einflusses auf die Khatm-e-Nabuwwat deren Übergriffe auf Ahmadis in einem \nfür die erforderliche Verfolgungsdichte ausreichenden Ausmaß zugenommen hätten. Davon \nkann im Übrigen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, ohne dass es auf \ndiese noch ankäme, auch nicht ausgegangen werden. Die mit denjenigen der Khatm-e-\nNabuwwat etwa gleichgerichteten Bestrebungen von Rafiq Tarar und ul Haq entsprechen \nnicht der offiziellen pakistanischen Regierungspolitik.\n\n24\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Chemnitz vom \n15. Juni 1998.\n\n25\n\nDie Funktionen des Präsidenten wurden zudem nach der Absetzung der Regierung \nNawaz Sharif im Oktober 1999 auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben \nbeschränkt.\n\n26\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. August 2000, \nS. 3.\n\n27\n\nSoweit der Kläger vorträgt, eine Verbesserung der Situation der Ahmadis sei auch unter \nder \"neuen\" Militärregierung Musharafs weder eingetreten noch zu erwarten, ergibt sich auch \ndaraus kein erneuter Klärungsbedarf. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die \nMilitärregierung die Ahmadis weiterhin nicht als Muslime betrachte, dass General Musharaf \nöffentlich den Minderheiten in Pakistan uneingeschränkte Bürgerrechte garantiere, die \nAhmadis in diesem Zusammenhang aber nicht nenne, dass Staatspräsident Raifq Tarar nach \nder Machtübernahme durch die Militärregierung im Amt geblieben sei und dass die \nAnkündigung von General Musharraf, er werde den orthodoxen Gruppierungen Einhalt \ngebieten, als bloße Lippenbekenntnisse zu werten seien, ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG aufgezeigt, dass sich die Situation der Ahmadis in Pakistan gemessen an \nden in qualitativer und quantitativer Hinsicht an eine Gruppenverfolgung zu stellenden \nAnforderungen in einem Maße verschlechtert hätte, das eine erneute grundsätzliche \nAufarbeitung erforderlich machte.\n\n28\n\nEin erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich schließlich nicht aus den vom \nKläger geschilderten Überfällen vom 30. Oktober und 10. November 2000 auf Moscheen der \nAhmadis, die von \"orthodoxen Terroristen\" bzw. orthodoxen Muslimen verübt und bei denen \njeweils 5 Ahmadis ermordet und mehrere Ahmadis verwundet worden seien. Diese zwei \nVorfälle stellen sich grundsätzlich als Fortsetzung der vom Senat in seinen bisherigen \nEntscheidungen zu Grunde gelegten Situation dar. In diesen Entscheidungen ist der Senat, \nwie bereits ausgeführt, davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit zu gewalttätigen \nÜbergriffen auf Ahmadis, insbesondere durch orthodoxe Muslime, gekommen ist, dass es \nderartige Übergriffe voraussichtlich auch in Zukunft geben wird, dass die zuständigen \nstaatlichen Stellen in Pakistan bei Verbrechen gegen Ahmadis diesen nicht immer den \ngebotenen Schutz gewährt haben und nicht immer bereit gewesen sind, gegen die Täter zu \nermitteln und diese zur Verantwortung zu ziehen, und dass sich dieses Verhalten der \nzuständigen staatlichen Stellen voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern wird. Der Kläger \nhat nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Vorfälle vom 30. Oktober und 10. November 2000 \neine nachhaltige Verschärfung der Situation der Ahmadis im Sinne einer für den Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit relevanten Verdichtung der Verfolgungssituation bedeuten, \nweil sie etwa Ausdruck einer erheblichen, generellen oder weit verbreiteten Änderung des \nVerhaltens auch orthodoxer Muslime gegenüber den Ahmadis wären. Die Darlegungen im \nZulassungsantrag bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Übergriffe etwa nach \nder Anzahl der Opfer und den Tatumständen - wahlloses Schießen auf in einer Moschee \nzum Gebet versammelte Ahmadis nach vorangegangenen latenten bzw. erhöhten \nSpannungen zwischen orthodoxen Muslimen und Ahmadis - nicht die in der Rechtsprechung \ndes Senats bereits zugrunde gelegten lokal begrenzten bzw. anlassbezogenen Einzelakte \nvon Verfolgungsmaßnahmen orthodoxer Muslime darstellen, ohne die für eine mittelbare \nGruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu erreichen.\n\n29\n\nZu den eingangs der Antragsschrift weiter geltend gemachten Zulassungsgründen fehlt \nes an jeglichen Darlegungen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-10/19-a-2813-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-10/19-a-2813-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296292","retrieved":"2026-07-09 03:18:52.523461+00:00"}}