{"status":"available","doknr":"OLD296304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.6B1375.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"6 B 1375/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen \nzu 2.; er hat diese selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden sind nicht begründet. Die von dem Antragsgegner und dem \nBeigeladenen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg der \nBeschwerde.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, die beiden der Bezirksregierung D. zugewiesenen \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. für die J. -B. -\nGesamtschule in D. vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Das \nVerwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch \nbejaht und zu Letzterem ausgeführt: Das zu Gunsten der Beigeladenen \nausgegangene Auswahlverfahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Die nach den Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (BRL) vom 25. Mai 1992, GABl. NW. I 118, \ndurch Leitenden Regierungsschuldirektor (LRSD) Dr. Wey, Bezirksregierung \nD. , erstellten Anlassbeurteilungen vom 11. März und 15. April 2002 (mit dem \nGesamturteil: \"Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen \n(befriedigend)\" für die Antragstellerin und mit dem Gesamturteil \"Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen voll (gut)\" für die Beigeladenen) seien keine \ntragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Der u.a. als \nBeurteilungsgrundlage dienende Unterrichtsbesuch sei fehlerhaft durch den \nstellvertretenden Schulleiter (im Falle der Antragstellerin und des Beigeladenen zu \n2.) und durch den Schulleiter (im Falle des Beigeladenen zu 1.) durchgeführt worden. \nNach den Beurteilungsrichtlinien hätte dieser Unterrichtsbesuch von dem \nschulfachlichen Schulaufsichtsbeamten (dem Beurteiler LRSD Dr. W. ) \nvorgenommen werden müssen. Eine Beurteilung, die, wie vorliegend, bei der \nBesetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werde, solle sich mindestens \nauf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) \nbeziehen (Nr. 4.3 Satz 1 BRL). Das lege nahe, dass Dr. W. , dem als dem \nschulfachlichen Schulaufsichtsbeamten die Beurteilung gemäß dem Regelfall der \nNr. 2.2 BRL übertragen worden sei, sowohl das schulfachliche Gespräch als auch \nden Unterrichtsbesuch selbst habe durchführen müssen und letzteren nicht auf den \nSchulleiter bzw. den stellvertretenden Schulleiter habe delegieren können. Von einer \nÜbertragung des Unterrichtsbesuchs und der Unterrichtsbewertung auf den \nSchulleiter bzw. dessen Stellvertreter sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht die \nRede. Außerdem würde der Sinn der Übertragung der Beurteilungskompetenz auf \nden schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten - größtmögliche Neutralität und \nVermeidung von Bevorzugungen - untergraben, wenn die Schaffung der \nBeurteilungsgrundlagen mehr als nötig auf den Schulleiter übertragen würde. \nDementsprechend sei im Lehrerbereich auch bislang verfahren worden. Dem \nVorbringen des Antragsgegners lasse sich nicht entnehmen, dass diese \nVerwaltungspraxis landesweit einheitlich geändert worden sei. Schließlich erscheine \neine Beförderung der Antragstellerin nach einem ordnungsgemäßen \nAuswahlverfahren nicht als unmöglich. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, dass \nsie in einer neuen dienstlichen Beurteilung ein besseres Gesamturteil als der \nBeigeladene zu 1. - der sich auf günstigere Hilfskriterien berufe - erreichen könne. \n\n4\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. treten der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts entgegen, der in Nr. 4.3 BRL vorgesehene Unterrichtsbesuch \nhabe von dem Beurteiler Dr. W. selbst durchgeführt werden müssen. Diese \nArgumente verhelfen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.\n\n5\n\nDie Beurteilungsrichtlinien vom 25. Mai 1992 regeln allerdings nicht ausdrücklich, \ndass ein Unterrichtsbesuch von dem Beurteiler - hier dem schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten LRSD Dr. W. gemäß dem Regelfall der Nr. 2.2 Satz 1 \nBRL - selbst vorgenommen werden muss. Nr. 4.3 Satz 1 BRL lautet: \"Eine \nBeurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden \nsoll, soll sich mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts... beziehen\". Die \nBeurteilung der Qualität des Unterrichts setzt - wovon auch der Antragsgegner \nausgeht - einen Unterrichtsbesuch voraus. Daran ändert nichts, dass - im Gegensatz \nzu Nr. 2.3 BRL - das Wort \"Unterrichtsbesuch\" in Nr. 4.3 BRL nicht verwendet wird. \nDie Person, die den Unterricht der zu beurteilenden Lehrkraft besuchen soll, wird in \nNr. 4.3 BRL zwar nicht ausdrücklich benannt. Auch ohne eine derartige Präzisierung \nin den Beurteilungsrichtlinien richtet sich diese grundsätzliche Verpflichtung jedoch \nan den Beurteiler; es geht um die Schaffung von Grundlagen für die von ihm in \neigener Verantwortung zu erstellende dienstliche Beurteilung. Dementsprechend hat \nLRSD Dr. W. das in Nr. 4.3 BRL ebenfalls vorgesehene schulfachliche Gespräch \nselbst durchgeführt. Einen Besuch des Unterrichts hat er hingegen unterlassen. \n\n6\n\nEine \"Delegation\" des nach Nr. 4.3 Satz 1 BRL vorausgesetzten \nUnterrichtsbesuchs auf den Schulleiter bzw. den stellvertretenden Schulleiter war, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht möglich. Daran ändert \nNr. 2.3 BRL nichts. Danach ist bei der Vorbereitung der Beurteilung die Schulleiterin \nbzw. der Schulleiter (oder auch, anders als die Antragstellerin meint, bei \nVerhinderung der stellvertretende Schulleiter) zur Beratung hinzuzuziehen (Satz 1); \ninsbesondere soll sie bzw. er - als weitere Grundlage für die dienstliche Beurteilung - \neinen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen (Satz 2). Dieser Wortlaut lässt zwar \nRaum für eine Hinzuziehung des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters \nbei der Vorbereitung einer Beurteilung über den Leistungsbericht hinaus. Das gilt \njedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen. Diese sind überschritten, wenn der in \nNr. 4.3 BRL vorgesehene Unterrichtsbesuch nicht von dem Beurteiler selbst \nvorgenommen wird. \n\n7\n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich Zuständigkeit und \nVerantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung nicht verschieben dürfen. Die \nBeurteilung muss ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm \nzurechenbares Urteil über den Beamten bleiben; die von dem Beurteiler \nunterstützend herangezogenen dritten Personen dürfen bei der Abgabe der \nBeurteilung nicht - auch nicht teilweise - an seine Stelle treten. \nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April \n1986 - 2 C 13.85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 27 = \nZeitschrift für Beamtenrecht 1987, 15.\n\n8\n\nDer Beurteiler kann hiernach zwar zur Vorbereitung und Unterstützung seiner \nBeurteilung auch Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen. \nTatsachenfeststellungen Dritter sind aber nur dann als Beurteilungsgrundlage \nheranzuziehen, wenn der Beurteiler in Ermangelung zureichender eigener \nWahrnehmungen und Eindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Beamten oder \naus sonstigem Kontakt mit ihm auf zusätzliche Informationen beschreibenden Inhalts \nangewiesen ist, um seiner Pflicht zu vollständiger und richtiger Beurteilung zu \ngenügen. Auf Werturteile Dritter darf er nur unter der Voraussetzung zurückgreifen, \ndass er - etwa weil ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen - außerstande ist, aus \nseinen (unmittelbar) eigenen Tatsachenfeststellungen oder denjenigen Dritter \nwertende Schlussfolgerungen zu ziehen. Das folgt daraus, dass die Beurteilung von \ndem zuständigen Beurteiler ausgehen und eine ihm zurechenbare Äußerung über \ndie Qualifikation des Beamten bleiben muss. \n\n9\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und der Richter, 3. Auflage 2002, \nRdnr. 282.\n\n10\n\nDas war bei der Verfahrensweise, die der Beurteiler hier eingeschlagen hat, nicht \nmehr gegeben. Zwar handelt es sich nicht um eine derart weitreichende \"Delegation\" \nbei der Beurteilung eines Lehrers wie in dem vom Antragsgegner angeführten, einem \nBeschluss des Senats vom 16. November 2001 - 6 B 1226/01 - zu Grunde liegenden \nFall. Jedoch durfte der Beurteiler nach den oben dargelegten Maßstäben auch nicht \nauf die Durchführung eines eigenen Unterrichtsbesuchs nach Nr. 4.3 BRL verzichten. \nDiesbezüglich war er an eigenen Tatsachenfeststellungen nicht gehindert. \nDemzufolge musste er auch nicht auf Werturteile Dritter (des Schulleiters bzw. \ndessen Stellvertreters) bezüglich der Qualität des Unterrichts zurückgreifen. Zu \nbeidem war er - zwecks pflichtgemäßer eigener Meinungsbildung - selbst in der \nLage. Unter diesen Umständen ist die dienstliche Beurteilung in einem wesentlichen \nPunkt nicht mehr in dem notwendigen Umfang der eigenen Meinungsbildung des \nBeurteilers zuzurechnen mit der Folge, dass die dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist \nund, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine hinreichende \nGrundlage für das Auswahlverfahren darstellt. \n\n11\n\nIn diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Klärung, ob überhaupt von einer \nDelegation des Unterrichtsbesuchs auf den Schulleiter bzw. den stellvertretenden \nSchulleiter gesprochen werden kann. Der Akteninhalt bietet Anhaltspunkte dafür, \ndass der Beurteiler den Unterrichtsbesuch schlicht unterlassen hat. In der \ndienstlichen Beurteilung der Antragstellerin führt er als Beurteilungsgrundlagen auf: \n\"Personalakte, Berichte des/r Schulleiters/in vom 22.03.2002. Kolloquium am \n12.04.02\". Ein (delegierter) Unterrichtsbesuch gemäß Nr. 4.3 BRL ist nicht erwähnt. \nDer Leistungsbericht des stellvertretenden Schulleiters vom 22. März 2002 beruht \nzwar u.a. auf von ihm durchgeführten Unterrichtsbesuchen. Diese waren jedoch \nzwingende Grundlage des Leistungsberichts (vgl. Nr. 2.3 Abs. 2 BRL) und nicht ohne \nweiteres identisch mit einer Hospitation im Sinne der Nr. 4.3 BRL.\n\n12\n\nIst die angefochtene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung \nvorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der betreffende Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird. \n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September \n2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2002, 111.\n\n14\n\nDas ist hier nicht ausgeschlossen, insbesondere entgegen der Auffassung des \nBeigeladenen zu 1. nicht im Verhältnis zu ihm. Wie die neuen dienstlichen \nBeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ausfallen werden, bleibt \nabzuwarten. Das Argument des Beigeladenen zu 1., es sei sehr unwahrscheinlich, \ndass die Qualifikation der Antragstellerin dann besser als seine eingestuft werde, \nändert daran nichts. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 der Zivilprozessordnung, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-09/6-b-1375-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-09/6-b-1375-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296304","retrieved":"2026-07-09 03:18:53.568374+00:00"}}